Revidiertes Sexualstrafrecht und sexuelle Ausbeutung von Kindern

ShortId
94.3210
Id
19943210
Updated
25.06.2025 02:02
Language
de
Title
Revidiertes Sexualstrafrecht und sexuelle Ausbeutung von Kindern
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Erfahrungsberichte von Fachgruppen gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie die Hearings der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen anlässlich der Behandlung des Berichtes über Kindesmisshandlung in der Schweiz (Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung, Schlussbericht zuhanden des Vorstehers des Eidgenössischen Departementes des Innern, Bern, Juni 1992) zeigen deutlich, dass sich das vor zwei Jahren revidierte Sexualstrafrecht in der Praxis gegen die in der Kindheit von sexueller Gewalt betroffenen Opfer auswirkt. Fachpersonen aus der juristischen sowie der Beratungs- und Therapiepraxis bestätigen, dass mit der Gesetzesrevision der Schutz der sexuellen Integrität von Kindern abgebaut wurde.</p><p>Zu den negativen Auswirkungen gehören insbesondere:</p><p>- Die Herabsetzung der Verjährungsfrist von zehn auf fünf Jahre: Wie bereits in einer Motion vom Dezember 1992 gefordert, muss die Verjährungsfrist im Interesse der Überlebenden von sexueller Ausbeutung aufgehoben werden. Die Verarbeitung der traumatischen Kindheitserlebnisse und der Aufbau eines neuen Selbstvertrauens sind ein jahrzehntelanger Prozess für die Betroffenen. Erst Jahre später, im Erwachsenenalter, decken Betroffene die an ihnen begangenen Verbrechen auf und haben erst dann die Möglichkeit, die Täter rechtlich zu belangen oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Unter diesem Aspekt bedeutet die Herabsetzung der Verjährungsfrist einen Freipass für die Täter.</p><p>- Die ersatzlose Streichung der Strafverschärfung, wenn die Opfer in einem Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stehen: Die Streichung gesetzlicher Bestimmungen, die im alten Recht die sexuelle Ausbeutung von Kindern, die in einem Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis zum Täter standen, als besonders strafwürdig bezeichneten, bedeutet eine Verschleierung der realen Missbrauchssituation.</p><p>Zahlen und Fakten über die Auswirkungen des neuen Rechts in der Praxis fehlen bis heute. Fachkreise erfahren aber immer wieder und vermehrt von Fällen, die sich aufgrund der ungenügenden Rechtslage bei sexueller Ausbeutung von Kindern für die Betroffenen negativ auswirken. Es ist bekannt, dass in der Schweiz jedes Jahr Tausende von Kindern Opfer sexueller Gewalt werden. Wissenschaftliche Untersuchungen decken die sexuelle Ausbeutung von Kindern als einen Machtmissbrauch auf, den grossmehrheitlich Männer über Mädchen, aber auch Knaben ausüben. Männer sind in 95 Prozent der Fälle sexueller Ausbeutung von Mädchen und in 80 Prozent der Ausbeutung von Knaben die Täter. Die Problematik war bei den Revisionsarbeiten zum Sexualstrafrecht bereits bekannt, aber den verantwortlichen Entscheidungsträgern wahrscheinlich zu wenig bewusst. Das Sexualstrafrecht muss deshalb neuen Erkenntnissen aus der Praxis angepasst werden.</p><p>Parteiliche Arbeit mit den ratsuchenden Betroffenen ist absolut notwendig. Immer mehr von ihnen brechen heute ein Tabu, indem sie über die an ihnen begangenen Verbrechen nicht länger schweigen. Ebenso notwendig ist deshalb, dass sie gezielte Unterstützung erfahren. Unterstützt werden Betroffene durch konkrete Massnahmen in der Praxis und durch gesetzliche Grundlagen. Die Finanzierung von Projekten in den Bereichen Prävention, Beratung und Zufluchtsangebote in Notsituationen ist vordringlich. Das Sexualstrafrecht schützt heute die Täter und nicht die Opfer. Soziale, medizinische, beratende und therapeutische Anstrengungen reichen bei weitem nicht aus - weder für eine vollständige Rehabilitation der Opfer noch für eine umfassende Präventionsarbeit. Es braucht auch ein politisches Dagegenhandeln. Eine Untersuchung der kantonalen Praxis über die Auswirkungen seit der Sexualstrafrechtsrevision trägt dazu bei, neue Erkenntnisse und Erfahrungen aus unterschiedlichen Praxisblickwinkeln in das Strafrecht miteinzubeziehen. Es braucht eine gesetzliche Grundlage, um sexuelle Ausbeutung von Kindern grundsätzlich zu ahnden und gravierende Lücken zu schliessen.</p>
