Neues Namensrecht und Ueberfremdung

ShortId
94.3235
Id
19943235
Updated
10.04.2024 14:20
Language
de
Title
Neues Namensrecht und Ueberfremdung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Per 1. Juli 1994 lockert der Bundesrat die Vorschriften über die Wahl des Vornamens von Kindern. In der Verordnung werden die Begriffe "anstössig" und "widersinnig", welche bisher einen gewissen Schutz vor Namensmissbrauch ermöglichten, gestrichen. Der Bundesrat liess mitteilen, dass die Schutzvorschriften zur Namensgebung von Kindern infolge der Dauereinwanderung in unser Land angeblich nicht mehr praktikabel seien. Somit soll es künftig vermehrt möglich sein, Kindern Namen zu geben, aus denen nicht erkennbar ist, welchem Geschlecht sie angehören. Mit der Zunahme von Vornamen aus anderen Kulturkreisen sei dies unumgänglich.</p><p>Der Bundesrat leistet damit einen weiteren Beitrag zur Förderung der Überfremdung unseres Landes. Es gibt zudem immer mehr Vornamen, die kaum aussprechbar sind, was den Zusammenhalt im Volk nicht fördert!</p><p>Den betroffenen Kindern, die in unserer Gesellschaft mit einem geschlechtlich nicht zuteilbaren Vornamen leben müssen, ist damit nicht geholfen - der Diskriminierung dieser Kinder wird noch Vorschub geleistet. Das ist ihrer Integration nicht eben hilfreich und fördert direkt die Fremdenangst und Ablehnung fremder Menschen.</p>
  • <p>1./3./5. Die Fortentwicklung des geltenden Rechts im Sinne einer gewissen Liberalisierung der Vornamenswahl bekräftigt die Freiheit und Verantwortung schweizerischer und ausländischer Eltern bei der Bestimmung der Vornamen ihrer Kinder. Im wesentlichen wird der Entwicklungsstand der vorherrschenden Praxis festgeschrieben mit dem Ziel, auch formell eine grössere Offenheit in Zweifelsfällen zu ermöglichen und stossende Ungleichheiten bei der Rechtsanwendung, wie sie teilweise noch anzutreffen waren, zu beseitigen. Die Aktualisierung des Vornamensrechts erfolgt im Rahmen bewährter Grundsätze. Sie beeinträchtigt das Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung nicht und stellt die Viersprachigkeit unseres Landes nicht in Frage. Schon bisher gab es bei der Vornamenswahl keine Beschränkung auf die vier Landessprachen.</p><p>2. Nach wie vor haben die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten Vornamen zurückzuweisen, welche die Interessen des Kindes offensichtlich gefährden. So sind etwa unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehörige Vornamen weiterhin nicht zulässig. Im übrigen stärkt die massvolle Erweiterung des Beurteilungs- und Ermessensspielraumes die Stellung der Zivilstandsbeamten und Zivilstandsbeamtinnen, welche die Eltern aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse im Vornamensrecht auch in Zukunft zum Wohle des Kindes sachkundig beraten werden.</p><p>4. Da einerseits die ausländische Wohnbevölkerung grundsätzlich dem schweizerischen Namensrecht untersteht und andererseits Schweizer Eltern wie bisher ausländische Vornamen wählen können, ist nicht einzusehen, inwiefern sich Schweizerinnen und Schweizer benachteiligt vorkommen könnten.</p>
  • <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie sieht er die Probleme im neuen Namensrecht, und wieweit trägt er diesen Rechnung?</p><p>2. Werden gewisse Schutzmassnahmen im Namensrecht noch aufrechterhalten? Wenn ja, welche?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass mit dieser Lockerung die soziale und gesellschaftliche Kluft zwischen Einheimischen und Einwanderern eher verstärkt wird?</p><p>4. Versteht er, dass viele Einheimische ob solcher Regelungen das Gefühl haben, "verkauft" und nicht mehr ernst genommen zu werden?</p><p>5. Fördert er mit solchen Massnahmen bewusst ein multikulturelles Völkergemisch mit dem Ziel, unsere viersprachige Willensnation längerfristig in Frage zu stellen und von dieser Staatskonzeption abzukehren?</p>
