Optimierung der Spitzenmedizin

ShortId
94.3240
Id
19943240
Updated
10.04.2024 08:33
Language
de
Title
Optimierung der Spitzenmedizin
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Spitzenmedizin wird immer anspruchsvoller und kostspieliger. Als Beispiel seien die Gebiete der Transplantationsmedizin und die Chirurgie kindlicher Herzfehler erwähnt. Zurzeit werden solche Eingriffe auf verschiedenste Universitätskliniken verzettelt. Neuerdings ist die Rede davon, dass solche Operationen sogar an Privatkliniken vorgesehen sind. Dieser Zustand ist nicht länger haltbar. Sollte nicht der Bundesrat die Kompetenz erhalten, an den einzelnen Universitäten Schwerpunkte der Spitzenmedizin zu schaffen? So wäre es sinnvoll, wenn z. B. Lebertransplantationen nur noch in Genf durchgeführt würden. Durch die Bildung von spitzenmedizinischen Kompetenzzentren können nicht nur Kosten eingespart werden, damit werden auch Kenntnis und Erfahrung in einzelnen spitzenmedizinischen Gebieten signifikant erhöht. Auf eine solche Optimierung haben Patientinnen und Patienten unbestreitbaren Anspruch, handelt es sich doch um Eingriffe mit hoher Komplikationsrate und Sterblichkeit! Der schweizerische Raum ist schlicht zu klein, als dass man sich in gewissen spitzenmedizinischen Sparten mehrere hochspezialisierte Kliniken leisten könnte, welche dann doch über zu wenig einschlägige Erfahrung verfügen.</p>
  • <p>Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in der Schweiz ist eine Aufgabe, die unter die ausschliessliche Hoheit der Kantone fällt. Dazu gehört auch die Spitzenmedizin. Der Bund verfügt heute weder über eine verfassungsmässige noch über eine gesetzliche Grundlage, um gestaltend in die Versorgungsstruktur im Gesundheitswesen einzugreifen.</p><p>Der Bund hat allerdings gewisse Steuerungsmöglichkeiten im Bereiche der Krankenversicherung. So sieht Artikel 21 Absatz 3 der bundesrätlichen Verordnung III über die Krankenversicherung (SR 832.140) vor, dass das Eidgenössische Departement des Innern, nach Anhören der zuständigen Fachkommission, für die Gewährung von Pflichtleistungen Voraussetzungen festlegen kann, die der Sicherstellung einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Behandlung dienen. Gestützt hierauf hat das EDI in der Verordnung (SR 832.141.13) bestimmt, dass gewisse spitzenmedizinische Leistungen von der sozialen Krankenversicherung nur übernommen werden, wenn sie in den in der Verordnung genannten Zentren erbracht werden. So wird z. B. beim Vorliegen der notwendigen Indikationen</p><p>- eine Lungentransplantation nur vergütet, wenn sie im Universitätsspital Zürich oder im Hôpital cantonal universitaire de Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre hospitalier universitaire vaudois durchgeführt wird;</p><p>- eine kombinierte Pankreas- und Nierentransplantation nur vergütet, wenn sie im Universitätsspital Zürich oder im Hôpital cantonal universitaire de Genève durchgeführt wird;</p><p>- eine Positron-Emissions-Tomographie nur vergütet, wenn sie im Universitätsspital Zürich oder im Hôpital cantonal universitaire de Genève durchgeführt wird;</p><p>- eine Lebertransplantation nur vergütet, wenn sie in einem Zentrum durchgeführt wird, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung (10 bis 15 Transplantationen pro Jahr) verfügt.</p><p>Das EVG hat in einem Entscheid vor kurzem verdeutlicht, dass dem qualitativen Aspekt eindeutig der Vorrang gegenüber quantitativen Anforderungen zukommt.</p><p>Bei der kostspieligen Spitzenmedizin, wo der Qualitätssicherung und einer optimalen Ressourcennutzung besondere Bedeutung zukommt, zeichnet sich somit schon unter dem geltenden Recht die Tendenz zu der vom Interpellanten angestrebten finanziellen und sachgerechten Optimierung ab.</p><p>Darüber hinaus trägt das am 18. März 1994 von den eidgenössischen Räten verabschiedete Krankenversicherungsgesetz (KVG) dem durch die Interpellation geltend gemachten Anliegen ausdrücklich Rechnung. Nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe b des KVG hat der Bundesrat nämlich die Kompetenz zu bestimmen, dass besonders kostspielige oder schwierige Untersuchungen oder Behandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von dafür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden, und er ist befugt, diese Leistungserbringer näher zu bezeichnen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass das Gebiet der Spitzenmedizin kein Spielfeld des Föderalismus bleiben darf?</p><p>2. Mit welchen gesetzlichen Grundlagen kann eine finanzielle und sachgerechte Optimierung eingeleitet werden?</p>
