Verordnung über Konzessionen im Fernmeldebereich. Ergänzung

ShortId
94.3234
Id
19943234
Updated
10.04.2024 08:22
Language
de
Title
Verordnung über Konzessionen im Fernmeldebereich. Ergänzung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Grundlagen</p><p>Am 1. Mai 1992 sind das neue Fernmeldegesetz (FMG) und die zugehörigen Verordnungen in Kraft getreten. Im Grundsatz des FMG (Artikel 19) nimmt sich der Bund das ausschliessliche Recht, Fernmeldenetze zu erstellen und zu betreiben. Das Recht kann durch Konzessionen oder Bewilligungen an Dritte übertragen werden. In Artikel 20 sind von diesem Netzmonopol folgende Ausnahmen vorgesehen:</p><p>- Fernmeldenetze, die ausschliesslich für Zwecke der Gesamtverteidigung verwendet werden;</p><p>- Leitungsgebundene Fernmeldenetze,</p><p>a. die ausschliesslich für den Betrieb der Unternehmer des öffentlichen Verkehrs verwendet werden;</p><p>b. die ausschliesslich der Sicherheit im Strassenverkehr dienen. </p><p>- Der Bundesrat kann weitere Fernmeldenetze vom Netzmonopol ausnehmen, wenn sie von geringer Bedeutung sind. </p><p>Diese Ausnahmen von geringer Bedeutung sind in Artikel 6 der Fernmeldekonzessionsverordnung (FKV) abschliessend aufgeführt und lauten:</p><p>a. Leitungsgebundene Fernmeldenetze auf einem Grundstück;</p><p>b. Leitungsgebundene Fernmeldenetze auf zwei aneinandergrenzenden Grundstücken;</p><p>c. Leitungsgebundene Fernmeldenetze auf zwei einander gegenüberliegenden Grundstücken, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind;</p><p>d. Leitungsgebundene Fernmeldenetze von Schiessanlagen, die für Bundesübungen benützt werden,</p><p>e. Leitungsgebundene Fernmeldenetze zur Steuerung von Uhren, die der Allgemeinheit dienen;</p><p>f. bis n. sind alles Ausnahmen, welche für nicht leitungsgebundene Uebertragungen gelten. </p><p>Signalkabel von öffentlichen Wasserversorgungen</p><p>In Artikel 6 der Fernmeldekonzessionsverordnung sind die Signalkabel der öffentlichen Wasserversorgungen nicht vom Netzmonopol ausgenommen. Die Uebermittlung der einzelnen Signale zwischen der Fernwirkanlage und den Aussenwerken erfolgt in der Regel über erdverlegte Kabel. Diese Kabel sind im Eigentum der Werkbetreiber. Sie sind nicht am Netz der PTT angeschlossen und es werden keinerlei Dienstleistungen des Monopolbetreibers in Anspruch genommen. Die Erstellungskosten, die Erneuerungen und der gesamte Unterhalt der Signalkabel werden ausschliesslich vom Werkeigentümer (öffentliche Hand) getragen. </p><p>Wasserversorgungen dienen der Allgemeinheit, weil sie einen öffentlichen Zweck erfüllen. Zwischen einer Uhrensteuerung und einer Steuervorrichtung für die Wasserversorgung besteht kein grosser materieller Unterschied. Die Fernmeldekonzessionsverordnung sieht unter anderem auch Ausnahmen vom Netzmonopol zugunsten der Gesamtverteidigung, der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs und des Strassenverkehrs vor (siehe Art. 3-5). Es wäre daher gerechtfertigt, auch die Wasserversorgungen der Ausnahmeregelung zu unterstellen. Ich gehe von der Annahme aus, dass die Wasserversorgungen bei der Beurteilung des Artikels 6 der Fernmeldekonzessionsverordnung vergessen wurden. </p><p>Finanzielle Aspekte</p><p>Bis zum 31. Dezember 1992 waren die Regalgebühren für Leitungskonzessionen verhältnismässig bescheiden. Nach den neuen Vorschriften wurden sie per 1. Januar 1993 massiv erhöht. Dieser Schritt ist nicht zu rechtfertigen, weil nach den geschilderten Umständen von den PTT keine Gegenleistung erbracht wird.</p>
