Markenschutzgesetz. Gütezeichen für Bergprodukte

ShortId
94.3215
Id
19943215
Updated
25.06.2025 01:57
Language
de
Title
Markenschutzgesetz. Gütezeichen für Bergprodukte
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bis vor kurzem fristeten unsere Berggebiete ein Selbstversorgerdasein am Rande des Existenzminimums und waren von der gesamtschweizerischen Prosperität weitgehend ausgeschlossen.</p><p>Weit entfernt von den grossen Zentren, benachteiligt durch die örtliche Topographie, im Dauerkonflikt mit einem kargen Boden und einer feindlichen Umgebung, bedrängt und umworben von betuchten Leuten auf der Suche nach mehr Raum und einem kolonialistischen Vorschriftenarsenal ausgeliefert, unter dem es zu ersticken droht, kann das Berggebiet seine eigenen Trümpfe - nämlich den Fremdenverkehr und die Nutzbarmachung seiner natürlichen Ressourcen - heute nicht mehr sinnvoll ausspielen.</p><p>In dieser alpinen Umwelt, wo die wirtschaftliche Diversifizierung illusorisch ist, hat der Mensch seit Jahrhunderten eine spezifische Kultur und ein naturnahes Know-how entwickelt.</p><p>In einer Zeit, da der Staat sich zurückzieht, erweisen sich die Aufwertung und der Schutz der Produkte aus dem Berggebiet als vordringlich, dies umso mehr, als Produkte wie der Greyerzer Käse ihren echt schweizerischen Charakter zu verlieren und zum Gemeingut zu werden drohen.</p><p>Im Rahmen der zur Zeit laufenden Revision des Markenschutzgesetzes (SR 232.11) scheint es uns wesentlich, dass die gesetzliche Grundlage für die Einführung eines Gütezeichens "Berg" geschaffen wird, welches die folgenden drei Typen von Anerkennungszeichen ergänzen sollte:</p><p>1. die kontrollierte Ursprungsbezeichnung;</p><p>2. die geschützten geographischen Angaben;</p><p>3. die Bezeichnungen für bestimmte typische Produktionsverfahren.</p><p>Mit der Einführung eines Gütezeichens "Berg" wäre es insbesondere möglich:</p><p>1. die Produkte einer bestimmten Gegend aufzuwerten, welche vor allem irrationale und affektive Seiten ansprechen;</p><p>2. ein echtes Erbgut gegen die Gefahr der widerrechtlichen Aneignung zu schützen;</p><p>3. die Bezeichnung "Berg" Produkten vorzubehalten, die bereits mit einem Gütezeichen versehen sind, aber eine höhere Qualität aufweisen;</p><p>4. den Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit zu geben, den alpinen Ursprung eines Produkts aus dem Berggebiet gegenüber gewöhnlichen, anonymen und zum Gemeingut gewordenen Produkten sicher zu identifizieren;</p><p>5. sich eine treue Kundschaft zu sichern;</p><p>6. die Landwirtschaft im Berggebiet aus der Abhängigkeit von staatlichen Finanzen zu befreien;</p><p>7. die Produkte besser auf die Nachfrage abzustimmen und neue Ueberschüsse zu vermeiden;</p><p>8. dafür zu sorgen, dass die typisch schweizerischen Produkte sich auf den ausländischen Märkten unter gleichen Bedingungen behaupten können, unter Beachtung der Vorschriften des GATT und in Uebereinstimmung mit der europäischen Gesetzgebung.</p><p>Die Bezeichnung "Berg" muss deshalb im Markenschutzgesetz und auch im Landwirtschaftsgesetz ausdrücklich erwähnt werden, damit sie nicht zum Gemeingut wird.</p><p>Die SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete), die das gesamte Alpengebiet abdeckt, müsste unseres Erachtens mit den nötigen Vollmachten ausgestattet werden, damit sie die Bedingungen für die Zuerkennung der Bezeichnung "Berg" festlegen kann.</p><p>Die Verwaltung und Förderung dieser Anerkennungszeichen würden von den Organisationen für regionale Wirtschaftsförderung wahrgenommen, was die Entscheidungskompetenz auf dezentraler Ebene aufwertet.