Verbot von Kampfhunden

ShortId
94.3242
Id
19943242
Updated
25.06.2025 01:56
Language
de
Title
Verbot von Kampfhunden
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>bgerichtete Kampfhunde sind so gefährlich wie Waffen. Dennoch gibt es in der Schweiz immer mehr davon. Durch gezielte, tierquälerische Fehllenkung der Zucht schaffen Züchter und Halter ein beträchtliches Gefahrenpotential, das sowohl tierschützerische wie soziale Relevanz besitzt. Eine gesteigerte, unberechenbare Aggressivität bei Hunden ist nämlich in aller Regel Symptom von Verhaltensstörungen. Dies stellt einerseits ein Gefahrenpotential für Menschen, andererseits ein Tierschutzproblem dar. Derartiges Verhalten zu vermeiden, ist aber eine Voraussetzung für den artgerechten Umgang mit Hunden; anderes ist strikte zu verbieten. Dies um so mehr, als Aggressionszüchtungen Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier selbst verursachen, beim Kampf oder danach, und schliesslich können solche Tiere auch nur unter freiheitsbeschränkenden Zwangsmassnahmen gehalten werden, da sie allgemein aggressiv sind.</p><p>Es ist angesichts der massiven Zunahme der Zahl von Kampfhunden in der Schweiz dringend angezeigt, sofort entsprechende gesetzliche Massnahmen zu ergreifen. Dazu gehören neben einem Zucht- und Importverbot auch strenge Strafen für Leute, welche ihre Hunde mit tierquälerischen Methoden scharfmachen. Eine Revision des Tierschutzgesetzes sowie die Anpassung allfälliger weiterer Gesetzesnormen sind deshalb unverzüglich an die Hand zu nehmen.</p>
  • <p>Im Gegensatz zu anderen Ländern, insbesondere Grossbritannien, ist die Problematik der durch züchterische oder erzieherische Massnahmen aggressiv gemachten Hunde in der Schweiz wenig aktuell. Schwere Unfälle mit bissigen Hunden sind selten. Soweit sie vorkommen, sind sie nicht auf bestimmte Hunderassen beschränkt. Die als "Kampfhunde" bezeichneten Hunderassen sind in der Schweiz nur wenig verbreitet. Das Abrichten von Hunden auf Schärfe ist in der Schweiz nur zulässig (beispielsweise für Polizeihunde), sofern dafür nicht bestimmte tierquälerische Methoden angewendet werden.</p><p>Ein Angriff durch einen aggressiven Hund ist durch die Bestimmungen über die Haftpflicht der Tierhalter erfasst. Diese Vorschriften kommen aber erst zum Tragen, wenn der Angriff bereits erfolgt ist. Die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen entfalten aber auch eine präventive Wirkung, indem der Tierhalter seine Pflichten bei der Schulung und Überwachung seines Tieres besser wahrnimmt.</p><p>In der Motion wird sodann geltend gemacht, das Züchten und Abrichten aggressiver Hunde verursachten bei diesen Schmerzen, Leiden oder Schäden, stelle also einen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz dar. Die Hundedressur, auch das Abrichten auf Schärfe, ist in der Regel nicht tierquälerisch. Nur dort, wo sie mit verbotenen Handlungen im Sinne des Tierschutzgesetzes oder mit "übermässiger Härte und Strafschüssen" (Art. 34 Abs. 1 Tierschutzverordnung) durchgeführt wird, leidet der Hund darunter. Diese Handlungen sind bereits verboten; eine weitere Regelung erübrigt sich deshalb.</p><p>Die rechtliche Einordnung aggressiver Hunde ist nicht unproblematisch und bedarf weiterer Abklärungen. Erst wenn deren Ergebnisse vorliegen, können gesetzgeberische Massnahmen zur Verhinderung von Zucht, Abrichtung und Einfuhr aggressiver Hunde erwogen werden. Aus diesem Grunde drängt sich die Umwandlung der Motion in ein Postulat auf.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament Antrag für ein Zuchtverbot von aggressiven Hunden verbunden mit einem Importverbot für derartige Tiere vorzulegen. Sodann sollen im Tierschutzgesetz härtere Strafen für Leute, welche Hunde mit tierquälerischen Methoden scharfmachen, vorgesehen werden.</p>