  • <p>Wie der Postulant zu Recht feststellt, fallen die Steuerungsnetze für Wasserversorgungen unter das Monopol des Bundes (Fernmeldegesetz, FMG, Art. 19 Abs. 1).</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat kann Fernmeldenetze vom Monopol nur dann ausnehmen, wenn sie von geringer Bedeutung sind (FMG Art. 20 Abs. 3).</p><p></p><p>Als Netze von geringer Bedeutung beurteilt und daher vom Monopol ausgenommen hat der Bundesrat unter anderem die Leitungen zur Steuerung von Uhren die der Allgemeinheit dienen, sowie leitungsgebundene Fernmeldenetze von Schiessanlagen die für Bundesübungen benutzt werden (Art. 6 der Verordnung über Konzessionen im Fernmeldebereich, FKV) </p><p></p><p>Demgegenüber sind die Steuerungsnetze der Wasserversorgungen von weit grösserer Bedeutung und Komplexität. Erwähnt seien als Beispiel die Wasserwerke der Stadt Zug deren Steuerungsnetz Dutzende von Leitungskilometern umfasst, rund 50 Steuerstellen mit Daten versorgt und auf den selben Leitungen und Schaltzentralen die elektronischen Steuerungen der Wasser, Gas und Elektrizitätsversorgung untrennbar vereint. Die Steuerungsnetze der Wasserversorgungen stellen daher keine Netze von geringer Bedeutung dar. Eine Ausnahme vom Netzmonopol müsste wie dies für die Netze des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit im Strassenverkehr und der Gesamtverteidigung der Fall ist ausdrücklich im Gesetz verankert sein. National und Ständerat haben es bei der Beratung des Fernmeldegesetzes indessen nach eingehender Debatte ausdrücklich abgelehnt, weitere bedeutendere Ausnahmen vom Monopol zuzulassen (Amtl. Bull. der Bundesversammlung 1990: NR S. 5863, SR S. 10871091; 1991: NR S. 653656, SR S. 432433). Der Bundesrat würde deshalb den klaren Willen des Gesetzgebers missachten, wenn er auf dem Verordnungsweg weitere Netze von nicht geringer Bedeutung vom Monopol ausnähme.</p><p></p><p>Neben den Steuerungsnetzen der Wasserversorgung existieren im übrigen zahlreiche weitere Fernmeldenetze von Betrieben und Unternehmen die der Allgemeinheit dienen, die als Netze von nicht geringer Bedeutung ebenfalls dem Netzmonopol unterliegen. Erwähnt seien beispielsweise die Netze der Elektrizitätsversorgung. Alle diese Netze, insbesondere auch jene der öffentlichen und privaten Wasserversorgungen, können selbstverständlich konzessioniert werden, wenn der Gesuchsteller seine Bedürfnisse mit einem Netz der PTTBetriebe nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand befriedigen kann (FKV Art. 52). Die Konzessionsgebühren für diese privaten Netze sind kein Entgelt für eine Dienstleistung der PTT-Betriebe. Sie sind Regalgebühren für die Ausübung eines Rechtes, das im Monopol des Bundes steht. Mit dem Monopol verbunden ist der gesetzliche Auftrag der PTTBetriebe, das ganze Land flächendeckend zu gleichen Bedingungen mit Fernmeldedienstleistungen zu </p><p></p><p></p><p></p><p>versorgen. Eine Leistungspflicht im Dienste der Allgemeinheit und insbesondere der Randregionen, die in der heutigen gesetzlichen Konzeption ohne Regalschutz wohl nicht zu erfüllen wäre.</p><p></p><p>Eine Sonderregelung für die Wasserversorgungen ist damit nicht gerechtfertigt. Sie stünde im Widerspruch zum Gesetz und dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 der Bundesverfassung. Zudem sind Wasserversorgungen nicht selten private Unternehmen, wie gerade das bereits erwähnte Beispiel der Wasserwerke der Stadt Zug zeigt (private Aktiengesellschaft). Damit zöge eine weitere Ausnahme vom Netzmonopol unweigerlich weitere Begehren nach sich. Dies würde zu unlösbaren Abgrenzungsproblemen führen und könnte letztlich den bestehenden gesetzlichen Leistungsauftrag der PTTBetriebe gefährden.</p><p></p><p>Die Fernmeldegesetzgebung wird heute im Lichte der technischen und der internationalen politischen Entwicklung überprüft. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage des Netzmonopols neu zu überdenken und vom Parlament zu entscheiden sein.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 6 der Verordnung vom 25. März 1992 über Konzessionen im Fernmeldebereich in dem Sinne zu ergänzen, dass Signalkabel der öffentlichen Wasserversorgungen vom Monopol für Fernmeldenetze ausgenommen werden.</p>