  • Optimierung der Spitzenmedizin
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Spitzenmedizin wird immer anspruchsvoller und kostspieliger. Als Beispiel seien die Gebiete der Transplantationsmedizin und die Chirurgie kindlicher Herzfehler erwähnt. Zurzeit werden solche Eingriffe auf verschiedenste Universitätskliniken verzettelt. Neuerdings ist die Rede davon, dass solche Operationen sogar an Privatkliniken vorgesehen sind. Dieser Zustand ist nicht länger haltbar. Sollte nicht der Bundesrat die Kompetenz erhalten, an den einzelnen Universitäten Schwerpunkte der Spitzenmedizin zu schaffen? So wäre es sinnvoll, wenn z. B. Lebertransplantationen nur noch in Genf durchgeführt würden. Durch die Bildung von spitzenmedizinischen Kompetenzzentren können nicht nur Kosten eingespart werden, damit werden auch Kenntnis und Erfahrung in einzelnen spitzenmedizinischen Gebieten signifikant erhöht. Auf eine solche Optimierung haben Patientinnen und Patienten unbestreitbaren Anspruch, handelt es sich doch um Eingriffe mit hoher Komplikationsrate und Sterblichkeit! Der schweizerische Raum ist schlicht zu klein, als dass man sich in gewissen spitzenmedizinischen Sparten mehrere hochspezialisierte Kliniken leisten könnte, welche dann doch über zu wenig einschlägige Erfahrung verfügen.</p>
    • <p>Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in der Schweiz ist eine Aufgabe, die unter die ausschliessliche Hoheit der Kantone fällt. Dazu gehört auch die Spitzenmedizin. Der Bund verfügt heute weder über eine verfassungsmässige noch über eine gesetzliche Grundlage, um gestaltend in die Versorgungsstruktur im Gesundheitswesen einzugreifen.</p><p>Der Bund hat allerdings gewisse Steuerungsmöglichkeiten im Bereiche der Krankenversicherung. So sieht Artikel 21 Absatz 3 der bundesrätlichen Verordnung III über die Krankenversicherung (SR 832.140) vor, dass das Eidgenössische Departement des Innern, nach Anhören der zuständigen Fachkommission, für die Gewährung von Pflichtleistungen Voraussetzungen festlegen kann, die der Sicherstellung einer zweckmässigen und wirtschaftlichen Behandlung dienen. Gestützt hierauf hat das EDI in der Verordnung (SR 832.141.13) bestimmt, dass gewisse spitzenmedizinische Leistungen von der sozialen Krankenversicherung nur übernommen werden, wenn sie in den in der Verordnung genannten Zentren erbracht werden. So wird z. B. beim Vorliegen der notwendigen Indikationen</p><p>- eine Lungentransplantation nur vergütet, wenn sie im Universitätsspital Zürich oder im Hôpital cantonal universitaire de Genève in Zusammenarbeit mit dem Centre hospitalier universitaire vaudois durchgeführt wird;</p><p>- eine kombinierte Pankreas- und Nierentransplantation nur vergütet, wenn sie im Universitätsspital Zürich oder im Hôpital cantonal universitaire de Genève durchgeführt wird;</p><p>- eine Positron-Emissions-Tomographie nur vergütet, wenn sie im Universitätsspital Zürich oder im Hôpital cantonal universitaire de Genève durchgeführt wird;</p><p>- eine Lebertransplantation nur vergütet, wenn sie in einem Zentrum durchgeführt wird, das über die nötige Infrastruktur und Erfahrung (10 bis 15 Transplantationen pro Jahr) verfügt.</p><p>Das EVG hat in einem Entscheid vor kurzem verdeutlicht, dass dem qualitativen Aspekt eindeutig der Vorrang gegenüber quantitativen Anforderungen zukommt.</p><p>Bei der kostspieligen Spitzenmedizin, wo der Qualitätssicherung und einer optimalen Ressourcennutzung besondere Bedeutung zukommt, zeichnet sich somit schon unter dem geltenden Recht die Tendenz zu der vom Interpellanten angestrebten finanziellen und sachgerechten Optimierung ab.</p><p>Darüber hinaus trägt das am 18. März 1994 von den eidgenössischen Räten verabschiedete Krankenversicherungsgesetz (KVG) dem durch die Interpellation geltend gemachten Anliegen ausdrücklich Rechnung. Nach Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe b des KVG hat der Bundesrat nämlich die Kompetenz zu bestimmen, dass besonders kostspielige oder schwierige Untersuchungen oder Behandlungen von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nur vergütet werden, wenn sie von dafür qualifizierten Leistungserbringern durchgeführt werden, und er ist befugt, diese Leistungserbringer näher zu bezeichnen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass das Gebiet der Spitzenmedizin kein Spielfeld des Föderalismus bleiben darf?</p><p>2. Mit welchen gesetzlichen Grundlagen kann eine finanzielle und sachgerechte Optimierung eingeleitet werden?</p>
    • Optimierung der Spitzenmedizin

Back to List