</p><p>Wir ersuchen den Bundesrat, das Markenschutzgesetz in Anlehnung an Artikel 29 des Walliser Landwirtschaftsgesetzes um eine neue Bestimmung zu ergänzen, die etwa wie folgt lauten könnte:</p><p>1. Zum Schutz der Landwirtschaft im Berggebiet und zur Verbesserung der Qualität ihrer rohen oder verarbeiteten Produkte sowie zur Gewährleistung der Echtheit und des Schutzes dieser Produkte erlässt der Bundesrat die notwendigen Verordnungen.</p><p>Zu diesem Zweck trifft er folgende Massnahmen:</p><p>a. Er schafft ein Gütezeichen "Berg";</p><p>b. Er bezeichnet eine Organisation für das ganze Alpengebiet, deren Aufgabe es ist:</p><p>- die Anforderungen festzulegen, denen rohe und verarbeitete Produkte entsprechen müssen, um Anspruch auf das Gütezeichen "Berg" zu erhalten;</p><p>- das Gütezeichen wieder zu entziehen, falls diese Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;</p><p>- als Gesprächspartnerin der Europäischen Union in Anerkennungs- und Schutzverfahren zu fungieren;</p><p>c. Er fördert jede Massnahme, deren Ziel es ist, den Konsumentinnen und Konsumenten die Echtheit und Qualität der Produkte aus dem Berggebiet zu gewährleisten, oder die deren Vermarktung, namentlich auf europäischer Ebene, begünstigt;</p><p>d. Er bezeichnet die auf die EU-Regelungen abgestimmten Kontrollsysteme und -organe;</p><p>2. Diese Massnahmen sind für Personen und Betriebe bestimmt, die landwirtschaftliche Produkte aus dem Berggebiet herstellen oder verarbeiten, oder die damit Handel treiben, sofern diese Produkte eine auf das Berggebiet verweisende Bezeichnung tragen oder eine entsprechende Echtheit beanspruchen.</p>
  • <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Ich ersuche den Bundesrat, im Markenschutzgesetz, das zurzeit revidiert wird, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche es ermöglicht, ein Gütezeichen für Qualitätsprodukte aus dem Berggebiet einzuführen.</p>
  • Markenschutzgesetz. Gütezeichen für Bergprodukte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bis vor kurzem fristeten unsere Berggebiete ein Selbstversorgerdasein am Rande des Existenzminimums und waren von der gesamtschweizerischen Prosperität weitgehend ausgeschlossen.</p><p>Weit entfernt von den grossen Zentren, benachteiligt durch die örtliche Topographie, im Dauerkonflikt mit einem kargen Boden und einer feindlichen Umgebung, bedrängt und umworben von betuchten Leuten auf der Suche nach mehr Raum und einem kolonialistischen Vorschriftenarsenal ausgeliefert, unter dem es zu ersticken droht, kann das Berggebiet seine eigenen Trümpfe - nämlich den Fremdenverkehr und die Nutzbarmachung seiner natürlichen Ressourcen - heute nicht mehr sinnvoll ausspielen.</p><p>In dieser alpinen Umwelt, wo die wirtschaftliche Diversifizierung illusorisch ist, hat der Mensch seit Jahrhunderten eine spezifische Kultur und ein naturnahes Know-how entwickelt.</p><p>In einer Zeit, da der Staat sich zurückzieht, erweisen sich die Aufwertung und der Schutz der Produkte aus dem Berggebiet als vordringlich, dies umso mehr, als Produkte wie der Greyerzer Käse ihren echt schweizerischen Charakter zu verlieren und zum Gemeingut zu werden drohen.</p><p>Im Rahmen der zur Zeit laufenden Revision des Markenschutzgesetzes (SR 232.11) scheint es uns wesentlich, dass die gesetzliche Grundlage für die Einführung eines Gütezeichens "Berg" geschaffen wird, welches die folgenden drei Typen von Anerkennungszeichen ergänzen sollte:</p><p>1. die kontrollierte Ursprungsbezeichnung;</p><p>2. die geschützten geographischen Angaben;</p><p>3. die Bezeichnungen für bestimmte typische Produktionsverfahren.