  • Verordnung über Konzessionen im Fernmeldebereich. Ergänzung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Grundlagen</p><p>Am 1. Mai 1992 sind das neue Fernmeldegesetz (FMG) und die zugehörigen Verordnungen in Kraft getreten. Im Grundsatz des FMG (Artikel 19) nimmt sich der Bund das ausschliessliche Recht, Fernmeldenetze zu erstellen und zu betreiben. Das Recht kann durch Konzessionen oder Bewilligungen an Dritte übertragen werden. In Artikel 20 sind von diesem Netzmonopol folgende Ausnahmen vorgesehen:</p><p>- Fernmeldenetze, die ausschliesslich für Zwecke der Gesamtverteidigung verwendet werden;</p><p>- Leitungsgebundene Fernmeldenetze,</p><p>a. die ausschliesslich für den Betrieb der Unternehmer des öffentlichen Verkehrs verwendet werden;</p><p>b. die ausschliesslich der Sicherheit im Strassenverkehr dienen. </p><p>- Der Bundesrat kann weitere Fernmeldenetze vom Netzmonopol ausnehmen, wenn sie von geringer Bedeutung sind. </p><p>Diese Ausnahmen von geringer Bedeutung sind in Artikel 6 der Fernmeldekonzessionsverordnung (FKV) abschliessend aufgeführt und lauten:</p><p>a. Leitungsgebundene Fernmeldenetze auf einem Grundstück;</p><p>b. Leitungsgebundene Fernmeldenetze auf zwei aneinandergrenzenden Grundstücken;</p><p>c. Leitungsgebundene Fernmeldenetze auf zwei einander gegenüberliegenden Grundstücken, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind;</p><p>d. Leitungsgebundene Fernmeldenetze von Schiessanlagen, die für Bundesübungen benützt werden,</p><p>e. Leitungsgebundene Fernmeldenetze zur Steuerung von Uhren, die der Allgemeinheit dienen;</p><p>f. bis n. sind alles Ausnahmen, welche für nicht leitungsgebundene Uebertragungen gelten. </p><p>Signalkabel von öffentlichen Wasserversorgungen</p><p>In Artikel 6 der Fernmeldekonzessionsverordnung sind die Signalkabel der öffentlichen Wasserversorgungen nicht vom Netzmonopol ausgenommen. Die Uebermittlung der einzelnen Signale zwischen der Fernwirkanlage und den Aussenwerken erfolgt in der Regel über erdverlegte Kabel. Diese Kabel sind im Eigentum der Werkbetreiber. Sie sind nicht am Netz der PTT angeschlossen und es werden keinerlei Dienstleistungen des Monopolbetreibers in Anspruch genommen. Die Erstellungskosten, die Erneuerungen und der gesamte Unterhalt der Signalkabel werden ausschliesslich vom Werkeigentümer (öffentliche Hand) getragen. </p><p>Wasserversorgungen dienen der Allgemeinheit, weil sie einen öffentlichen Zweck erfüllen. Zwischen einer Uhrensteuerung und einer Steuervorrichtung für die Wasserversorgung besteht kein grosser materieller Unterschied. Die Fernmeldekonzessionsverordnung sieht unter anderem auch Ausnahmen vom Netzmonopol zugunsten der Gesamtverteidigung, der Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs und des Strassenverkehrs vor (siehe Art. 3-5). Es wäre daher gerechtfertigt, auch die Wasserversorgungen der Ausnahmeregelung zu unterstellen. Ich gehe von der Annahme aus, dass die Wasserversorgungen bei der Beurteilung des Artikels 6 der Fernmeldekonzessionsverordnung vergessen wurden. </p><p>Finanzielle Aspekte</p><p>Bis zum 31. Dezember 1992 waren die Regalgebühren für Leitungskonzessionen verhältnismässig bescheiden. Nach den neuen Vorschriften wurden sie per 1. Januar 1993 massiv erhöht. Dieser Schritt ist nicht zu rechtfertigen, weil nach den geschilderten Umständen von den PTT keine Gegenleistung erbracht wird.</p>