  • Neues Namensrecht und Ueberfremdung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Per 1. Juli 1994 lockert der Bundesrat die Vorschriften über die Wahl des Vornamens von Kindern. In der Verordnung werden die Begriffe "anstössig" und "widersinnig", welche bisher einen gewissen Schutz vor Namensmissbrauch ermöglichten, gestrichen. Der Bundesrat liess mitteilen, dass die Schutzvorschriften zur Namensgebung von Kindern infolge der Dauereinwanderung in unser Land angeblich nicht mehr praktikabel seien. Somit soll es künftig vermehrt möglich sein, Kindern Namen zu geben, aus denen nicht erkennbar ist, welchem Geschlecht sie angehören. Mit der Zunahme von Vornamen aus anderen Kulturkreisen sei dies unumgänglich.</p><p>Der Bundesrat leistet damit einen weiteren Beitrag zur Förderung der Überfremdung unseres Landes. Es gibt zudem immer mehr Vornamen, die kaum aussprechbar sind, was den Zusammenhalt im Volk nicht fördert!</p><p>Den betroffenen Kindern, die in unserer Gesellschaft mit einem geschlechtlich nicht zuteilbaren Vornamen leben müssen, ist damit nicht geholfen - der Diskriminierung dieser Kinder wird noch Vorschub geleistet. Das ist ihrer Integration nicht eben hilfreich und fördert direkt die Fremdenangst und Ablehnung fremder Menschen.</p>
    • <p>1./3./5. Die Fortentwicklung des geltenden Rechts im Sinne einer gewissen Liberalisierung der Vornamenswahl bekräftigt die Freiheit und Verantwortung schweizerischer und ausländischer Eltern bei der Bestimmung der Vornamen ihrer Kinder. Im wesentlichen wird der Entwicklungsstand der vorherrschenden Praxis festgeschrieben mit dem Ziel, auch formell eine grössere Offenheit in Zweifelsfällen zu ermöglichen und stossende Ungleichheiten bei der Rechtsanwendung, wie sie teilweise noch anzutreffen waren, zu beseitigen. Die Aktualisierung des Vornamensrechts erfolgt im Rahmen bewährter Grundsätze. Sie beeinträchtigt das Verhältnis zwischen der schweizerischen und der ausländischen Bevölkerung nicht und stellt die Viersprachigkeit unseres Landes nicht in Frage. Schon bisher gab es bei der Vornamenswahl keine Beschränkung auf die vier Landessprachen.</p><p>2. Nach wie vor haben die Zivilstandsbeamtinnen und Zivilstandsbeamten Vornamen zurückzuweisen, welche die Interessen des Kindes offensichtlich gefährden. So sind etwa unzweifelhaft dem anderen Geschlecht zugehörige Vornamen weiterhin nicht zulässig. Im übrigen stärkt die massvolle Erweiterung des Beurteilungs- und Ermessensspielraumes die Stellung der Zivilstandsbeamten und Zivilstandsbeamtinnen, welche die Eltern aufgrund ihrer besonderen Kenntnisse im Vornamensrecht auch in Zukunft zum Wohle des Kindes sachkundig beraten werden.</p><p>4. Da einerseits die ausländische Wohnbevölkerung grundsätzlich dem schweizerischen Namensrecht untersteht und andererseits Schweizer Eltern wie bisher ausländische Vornamen wählen können, ist nicht einzusehen, inwiefern sich Schweizerinnen und Schweizer benachteiligt vorkommen könnten.</p>
    • <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie sieht er die Probleme im neuen Namensrecht, und wieweit trägt er diesen Rechnung?</p><p>2. Werden gewisse Schutzmassnahmen im Namensrecht noch aufrechterhalten? Wenn ja, welche?</p><p>3. Ist er sich bewusst, dass mit dieser Lockerung die soziale und gesellschaftliche Kluft zwischen Einheimischen und Einwanderern eher verstärkt wird?</p><p>4. Versteht er, dass viele Einheimische ob solcher Regelungen das Gefühl haben, "verkauft" und nicht mehr ernst genommen zu werden?</p><p>5. Fördert er mit solchen Massnahmen bewusst ein multikulturelles Völkergemisch mit dem Ziel, unsere viersprachige Willensnation längerfristig in Frage zu stellen und von dieser Staatskonzeption abzukehren?</p>
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