Seilbahnen und Skilifte. Revisionskosten
- ShortId
-
94.3187
- Id
-
19943187
- Updated
-
10.04.2024 15:59
- Language
-
de
- Title
-
Seilbahnen und Skilifte. Revisionskosten
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Antwort zu Frage a: Konzessionierte Seilbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes für Verkehr (BAV), das Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen gestützt auf die Seilbahnverordnung vom 10. März 1986 überwacht.</p><p></p><p>Die konzessionierten Seilbahnen erhalten nach ihrer Erstellung eine Betriebsbewilligung, die 20 Jahre gültig ist. Während dieser Zeit beaufsichtigt das BAV den Betrieb und die Instandhaltung mittels Inspektionen und aufgrund vorgeschriebener Meldungen der Betreiber.</p><p></p><p>Die Seilbahnverordnung verpflichtet die Seilbahnunternehmen, ihre Anlagen in betriebssicherem Zustand zu halten. Diese entscheiden im übrigen frei über den Einsatz ihrer finanziellen Mittel. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird die Betriebsbewilligung verlängert, wenn die Seilbahn aufgrund der Betriebserfahrung und des aktuellen Standes der Technik als betriebssicher gelten kann.</p><p></p><p></p><p></p><p>Seilbahnunternehmen, die keine oder nur ungenügende Investitionen tätigen, um ihre Anlagen auf dem unerlässlichen Stand der Technik zu halten, geraten in Schwierigkeit. Sie können sich plötzlich in der Situation sehen, dass grosse Anpassungen anstehen, die sie nicht verkraften. Die Weiterführung des Betriebes, sogar vor Ablauf der Betriebsbewilligung, kann in Frage gestellt sein.</p><p></p><p>Das BAV bemüht sich in solchen Fällen flexibel mitzuhelfen die Situation zu bewältigen. An der Sicherheit darf es letztlich aber keine Abstriche geben, sonst ist die Existenz der Bahn in Frage zu stellen.</p><p></p><p>Der beste Weg, um unerwartete oder überraschend hohe Revisions oder Erneuerungskosten zu vermeiden, sind die geplante, kontinuierliche Instandhaltung der Anlage und gut qualifiziertes Personal.</p><p></p><p>Es ist somit in erster Linie Sache der Seilbahnuntemehmen die Revisionen in wirtschaftlicher Weise zu bewältigen.</p><p></p><p>Antwort zu Frage b:</p><p></p><p>Die geforderte Mitfinanzierung der Erneuerung von Seilbahnen und Skiliften durch Darlehen zu Vorzugsbedingungen ist durch die geltende Gesetzgebung im Bereiche der Berggebietsförderung bereits abgedeckt. Die Erstellung neuer oder die Erneuerung bestehender touristischer Transportanlagen fallen sowohl in den sachlichen Geltungsbereich des BG vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) als auch in jenen der meisten kantonalen Anschluss oder Wirtschaftsförderungsgesetze. Solche Vorhaben werden bereits seit annähernd 20 Jahren durch zinsgünstige oder zinslose Darlehen des Bundes und der Kantone unterstützt.</p><p></p><p>Im Rahmen der Revision des EBG wird in den eidg. Räten zur Zeit unter anderem darüber debattiert, ob in Zukunft auch Luftseilbahnen, die nicht ausschliesslich dem Ausflugsverkehr dienen, Investitionsbeiträge des Bundes erhalten sollen (EBG Art. 56 bzw. 952bis). Skilifte sind davon aber ausgeschlossen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Urheber des Postulates stellt fest, dass die Kosten für die Revision von Seilbahnen und Skiliften heute in der Schweiz derart hoch sind, dass das wirtschaftliche Fortbestehen eines Fremdenverkehrsortes, der zur Hauptsache von solchen Anlagen lebt, in Frage gestellt ist.</p><p>Der Urheber des Postulates ersucht daher den Bundesrat:</p><p>a. zu prüfen, wie diese Revisionskosten eingedämmt werden können;</p><p>b. die Frage zu beantworten, ob die Gesetze von Bund und Kantonen zur Förderung der Wirtschaft, insbesondere im Berggebiet, für diese unumgänglichen und kostenaufwendigen Revisionen von Seilbahnen und Skiliften nicht wenigstens Darlehen zu Vorzugsbedingungen vorsehen könnten.</p>