    • <p>Wie der Postulant zu Recht feststellt, fallen die Steuerungsnetze für Wasserversorgungen unter das Monopol des Bundes (Fernmeldegesetz, FMG, Art. 19 Abs. 1).</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat kann Fernmeldenetze vom Monopol nur dann ausnehmen, wenn sie von geringer Bedeutung sind (FMG Art. 20 Abs. 3).</p><p></p><p>Als Netze von geringer Bedeutung beurteilt und daher vom Monopol ausgenommen hat der Bundesrat unter anderem die Leitungen zur Steuerung von Uhren die der Allgemeinheit dienen, sowie leitungsgebundene Fernmeldenetze von Schiessanlagen die für Bundesübungen benutzt werden (Art. 6 der Verordnung über Konzessionen im Fernmeldebereich, FKV) </p><p></p><p>Demgegenüber sind die Steuerungsnetze der Wasserversorgungen von weit grösserer Bedeutung und Komplexität. Erwähnt seien als Beispiel die Wasserwerke der Stadt Zug deren Steuerungsnetz Dutzende von Leitungskilometern umfasst, rund 50 Steuerstellen mit Daten versorgt und auf den selben Leitungen und Schaltzentralen die elektronischen Steuerungen der Wasser, Gas und Elektrizitätsversorgung untrennbar vereint. Die Steuerungsnetze der Wasserversorgungen stellen daher keine Netze von geringer Bedeutung dar. Eine Ausnahme vom Netzmonopol müsste wie dies für die Netze des öffentlichen Verkehrs, der Sicherheit im Strassenverkehr und der Gesamtverteidigung der Fall ist ausdrücklich im Gesetz verankert sein. National und Ständerat haben es bei der Beratung des Fernmeldegesetzes indessen nach eingehender Debatte ausdrücklich abgelehnt, weitere bedeutendere Ausnahmen vom Monopol zuzulassen (Amtl. Bull. der Bundesversammlung 1990: NR S. 5863, SR S. 10871091; 1991: NR S. 653656, SR S. 432433). Der Bundesrat würde deshalb den klaren Willen des Gesetzgebers missachten, wenn er auf dem Verordnungsweg weitere Netze von nicht geringer Bedeutung vom Monopol ausnähme.</p><p></p><p>Neben den Steuerungsnetzen der Wasserversorgung existieren im übrigen zahlreiche weitere Fernmeldenetze von Betrieben und Unternehmen die der Allgemeinheit dienen, die als Netze von nicht geringer Bedeutung ebenfalls dem Netzmonopol unterliegen. Erwähnt seien beispielsweise die Netze der Elektrizitätsversorgung. Alle diese Netze, insbesondere auch jene der öffentlichen und privaten Wasserversorgungen, können selbstverständlich konzessioniert werden, wenn der Gesuchsteller seine Bedürfnisse mit einem Netz der PTTBetriebe nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand befriedigen kann (FKV Art. 52). Die Konzessionsgebühren für diese privaten Netze sind kein Entgelt für eine Dienstleistung der PTT-Betriebe. Sie sind Regalgebühren für die Ausübung eines Rechtes, das im Monopol des Bundes steht. Mit dem Monopol verbunden ist der gesetzliche Auftrag der PTTBetriebe, das ganze Land flächendeckend zu gleichen Bedingungen mit Fernmeldedienstleistungen zu </p><p></p><p></p><p></p><p>versorgen. Eine Leistungspflicht im Dienste der Allgemeinheit und insbesondere der Randregionen, die in der heutigen gesetzlichen Konzeption ohne Regalschutz wohl nicht zu erfüllen wäre.</p><p></p><p>Eine Sonderregelung für die Wasserversorgungen ist damit nicht gerechtfertigt. Sie stünde im Widerspruch zum Gesetz und dem Rechtsgleichheitsgebot von Art. 4 der Bundesverfassung. Zudem sind Wasserversorgungen nicht selten private Unternehmen, wie gerade das bereits erwähnte Beispiel der Wasserwerke der Stadt Zug zeigt (private Aktiengesellschaft). Damit zöge eine weitere Ausnahme vom Netzmonopol unweigerlich weitere Begehren nach sich. Dies würde zu unlösbaren Abgrenzungsproblemen führen und könnte letztlich den bestehenden gesetzlichen Leistungsauftrag der PTTBetriebe gefährden.</p><p></p><p>Die Fernmeldegesetzgebung wird heute im Lichte der technischen und der internationalen politischen Entwicklung überprüft. In diesem Zusammenhang wird auch die Frage des Netzmonopols neu zu überdenken und vom Parlament zu entscheiden sein.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 6 der Verordnung vom 25. März 1992 über Konzessionen im Fernmeldebereich in dem Sinne zu ergänzen, dass Signalkabel der öffentlichen Wasserversorgungen vom Monopol für Fernmeldenetze ausgenommen werden.</p>
    • Verordnung über Konzessionen im Fernmeldebereich. Ergänzung

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