</p><p>Mit der Einführung eines Gütezeichens "Berg" wäre es insbesondere möglich:</p><p>1. die Produkte einer bestimmten Gegend aufzuwerten, welche vor allem irrationale und affektive Seiten ansprechen;</p><p>2. ein echtes Erbgut gegen die Gefahr der widerrechtlichen Aneignung zu schützen;</p><p>3. die Bezeichnung "Berg" Produkten vorzubehalten, die bereits mit einem Gütezeichen versehen sind, aber eine höhere Qualität aufweisen;</p><p>4. den Konsumentinnen und Konsumenten die Möglichkeit zu geben, den alpinen Ursprung eines Produkts aus dem Berggebiet gegenüber gewöhnlichen, anonymen und zum Gemeingut gewordenen Produkten sicher zu identifizieren;</p><p>5. sich eine treue Kundschaft zu sichern;</p><p>6. die Landwirtschaft im Berggebiet aus der Abhängigkeit von staatlichen Finanzen zu befreien;</p><p>7. die Produkte besser auf die Nachfrage abzustimmen und neue Ueberschüsse zu vermeiden;</p><p>8. dafür zu sorgen, dass die typisch schweizerischen Produkte sich auf den ausländischen Märkten unter gleichen Bedingungen behaupten können, unter Beachtung der Vorschriften des GATT und in Uebereinstimmung mit der europäischen Gesetzgebung.</p><p>Die Bezeichnung "Berg" muss deshalb im Markenschutzgesetz und auch im Landwirtschaftsgesetz ausdrücklich erwähnt werden, damit sie nicht zum Gemeingut wird.</p><p>Die SAB (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft für die Berggebiete), die das gesamte Alpengebiet abdeckt, müsste unseres Erachtens mit den nötigen Vollmachten ausgestattet werden, damit sie die Bedingungen für die Zuerkennung der Bezeichnung "Berg" festlegen kann.</p><p>Die Verwaltung und Förderung dieser Anerkennungszeichen würden von den Organisationen für regionale Wirtschaftsförderung wahrgenommen, was die Entscheidungskompetenz auf dezentraler Ebene aufwertet.</p><p>Wir ersuchen den Bundesrat, das Markenschutzgesetz in Anlehnung an Artikel 29 des Walliser Landwirtschaftsgesetzes um eine neue Bestimmung zu ergänzen, die etwa wie folgt lauten könnte:</p><p>1. Zum Schutz der Landwirtschaft im Berggebiet und zur Verbesserung der Qualität ihrer rohen oder verarbeiteten Produkte sowie zur Gewährleistung der Echtheit und des Schutzes dieser Produkte erlässt der Bundesrat die notwendigen Verordnungen.</p><p>Zu diesem Zweck trifft er folgende Massnahmen:</p><p>a. Er schafft ein Gütezeichen "Berg";</p><p>b. Er bezeichnet eine Organisation für das ganze Alpengebiet, deren Aufgabe es ist:</p><p>- die Anforderungen festzulegen, denen rohe und verarbeitete Produkte entsprechen müssen, um Anspruch auf das Gütezeichen "Berg" zu erhalten;</p><p>- das Gütezeichen wieder zu entziehen, falls diese Anforderungen nicht mehr erfüllt sind;</p><p>- als Gesprächspartnerin der Europäischen Union in Anerkennungs- und Schutzverfahren zu fungieren;</p><p>c. Er fördert jede Massnahme, deren Ziel es ist, den Konsumentinnen und Konsumenten die Echtheit und Qualität der Produkte aus dem Berggebiet zu gewährleisten, oder die deren Vermarktung, namentlich auf europäischer Ebene, begünstigt;</p><p>d. Er bezeichnet die auf die EU-Regelungen abgestimmten Kontrollsysteme und -organe;</p><p>2. Diese Massnahmen sind für Personen und Betriebe bestimmt, die landwirtschaftliche Produkte aus dem Berggebiet herstellen oder verarbeiten, oder die damit Handel treiben, sofern diese Produkte eine auf das Berggebiet verweisende Bezeichnung tragen oder eine entsprechende Echtheit beanspruchen.</p>
    • <p>Verabschiedet, aber hier noch nicht erfasst</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Ich ersuche den Bundesrat, im Markenschutzgesetz, das zurzeit revidiert wird, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, welche es ermöglicht, ein Gütezeichen für Qualitätsprodukte aus dem Berggebiet einzuführen.</p>
    • Markenschutzgesetz. Gütezeichen für Bergprodukte

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