Uebergangsfristen zum GATT-Abkommen

ShortId
94.3132
Id
19943132
Updated
10.04.2024 12:15
Language
de
Title
Uebergangsfristen zum GATT-Abkommen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Vernehmlassung zur Gattlex soll, laut Bundesrat, noch vor dem Sommer an die interessierten Kreise gelangen. Bei der üblichen Vernehmlassungsfrist von drei Monaten fallen somit gut zwei Monate in die Zeit der Sommerferien. Eine gründliche und breit angelegte Vernehmlassung der interessierten Kreise, Organisationen und ihrer Untergruppierungen ist somit aufgrund der Abwesenheit vieler Mitglieder nicht möglich.</p><p>Die Umsetzung der Gatt-Beschlüsse hat für die schweizerische Wirtschaft weitreichende Folgen. Es ist also um so wichtiger, diese aussenwirtschaftlichen Beschlüsse in den betroffenen Kreisen gründlich zu diskutieren, um sie so möglichst breit abzustützen. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren stipulierten Berücksichtigung von Ferien und Festtagen bei der Festlegung der Vernehmlassungsfrist Gebrauch zu machen und diese auf Ende Oktober anzusetzen.</p><p>2. Der Ausgestaltung der stufenweisen Umsetzung der Gatt-Beschlüsse kommt eine grosse Bedeutung zu. Der Ablauf soll so gestaltet werden, dass er zeitlich mit dem internen Agrarreformprozess übereinstimmt. Der durch die Gattlex erzeugte Anpassungsdruck stellt die vor- und nachgelagerten Stufen vor zusätzliche Herausforderungen. Entsprechende, je nach Marktordnung definierte Übergangsfristen in den einzelnen Gattlex-Vorlagen können diese Entwicklung bestmöglich koordinieren und die teils negativen Auswirkungen auf einzelnen Sektoren unserer Wirtschaft aufs beste auffangen. Im landwirtschaftlichen Sektor sind beispielsweise die Grundzüge einer neuen Marktordnung sowie der flächendeckenden Bewirtschaftung zur Abfederung der Einkommensausfälle (Direktzahlungen, soziale Massnahmen usw.) parallel zur Umsetzung der Gattlex zu entwickeln. Bis zur Inkraftsetzung des Gatt-Vertrages sind deshalb innerhalb der vom Gatt vorgegebenen Leitplanken möglichst positive Zukunftsperspektiven auch für die Landwirtschaft zu erarbeiten.</p><p>3. Die Gatt-Listen sind völkerrechtlich zwar bindend und stellen eine unabdingbare Verpflichtung für den Beitritt zur Welthandelsorganisation dar, sie entsprechen aber nicht zwingend den effektiv anzuwendenden Zöllen, die erst in einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Die im Gatt gebundenen Ansätze gelten als Plafond. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die im Gatt-Abkommen vorgesehenen Flexibilitäten voll auszunützen und nur die für die Ratifizierung absolut notwendigen Anpassungen des schweizerischen Rechts vorzunehmen.</p>
  • <p>1. Die Bedeutung der Gatt-Beschlüsse für die Schweiz ist unbestritten. Aus diesem Grunde haben sich der Bundesrat und die Verwaltung seit Jahren mit einer offenen und seit 1993 noch verstärkten Informationstätigkeit an das Parlament und an die Öffentlichkeit gewendet und die Verhandlungen in ständiger Konsultation und enger Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen geführt. Am 25. April 1994 erfolgte eine vorläufige Orientierung über die Schlussresultate, einschliesslich der Verpflichtungslisten bezüglich Marktzutritt und der Dienstleistungen. Der Vernehmlassungsfahrplan sieht folgendes vor:</p><p>- formelles Vernehmlassungsverfahren von Ende Mai 1994 bis 22. August 1994 (diese Vernehmlassung betrifft die Gatt-Verträge und die vorgeschlagenen Änderungen von Bundesgesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen);</p><p>- Vernehmlassungen zu den vorzunehmenden Änderungen an Verordnungen ab Ende 1994.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Dauer der formellen Vernehmlassung trotz der teilweisen Überlappung mit den Sommerferien genügend ist. Jede Verlängerung würde die parlamentarische Phase zusätzlich zeitlich belasten. Angesichts des in Marrakesch erklärten Willens der Verhandlungsparteien, die künftige Welthandelsorganisation (WTO) auf den 1. Januar 1995 in Kraft zu setzen, ist der Bundesrat fest entschlossen, den Beitritt der Schweiz so rasch als möglich vorzunehmen, um die für Nachzügler entstehenden Probleme zu vermeiden. Eine Verlängerung der Frist für die formelle Vernehmlassung ist deshalb nicht opportun.