Auskunftsdienst Nummer 111 der PTT. Weiterführung der Verbilligung
- ShortId
-
94.3204
- Id
-
19943204
- Updated
-
25.06.2025 01:58
- Language
-
de
- Title
-
Auskunftsdienst Nummer 111 der PTT. Weiterführung der Verbilligung
- AdditionalIndexing
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- 1
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- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das neue Fernmeldegesetz (FMG) unterscheidet bei den Fernmeldediensten zwischen den Dienstleistungen im Bereich des Grunddienstes und den sogenannten erweiterten Diensten, die von den PTT-Betrieben und von Dritten angeboten werden können.</p><p>Mit der Verordnung vom 25. März 1992 über Fernmeldedienste (FDV) hat der Bundesrat in Artikel 12 Buchstabe d die Auskunftsdienste den erweiterten Betrieben zugewiesen. Gemäss Artikel 19 FDV müssen die PTT-Betriebe diese beliebte und von der Bevölkerung auch viel genutzte Dienstleistung nur noch bis zum 31. Dezember 1994 in allen Landesteilen nach den gleichen Grundsätzen erbringen. Aufgrund dieser Bestimmung dürfen die PTT-Betriebe diese für die Allgemeinheit sehr wichtige Dienstleistung auch nur bis am 31. Dezember 1994 aus den Erträgen des Telefondienstes verbilligen. Nachher hat dieser Dienst selbsttragend zu sein.</p><p>Der Auskunftsdienst Nummer 111 ist und bleibt eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse, die noch längerfristig in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen zu erbringen ist. Ein gleichwertiger privater Konkurrenzbetrieb ist noch nicht in Sicht. Ohne Konkurrenz besteht auch kein Wettbewerb! Mit einer Weiterführung der landesweiten Leistungspflicht, verbunden mit der im Gesetz vorgesehenen Verbilligung der Dienstleistung durch allgemeine Erträge des Telefondienstes, könnte folgendes erreicht werden:</p><p>- Unterbindung der heftigen öffentlichen Kritik an der Preis- und Dienstleistungspolitik der PTT (siehe Intervention des Konsumentinnenforums Schweiz);</p><p>- Milderung des unmenschlichen Druckes, der momentan durch die zeitabhängige Tarifierung auf den Teleoperatricen lastet;</p><p>- Erhaltung von Arbeitsplätzen für junge Frauen (und Männer) mittlerer Schulbildung.</p>
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 Fernmeldegesetz (FMG), die zeitliche Befristung für den Telefonauskunftsdienst Nummer 111 zu streichen oder allenfalls angemessen (5 Jahre) zu verlängern, damit eine Verbilligung aus allgemeinen Erträgen des Telefondienstes weitergeführt werden kann.</p>
- Auskunftsdienst Nummer 111 der PTT. Weiterführung der Verbilligung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das neue Fernmeldegesetz (FMG) unterscheidet bei den Fernmeldediensten zwischen den Dienstleistungen im Bereich des Grunddienstes und den sogenannten erweiterten Diensten, die von den PTT-Betrieben und von Dritten angeboten werden können.</p><p>Mit der Verordnung vom 25. März 1992 über Fernmeldedienste (FDV) hat der Bundesrat in Artikel 12 Buchstabe d die Auskunftsdienste den erweiterten Betrieben zugewiesen. Gemäss Artikel 19 FDV müssen die PTT-Betriebe diese beliebte und von der Bevölkerung auch viel genutzte Dienstleistung nur noch bis zum 31. Dezember 1994 in allen Landesteilen nach den gleichen Grundsätzen erbringen. Aufgrund dieser Bestimmung dürfen die PTT-Betriebe diese für die Allgemeinheit sehr wichtige Dienstleistung auch nur bis am 31. Dezember 1994 aus den Erträgen des Telefondienstes verbilligen. Nachher hat dieser Dienst selbsttragend zu sein.</p><p>Der Auskunftsdienst Nummer 111 ist und bleibt eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse, die noch längerfristig in allen Landesteilen nach gleichen Grundsätzen zu erbringen ist. Ein gleichwertiger privater Konkurrenzbetrieb ist noch nicht in Sicht. Ohne Konkurrenz besteht auch kein Wettbewerb! Mit einer Weiterführung der landesweiten Leistungspflicht, verbunden mit der im Gesetz vorgesehenen Verbilligung der Dienstleistung durch allgemeine Erträge des Telefondienstes, könnte folgendes erreicht werden:</p><p>- Unterbindung der heftigen öffentlichen Kritik an der Preis- und Dienstleistungspolitik der PTT (siehe Intervention des Konsumentinnenforums Schweiz);</p><p>- Milderung des unmenschlichen Druckes, der momentan durch die zeitabhängige Tarifierung auf den Teleoperatricen lastet;</p><p>- Erhaltung von Arbeitsplätzen für junge Frauen (und Männer) mittlerer Schulbildung.</p>
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 Fernmeldegesetz (FMG), die zeitliche Befristung für den Telefonauskunftsdienst Nummer 111 zu streichen oder allenfalls angemessen (5 Jahre) zu verlängern, damit eine Verbilligung aus allgemeinen Erträgen des Telefondienstes weitergeführt werden kann.</p>
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