Radio- und Fernsehgesetz. Revision
- ShortId
-
94.3246
- Id
-
19943246
- Updated
-
10.04.2024 12:11
- Language
-
de
- Title
-
Radio- und Fernsehgesetz. Revision
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Beim Erlass des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) wurde die zunehmende Bedeutung der Spartenprogramme unterschätzt oder gar nicht vorgesehen. Es finden sich folglich im Gesetz und seiner Verordnung keine Bestimmungen, die sich zu Spartenprogrammen äussern. Der Grund für diese Regelungslücke liegt aber auch darin, dass der Umsetzung des verfassungsmässigen Leistungsauftrages das sogenannte 3-Ebenen-Modell zugrunde liegt. Durch dieses Modell, das von einer lokalen, sprachregionalen und nationalen Ebene ausgeht, sollte die Grundversorgung sichergestellt werden. Der Idee des 3-Ebenen-Modells liegen ordnungspolitische Kriterien zugrunde, die primär auf Vollprogramme zugeschnitten sind. Spartenprogramme werden hierbei zwar vom Gesetz her nicht explizit ausgeschlossen, erhalten aber auch nicht diese Beachtung, die sie angesichts ihrer wachsenden Bedeutung verdienen.</p><p>Mit dem Entscheid in Sachen RTL-Programmfenster hat der Bundesrat klare Signale zugunsten des einheimischen Programmschaffens gesetzt. Gerade Spartenprogramme, die sich mit einer bestimmten Zielsetzung an eine bestimmte Hörerschaft richten, sind geeignet, einen einmaligen Beitrag zur Verwirklichung des in Artikel 3 des RTVG statuierten Programmauftrags zu leisten und die einheimische Komponente zu verdeutlichen.</p><p>Spartenprogramme sind heute ein Bedürfnis und eine Realität. Sie lassen sich in das 3-Ebenen-Modell integrieren, ohne dass die Grundsätze des RTVG verletzt werden. Damit die Radio-und Fernsehgesetzgebung nicht hinter der Entwicklung herhinkt, sollte rechtzeitig eine entsprechende Gesetzesanpassung vorgenommen werden. Eine Anpassung ist auch im Lichte der laufenden Anpassung des Fernmeldegesetzes (FMG) zu sehen, wo das BAKOM seine ersten Ideen zur Anpassung der rechtlichen Grundlagen an die wirtschaftlichen und kommunikativen Gegebenheiten bekannt gegeben hat. Aus diesem Grund soll der Bundesrat mit der vorliegenden Motion verpflichtet werden, eine entsprechende Anpassung des Radio- und Fernsehgesetzes vorzunehmen.</p>
- Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Spartenradioprogramme sind Programme, deren zum grössten Teil musikalisch und thematisch spezialisierter, homogener und typisierter Inhalt nur an ein ausgewähltes, spezifisches Publikumssegment gerichtet ist. Die Entwicklung zeigt, dass sich solche Spartenprogramme sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene einer zunehmenden Beliebtheit beim Publikum erfreuen. Vermehrt werden Spartenprogramme aus dem Ausland eingestrahlt und sprachraumbezogen konzipiert.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) wie folgt zu ergänzen:</p><p>Artikel 8, Absatz 2</p><p>Die Sendernetzpläne geben Auskunft über sämtliche gegenwärtigen und künftigen technischen Einzel- und Kombinationsmöglichkeiten für die nationale, sprachregionale und lokale Versorgung mit drahtlos und entlang eines technischen Leiters übertragenen Radio- und Fernsehprogrammen.</p><p>Artikel 28, Absatz 2</p><p>Je ein deutsch-, französisch- und italienischsprachiges Radioprogramm werden in der ganzen Schweiz verbreitet, soweit es die Versorgung mit lokalen und regionalen Programmen sowie mit Spartenprogrammen zulässt. Zusätzlich verfügbare Frequenzen sind hierfür einzusetzen.</p><p>Artikel 31, Absatz 1</p><p>"Andere Veranstalter" können eine Konzession für nationale und sprachregionale Voll- und Spartenprogramme erhalten, wenn:</p><p>a. technische Verbreitungsmöglichkeiten nach den Sendernetzplänen bestehen, und</p><p>b. die Möglichkeiten der SRG sowie der lokalen und regionalen Veranstalter, ihre konzessionsgemässen Leistungen zu erbringen, nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der Bundesrat kann die Kriterien für eine wesentliche Beeinträchtigung festlegen.</p>
- Radio- und Fernsehgesetz. Revision
