Import von Pelzen

ShortId
94.3226
Id
19943226
Updated
10.04.2024 14:24
Language
de
Title
Import von Pelzen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Artikel 9 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 kann der Bundesrat aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten bzw. aus Gründen des Artenschutzes regeln oder verbieten. Solche Beschränkungen oder Verbote dürfen indessen internationalen staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen.</p><p>Die Bestimmungen der im Postulat erwähnten EU-Verordnung Nr. 3254/91 "zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangmethoden nicht entsprechende Fangmethoden anwenden", die am 1. Januar 1995 in Kraft treten sollte, betreffen nur die in ihrem Anhang I aufgeführten Arten. Bei diesen handelt es sich fast nur um solche, deren Verbreitungsgebiet auf die USA und Kanada beschränkt ist. Einzig die ebenfalls aufgeführten Tierarten Zobel (Martes zibellina), Wolf (Canis lupus) und Hermelin (Mustela erminea) kommen in Europa auch vor, werden aber hier kaum wegen ihres Pelzes gejagt. Weder der Fuchs noch der Nerz, noch in Europa vorkommende Nagetiere werden aufgeführt, auch keine in Lateinamerika vorkommenden Pelztiere.</p><p>Obwohl also die EU-Verordnung den Eindruck vermittelt, auf eine Verbesserung oder Beendigung des Fallenfangs von Pelztieren weltweit einzuwirken, werden durch die restriktiven Bestimmungen tatsächlich nur Kanada und die USA betroffen. Diese Verordnung dürfte unter Umständen nicht mit den Grundsätzen des Gatt vereinbar sein. Soweit bekannt ist, will Kanada die Verordnung nicht akzeptieren.</p><p>Die EU-Kommission hat denn auch mit Verordnung Nr. 1771/94 vom 19. Juli 1994 das Einfuhrverbot für ein Jahr ausgesetzt; es soll nun am 1. Januar 1996 in Kraft treten.</p><p>Nach Artikel 1 der Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere in der Schweiz dürfen Fallen in unserem Land weder hergestellt, ein-, durch- oder ausgeführt noch verwendet werden.</p><p>Durch die Internationale Normenvereinigung wird unter Mitwirkung der betroffenen Kreise mit beachtlichem Erfolg an der Entwicklung und Standardisierung selektiv und rasch tödlich wirkender, sogenannt "humaner" Säugetierfallen gearbeitet. Dies geschieht nicht nur aus Gründen des Tierschutzes, sondern auch im Interesse der Naturvölker in den nördlichen Regionen unserer Erde, deren Existenz wesentlich von der Pelztierjagd abhängig ist. Die Schweiz verfolgt, unter Bezug auf das erwähnte Verbot der Fallenjagd in unserem Land, die Aktivitäten der Normenvereinigung als Beobachter.</p><p>Der internationale Handel mit Exemplaren bedrohter Pelztierarten ist im weiteren durch das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Cites), dem unser Land 1975 beigetreten ist, geregelt.</p><p>Artikel 9 des Tierschutzgesetzes entfaltet exterritoriale Wirkung, d. h., er gilt über die schweizerischen Landesgrenzen hinaus. Es empfiehlt sich, solche Regelungen mit äusserster Zurückhaltung anzuwenden. Nachdem die EU die Verordnung, deren Nachvollzug verlangt wird, vorerst ausgesetzt hat, ist ein Alleingang der Schweiz in dieser Angelegenheit nicht empfehlenswert. Der Bundesrat wird die Frage der Fallenjagd auf Pelztiere im Rahmen der Internationalen Normenvereinigung aufmerksam weiterverfolgen und je nach Entwicklung geeignete Massnahmen an der Grenze in Erwägung ziehen.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, analog der EU-Verordnung Nr. 3254/91, die den Import von Pelzen bedrohter Tierarten und aus grausamer Fallenjagd verbietet, auch für die Schweiz geltende Vorschriften zu erlassen.</p>
  • Import von Pelzen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19942026