  • <p>Die Motionärin ist der Auffassung, dass sich der Schutz der sexuellen Integrität von Kindern seit Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts verschlechtert habe. Die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität sind am 17. Mai 1992 vom Volk in einer Referendumsabstimmung angenommen worden; sie sind am 1. Oktober 1992 in Kraft getreten. Es wäre zweifellos von Interesse, die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung zu kennen. Es ist indessen verfrüht, bereits heute eine Untersuchung der Praxis im Umgang mit einer derart neuen Gesetzgebung und deren - positiven oder negativen - Auswirkungen auf die Betroffenen durchzuführen. Der Bundesrat hat sich denn auch schon in seiner Stellungnahme zur Motion Goll vom 17. Dezember 1992 zur Aufhebung der Verjährungsfrist bei sexueller Ausbeutung von Kindern (92.3558) in diesem Sinn geäussert. Er hat denselben Standpunkt am 23. Februar 1994 auch in seiner Stellungnahme zur entsprechenden Motion Béguin vom 2. Dezember 1993 vertreten.</p><p>Es ist notwendig, dass diese Bestimmungen während einer genügend langen Dauer in Kraft stehen, um feststellen zu können, ob sich die Aussagen der Motionärin bestätigen oder nicht. Der Bundesrat ist indessen bereit, die Zweckmässigkeit einer Untersuchung über die Auswirkungen der neuen Strafbestimmungen auf die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu prüfen. Er ist aber der Auffassung, dass sich diese Untersuchung nicht auf den von der Motion betroffenen Aspekt beschränken, sondern sämtliche Änderungen des neuen Sexualstrafrechts einbeziehen sollte.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Auswirkungen des revidierten Sexualstrafrechts bezüglich sexueller Ausbeutung von Kindern zu untersuchen und entsprechende Änderungsvorschläge zur Verhinderung negativer Auswirkungen für die Betroffenen zu unterbreiten.</p>
  • Revidiertes Sexualstrafrecht und sexuelle Ausbeutung von Kindern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Erfahrungsberichte von Fachgruppen gegen sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie die Hearings der nationalrätlichen Kommission für Rechtsfragen anlässlich der Behandlung des Berichtes über Kindesmisshandlung in der Schweiz (Arbeitsgruppe Kindesmisshandlung, Schlussbericht zuhanden des Vorstehers des Eidgenössischen Departementes des Innern, Bern, Juni 1992) zeigen deutlich, dass sich das vor zwei Jahren revidierte Sexualstrafrecht in der Praxis gegen die in der Kindheit von sexueller Gewalt betroffenen Opfer auswirkt. Fachpersonen aus der juristischen sowie der Beratungs- und Therapiepraxis bestätigen, dass mit der Gesetzesrevision der Schutz der sexuellen Integrität von Kindern abgebaut wurde.</p><p>Zu den negativen Auswirkungen gehören insbesondere:</p><p>- Die Herabsetzung der Verjährungsfrist von zehn auf fünf Jahre: Wie bereits in einer Motion vom Dezember 1992 gefordert, muss die Verjährungsfrist im Interesse der Überlebenden von sexueller Ausbeutung aufgehoben werden. Die Verarbeitung der traumatischen Kindheitserlebnisse und der Aufbau eines neuen Selbstvertrauens sind ein jahrzehntelanger Prozess für die Betroffenen. Erst Jahre später, im Erwachsenenalter, decken Betroffene die an ihnen begangenen Verbrechen auf und haben erst dann die Möglichkeit, die Täter rechtlich zu belangen oder Genugtuungsansprüche geltend zu machen. Unter diesem Aspekt bedeutet die Herabsetzung der Verjährungsfrist einen Freipass für die Täter.</p><p>- Die ersatzlose Streichung der Strafverschärfung, wenn die Opfer in einem Vertrauens- oder Abhängigkeitsverhältnis zum Täter stehen: Die Streichung gesetzlicher Bestimmungen, die im alten Recht die sexuelle Ausbeutung von Kindern, die in einem Abhängigkeits- oder Vertrauensverhältnis zum Täter standen, als besonders strafwürdig bezeichneten, bedeutet eine Verschleierung der realen Missbrauchssituation.