Direkte Bundessteuer. Gesetzesänderungen
- ShortId
-
94.3127
- Id
-
19943127
- Updated
-
25.06.2025 02:00
- Language
-
de
- Title
-
Direkte Bundessteuer. Gesetzesänderungen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Es geht insbesondere um Artikel 184 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), wonach die Strafverfolgung nach vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode verjährt. Die Differenzen zwischen der zweijährigen und der einjährigen Veranlagung werden nicht berücksichtigt, und dem Umstand, dass bei der einjährigen Veranlagung das Steuerjahr für natürliche Personen dem Kalenderjahr, für juristische Personen aber dem Geschäftsjahr entspricht, keine Rechnung getragen. Dadurch kommt es zur Ungleichbehandlung, denn je nachdem schwankt die Verjährungsfrist zwischen 10 und 18 Jahren. Das Obligationenrecht sieht indessen im Artikel 962 vor, dass Abrechnungen, Briefwechsel und Rechnungsbelege während 10 Jahren aufbewahrt werden müssen. Auch Artikel 126 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer schreibt folgendes vor: " ... juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren."</p><p>Artikel 134 des Bundesratsbeschlusses über die direkte Bundessteuer sieht heute vor, dass das Recht, ein Verfahren einzuleiten, fünf Jahre nach Ablauf der in Frage kommenden Veranlagungsperiode erlischt. Damit beträgt die Verjährungsfrist für alle Steuerpflichtigen höchstens neun Jahre.</p><p>Aus Gründen der Uebereinstimmung müssen auch die nach den Artikeln 152 und 189 DBG vorgesehenen Fristen und allfällige sich darauf beziehende Artikel des Steuerharmonisierungsgesetzes angepasst werden. </p><p>Die Uebergangsbestimmungen sagen nicht, welches Recht für alle Steuerperioden bis zum 31. Dezember 1994 anzuwenden sei, selbst wenn in den nächsten Jahren nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes neue Elemente auftauchen sollten.</p>
- <p>1. a) Angesprochen wird in der Motion im besonderen Artikel 184 DBG. Danach verjährt die Strafverfolgung "bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde". Die absolute Verfolgungsverjährung tritt 15 Jahre nach dem Beginn der Verjährungsfrist ein. Andererseits schreibt Artikel 962 OR und analog dazu Artikel 126 DBG vor, dass die Geschäftsbücher und sonstigen Geschäftsunterlagen während zehn Jahren aufzubewahren sind.</p><p>b) Es kann in der Tat zutreffen, dass die zehnjährige Verjährungsfrist einerseits sowie die zehnjährige Aufbewahrungspflicht andererseits nicht deckungsgleich sind. Dies ist dann der Fall, wenn von dem für die natürlichen Personen im DBG immer noch vorherrschenden System der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung ausgegangen wird. Begeht nämlich ein Selbständigerwerbender z.B. bezüglich der Steuerperiode 1995/96 (Bemessungsperiode 1993/94) eine vollendete Hinterziehung, kann das Strafverfahren bis zum 31. Dezember 2006 eingeleitet werden. Da die Aufbewahrungspflicht zehn Jahre beträgt, wäre es möglich, dass der Steuerpflichtige im Jahre 2006 die Geschäftsbücher und unterlagen der Bemessungsperiode 1993/94 nicht mehr besitzt, wodurch sich Beweisprobleme ergeben könnten. Zu beachten ist jedoch, dass sich dieser Umstand kaum zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirkt, da der Nachweis eines strafbaren Verhaltens den Strafverfolgungsbehörden obliegt.</p><p>c) Im System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung besteht weder bei den natürlichen noch bei den juristischen Personen ein Problem mit zeitlich auseinander fallenden Fristen für die Aufbewahrung der Geschäftsbücher und unterlagen einerseits sowie der Strafverfolgung andeerseits. In der seinerzeitigen bundesrätlichen Vorlage war generell die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung vorgeschlagen worden. Das Parlament führte die einjährige Veranlagung in der Folge indes nur für die juristischen Personen zwingend ein, wohingegen für die natürlichen Personen dieses System auch bei der direkten Bundessteuer lediglich als eine dem