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Beim Erlass des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) wurde die zunehmende Bedeutung der Spartenprogramme unterschätzt oder gar nicht vorgesehen. Es finden sich folglich im Gesetz und seiner Verordnung keine Bestimmungen, die sich zu Spartenprogrammen äussern. Der Grund für diese Regelungslücke liegt aber auch darin, dass der Umsetzung des verfassungsmässigen Leistungsauftrages das sogenannte 3-Ebenen-Modell zugrunde liegt. Durch dieses Modell, das von einer lokalen, sprachregionalen und nationalen Ebene ausgeht, sollte die Grundversorgung sichergestellt werden. Der Idee des 3-Ebenen-Modells liegen ordnungspolitische Kriterien zugrunde, die primär auf Vollprogramme zugeschnitten sind. Spartenprogramme werden hierbei zwar vom Gesetz her nicht explizit ausgeschlossen, erhalten aber auch nicht diese Beachtung, die sie angesichts ihrer wachsenden Bedeutung verdienen.</p><p>Mit dem Entscheid in Sachen RTL-Programmfenster hat der Bundesrat klare Signale zugunsten des einheimischen Programmschaffens gesetzt. Gerade Spartenprogramme, die sich mit einer bestimmten Zielsetzung an eine bestimmte Hörerschaft richten, sind geeignet, einen einmaligen Beitrag zur Verwirklichung des in Artikel 3 des RTVG statuierten Programmauftrags zu leisten und die einheimische Komponente zu verdeutlichen.</p><p>Spartenprogramme sind heute ein Bedürfnis und eine Realität. Sie lassen sich in das 3-Ebenen-Modell integrieren, ohne dass die Grundsätze des RTVG verletzt werden. Damit die Radio-und Fernsehgesetzgebung nicht hinter der Entwicklung herhinkt, sollte rechtzeitig eine entsprechende Gesetzesanpassung vorgenommen werden. Eine Anpassung ist auch im Lichte der laufenden Anpassung des Fernmeldegesetzes (FMG) zu sehen, wo das BAKOM seine ersten Ideen zur Anpassung der rechtlichen Grundlagen an die wirtschaftlichen und kommunikativen Gegebenheiten bekannt gegeben hat. Aus diesem Grund soll der Bundesrat mit der vorliegenden Motion verpflichtet werden, eine entsprechende Anpassung des Radio- und Fernsehgesetzes vorzunehmen.</p>
- Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Spartenradioprogramme sind Programme, deren zum grössten Teil musikalisch und thematisch spezialisierter, homogener und typisierter Inhalt nur an ein ausgewähltes, spezifisches Publikumssegment gerichtet ist. Die Entwicklung zeigt, dass sich solche Spartenprogramme sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene einer zunehmenden Beliebtheit beim Publikum erfreuen. Vermehrt werden Spartenprogramme aus dem Ausland eingestrahlt und sprachraumbezogen konzipiert.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb beauftragt, das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen (RTVG) wie folgt zu ergänzen:</p><p>Artikel 8, Absatz 2</p><p>Die Sendernetzpläne geben Auskunft über sämtliche gegenwärtigen und künftigen technischen Einzel- und Kombinationsmöglichkeiten für die nationale, sprachregionale und lokale Versorgung mit drahtlos und entlang eines technischen Leiters übertragenen Radio- und Fernsehprogrammen.</p><p>Artikel 28, Absatz 2</p><p>Je ein deutsch-, französisch- und italienischsprachiges Radioprogramm werden in der ganzen Schweiz verbreitet, soweit es die Versorgung mit lokalen und regionalen Programmen sowie mit Spartenprogrammen zulässt. Zusätzlich verfügbare Frequenzen sind hierfür einzusetzen.</p><p>Artikel 31, Absatz 1</p><p>"Andere Veranstalter" können eine Konzession für nationale und sprachregionale Voll- und Spartenprogramme erhalten, wenn:</p><p>a. technische Verbreitungsmöglichkeiten nach den Sendernetzplänen bestehen, und</p><p>b. die Möglichkeiten der SRG sowie der lokalen und regionalen Veranstalter, ihre konzessionsgemässen Leistungen zu erbringen, nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der Bundesrat kann die Kriterien für eine wesentliche Beeinträchtigung festlegen.</p>
- Radio- und Fernsehgesetz. Revision
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