Exportrisikogarantie. Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf den Exportmärkten

ShortId
94.3224
Id
19943224
Updated
25.06.2025 01:59
Language
de
Title
Exportrisikogarantie. Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf den Exportmärkten
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zur Förderung des Aussenhandels und damit zur Erhaltung von Arbeitsplätzen die Exportrisikogarantie (ERG) wie folgt an die veränderten Verhältnisse auf den Exportmärkten anzupassen:</p><p>1. Die Garantie sei auf die Deckung von Verlusten auszuweiten, die durch die Zahlungsunfähigkeit ausgewählter privater Banken entstehen, welche für ein Exportgeschäft ein unwiderrufliches Akkreditiv eröffnet oder eine Kreditgarantie gewährt haben.</p><p>2. Bei Bargeschäften seien die Gebühren so festzulegen, dass sie dem jeweils tatsächlich bestehenden Risikobetrag entsprechen.</p><p>3. Deckungszusagen aufgrund von grundsätzlichen Anfragen seien gegen Bezahlung einer Bereitstellungskommission in jedem Fall verbindlich auszustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Gebühren.</p><p>4. Die schweizerische ERG und ihre Leistungen seien nach Inkrafttreten der neuen EU-Vorschriften zur Harmonisierung der Exportkreditversicherung so rasch wie möglich an diese anzupassen, insbesondere hinsichtlich der Deckungssätze und der Absicherung von Krediten in Fremdwährung.</p><p>5. Erhöhte Risiken, die der ERG durch die Übertragung besonderer Aufgaben mit wirtschaftlicher, konjunktureller, wirtschaftspolitischer oder entwicklungspolitischer Zielsetzung entstehen, seien durch die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes abzugelten und gesondert abzurechnen.</p>
  • Exportrisikogarantie. Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf den Exportmärkten
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19943241
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, zur Förderung des Aussenhandels und damit zur Erhaltung von Arbeitsplätzen die Exportrisikogarantie (ERG) wie folgt an die veränderten Verhältnisse auf den Exportmärkten anzupassen:</p><p>1. Die Garantie sei auf die Deckung von Verlusten auszuweiten, die durch die Zahlungsunfähigkeit ausgewählter privater Banken entstehen, welche für ein Exportgeschäft ein unwiderrufliches Akkreditiv eröffnet oder eine Kreditgarantie gewährt haben.</p><p>2. Bei Bargeschäften seien die Gebühren so festzulegen, dass sie dem jeweils tatsächlich bestehenden Risikobetrag entsprechen.</p><p>3. Deckungszusagen aufgrund von grundsätzlichen Anfragen seien gegen Bezahlung einer Bereitstellungskommission in jedem Fall verbindlich auszustellen, insbesondere auch hinsichtlich der Gebühren.</p><p>4. Die schweizerische ERG und ihre Leistungen seien nach Inkrafttreten der neuen EU-Vorschriften zur Harmonisierung der Exportkreditversicherung so rasch wie möglich an diese anzupassen, insbesondere hinsichtlich der Deckungssätze und der Absicherung von Krediten in Fremdwährung.</p><p>5. Erhöhte Risiken, die der ERG durch die Übertragung besonderer Aufgaben mit wirtschaftlicher, konjunktureller, wirtschaftspolitischer oder entwicklungspolitischer Zielsetzung entstehen, seien durch die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes abzugelten und gesondert abzurechnen.</p>
    • Exportrisikogarantie. Anpassung an die veränderten Verhältnisse auf den Exportmärkten

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