kantonalen Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit vorgesehen wird und gegenwärtig (noch) nicht das vorherrschende System darstellt. Nun hat aber der Bundesrat aufgrund von Artikel 70 des seit 1993 in Kraft befindlichen StHG (und analog in Art. 219 DBG) den Auftrag, nach Ablauf von acht Jahren der Bundesversammlung Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu erstatten. Deshalb wird sich auf diesem Weg das in der Motion aufgeworfene Problem von selber lösen. Ferner kann sich aus anderen Gründen aufdrängen, dass der Bundesrat den Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung im Sinn einer allgemeinen Einführung der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung schon früher stellt. Damit entfielen auch noch eine Reihe anderer Erschwernisse, die zwangsläufig bei einem Nebeneinander zweier unterschiedlicher Systeme der zeitlichen </p><p>Bemessung anfallen. Im übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass es jedem Steuerpflichtigen unbenommen ist, Geschäftsunterlagen auch noch länger aufzubewahren als es das Gesetz zwingend vorschreibt, handelt es sich bei der zehnjährigen Frist doch um eine Mindestvorschrift.</p><p>d) Unzutreffend ist die in der Motion vertretene Meinung, die absolute Verjährung von 15 Jahren dehne den Untersuchungszeitraum auf bis zu 18 Jahre aus. Die Vorschrift von Artikel 184 Absatz 2 DBG bewirkt einzig, dass z.B. bei der Entdeckung einer Hinterziehung im Verlauf des letzten Jahres der zehnjährigen Verjährungsfrist noch weitere fünf Jahre zur Herbeiführung eines rechtskräftigen Entscheides zur Verfügung stehen. Wird jedoch im letzten Jahr der zehnjährigen Strafverfolgungsfrist ein Hinterziehungsverfahren in die Wege geleitet, liegt es ohnehin beim Steuerpflichtigen, das Nötige vorzukehren, damit er nicht in einen Beweisnotstand gerät.</p><p>2. Was den in der Motion ebenfalls angesprochenen Artikel 189 DBG angeht, verjährt die Verfolgung der Steuervergehen, also von Steuerbetrug sowie Veruntreuung von Quellensteuern, nach Ablauf von zehn Jahren, "seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat". Bei der vollendeten Steuerhinterziehung beginnt die Verjährungsfrist hingegen mit dem Ablauf der von der Hinterziehung betroffenen Steuerperiode zu laufen. Der Beginn der Verjährungsfrist ist also in beiden Fällen verschieden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tathandlung beim Steuerbetrug, d.h. der Gebrauch falscher Urkunden, nicht unbedingt mit dem Einreichen der Steuererklärung zusammenfallen muss, sondern auch noch im Einsprache und Beschwerdeverfahren begangen werden kann. Ferner ist zu bedenken, dass die Unterbrechung der Verjährung der Steuerhinterziehung sich nach Artikel 184 Absatz 2 DBG richtet und durch Handlungen der Steuerbehörden erfolgt. Die Unterbrechung der Verjährung des Steuerbetruges richtet sich hingegen nach Artikel 189 Absatz 2 DBG und geschieht gemäss Artikel 188 durch Handlungen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Die Unterbrechung der Verjährung für das eine Delikt bewirkt damit nicht von Gesetzes wegen die Unterbrechung der Verjährung für das andere Delikt. Aus diesen Gründen werden die Verjährungen für die durch den gleichen Steuerpflichtigen begangenen Delikte von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug früher oder später sicher auseinanderklaffen. Eine Änderung der einen Verjährungsfrist bedingt also nicht zwingend die Anpassung der anderen Verjährungsfrist.</p><p>3. Schliesslich spricht die Motion noch ein übergangsrechtliches Problem an, das sich bei jenen Straftatbeständen ergeben kann, die Steuerperioden des alten Rechtes betreffen, aber erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes aufgedeckt und beurteilt werden müssen. Dieses Problem ist mittels der allgemeinen Grundsätze von Artikel 2 Absatz 2 sowie der Artikel 336339, insbesondere von Artikel 337 des Strafgesetzbuches zu lösen. Danach sind Taten, die während der Geltung des alten Rechts begangen wurden, grundsätzlich nach altem Recht zu beurteilen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch in solchen Fällen das neue Recht stets dann anzuwenden, "wenn es für den Täter das mildere ist". Diese Regeln, konsequent angewendet, führen auch beim Übergang vom Beschluss über die direkte Bundessteuer zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer zur richtigen Lösung.