Import von Hasen
- ShortId
-
94.3253
- Id
-
19943253
- Updated
-
10.04.2024 10:37
- Language
-
de
- Title
-
Import von Hasen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Tessin importiert seit über einem Jahrhundert Hasen - aus Ungarn, wenn meine Informationen zutreffen - um den erforderlichen Bestand im kantonalen Jagdgebiet zu sichern. Diese Einfuhren wurden lediglich während der Kriegsjahre, von 1914 bis 1918 und von 1939 bis 1945, eingestellt.</p><p>In den letzten Jahren stiessen verschiedene Gesuche um die Einfuhr dieser Art von Wild auf die Opposition des Bundesamtes für Veterinärwesen.</p><p>Diese Opposition beruht angeblich auf seuchenpolizeilichen Gründen, die aus Kommissionsbeschlüssen abgeleitet werden (z. B. aus Beschlüssen der Fachkommission für die Belange des Washingtoner Artenschutzübereinkommens).</p><p>Inzwischen haben sich die Voraussetzungen für die Jagd im Tessin, die sich schon früher von denjenigen in anderen Schweizer Kantonen unterschieden, stark verändert.</p><p>Verschiedene Arten wild lebender Tiere haben ihren angestammten Lebensraum verlassen und sind in andere Gebiete gezogen. Zudem muss heute vor allem Folgendes berücksichtigt werden:</p><p>1. Der Mensch und mit ihm die Haustiere geben angestammte Lebensräume auf. (Man denke insbesondere an die traditionellen Maiensässe im Berggebiet.)</p><p>2. Die bewaldete und mit Sträuchern bewachsene Fläche hat sich vergrössert.3. Unter den wild lebenden Tieren haben sich die Ungulaten (z. B. Hirsche, Rehe, Gemsen, Wildschweine) vermehrt.</p><p>Angesichts dieser Entwicklungen, angesichts der Tatsache, dass ein Einstellen der Jagd eher negative als positive Auswirkungen auf die Umwelt hätte, sowie angesichts der Tatsache, dass</p><p>a. die Tessiner Jagdtradition, wie offiziell belegt ist, in die Ursprünge der Geschichte des Kantons zurückreicht;</p><p>b. diese Tradition, wohl oder übel, untrennbar mit der herkömmlichen Lebensweise der Menschen der Voralpen, zu welchen die Tessiner gehören, verbunden ist;</p><p>c. das Tessiner Volk bisher Initiativen abgelehnt hat, die auf eine Aufhebung der Jagd hinzielten,</p><p>mache ich die Bundesbehörden auf die Notwendigkeit aufmerksam, die im Postulat genannten Problemkreise nochmals zu überprüfen.</p><p>Insbesondere bin ich der Ansicht, für Bund und Kantone sei der Zeitpunkt gekommen, die Voraussetzungen für die Einfuhr von Hasen, die zum Aussetzen bestimmt sind, unter Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebungszuständigkeiten zu überprüfen, wobei die bestehenden Vorschriften, namentlich das Kreisschreiben des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 6. Juli 1988 (Nr. 820.105.19), zu berücksichtigen sind. Zudem ist den Bestimmungen des Jagdgesetzes und den entsprechenden Bedingungen für die Einfuhr von ausländischem Wild Rechnung zu tragen.</p><p>Durch weitere bürokratische Anordnungen von seiten der zuständigen Behörden des Bundes und des Kantons würde die Legitimität der vorgebrachten Forderung, die, wie bereits erwähnt, auf einer 150jährigen Jagdgeschichte und der damit verbundenen Lebensweise gründet, angezweifelt, ja schwer in Frage gestellt.</p><p>An dieser Stelle seien ergänzend noch einige sehr aktuelle und treffende Aeusserungen des ehemaligen Kantonstierarztes Dr. Sergio Postizzi angeführt, der während 15 Jahren Mitglied der Fachkommission für die Belange des Washingtoner Artenschutzübereinkommens war:</p><p>"1. Die Möglichkeit, jagdbare Arten (Hasen und Fasane) zum Zwecke des Ausset-zens einzuführen, ist von der Bundesversammlung in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 verankert worden.