Strassenbahn und Trolleybus. Konzessionspflicht
- ShortId
-
94.3232
- Id
-
19943232
- Updated
-
25.06.2025 01:59
- Language
-
de
- Title
-
Strassenbahn und Trolleybus. Konzessionspflicht
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Strassenbahnen und Trolleybusse fallen, da auf einer Schiene fahrend respektive mit einer Fahrleitung ausgerüstet, unter das Eisenbahngesetz (Art. 2). Dies ist historisch zu verstehen, aber überholt. So bedarf heute die Verlängerung einer Trolleybuslinie oder die Verlegung des Tramgeleises am Limmatquai in Zürich um 1,5 Meter einer Konzessionsänderung (Art. 5). Dieser administrative Leerlauf ist aufzuheben, da die Städte, allenfalls Kantone, selbst zum Rechten sehen können und als Betreiber ohnehin haften.</p>
- <p>Gemäss Bundesverfassung fällt die Gesetzgebung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen in die Zuständigkeit des Bundes. Auch das Post- und Telegrafenwesen ist im gesamten Gebiet der Eidgenossenschaft Bundessache. Der Bund kann sein Transportmonopol in Form von Konzessionen Dritten abtreten. Für die verschiedenen Verkehrsmittel wurden Spezialgesetze erlassen.</p><p>Die Strassenbahnen sind dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) unterstellt. Dessen Artikel 5 regelt das Verfahren für die Erteilung, Erneuerung und Änderung von Konzessionen, die für Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlich sind. Eine Teilrevision des EBG im Jahre 1972 brachte eine Vereinfachung und Beschleunigung des Konzessionsverfahrens, so auch im Falle einer Ausdehnung des Netzes im Ortsverkehr. Seither ist hiefür der Bundesrat und nicht mehr das Parlament zuständig.</p><p>Die Trolleybusse sind demgegenüber dem Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen unterstellt. Die Personen- und Sachenbeförderung mittels Trolleybus bedarf einer Konzession des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements. Das Plangenehmigungsverfahren erfolgt jedoch nach dem EBG.</p><p>Durch eine Koordination des Konzessions- und des Plangenehmigungsverfahrens versucht die Aufsichtsbehörde gegenwärtig die Behandlungsdauer der Gesuche zu verkürzen. Eine Aufhebung der Konzessionspflicht würde eine Änderung der Bundesverfassung bedingen.</p><p>Die mit der Motion angestrebte Praxisänderung wirft ebenso viele Fragen auf, wie mit ihr gelöst werden sollen. Konzessionsfragen können nicht sektoriell entschieden werden, um so weniger, als die heutige Verkehrspolitik eine globale und einheitliche Betrachtungsweise für alle Verkehrsmittel anstrebt. Die Anpassung der Gesetzgebung an die aktuellen Verhältnisse gehört zu den Daueraufgaben des Bundesrates. Im Rahmen der Verzichtplanung überprüft das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Aufgaben, die aufgehoben oder delegiert werden können. Ausserdem hat der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe beauftragt, die Möglichkeit einer Vereinfachung und Beschleunigung des Plangenehmigungsverfahrens zu prüfen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Eisenbahngesetz die Konzessionspflicht für den Betrieb und die Bauten und Umbauten von Strassenbahnen und Trolleybussen in Agglomerationen aufzuheben.</p>
- Strassenbahn und Trolleybus. Konzessionspflicht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Strassenbahnen und Trolleybusse fallen, da auf einer Schiene fahrend respektive mit einer Fahrleitung ausgerüstet, unter das Eisenbahngesetz (Art. 2). Dies ist historisch zu verstehen, aber überholt. So bedarf heute die Verlängerung einer Trolleybuslinie oder die Verlegung des Tramgeleises am Limmatquai in Zürich um 1,5 Meter einer Konzessionsänderung (Art. 5). Dieser administrative Leerlauf ist aufzuheben, da die Städte, allenfalls Kantone, selbst zum Rechten sehen können und als Betreiber ohnehin haften.</p>
- <p>Gemäss Bundesverfassung fällt die Gesetzgebung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen in die Zuständigkeit des Bundes. Auch das Post- und Telegrafenwesen ist im gesamten Gebiet der Eidgenossenschaft Bundessache. Der Bund kann sein Transportmonopol in Form von Konzessionen Dritten abtreten. Für die verschiedenen Verkehrsmittel wurden Spezialgesetze erlassen.</p><p>Die Strassenbahnen sind dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) unterstellt. Dessen Artikel 5 regelt das Verfahren für die Erteilung, Erneuerung und Änderung von Konzessionen, die für Bau und Betrieb einer Eisenbahn erforderlich sind. Eine Teilrevision des EBG im Jahre 1972 brachte eine Vereinfachung und Beschleunigung des Konzessionsverfahrens, so auch im Falle einer Ausdehnung des Netzes im Ortsverkehr. Seither ist hiefür der Bundesrat und nicht mehr das Parlament zuständig.</p><p>Die Trolleybusse sind demgegenüber dem Bundesgesetz vom 29. März 1950 über die Trolleybusunternehmungen unterstellt. Die Personen- und Sachenbeförderung mittels Trolleybus bedarf einer Konzession des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartements. Das Plangenehmigungsverfahren erfolgt jedoch nach dem EBG.</p><p>Durch eine Koordination des Konzessions- und des Plangenehmigungsverfahrens versucht die Aufsichtsbehörde gegenwärtig die Behandlungsdauer der Gesuche zu verkürzen. Eine Aufhebung der Konzessionspflicht würde eine Änderung der Bundesverfassung bedingen.</p><p>Die mit der Motion angestrebte Praxisänderung wirft ebenso viele Fragen auf, wie mit ihr gelöst werden sollen. Konzessionsfragen können nicht sektoriell entschieden werden, um so weniger, als die heutige Verkehrspolitik eine globale und einheitliche Betrachtungsweise für alle Verkehrsmittel anstrebt. Die Anpassung der Gesetzgebung an die aktuellen Verhältnisse gehört zu den Daueraufgaben des Bundesrates. Im Rahmen der Verzichtplanung überprüft das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement Aufgaben, die aufgehoben oder delegiert werden können. Ausserdem hat der Bundesrat eine interdepartementale Arbeitsgruppe beauftragt, die Möglichkeit einer Vereinfachung und Beschleunigung des Plangenehmigungsverfahrens zu prüfen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, im Eisenbahngesetz die Konzessionspflicht für den Betrieb und die Bauten und Umbauten von Strassenbahnen und Trolleybussen in Agglomerationen aufzuheben.</p>
- Strassenbahn und Trolleybus. Konzessionspflicht
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