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Artikel 9 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 kann der Bundesrat aus Gründen des Tierschutzes die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen an Bedingungen knüpfen, einschränken oder verbieten bzw. aus Gründen des Artenschutzes regeln oder verbieten. Solche Beschränkungen oder Verbote dürfen indessen internationalen staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht zuwiderlaufen.</p><p>Die Bestimmungen der im Postulat erwähnten EU-Verordnung Nr. 3254/91 "zum Verbot von Tellereisen in der Gemeinschaft und der Einfuhr von Pelzen und Waren von bestimmten Wildtierarten aus Ländern, die Tellereisen oder den internationalen humanen Fangmethoden nicht entsprechende Fangmethoden anwenden", die am 1. Januar 1995 in Kraft treten sollte, betreffen nur die in ihrem Anhang I aufgeführten Arten. Bei diesen handelt es sich fast nur um solche, deren Verbreitungsgebiet auf die USA und Kanada beschränkt ist. Einzig die ebenfalls aufgeführten Tierarten Zobel (Martes zibellina), Wolf (Canis lupus) und Hermelin (Mustela erminea) kommen in Europa auch vor, werden aber hier kaum wegen ihres Pelzes gejagt. Weder der Fuchs noch der Nerz, noch in Europa vorkommende Nagetiere werden aufgeführt, auch keine in Lateinamerika vorkommenden Pelztiere.</p><p>Obwohl also die EU-Verordnung den Eindruck vermittelt, auf eine Verbesserung oder Beendigung des Fallenfangs von Pelztieren weltweit einzuwirken, werden durch die restriktiven Bestimmungen tatsächlich nur Kanada und die USA betroffen. Diese Verordnung dürfte unter Umständen nicht mit den Grundsätzen des Gatt vereinbar sein. Soweit bekannt ist, will Kanada die Verordnung nicht akzeptieren.</p><p>Die EU-Kommission hat denn auch mit Verordnung Nr. 1771/94 vom 19. Juli 1994 das Einfuhrverbot für ein Jahr ausgesetzt; es soll nun am 1. Januar 1996 in Kraft treten.</p><p>Nach Artikel 1 der Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere in der Schweiz dürfen Fallen in unserem Land weder hergestellt, ein-, durch- oder ausgeführt noch verwendet werden.</p><p>Durch die Internationale Normenvereinigung wird unter Mitwirkung der betroffenen Kreise mit beachtlichem Erfolg an der Entwicklung und Standardisierung selektiv und rasch tödlich wirkender, sogenannt "humaner" Säugetierfallen gearbeitet. Dies geschieht nicht nur aus Gründen des Tierschutzes, sondern auch im Interesse der Naturvölker in den nördlichen Regionen unserer Erde, deren Existenz wesentlich von der Pelztierjagd abhängig ist. Die Schweiz verfolgt, unter Bezug auf das erwähnte Verbot der Fallenjagd in unserem Land, die Aktivitäten der Normenvereinigung als Beobachter.</p><p>Der internationale Handel mit Exemplaren bedrohter Pelztierarten ist im weiteren durch das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Cites), dem unser Land 1975 beigetreten ist, geregelt.</p><p>Artikel 9 des Tierschutzgesetzes entfaltet exterritoriale Wirkung, d. h., er gilt über die schweizerischen Landesgrenzen hinaus. Es empfiehlt sich, solche Regelungen mit äusserster Zurückhaltung anzuwenden. Nachdem die EU die Verordnung, deren Nachvollzug verlangt wird, vorerst ausgesetzt hat, ist ein Alleingang der Schweiz in dieser Angelegenheit nicht empfehlenswert. Der Bundesrat wird die Frage der Fallenjagd auf Pelztiere im Rahmen der Internationalen Normenvereinigung aufmerksam weiterverfolgen und je nach Entwicklung geeignete Massnahmen an der Grenze in Erwägung ziehen.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, analog der EU-Verordnung Nr. 3254/91, die den Import von Pelzen bedrohter Tierarten und aus grausamer Fallenjagd verbietet, auch für die Schweiz geltende Vorschriften zu erlassen.</p>
    • Import von Pelzen

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