Ergänzung des nationalen Hauptstrassennetzes

ShortId
94.3133
Id
19943133
Updated
25.06.2025 02:01
Language
de
Title
Ergänzung des nationalen Hauptstrassennetzes
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hatte schon mehrmals Gelegenheit, sich zur Erweiterung des schweizerischen Hauptstrassennetzes zu äussern, so u. a. bei der Beantwortung der folgenden parlamentarischen Vorstösse: Interpellation Salvioni (90.477) vom 22. März 1990, Bauprogramm der Kantonsstrassen; Interpellation Aregger (90.814) vom 4. Oktober 1990, Hauptstrassennetz, Erweiterung und Finanzierung; Motion (Hänggi-)Nussbaumer (90.905) vom 29. November 1990, Klassierung der Passwangstrasse; Postulat Lauber (90.929) vom 10. Dezember 1990, Erweiterung des Hauptstrassennetzes; Motion Schmidhalter (90.955) vom 13. Dezember 1990: Klassierung der Zufahrtsstrassen nach den grössten Kurorten im Oberwallis und der Nufenenstrasse als schweizerische Hauptstrassen; Einfache Anfrage Scheidegger (90.1095) vom 20. Juni 1990, Westumfahrung Solothurn ins Hauptstrassennetz des Bundes, und Interpellation Bloetzer (93.3401) vom 21. September 1993, Erweiterung des schweizerischen Hauptstrassennetzes.</p><p>Die vielfältigen Anliegen sind dem Bundesrat also bekannt, und er ist sich auch der Bedeutung sicherer Verkehrsverbindungen und umweltfreundlicher Umfahrungen von Städten und Dörfern bewusst. Der Entscheid über eine allfällige Erweiterung des Hauptstrassennetzes steht jedoch im Spannungsfeld zwischen der gegenwärtigen prekären Finanzlage des Bundes, die die Festsetzung von klaren Prioritäten unerlässlich macht, und den hohen Erwartungen der Kantone, die kaum erfüllbar sind. Die Volksabstimmungen vom 7. März 1993 betreffend Erhöhung des Treibstoffgrundzolls und vom 20. Februar 1994 betreffend Strassenverkehrsabgaben haben in grundsätzlicher Hinsicht an dieser Ausgangslage nichts geändert. Es ist deshalb verfrüht, genauere Angaben über die ins Netz aufzunehmenden Strassen zu machen. Der Bundesrat wird angesichts der umfangreichen kantonalen Begehren eine strenge Prioritätenordnung aufstellen müssen, welche die Finanzlage des Bundes, die nationalen Verkehrsinteressen und die Bedürfnisse der Kantone und Regionen berücksichtigt; dabei werden auch die in diesem Vorstoss aufgeführten Strassenstücke in die Überprüfung einbezogen werden.</p><p>Nach Artikel 12 des Treibstoffzollgesetzes bezeichnet aber der Bundesrat das Hauptstrassennetz. Die Motion greift mithin in den Bereich der dem Bundesrat übertragenen Regelungszuständigkeit hinein, was der Bundesrat seit jeher als rechtlich unzulässig erachtet. Aus diesem Grunde kann der Vorstoss nicht als Motion entgegengenommen werden.</p>
  • <p>Im Nachgang zur eidgenössischen Volksabstimmung vom 20. Februar 1994 (Vorlagen betreffend die Strassenverkehrsabgaben mit der dort stipulierten Zweckbindung der Mittel für den Strassenbau) ersuchen wir den Bundesrat, ohne Verzug folgende kantonale, jedoch im Zusammenhang mit der nationalen Verkehrsplanung stehende Bauprojekte in Gang zu setzen:</p><p>a. Kanton Basel-Landschaft: Umfahrung von Sissach (Entlastung von Sissach)</p><p>b. Kanton Zug: Umfahrung der Städte Zug und Baar (Entlastung von Wohngebieten in Zug und Baar)</p><p>c. Kanton Solothurn: Entlastung West (Entlastung der Kantonshauptstadt vom Transitverkehr)</p><p>d. Kanton Freiburg: Entlastung der Altstadt von Freiburg (Poyabrücke als zentrales Element)</p><p>e. Kanton Tessin: Nordumfahrung von Lugano (Entlastung der Stadt Lugano).</p><p>Es sind sämtliche von Bundesseite erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, die zur raschestmöglich Auslösung des Baus dieser Strassenstücke führen. Dazu gehören insbesondere die Aufklassierung der entsprechenden Teilstücke ins schweizerische Hauptstrassennetz sowie die umgehende verbindliche Zusprechung der Bundesbeiträge.</p>
  • Ergänzung des nationalen Hauptstrassennetzes
