Versteckte Subventionen

ShortId
94.3248
Id
19943248
Updated
10.04.2024 11:54
Language
de
Title
Versteckte Subventionen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Betriebskrankenkasse der SBB ist 1910 als Nachfolgeorganisation von acht Krankenkassen der damals nationalisierten Privatbahnen gegründet worden. Der Umfang der eingegangenen Verpflichtungen zu Lasten der SBB </p><p></p><p></p><p></p><p>im Sinne einer Besitzstandsgarantie basierte auf den Gründungsstatuten und umfasste damals folgende Leistungen:</p><p></p><p>Übernahme eines Viertels der Krankenkassenprämien, Deckung allfälliger Jahresdefizite, Übernahme der Verwaltungskosten. Diese Leistungen, insbesondere der Arbeitgeberanteil an den Prämien wurden im Laufe der Zeit jedoch stark abgebaut.</p><p></p><p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat im einzelnen wie folgt Stellung:</p><p></p><p>ad 1. Der Bundesrat hat am 4. April 1910 die Gründungsstatuten der SBBKrankenkasse genehmigt und damit den Auftrag des Gesetzgebers vollzogen (BG vom 15. Oktober 1897 betreffend den Erwerb und den Betrieb von Eisenbahnen und die Organisation der Verwaltung der SBB, Art. 47).</p><p></p><p>ad 2. Die Leistungen der SBB umfassen grundsätzlich die Verwaltungskosten. Daneben wird ein symbolischer Arbeitgeberbeitrag von Fr. 6. pro Jahr und Mitarbeiter ausgerichtet. Gesamthaft wurde die Unternehmungsrechnung der SBB 1993 durch die Krankenkasse mit 8,1 Mio Franken belastet. Diese Regelung liegt eher an der unteren Grenze einer Beteiligung des Arbeitgebers bei Führung einer Betriebskrankenkasse.</p><p></p><p>ad 3. Die Grundlagen für diese Leistungen basieren auf den vom Bund eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Rückkaufsverträge der nationalisierten Bahnunternehmungen, respektive auf dem entsprechenden Gesetzeserlass (BG vom 15. Oktober 1897 betreffend den Erwerb und den Betrieb von Eisenbahnen und die Organisation der Verwaltung der SBB, Art. 47).</p><p></p><p>ad 4. Die Reduktion der Prämien wird nicht als eigentliche Lohnkomponente ausgewiesen, da der Beitritt zur Kasse auf freiwilliger Basis erfolgt</p><p></p><p>ad 5. Die SBBAngestellten haben bisher in gleichem Mass profitieren können, weil primär die Verwaltungskosten übernommen wurden und nicht Versicherungsleistungen im einzelnen.</p><p></p><p></p><p></p><p>ad 6. Das neue Krankenversicherungsgesetz (KVG) wird auch bei der SBBKrankenkasse Änderungen zur Folge haben. Die Bestimmungen des KVG in den Artikeln 4 und 12 verunmöglichen in Zukunft die Führung von Betriebskrankenkassen im herkömmlichen Sinne. Vor diesem Hintergrund haben die SBB die Situation ihrer Kasse eingehend überprüft. Diese wird nun per 1.1.1995 aus der Unternehmung ausgegliedert und in eine Stiftung umgewandelt. Ab diesem Zeitpunkt wird die Krankenkasse ihre Verwaltungskosten grundsätzlich alleine tragen müssen. Aufgrund dieser Mehrbelastung und des tendenziell überalterten Mitgliederbestandes ist seitens der SBB eine befristete Starthilfe erforderlich. Der entsprechende Betrag liegt: allerdings unter den heutigen Leistungen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Betriebskrankenkasse der SBB ist Teil des Personaldienstes der Bundesbahnen. Durch diesen Umstand berappt, so eine Zeitungsmeldung ("Cash" vom 27. Mai 1994), der Staatsbetrieb die Verwaltungskosten der Krankenkasse und verhilft allen SBB-Angestellten zu niedrigeren Krankenkassenprämien. Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Weiss der Bundesrat um die Krankenkassensubventionen der SBB?</p><p>2. Kann der Bundesrat die Höhe der Subventionen beziffern?</p><p>3. Welches ist die Grundlage der Ausrichtung der Subventionen?</p><p>4. Wird die Reduktion der Krankenkassenprämien bei den SBB-Angestellten als Lohnkomponente ausgewiesen?</p><p>5. Ist es sinnvoll, dass alle SBB-Angestellten in gleichem Masse von den Subventionen profitieren?</p><p>6. Wird das neue Krankenversicherungsgesetz die Subventionen verunmöglichen?</p>