- Seilbahnen und Skilifte. Revisionskosten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Antwort zu Frage a: Konzessionierte Seilbahnen unterstehen der Aufsicht des Bundesamtes für Verkehr (BAV), das Bau, Betrieb und Instandhaltung der Anlagen gestützt auf die Seilbahnverordnung vom 10. März 1986 überwacht.</p><p></p><p>Die konzessionierten Seilbahnen erhalten nach ihrer Erstellung eine Betriebsbewilligung, die 20 Jahre gültig ist. Während dieser Zeit beaufsichtigt das BAV den Betrieb und die Instandhaltung mittels Inspektionen und aufgrund vorgeschriebener Meldungen der Betreiber.</p><p></p><p>Die Seilbahnverordnung verpflichtet die Seilbahnunternehmen, ihre Anlagen in betriebssicherem Zustand zu halten. Diese entscheiden im übrigen frei über den Einsatz ihrer finanziellen Mittel. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer wird die Betriebsbewilligung verlängert, wenn die Seilbahn aufgrund der Betriebserfahrung und des aktuellen Standes der Technik als betriebssicher gelten kann.</p><p></p><p></p><p></p><p>Seilbahnunternehmen, die keine oder nur ungenügende Investitionen tätigen, um ihre Anlagen auf dem unerlässlichen Stand der Technik zu halten, geraten in Schwierigkeit. Sie können sich plötzlich in der Situation sehen, dass grosse Anpassungen anstehen, die sie nicht verkraften. Die Weiterführung des Betriebes, sogar vor Ablauf der Betriebsbewilligung, kann in Frage gestellt sein.</p><p></p><p>Das BAV bemüht sich in solchen Fällen flexibel mitzuhelfen die Situation zu bewältigen. An der Sicherheit darf es letztlich aber keine Abstriche geben, sonst ist die Existenz der Bahn in Frage zu stellen.</p><p></p><p>Der beste Weg, um unerwartete oder überraschend hohe Revisions oder Erneuerungskosten zu vermeiden, sind die geplante, kontinuierliche Instandhaltung der Anlage und gut qualifiziertes Personal.</p><p></p><p>Es ist somit in erster Linie Sache der Seilbahnuntemehmen die Revisionen in wirtschaftlicher Weise zu bewältigen.</p><p></p><p>Antwort zu Frage b:</p><p></p><p>Die geforderte Mitfinanzierung der Erneuerung von Seilbahnen und Skiliften durch Darlehen zu Vorzugsbedingungen ist durch die geltende Gesetzgebung im Bereiche der Berggebietsförderung bereits abgedeckt. Die Erstellung neuer oder die Erneuerung bestehender touristischer Transportanlagen fallen sowohl in den sachlichen Geltungsbereich des BG vom 28. Juni 1974 über Investitionshilfe für Berggebiete (IHG) als auch in jenen der meisten kantonalen Anschluss oder Wirtschaftsförderungsgesetze. Solche Vorhaben werden bereits seit annähernd 20 Jahren durch zinsgünstige oder zinslose Darlehen des Bundes und der Kantone unterstützt.</p><p></p><p>Im Rahmen der Revision des EBG wird in den eidg. Räten zur Zeit unter anderem darüber debattiert, ob in Zukunft auch Luftseilbahnen, die nicht ausschliesslich dem Ausflugsverkehr dienen, Investitionsbeiträge des Bundes erhalten sollen (EBG Art. 56 bzw. 952bis). Skilifte sind davon aber ausgeschlossen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Urheber des Postulates stellt fest, dass die Kosten für die Revision von Seilbahnen und Skiliften heute in der Schweiz derart hoch sind, dass das wirtschaftliche Fortbestehen eines Fremdenverkehrsortes, der zur Hauptsache von solchen Anlagen lebt, in Frage gestellt ist.</p><p>Der Urheber des Postulates ersucht daher den Bundesrat:</p><p>a. zu prüfen, wie diese Revisionskosten eingedämmt werden können;</p><p>b. die Frage zu beantworten, ob die Gesetze von Bund und Kantonen zur Förderung der Wirtschaft, insbesondere im Berggebiet, für diese unumgänglichen und kostenaufwendigen Revisionen von Seilbahnen und Skiliften nicht wenigstens Darlehen zu Vorzugsbedingungen vorsehen könnten.</p>
- Seilbahnen und Skilifte. Revisionskosten
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