</p><p>Die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1983 zu dieser Frage lautet wie folgt:</p><p>2. "Bewilligungen des Bundes (BBl 1983 II 1208, Buchstabe c):</p><p>Auch (für) die Einfuhr jagdbarer Arten zum Zwecke des Aussetzens drängt sich eine Regelung auf. In den letzten Jahren sind Tiere fremder Arten, Unterarten und Rassen eingeführt und ausgesetzt worden. Dies kann u. U. zu einer Verarmung der Artenvielfalt führen. Zudem können die einheimischen Tiere, wenn sie sich mit Tieren fremder Unterarten kreuzen, ihre Anpassungsfähigkeit an ihren Lebensraum verlieren. Dadurch kann der Fortbestand einer Art gefährdet werden."</p><p>Kommentar: Diese Befürchtungen sind bezüglich der in den Kanton Tessin eingeführten Hasen nicht berechtigt. Diese werden seit ungefähr 90 Jahren aus Ungarn eingeführt. Die im Tessin heimische Hasenart ist genetisch sicher dieselbe wie diejenige des Exportlandes. Eine Verarmung der Artenvielfalt liegt nicht vor, und es besteht keine Gefahr, dass die einheimische Art bei einer Kreuzung mit der eingeführten Art ihre Anpassungsfähigkeit an ihren Lebensraum verlieren würde.</p><p>3. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 6. Juli 1988 legt die allgemeinen und spezifischen Bedingungen für die Importeure fest.</p><p>In seiner ablehnenden Antwort auf das Gesuch des Kantons Tessin hat das Bundesamt für Veterinärwesen erklärt, das Verfahren sei in einigen Punkte nicht eingehalten worden.</p><p>4. In diesem Schreiben vom 3. März 1992 (das von Bern gesetzte Datum ist falsch, es handelt sich um den 3. März 1993!) teilt das Bundesamt für Veterinärwesen mit, die wissenschaftliche Behörde - die Fachkommission für die Belange des Washingtoner Artenschutzübereinkommens - habe das Gesuch und den zugehörigen Forschungsbericht des Kantons Tessin eingehend studiert und an der Sitzung vom 3. Februar 1992 (dieses Datum ist falsch, es handelt sich um den 3. Februar 1993) ausführlich diskutiert. Bei der wissenschaftlichen Behörde handelt es sich um die in der Artenschutzverordnung vorgesehene Fachkommission. Die Artenschutzverordnung stützt sich ihrerseits auf das Uebereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Nach diesem Uebereinkommen müssen auch die Exemplare potentiell gefährdeter Arten unter Kontrolle gebracht werden.</p><p>Die gefährdeten und potentiell gefährdeten Arten sind in einem speziellen Anhang aufgeführt (siehe SR 0.453, AS 1975 1135).</p><p>Kommentar: Der Hase figuriert nicht unter den gefährdeten oder potentiell gefährdeten Arten, die im Anhang aufgeführt werden. Die aufgrund der Artenschutzverordnung vom 19. August 1981 eingesetzte Kommission ist also nicht be-fugt, über Belange der Einfuhr und des Aussetzens von Hasen zu urteilen und in diesem Zusammenhang Vorschläge zu machen!</p><p>Das Bundesamt für Veterinärwesen überschreitet folglich seine Kompetenzen, wenn es das Gesuch des Kantons Tessin der Fachkommission unterbreitet. Mit diesem Vorgehen sucht es Rückhalt, um die Angelegenheit auf die lange Bank zu schieben.</p><p>5. Das Bundesamt für Veterinärwesen geht auch unkorrekt vor, wenn es das sogenannte "European Brown Hare Syndrome" (EBHS) anführt, eine Viruskrankheit, die in den letzten Jahren des vergangenen Jahrzehnts in verschiedenen europäischen Ländern aufgetreten ist. Die ebenfalls erwähnte virale hämorrhagische Krankheit der Lagomorphen ("Viral Haemorrhagic Disease of Rabbits", VHD), die Affinitäten mit dem EBHS aufweist, dürfte von einem anderen Virus verursacht werden.