Exportrisikogarantie. Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf den Exportmärkten
- ShortId
-
94.3224
- Id
-
19943224
- Updated
-
25.06.2025 01:59
- Language
-
de
- Title
-
Exportrisikogarantie. Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf den Exportmärkten
- AdditionalIndexing
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- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zur Förderung des Aussenhandels und damit zur Erhaltung von Arbeitsplätzen die Exportrisikogarantie (ERG) wie folgt an die veränderten Verhältnisse auf den Exportmärkten anzupassen:</p><p>1. Die Garantie sei auf die Deckung von Verlusten auszuweiten, die durch die Zahlungsunfähigkeit ausgewählter privater Banken entstehen, welche für ein Exportgeschäft ein unwiderrufliches Akkreditiv eröffnet oder eine Kreditgarantie gewährt haben.</p><p>2. Bei Bargeschäften seien die Gebühren so festzulegen, dass sie dem jeweils tatsächlich bestehenden Risikobetrag entsprechen.</p><p>3. Deckungszusagen aufgrund von grundsätzlichen Anfragen seien gegen Bezahlung einer Bereitstellungskommission in jedem Fall verbindlich auszustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Gebühren.</p><p>4. Die schweizerische ERG und ihre Leistungen seien nach Inkrafttreten der neuen EU-Vorschriften zur Harmonisierung der Exportkreditversicherung so rasch wie möglich an diese anzupassen, insbesondere hinsichtlich der Deckungssätze und der Absicherung von Krediten in Fremdwährung.</p><p>5. Erhöhte Risiken, die der ERG durch die Übertragung besonderer Aufgaben mit wirtschaftlicher, konjunktureller, wirtschaftspolitischer oder entwicklungspolitischer Zielsetzung entstehen, seien durch die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes abzugelten und gesondert abzurechnen.</p>
- Exportrisikogarantie. Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf den Exportmärkten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zur Förderung des Aussenhandels und damit zur Erhaltung von Arbeitsplätzen die Exportrisikogarantie (ERG) wie folgt an die veränderten Verhältnisse auf den Exportmärkten anzupassen:</p><p>1. Die Garantie sei auf die Deckung von Verlusten auszuweiten, die durch die Zahlungsunfähigkeit ausgewählter privater Banken entstehen, welche für ein Exportgeschäft ein unwiderrufliches Akkreditiv eröffnet oder eine Kreditgarantie gewährt haben.</p><p>2. Bei Bargeschäften seien die Gebühren so festzulegen, dass sie dem jeweils tatsächlich bestehenden Risikobetrag entsprechen.</p><p>3. Deckungszusagen aufgrund von grundsätzlichen Anfragen seien gegen Bezahlung einer Bereitstellungskommission in jedem Fall verbindlich auszustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Gebühren.</p><p>4. Die schweizerische ERG und ihre Leistungen seien nach Inkrafttreten der neuen EU-Vorschriften zur Harmonisierung der Exportkreditversicherung so rasch wie möglich an diese anzupassen, insbesondere hinsichtlich der Deckungssätze und der Absicherung von Krediten in Fremdwährung.</p><p>5. Erhöhte Risiken, die der ERG durch die Übertragung besonderer Aufgaben mit wirtschaftlicher, konjunktureller, wirtschaftspolitischer oder entwicklungspolitischer Zielsetzung entstehen, seien durch die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes abzugelten und gesondert abzurechnen.</p>
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