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19943142
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hatte schon mehrmals Gelegenheit, sich zur Erweiterung des schweizerischen Hauptstrassennetzes zu äussern, so u. a. bei der Beantwortung der folgenden parlamentarischen Vorstösse: Interpellation Salvioni (90.477) vom 22. März 1990, Bauprogramm der Kantonsstrassen; Interpellation Aregger (90.814) vom 4. Oktober 1990, Hauptstrassennetz, Erweiterung und Finanzierung; Motion (Hänggi-)Nussbaumer (90.905) vom 29. November 1990, Klassierung der Passwangstrasse; Postulat Lauber (90.929) vom 10. Dezember 1990, Erweiterung des Hauptstrassennetzes; Motion Schmidhalter (90.955) vom 13. Dezember 1990: Klassierung der Zufahrtsstrassen nach den grössten Kurorten im Oberwallis und der Nufenenstrasse als schweizerische Hauptstrassen; Einfache Anfrage Scheidegger (90.1095) vom 20. Juni 1990, Westumfahrung Solothurn ins Hauptstrassennetz des Bundes, und Interpellation Bloetzer (93.3401) vom 21. September 1993, Erweiterung des schweizerischen Hauptstrassennetzes.</p><p>Die vielfältigen Anliegen sind dem Bundesrat also bekannt, und er ist sich auch der Bedeutung sicherer Verkehrsverbindungen und umweltfreundlicher Umfahrungen von Städten und Dörfern bewusst. Der Entscheid über eine allfällige Erweiterung des Hauptstrassennetzes steht jedoch im Spannungsfeld zwischen der gegenwärtigen prekären Finanzlage des Bundes, die die Festsetzung von klaren Prioritäten unerlässlich macht, und den hohen Erwartungen der Kantone, die kaum erfüllbar sind. Die Volksabstimmungen vom 7. März 1993 betreffend Erhöhung des Treibstoffgrundzolls und vom 20. Februar 1994 betreffend Strassenverkehrsabgaben haben in grundsätzlicher Hinsicht an dieser Ausgangslage nichts geändert. Es ist deshalb verfrüht, genauere Angaben über die ins Netz aufzunehmenden Strassen zu machen. Der Bundesrat wird angesichts der umfangreichen kantonalen Begehren eine strenge Prioritätenordnung aufstellen müssen, welche die Finanzlage des Bundes, die nationalen Verkehrsinteressen und die Bedürfnisse der Kantone und Regionen berücksichtigt; dabei werden auch die in diesem Vorstoss aufgeführten Strassenstücke in die Überprüfung einbezogen werden.</p><p>Nach Artikel 12 des Treibstoffzollgesetzes bezeichnet aber der Bundesrat das Hauptstrassennetz. Die Motion greift mithin in den Bereich der dem Bundesrat übertragenen Regelungszuständigkeit hinein, was der Bundesrat seit jeher als rechtlich unzulässig erachtet. Aus diesem Grunde kann der Vorstoss nicht als Motion entgegengenommen werden.</p>
    • <p>Im Nachgang zur eidgenössischen Volksabstimmung vom 20. Februar 1994 (Vorlagen betreffend die Strassenverkehrsabgaben mit der dort stipulierten Zweckbindung der Mittel für den Strassenbau) ersuchen wir den Bundesrat, ohne Verzug folgende kantonale, jedoch im Zusammenhang mit der nationalen Verkehrsplanung stehende Bauprojekte in Gang zu setzen:</p><p>a. Kanton Basel-Landschaft: Umfahrung von Sissach (Entlastung von Sissach)</p><p>b. Kanton Zug: Umfahrung der Städte Zug und Baar (Entlastung von Wohngebieten in Zug und Baar)</p><p>c. Kanton Solothurn: Entlastung West (Entlastung der Kantonshauptstadt vom Transitverkehr)</p><p>d. Kanton Freiburg: Entlastung der Altstadt von Freiburg (Poyabrücke als zentrales Element)</p><p>e. Kanton Tessin: Nordumfahrung von Lugano (Entlastung der Stadt Lugano).</p><p>Es sind sämtliche von Bundesseite erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, die zur raschestmöglich Auslösung des Baus dieser Strassenstücke führen. Dazu gehören insbesondere die Aufklassierung der entsprechenden Teilstücke ins schweizerische Hauptstrassennetz sowie die umgehende verbindliche Zusprechung der Bundesbeiträge.</p>
    • Ergänzung des nationalen Hauptstrassennetzes

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