</p><p>Da diese beiden Krankheiten weder auf Gesetzes- noch auf Vollzugsebene als Tierseuchen deklariert wurden (vgl. Artikel 1 Abschnitt 2 des Bundesgesetzes über Tierseuchen vom 1. Juli 1966), ist der Bund nicht befugt, in diesem Bereich Anweisungen zu geben und Verweigerungen auszusprechen. Nötigenfalls, d. h. wenn die Krankheit bösartig und weit verbreitet wäre, hätte der Bundesrat wohl Bestimmungen erlassen, Sondermassnahmen ergreifen und entsprechende Verbote aussprechen können. Dies trifft jedoch nicht zu. Das EBHS ist unter dem gesetzlichen Gesichtspunkt keine Tierseuche, sondern eine gewöhnliche Infektionskrankheit, deren Bekämpfung dem privaten Gesundheitswesen obliegt. Wenn das Bundesamt für Veterinärwesen in dieser Angelegenheit trotzdem hätte intervenieren wollen, hätte es sich mit Empfehlungen und Communiqués an die entsprechenden Kreise wenden können.</p><p>Dr. Postizzi weist ausserdem auf Folgendes hin:</p><p>6. Ein Einfuhrverbot, das aufgrund eines Entscheides erlassen wird, welcher einer gesetzlichen Basis entbehrt, kann zu unerwünschten Reaktionen wie zum Schmuggel mit Hasen führen, der durch die Topographie unseres Hügel- und Voralpengebietes erleichtert wird. Die verminderte Präsenz von Grenzwächtern begünstigt solche unzulässigen Handlungen, die sich in sanitarischer, genetischer und finanzieller Hinsicht sowie unter dem Gesichtspunkt der Jagd nachteilig auswirken könnten.</p><p>7. An einer 1988 durchgeführten Informationstagung, die der Einfuhr von Tieren gewidmet war, äusserte sich Dr. Althaus bezüglich des jagdbaren Wildes wie folgt: "Wir sind gegen die Einfuhr, obwohl diese nach dem Jagdgesetz zulässig ist. Da wir das Gesetz nicht ändern können, werden wir auf der Vollzugsebene derartige Einschränkungen anordnen, dass die Einfuhr verhindert werden kann." Ist dies die Haltung, mit der auf diesem Gebiet Bestimmungen erlassen werden? Diese Frage scheint heute mehr als gerechtfertigt.</p><p>Schliesslich ersuche ich die Bundesbehörden, mit der zuständigen kantonalen Behörde konstruktive Beziehungen aufzunehmen, damit der Forderung nach der Einfuhr von Hasen, die zum Beispiel von der kantonalen Vereinigung der Jagdgesellschaften (Unione cantonale delle Associazioni venatorie, UCAV) wiederholt erhoben wurde, Folge geleistet werden kann. Gleichzeitig ist dafür zu sorgen, dass bei der Einfuhr sowohl auf Bundes- und Kantonsebene als auch auf der Ebene der verschiedenen Jagdgesellschaften des Tessins strenge personelle und technische Kontrollen durchgeführt werden.</p>
- <p>Zu den einzelnen Begehren des Postulates kann wie folgt Stellung genommen werden.</p><p></p><p>1. Untersuchung der Entwicklung der Umweltsituation im Tessin unter dem Gesichtspunkt der Jagd.</p><p></p><p>In den Jahren 1989 1992 ist die Situation des Feldhasen im Tessin auf breiter Basis unter Einbezug ökologischer und jagdlicher Aspekte in einer vom Ufficio Caccia e Pesca in Auftrag gegebenen Studie untersucht worden. Wie aus dem unten erwähnten beiliegenden</p><p></p><p></p><p></p><p>Bericht hervorgeht, liefern die Resultate dieser Arbeit keinen Anlass, die Situation des Feldhasen im Tessin anders zu beurteilen als in der übrigen Schweiz.</p><p></p><p>2. Überprüfung der Voraussetzungen für die Einfuhr von Wild, das im Kanton Tessin ausgesetzt werden soll.</p><p></p><p>Die Voraussetzungen für die Einfuhr von Wildtieren zum Aussetzen sind in der Jagdgesetzgebung und der Artenschutzverordnung formuliert. Es ist nicht vorgesehen, dass für den Kanton Tessin eine Sonderregelung gilt, bzw. es besteht, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der oben erwähnten Studie, keine Veranlassung diese gesetzlichen Bestimmungen für die Einfuhr von Feldhasen in den Kanton Tessin zu ändern.