Landwirtschaftsgesetz. Aenderung von Art. 31 a Abs. 3

ShortId
94.3244
Id
19943244
Updated
25.06.2025 01:57
Language
de
Title
Landwirtschaftsgesetz. Aenderung von Art. 31 a Abs. 3
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die geltende Regelung hat verschiedene Nachteile, welche es zu eliminieren gilt, und zwar aus folgenden Gründen:</p><p>1. Die geltende Einkommensgrenze stellt auf das landwirtschaftliche Einkommen ab. Bewirtschafter, welche weit überdurchschnittliche Einkommen aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten ausweisen, erhalten daher trotzdem Direktzahlungen. Angesichts der Finanzlage des Bundes ist es fragwürdig, Bewirtschaftern, welche unter Umständen steuerbare Einkommen aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten von weit über 100 000 Franken ausweisen, noch ergänzende Direktzahlungen auszubezahlen.</p><p>2. Bewirtschafter, welche voll in der Landwirtschaft tätig sind, werden unter Umständen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, obwohl ihr Gesamteinkommen im Vergleich zu einem Zu- oder Nebenerwerbslandwirt tiefer ist. Eine Gleichbehandlung bezüglich der Einkommenssituation drängt sich auch aus diesem Blickwinkel auf.</p><p>3. Bei anderen wichtigen Direktzahlungsarten (Bewirtschaftungsbeiträge und Kostenbeiträge) sind die Einkommensgrenzen vereinheitlicht und beziehen sich auf das Gesamteinkommen. Eine analoge Lösung würde daher auch eine administrative Vereinfachung bewirken, da nicht zwei verschiedene Grenzen ermittelt werden müssten. Darüber hinaus ist nach Angaben der zuständigen Vollzugsbehörden die Abgrenzung des landwirtschaftlichen Einkommens vor allem auf Veredelungsbetrieben schwierig und führt zu Unzulänglichkeiten.</p><p>4. Eine solche Vereinheitlichung würde auch die Unsicherheit bei den Landwirten reduzieren. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum bei Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträgen das gesamte Einkommen massgebend ist und bei den ergänzenden Direktzahlungen lediglich das landwirtschaftliche Einkommen. Die Grenzen für die Einkommen sind nämlich in allen Fällen gleich motiviert.</p><p>5. Die Öffentlichkeit dürfte angesichts des desolaten Zustandes der Bundesfinanzen kein Verständnis für ergänzende Direktzahlungen an Bewirtschafter haben, welche eine weit überdurchschnittliche Einkommenssituation haben.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 31a Absatz 3 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes wie folgt zu ändern:</p><p>b. legt für die Beitragsberechtigung eine Grenze bezüglich des Einkommens fest.</p>
  • Landwirtschaftsgesetz. Aenderung von Art. 31 a Abs. 3
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die geltende Regelung hat verschiedene Nachteile, welche es zu eliminieren gilt, und zwar aus folgenden Gründen:</p><p>1. Die geltende Einkommensgrenze stellt auf das landwirtschaftliche Einkommen ab. Bewirtschafter, welche weit überdurchschnittliche Einkommen aus nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten ausweisen, erhalten daher trotzdem Direktzahlungen. Angesichts der Finanzlage des Bundes ist es fragwürdig, Bewirtschaftern, welche unter Umständen steuerbare Einkommen aus nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten von weit über 100 000 Franken ausweisen, noch ergänzende Direktzahlungen auszubezahlen.</p><p>2. Bewirtschafter, welche voll in der Landwirtschaft tätig sind, werden unter Umständen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, obwohl ihr Gesamteinkommen im Vergleich zu einem Zu- oder Nebenerwerbslandwirt tiefer ist. Eine Gleichbehandlung bezüglich der Einkommenssituation drängt sich auch aus diesem Blickwinkel auf.</p><p>3. Bei anderen wichtigen Direktzahlungsarten (Bewirtschaftungsbeiträge und Kostenbeiträge) sind die Einkommensgrenzen vereinheitlicht und beziehen sich auf das Gesamteinkommen. Eine analoge Lösung würde daher auch eine administrative Vereinfachung bewirken, da nicht zwei verschiedene Grenzen ermittelt werden müssten. Darüber hinaus ist nach Angaben der zuständigen Vollzugsbehörden die Abgrenzung des landwirtschaftlichen Einkommens vor allem auf Veredelungsbetrieben schwierig und führt zu Unzulänglichkeiten.</p><p>4. Eine solche Vereinheitlichung würde auch die Unsicherheit bei den Landwirten reduzieren. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, warum bei Kosten- und Bewirtschaftungsbeiträgen das gesamte Einkommen massgebend ist und bei den ergänzenden Direktzahlungen lediglich das landwirtschaftliche Einkommen. Die Grenzen für die Einkommen sind nämlich in allen Fällen gleich motiviert.</p><p>5. Die Öffentlichkeit dürfte angesichts des desolaten Zustandes der Bundesfinanzen kein Verständnis für ergänzende Direktzahlungen an Bewirtschafter haben, welche eine weit überdurchschnittliche Einkommenssituation haben.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, Artikel 31a Absatz 3 Buchstabe b des Landwirtschaftsgesetzes wie folgt zu ändern:</p><p>b. legt für die Beitragsberechtigung eine Grenze bezüglich des Einkommens fest.</p>
    • Landwirtschaftsgesetz. Aenderung von Art. 31 a Abs. 3

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