</p><p>Zahlen und Fakten über die Auswirkungen des neuen Rechts in der Praxis fehlen bis heute. Fachkreise erfahren aber immer wieder und vermehrt von Fällen, die sich aufgrund der ungenügenden Rechtslage bei sexueller Ausbeutung von Kindern für die Betroffenen negativ auswirken. Es ist bekannt, dass in der Schweiz jedes Jahr Tausende von Kindern Opfer sexueller Gewalt werden. Wissenschaftliche Untersuchungen decken die sexuelle Ausbeutung von Kindern als einen Machtmissbrauch auf, den grossmehrheitlich Männer über Mädchen, aber auch Knaben ausüben. Männer sind in 95 Prozent der Fälle sexueller Ausbeutung von Mädchen und in 80 Prozent der Ausbeutung von Knaben die Täter. Die Problematik war bei den Revisionsarbeiten zum Sexualstrafrecht bereits bekannt, aber den verantwortlichen Entscheidungsträgern wahrscheinlich zu wenig bewusst. Das Sexualstrafrecht muss deshalb neuen Erkenntnissen aus der Praxis angepasst werden.</p><p>Parteiliche Arbeit mit den ratsuchenden Betroffenen ist absolut notwendig. Immer mehr von ihnen brechen heute ein Tabu, indem sie über die an ihnen begangenen Verbrechen nicht länger schweigen. Ebenso notwendig ist deshalb, dass sie gezielte Unterstützung erfahren. Unterstützt werden Betroffene durch konkrete Massnahmen in der Praxis und durch gesetzliche Grundlagen. Die Finanzierung von Projekten in den Bereichen Prävention, Beratung und Zufluchtsangebote in Notsituationen ist vordringlich. Das Sexualstrafrecht schützt heute die Täter und nicht die Opfer. Soziale, medizinische, beratende und therapeutische Anstrengungen reichen bei weitem nicht aus - weder für eine vollständige Rehabilitation der Opfer noch für eine umfassende Präventionsarbeit. Es braucht auch ein politisches Dagegenhandeln. Eine Untersuchung der kantonalen Praxis über die Auswirkungen seit der Sexualstrafrechtsrevision trägt dazu bei, neue Erkenntnisse und Erfahrungen aus unterschiedlichen Praxisblickwinkeln in das Strafrecht miteinzubeziehen. Es braucht eine gesetzliche Grundlage, um sexuelle Ausbeutung von Kindern grundsätzlich zu ahnden und gravierende Lücken zu schliessen.</p>
    • <p>Die Motionärin ist der Auffassung, dass sich der Schutz der sexuellen Integrität von Kindern seit Inkrafttreten des neuen Sexualstrafrechts verschlechtert habe. Die neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität sind am 17. Mai 1992 vom Volk in einer Referendumsabstimmung angenommen worden; sie sind am 1. Oktober 1992 in Kraft getreten. Es wäre zweifellos von Interesse, die Auswirkungen dieser Gesetzesänderung zu kennen. Es ist indessen verfrüht, bereits heute eine Untersuchung der Praxis im Umgang mit einer derart neuen Gesetzgebung und deren - positiven oder negativen - Auswirkungen auf die Betroffenen durchzuführen. Der Bundesrat hat sich denn auch schon in seiner Stellungnahme zur Motion Goll vom 17. Dezember 1992 zur Aufhebung der Verjährungsfrist bei sexueller Ausbeutung von Kindern (92.3558) in diesem Sinn geäussert. Er hat denselben Standpunkt am 23. Februar 1994 auch in seiner Stellungnahme zur entsprechenden Motion Béguin vom 2. Dezember 1993 vertreten.</p><p>Es ist notwendig, dass diese Bestimmungen während einer genügend langen Dauer in Kraft stehen, um feststellen zu können, ob sich die Aussagen der Motionärin bestätigen oder nicht. Der Bundesrat ist indessen bereit, die Zweckmässigkeit einer Untersuchung über die Auswirkungen der neuen Strafbestimmungen auf die sexuelle Ausbeutung von Kindern zu prüfen. Er ist aber der Auffassung, dass sich diese Untersuchung nicht auf den von der Motion betroffenen Aspekt beschränken, sondern sämtliche Änderungen des neuen Sexualstrafrechts einbeziehen sollte.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Auswirkungen des revidierten Sexualstrafrechts bezüglich sexueller Ausbeutung von Kindern zu untersuchen und entsprechende Änderungsvorschläge zur Verhinderung negativer Auswirkungen für die Betroffenen zu unterbreiten.</p>
    • Revidiertes Sexualstrafrecht und sexuelle Ausbeutung von Kindern

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