</p><p>4. Das Gesetz über die direkte Bundessteuer tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Aufgrund von Motionen der eidg. Räte sind bereits zwei Teilbereiche des Gesetzes in Revision. Es dient der Rechtssicherheit nicht, weitere Separatbotschaften zur direkten Bundessteuer auszuarbeiten. Besser ist es, das Gesetz nun zuerst in Kraft treten zu lassen und Erfahrungen zu sammeln. Falls sich dann aufgrund des Umstandes, dass die Verjährungsfrist sowie die Aufbewahrungspflicht nicht immer deckungsgleich sind, in der Praxis tatsächlich gewisse Unzulänglichkeiten zeigen sollten, so können die notwendigen Gesetzesänderungen dem Parlament immer noch im Rahmen einer Sammelbotschaft vorgeschlagen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die neue Steuergesetzgebung, insbesondere aber das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, enthält in den Bestimmungen über die Verjährung bedeutende Mängel, die bei der Anwendung grosse Schwierigkeiten hervorrufen und bei den Steuerpflichtigen eine unannehmbare Rechtsunsicherheit verursachen könnten. So kann z. B. im Falle der zweijährigen Veranlagung die Verjährungsfrist auf 13 Jahre nach dem massgebenden Geschäftsjahr festgesetzt werden - auf die Gefahr hin, dass sich das Verfahren bis zur absoluten Verjährung, d. h. 18 Jahre nach dem massgebenden Geschäftsjahr, hinzieht; dem steht die Pflicht gegenüber, die Unterlagen während 10 Jahren aufzubewahren.</p><p>Aus diesen Gründen wird der Bundesrat ersucht, diese Fragen noch einmal zu überprüfen und den Räten noch dieses Jahr eine Botschaft vorzulegen, um die Mängel zu korrigieren und die neuen Fristen zu verkürzen. Es sind auch Übergangsbestimmungen in diesem Bereich notwendig.</p>
- Direkte Bundessteuer. Gesetzesänderungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Es geht insbesondere um Artikel 184 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), wonach die Strafverfolgung nach vollendeter Steuerhinterziehung 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode verjährt. Die Differenzen zwischen der zweijährigen und der einjährigen Veranlagung werden nicht berücksichtigt, und dem Umstand, dass bei der einjährigen Veranlagung das Steuerjahr für natürliche Personen dem Kalenderjahr, für juristische Personen aber dem Geschäftsjahr entspricht, keine Rechnung getragen. Dadurch kommt es zur Ungleichbehandlung, denn je nachdem schwankt die Verjährungsfrist zwischen 10 und 18 Jahren. Das Obligationenrecht sieht indessen im Artikel 962 vor, dass Abrechnungen, Briefwechsel und Rechnungsbelege während 10 Jahren aufbewahrt werden müssen. Auch Artikel 126 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer schreibt folgendes vor: " ... juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren."</p><p>Artikel 134 des Bundesratsbeschlusses über die direkte Bundessteuer sieht heute vor, dass das Recht, ein Verfahren einzuleiten, fünf Jahre nach Ablauf der in Frage kommenden Veranlagungsperiode erlischt. Damit beträgt die Verjährungsfrist für alle Steuerpflichtigen höchstens neun Jahre.</p><p>Aus Gründen der Uebereinstimmung müssen auch die nach den Artikeln 152 und 189 DBG vorgesehenen Fristen und allfällige sich darauf beziehende Artikel des Steuerharmonisierungsgesetzes angepasst werden. </p><p>Die Uebergangsbestimmungen sagen nicht, welches Recht für alle Steuerperioden bis zum 31. Dezember 1994 anzuwenden sei, selbst wenn in den nächsten Jahren nach Inkrafttreten des neuen Gesetzes neue Elemente auftauchen sollten.</p>