</p><p>2. Die von den Gatt-Abkommen eingeräumten Übergangsfristen und Flexibilitäten werden vollumfänglich ausgeschöpft werden. Dabei soll auch der Rhythmus der internen Agrarreform soweit wie möglich berücksichtigt werden. Es gibt allerdings Umsetzungsmassnahmen, welche bereits zu Beginn der Übernahme der Resultate vorgenommen werden müssen, beispielsweise die Tarifizierung der agrarpolitischen Grenzmassnahmen sowie die erste Stufe des vorgesehenen Zollabbaus bei Agrar- und Industriegütern. Übrigens wäre bei einem Inkrafttreten der Gatt-Resultate für die Schweiz nach demjenigen für die anderen Länder die "Verspätung" in dem Sinne aufzuholen, als der Zollabbau gleichzeitig für mehrere Stufen vorzunehmen wäre. Ein verspätetes Inkrafttreten für die Schweiz hätte zudem weitreichende Folgen für die Mitwirkungsmöglichkeiten in der Anlaufphase der Welthandelsorganisation (WTO), welche das Gatt ablösen soll: Während dieser Phase müssen mehrere Entscheide inhaltlicher, prozeduraler und institutioneller Art gefällt werden.</p><p>3. Die dem Parlament zu unterbreitenden Gesetzesänderungen werden nur die für die Ratifizierung der Gatt-Verträge absolut notwendigen Anpassungen des schweizerischen Rechts enthalten. Die Festsetzung der Gebrauchszölle innerhalb der im Gatt gebundenen Ansätze und das für Änderungen an den Gebrauchszöllen vorgesehene Verfahren werden Gegenstand der dazu erarbeiteten Erläuterungen bilden. Die formellen Abklärungen betreffend den Inhalt des Vernehmlassungsverfahrens und den Zeitplan der parlamentarischen Behandlung sind noch im Gange.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Rahmen der anfallenden Rechtsanpassungen der Schweiz zu den Gatt-Beschlüssen folgende Punkte zu berücksichtigen:</p><p>1. Das Vernehmlassungsverfahren zur Gattlex muss den Vernehmlassern genügend Zeit einräumen, eine breit abgestützte und sorgfältige Befragung ihrer Mitglieder oder Mitgliederorganisationen durchzuführen.</p><p>2. Die revidierten Gesetzesvorlagen müssen Übergangsfristen enthalten, die eine je nach Marktordnung ausgerichtete stufenweise Umsetzung der Gatt-Beschlüsse (bis ins Jahr 2001) ermöglichen und somit insbesondere auf den internen Agrarreformprozess Rücksicht nehmen.</p><p>3. Die Rechtsvorlagen, die den Vernehmlassern und dem Parlament vorgelegt werden, sollen nur die für die Ratifizierung absolut notwendigen Anpassungen enthalten.</p>
  • Uebergangsfristen zum GATT-Abkommen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Vernehmlassung zur Gattlex soll, laut Bundesrat, noch vor dem Sommer an die interessierten Kreise gelangen. Bei der üblichen Vernehmlassungsfrist von drei Monaten fallen somit gut zwei Monate in die Zeit der Sommerferien. Eine gründliche und breit angelegte Vernehmlassung der interessierten Kreise, Organisationen und ihrer Untergruppierungen ist somit aufgrund der Abwesenheit vieler Mitglieder nicht möglich.</p><p>Die Umsetzung der Gatt-Beschlüsse hat für die schweizerische Wirtschaft weitreichende Folgen. Es ist also um so wichtiger, diese aussenwirtschaftlichen Beschlüsse in den betroffenen Kreisen gründlich zu diskutieren, um sie so möglichst breit abzustützen. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, von der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 1. Juni 1991 über das Vernehmlassungsverfahren stipulierten Berücksichtigung von Ferien und Festtagen bei der Festlegung der Vernehmlassungsfrist Gebrauch zu machen und diese auf Ende Oktober anzusetzen.</p><p>2. Der Ausgestaltung der stufenweisen Umsetzung der Gatt-Beschlüsse kommt eine grosse Bedeutung zu. Der Ablauf soll so gestaltet werden, dass er zeitlich mit dem internen Agrarreformprozess übereinstimmt. Der durch die Gattlex erzeugte Anpassungsdruck stellt die vor- und nachgelagerten Stufen vor zusätzliche Herausforderungen. Entsprechende, je nach Marktordnung definierte Übergangsfristen in den einzelnen Gattlex-Vorlagen können diese Entwicklung bestmöglich koordinieren und die teils negativen Auswirkungen auf einzelnen Sektoren unserer Wirtschaft aufs beste auffangen. Im landwirtschaftlichen Sektor sind beispielsweise die Grundzüge einer neuen Marktordnung sowie der flächendeckenden Bewirtschaftung zur Abfederung der Einkommensausfälle (Direktzahlungen, soziale Massnahmen usw.) parallel zur Umsetzung der Gattlex zu entwickeln. Bis zur Inkraftsetzung des Gatt-Vertrages sind deshalb innerhalb der vom Gatt vorgegebenen Leitplanken möglichst positive Zukunftsperspektiven auch für die Landwirtschaft zu erarbeiten.</p><p>3. Die Gatt-Listen sind völkerrechtlich zwar bindend und stellen eine unabdingbare Verpflichtung für den Beitritt zur Welthandelsorganisation dar, sie entsprechen aber nicht zwingend den effektiv anzuwendenden Zöllen, die erst in einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Die im Gatt gebundenen Ansätze gelten als Plafond. Der Bundesrat wird deshalb ersucht, die im Gatt-Abkommen vorgesehenen Flexibilitäten voll auszunützen und nur die für die Ratifizierung absolut notwendigen Anpassungen des schweizerischen Rechts vorzunehmen.</p>