  • Verbot von Kampfhunden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>bgerichtete Kampfhunde sind so gefährlich wie Waffen. Dennoch gibt es in der Schweiz immer mehr davon. Durch gezielte, tierquälerische Fehllenkung der Zucht schaffen Züchter und Halter ein beträchtliches Gefahrenpotential, das sowohl tierschützerische wie soziale Relevanz besitzt. Eine gesteigerte, unberechenbare Aggressivität bei Hunden ist nämlich in aller Regel Symptom von Verhaltensstörungen. Dies stellt einerseits ein Gefahrenpotential für Menschen, andererseits ein Tierschutzproblem dar. Derartiges Verhalten zu vermeiden, ist aber eine Voraussetzung für den artgerechten Umgang mit Hunden; anderes ist strikte zu verbieten. Dies um so mehr, als Aggressionszüchtungen Schmerzen, Leiden oder Schäden beim Tier selbst verursachen, beim Kampf oder danach, und schliesslich können solche Tiere auch nur unter freiheitsbeschränkenden Zwangsmassnahmen gehalten werden, da sie allgemein aggressiv sind.</p><p>Es ist angesichts der massiven Zunahme der Zahl von Kampfhunden in der Schweiz dringend angezeigt, sofort entsprechende gesetzliche Massnahmen zu ergreifen. Dazu gehören neben einem Zucht- und Importverbot auch strenge Strafen für Leute, welche ihre Hunde mit tierquälerischen Methoden scharfmachen. Eine Revision des Tierschutzgesetzes sowie die Anpassung allfälliger weiterer Gesetzesnormen sind deshalb unverzüglich an die Hand zu nehmen.</p>
    • <p>Im Gegensatz zu anderen Ländern, insbesondere Grossbritannien, ist die Problematik der durch züchterische oder erzieherische Massnahmen aggressiv gemachten Hunde in der Schweiz wenig aktuell. Schwere Unfälle mit bissigen Hunden sind selten. Soweit sie vorkommen, sind sie nicht auf bestimmte Hunderassen beschränkt. Die als "Kampfhunde" bezeichneten Hunderassen sind in der Schweiz nur wenig verbreitet. Das Abrichten von Hunden auf Schärfe ist in der Schweiz nur zulässig (beispielsweise für Polizeihunde), sofern dafür nicht bestimmte tierquälerische Methoden angewendet werden.</p><p>Ein Angriff durch einen aggressiven Hund ist durch die Bestimmungen über die Haftpflicht der Tierhalter erfasst. Diese Vorschriften kommen aber erst zum Tragen, wenn der Angriff bereits erfolgt ist. Die haftpflichtrechtlichen Bestimmungen entfalten aber auch eine präventive Wirkung, indem der Tierhalter seine Pflichten bei der Schulung und Überwachung seines Tieres besser wahrnimmt.</p><p>In der Motion wird sodann geltend gemacht, das Züchten und Abrichten aggressiver Hunde verursachten bei diesen Schmerzen, Leiden oder Schäden, stelle also einen Verstoss gegen das Tierschutzgesetz dar. Die Hundedressur, auch das Abrichten auf Schärfe, ist in der Regel nicht tierquälerisch. Nur dort, wo sie mit verbotenen Handlungen im Sinne des Tierschutzgesetzes oder mit "übermässiger Härte und Strafschüssen" (Art. 34 Abs. 1 Tierschutzverordnung) durchgeführt wird, leidet der Hund darunter. Diese Handlungen sind bereits verboten; eine weitere Regelung erübrigt sich deshalb.</p><p>Die rechtliche Einordnung aggressiver Hunde ist nicht unproblematisch und bedarf weiterer Abklärungen. Erst wenn deren Ergebnisse vorliegen, können gesetzgeberische Massnahmen zur Verhinderung von Zucht, Abrichtung und Einfuhr aggressiver Hunde erwogen werden. Aus diesem Grunde drängt sich die Umwandlung der Motion in ein Postulat auf.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament Antrag für ein Zuchtverbot von aggressiven Hunden verbunden mit einem Importverbot für derartige Tiere vorzulegen. Sodann sollen im Tierschutzgesetz härtere Strafen für Leute, welche Hunde mit tierquälerischen Methoden scharfmachen, vorgesehen werden.</p>
    • Verbot von Kampfhunden

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