  • Versteckte Subventionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Betriebskrankenkasse der SBB ist 1910 als Nachfolgeorganisation von acht Krankenkassen der damals nationalisierten Privatbahnen gegründet worden. Der Umfang der eingegangenen Verpflichtungen zu Lasten der SBB </p><p></p><p></p><p></p><p>im Sinne einer Besitzstandsgarantie basierte auf den Gründungsstatuten und umfasste damals folgende Leistungen:</p><p></p><p>Übernahme eines Viertels der Krankenkassenprämien, Deckung allfälliger Jahresdefizite, Übernahme der Verwaltungskosten. Diese Leistungen, insbesondere der Arbeitgeberanteil an den Prämien wurden im Laufe der Zeit jedoch stark abgebaut.</p><p></p><p>Zu den Fragen nimmt der Bundesrat im einzelnen wie folgt Stellung:</p><p></p><p>ad 1. Der Bundesrat hat am 4. April 1910 die Gründungsstatuten der SBBKrankenkasse genehmigt und damit den Auftrag des Gesetzgebers vollzogen (BG vom 15. Oktober 1897 betreffend den Erwerb und den Betrieb von Eisenbahnen und die Organisation der Verwaltung der SBB, Art. 47).</p><p></p><p>ad 2. Die Leistungen der SBB umfassen grundsätzlich die Verwaltungskosten. Daneben wird ein symbolischer Arbeitgeberbeitrag von Fr. 6. pro Jahr und Mitarbeiter ausgerichtet. Gesamthaft wurde die Unternehmungsrechnung der SBB 1993 durch die Krankenkasse mit 8,1 Mio Franken belastet. Diese Regelung liegt eher an der unteren Grenze einer Beteiligung des Arbeitgebers bei Führung einer Betriebskrankenkasse.</p><p></p><p>ad 3. Die Grundlagen für diese Leistungen basieren auf den vom Bund eingegangenen Verpflichtungen im Rahmen der Rückkaufsverträge der nationalisierten Bahnunternehmungen, respektive auf dem entsprechenden Gesetzeserlass (BG vom 15. Oktober 1897 betreffend den Erwerb und den Betrieb von Eisenbahnen und die Organisation der Verwaltung der SBB, Art. 47).</p><p></p><p>ad 4. Die Reduktion der Prämien wird nicht als eigentliche Lohnkomponente ausgewiesen, da der Beitritt zur Kasse auf freiwilliger Basis erfolgt</p><p></p><p>ad 5. Die SBBAngestellten haben bisher in gleichem Mass profitieren können, weil primär die Verwaltungskosten übernommen wurden und nicht Versicherungsleistungen im einzelnen.</p><p></p><p></p><p></p><p>ad 6. Das neue Krankenversicherungsgesetz (KVG) wird auch bei der SBBKrankenkasse Änderungen zur Folge haben. Die Bestimmungen des KVG in den Artikeln 4 und 12 verunmöglichen in Zukunft die Führung von Betriebskrankenkassen im herkömmlichen Sinne. Vor diesem Hintergrund haben die SBB die Situation ihrer Kasse eingehend überprüft. Diese wird nun per 1.1.1995 aus der Unternehmung ausgegliedert und in eine Stiftung umgewandelt. Ab diesem Zeitpunkt wird die Krankenkasse ihre Verwaltungskosten grundsätzlich alleine tragen müssen. Aufgrund dieser Mehrbelastung und des tendenziell überalterten Mitgliederbestandes ist seitens der SBB eine befristete Starthilfe erforderlich. Der entsprechende Betrag liegt: allerdings unter den heutigen Leistungen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Betriebskrankenkasse der SBB ist Teil des Personaldienstes der Bundesbahnen. Durch diesen Umstand berappt, so eine Zeitungsmeldung ("Cash" vom 27. Mai 1994), der Staatsbetrieb die Verwaltungskosten der Krankenkasse und verhilft allen SBB-Angestellten zu niedrigeren Krankenkassenprämien. Der Bundesrat wird um die Beantwortung folgender Fragen ersucht:</p><p>1. Weiss der Bundesrat um die Krankenkassensubventionen der SBB?</p><p>2. Kann der Bundesrat die Höhe der Subventionen beziffern?</p><p>3. Welches ist die Grundlage der Ausrichtung der Subventionen?</p><p>4. Wird die Reduktion der Krankenkassenprämien bei den SBB-Angestellten als Lohnkomponente ausgewiesen?</p><p>5. Ist es sinnvoll, dass alle SBB-Angestellten in gleichem Masse von den Subventionen profitieren?</p><p>6. Wird das neue Krankenversicherungsgesetz die Subventionen verunmöglichen?</p>
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