    • <p>1. Die Bedeutung der Gatt-Beschlüsse für die Schweiz ist unbestritten. Aus diesem Grunde haben sich der Bundesrat und die Verwaltung seit Jahren mit einer offenen und seit 1993 noch verstärkten Informationstätigkeit an das Parlament und an die Öffentlichkeit gewendet und die Verhandlungen in ständiger Konsultation und enger Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen geführt. Am 25. April 1994 erfolgte eine vorläufige Orientierung über die Schlussresultate, einschliesslich der Verpflichtungslisten bezüglich Marktzutritt und der Dienstleistungen. Der Vernehmlassungsfahrplan sieht folgendes vor:</p><p>- formelles Vernehmlassungsverfahren von Ende Mai 1994 bis 22. August 1994 (diese Vernehmlassung betrifft die Gatt-Verträge und die vorgeschlagenen Änderungen von Bundesgesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen);</p><p>- Vernehmlassungen zu den vorzunehmenden Änderungen an Verordnungen ab Ende 1994.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Dauer der formellen Vernehmlassung trotz der teilweisen Überlappung mit den Sommerferien genügend ist. Jede Verlängerung würde die parlamentarische Phase zusätzlich zeitlich belasten. Angesichts des in Marrakesch erklärten Willens der Verhandlungsparteien, die künftige Welthandelsorganisation (WTO) auf den 1. Januar 1995 in Kraft zu setzen, ist der Bundesrat fest entschlossen, den Beitritt der Schweiz so rasch als möglich vorzunehmen, um die für Nachzügler entstehenden Probleme zu vermeiden. Eine Verlängerung der Frist für die formelle Vernehmlassung ist deshalb nicht opportun.</p><p>2. Die von den Gatt-Abkommen eingeräumten Übergangsfristen und Flexibilitäten werden vollumfänglich ausgeschöpft werden. Dabei soll auch der Rhythmus der internen Agrarreform soweit wie möglich berücksichtigt werden. Es gibt allerdings Umsetzungsmassnahmen, welche bereits zu Beginn der Übernahme der Resultate vorgenommen werden müssen, beispielsweise die Tarifizierung der agrarpolitischen Grenzmassnahmen sowie die erste Stufe des vorgesehenen Zollabbaus bei Agrar- und Industriegütern. Übrigens wäre bei einem Inkrafttreten der Gatt-Resultate für die Schweiz nach demjenigen für die anderen Länder die "Verspätung" in dem Sinne aufzuholen, als der Zollabbau gleichzeitig für mehrere Stufen vorzunehmen wäre. Ein verspätetes Inkrafttreten für die Schweiz hätte zudem weitreichende Folgen für die Mitwirkungsmöglichkeiten in der Anlaufphase der Welthandelsorganisation (WTO), welche das Gatt ablösen soll: Während dieser Phase müssen mehrere Entscheide inhaltlicher, prozeduraler und institutioneller Art gefällt werden.</p><p>3. Die dem Parlament zu unterbreitenden Gesetzesänderungen werden nur die für die Ratifizierung der Gatt-Verträge absolut notwendigen Anpassungen des schweizerischen Rechts enthalten. Die Festsetzung der Gebrauchszölle innerhalb der im Gatt gebundenen Ansätze und das für Änderungen an den Gebrauchszöllen vorgesehene Verfahren werden Gegenstand der dazu erarbeiteten Erläuterungen bilden. Die formellen Abklärungen betreffend den Inhalt des Vernehmlassungsverfahrens und den Zeitplan der parlamentarischen Behandlung sind noch im Gange.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, im Rahmen der anfallenden Rechtsanpassungen der Schweiz zu den Gatt-Beschlüssen folgende Punkte zu berücksichtigen:</p><p>1. Das Vernehmlassungsverfahren zur Gattlex muss den Vernehmlassern genügend Zeit einräumen, eine breit abgestützte und sorgfältige Befragung ihrer Mitglieder oder Mitgliederorganisationen durchzuführen.</p><p>2. Die revidierten Gesetzesvorlagen müssen Übergangsfristen enthalten, die eine je nach Marktordnung ausgerichtete stufenweise Umsetzung der Gatt-Beschlüsse (bis ins Jahr 2001) ermöglichen und somit insbesondere auf den internen Agrarreformprozess Rücksicht nehmen.</p><p>3. Die Rechtsvorlagen, die den Vernehmlassern und dem Parlament vorgelegt werden, sollen nur die für die Ratifizierung absolut notwendigen Anpassungen enthalten.</p>
    • Uebergangsfristen zum GATT-Abkommen

Back to List