- <p>1. a) Angesprochen wird in der Motion im besonderen Artikel 184 DBG. Danach verjährt die Strafverfolgung "bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für die der Steuerpflichtige nicht oder unvollständig veranlagt wurde". Die absolute Verfolgungsverjährung tritt 15 Jahre nach dem Beginn der Verjährungsfrist ein. Andererseits schreibt Artikel 962 OR und analog dazu Artikel 126 DBG vor, dass die Geschäftsbücher und sonstigen Geschäftsunterlagen während zehn Jahren aufzubewahren sind.</p><p>b) Es kann in der Tat zutreffen, dass die zehnjährige Verjährungsfrist einerseits sowie die zehnjährige Aufbewahrungspflicht andererseits nicht deckungsgleich sind. Dies ist dann der Fall, wenn von dem für die natürlichen Personen im DBG immer noch vorherrschenden System der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung ausgegangen wird. Begeht nämlich ein Selbständigerwerbender z.B. bezüglich der Steuerperiode 1995/96 (Bemessungsperiode 1993/94) eine vollendete Hinterziehung, kann das Strafverfahren bis zum 31. Dezember 2006 eingeleitet werden. Da die Aufbewahrungspflicht zehn Jahre beträgt, wäre es möglich, dass der Steuerpflichtige im Jahre 2006 die Geschäftsbücher und unterlagen der Bemessungsperiode 1993/94 nicht mehr besitzt, wodurch sich Beweisprobleme ergeben könnten. Zu beachten ist jedoch, dass sich dieser Umstand kaum zum Nachteil des Steuerpflichtigen auswirkt, da der Nachweis eines strafbaren Verhaltens den Strafverfolgungsbehörden obliegt.</p><p>c) Im System der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung besteht weder bei den natürlichen noch bei den juristischen Personen ein Problem mit zeitlich auseinander fallenden Fristen für die Aufbewahrung der Geschäftsbücher und unterlagen einerseits sowie der Strafverfolgung andeerseits. In der seinerzeitigen bundesrätlichen Vorlage war generell die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung vorgeschlagen worden. Das Parlament führte die einjährige Veranlagung in der Folge indes nur für die juristischen Personen zwingend ein, wohingegen für die natürlichen Personen dieses System auch bei der direkten Bundessteuer lediglich als eine dem kantonalen Gesetzgeber offenstehende Möglichkeit vorgesehen wird und gegenwärtig (noch) nicht das vorherrschende System darstellt. Nun hat aber der Bundesrat aufgrund von Artikel 70 des seit 1993 in Kraft befindlichen StHG (und analog in Art. 219 DBG) den Auftrag, nach Ablauf von acht Jahren der Bundesversammlung Bericht und Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung zu erstatten. Deshalb wird sich auf diesem Weg das in der Motion aufgeworfene Problem von selber lösen. Ferner kann sich aus anderen Gründen aufdrängen, dass der Bundesrat den Antrag auf Vereinheitlichung der zeitlichen Bemessung im Sinn einer allgemeinen Einführung der einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung schon früher stellt. Damit entfielen auch noch eine Reihe anderer Erschwernisse, die zwangsläufig bei einem Nebeneinander zweier unterschiedlicher Systeme der zeitlichen </p><p>Bemessung anfallen. Im übrigen bleibt darauf hinzuweisen, dass es jedem Steuerpflichtigen unbenommen ist, Geschäftsunterlagen auch noch länger aufzubewahren als es das Gesetz zwingend vorschreibt, handelt es sich bei der zehnjährigen Frist doch um eine Mindestvorschrift.</p><p>d) Unzutreffend ist die in der Motion vertretene Meinung, die absolute Verjährung von 15 Jahren dehne den Untersuchungszeitraum auf bis zu 18 Jahre aus. Die Vorschrift von Artikel 184 Absatz 2 DBG bewirkt einzig, dass z.B. bei der Entdeckung einer Hinterziehung im Verlauf des letzten Jahres der zehnjährigen Verjährungsfrist noch weitere fünf Jahre zur Herbeiführung eines rechtskräftigen Entscheides zur Verfügung stehen. Wird jedoch im letzten Jahr der zehnjährigen Strafverfolgungsfrist ein Hinterziehungsverfahren in die Wege geleitet, liegt es ohnehin beim Steuerpflichtigen, das Nötige vorzukehren, damit er nicht in einen Beweisnotstand gerät.</p><p>2. Was den in der Motion ebenfalls angesprochenen Artikel 189 DBG angeht, verjährt die Verfolgung der Steuervergehen, also von Steuerbetrug sowie Veruntreuung von Quellensteuern, nach Ablauf von zehn Jahren, "seitdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat". Bei der vollendeten Steuerhinterziehung beginnt die Verjährungsfrist hingegen mit dem Ablauf der von der Hinterziehung betroffenen Steuerperiode zu laufen. Der Beginn der Verjährungsfrist ist also in beiden Fällen verschieden. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Tathandlung beim Steuerbetrug, d.h. der Gebrauch falscher Urkunden, nicht unbedingt mit dem Einreichen der Steuererklärung zusammenfallen muss, sondern auch noch im Einsprache und Beschwerdeverfahren begangen werden kann. Ferner ist zu bedenken, dass die Unterbrechung der Verjährung der Steuerhinterziehung sich nach Artikel 184 Absatz 2 DBG richtet und durch Handlungen der Steuerbehörden erfolgt. Die Unterbrechung der Verjährung des Steuerbetruges richtet sich hingegen nach Artikel 189 Absatz 2 DBG und geschieht gemäss Artikel 188 durch Handlungen der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Die Unterbrechung der Verjährung für das eine Delikt bewirkt damit nicht von Gesetzes wegen die Unterbrechung der Verjährung für das andere Delikt. Aus diesen Gründen werden die Verjährungen für die durch den gleichen Steuerpflichtigen begangenen Delikte von Steuerhinterziehung und Steuerbetrug früher oder später sicher auseinanderklaffen. Eine Änderung der einen Verjährungsfrist bedingt also nicht zwingend die Anpassung der anderen Verjährungsfrist.</p><p>3. Schliesslich spricht die Motion noch ein übergangsrechtliches Problem an, das sich bei jenen Straftatbeständen ergeben kann, die Steuerperioden des alten Rechtes betreffen, aber erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes aufgedeckt und beurteilt werden müssen. Dieses Problem ist mittels der allgemeinen Grundsätze von Artikel 2 Absatz 2 sowie der Artikel 336339, insbesondere von Artikel 337 des Strafgesetzbuches zu lösen. Danach sind Taten, die während der Geltung des alten Rechts begangen wurden, grundsätzlich nach altem Recht zu beurteilen. Als Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch in solchen Fällen das neue Recht stets dann anzuwenden, "wenn es für den Täter das mildere ist". Diese Regeln, konsequent angewendet, führen auch beim Übergang vom Beschluss über die direkte Bundessteuer zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer zur richtigen Lösung.</p><p>4. Das Gesetz über die direkte Bundessteuer tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Aufgrund von Motionen der eidg. Räte sind bereits zwei Teilbereiche des Gesetzes in Revision. Es dient der Rechtssicherheit nicht, weitere Separatbotschaften zur direkten Bundessteuer auszuarbeiten. Besser ist es, das Gesetz nun zuerst in Kraft treten zu lassen und Erfahrungen zu sammeln. Falls sich dann aufgrund des Umstandes, dass die Verjährungsfrist sowie die Aufbewahrungspflicht nicht immer deckungsgleich sind, in der Praxis tatsächlich gewisse Unzulänglichkeiten zeigen sollten, so können die notwendigen Gesetzesänderungen dem Parlament immer noch im Rahmen einer Sammelbotschaft vorgeschlagen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Die neue Steuergesetzgebung, insbesondere aber das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, enthält in den Bestimmungen über die Verjährung bedeutende Mängel, die bei der Anwendung grosse Schwierigkeiten hervorrufen und bei den Steuerpflichtigen eine unannehmbare Rechtsunsicherheit verursachen könnten. So kann z. B. im Falle der zweijährigen Veranlagung die Verjährungsfrist auf 13 Jahre nach dem massgebenden Geschäftsjahr festgesetzt werden - auf die Gefahr hin, dass sich das Verfahren bis zur absoluten Verjährung, d. h. 18 Jahre nach dem massgebenden Geschäftsjahr, hinzieht; dem steht die Pflicht gegenüber, die Unterlagen während 10 Jahren aufzubewahren.</p><p>Aus diesen Gründen wird der Bundesrat ersucht, diese Fragen noch einmal zu überprüfen und den Räten noch dieses Jahr eine Botschaft vorzulegen, um die Mängel zu korrigieren und die neuen Fristen zu verkürzen. Es sind auch Übergangsbestimmungen in diesem Bereich notwendig.</p>
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