</p><p></p><p>3. Zulassen einer kontrollierten Einfuhr von Hasen:</p><p></p><p>Die Bundesbehörden haben die Ablehnung der in den letzten Jahren von den Jagdgesellschaften und kantonalen Behörden eingereichten Gesuche für die Einfuhr von Feldhasen zum Aussetzen ausführlich begründet und teilweise in Aussprachen erläutert. Es sind gegenüber früheren Jahren keine Veränderungen erfolgt bzw. neue Gegebenheiten aufgetreten oder neue Argumente vorgebracht worden, welche eine Neubeurteilung der Situation erforderlich machen und die Bundesbehörden veranlassen müssten, ihre Haltung zu revidieren.</p><p></p><p>Der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das geltende Jagdgesetz die Einfuhr von Hasen zulässt.</p><p></p><p>Es ist unbestritten, dass das geltende Jagdgesetz grundsätzlich die Einfuhr von Hasen zulässt, sofern die dafür festgelegten Bedingungen eingehalten werden.</p><p></p><p>5. Überprüfen, ob sich die kantonalen Behörden und die Importeure an die Vorschriften halten, die das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) in seinem Kreisschreiben vom 6. Dezember 1988 aufgestellt hat.</p><p></p><p>Im erwähnten Kreisschreiben des BVET werden die in Artikel 7a Absatz 6 der Artenschutzverordnung aufgeführten Bedingungen für die Einfuhr jagdbarer Tiere zum Aussetzen präzisiert und konkretisiert. Wie im beiliegenden Bericht erläutert wird, hat die Überprüfung der von den Jagdgesellschaften und kantonalen Behörden eingereichten Gesuche ergeben, dass mehrere dieser Bedingungen, nicht erfüllt sind, bzw. offensichtlich grundsätzlich nicht erfüllt werden können</p><p></p><p>Die ausführliche Argumentation der Bundesbehörden zur Frage der Haseneinfuhr zu Jagdzwecken im Kanton Tessin befindet sich im Bericht, der dieser Antwort beiliegt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2, 4 und 5 abzuschreiben und Punkt 3 abzulehnen.
- <p>Die zuständige Bundesbehörde (EVD) wird ersucht, die im vorliegenden Postulat aufgeworfenen Fragen nochmals zu überprüfen, namentlich</p><p>1. die Entwicklung der Umweltsituation im Tessin unter dem Gesichtspunkt der Jagd zu untersuchen;</p><p>2. die Voraussetzungen für die geforderte Einfuhr von Wild zu überprüfen, das im Kanton Tessin ausgesetzt werden soll;</p><p>3. der von der Kantonalen Vereinigung der Jagdgesellschaften wiederholt erhobenen Forderung nach einer kontrollierten Einfuhr von Hasen nachzukommen;</p><p>4. insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das geltende Jagdgesetz die Einfuhr von Hasen zulässt;</p><p>5. zu überprüfen, ob sich die kantonalen Behörden und die Importeure an die Vorschriften halten, die das Bundesamt für Veterinärwesen in seinem Kreisschreiben vom 6 Juli 1988 aufgestellt hat.</p>
- Import von Hasen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Tessin importiert seit über einem Jahrhundert Hasen - aus Ungarn, wenn meine Informationen zutreffen - um den erforderlichen Bestand im kantonalen Jagdgebiet zu sichern. Diese Einfuhren wurden lediglich während der Kriegsjahre, von 1914 bis 1918 und von 1939 bis 1945, eingestellt.</p><p>In den letzten Jahren stiessen verschiedene Gesuche um die Einfuhr dieser Art von Wild auf die Opposition des Bundesamtes für Veterinärwesen.</p><p>Diese Opposition beruht angeblich auf seuchenpolizeilichen Gründen, die aus Kommissionsbeschlüssen abgeleitet werden (z. B. aus Beschlüssen der Fachkommission für die Belange des Washingtoner Artenschutzübereinkommens).</p><p>Inzwischen haben sich die Voraussetzungen für die Jagd im Tessin, die sich schon früher von denjenigen in anderen Schweizer Kantonen unterschieden, stark verändert.</p><p>Verschiedene Arten wild lebender Tiere haben ihren angestammten Lebensraum verlassen und sind in andere Gebiete gezogen. Zudem muss heute vor allem Folgendes berücksichtigt werden:</p><p>1. Der Mensch und mit ihm die Haustiere geben angestammte Lebensräume auf. (Man denke insbesondere an die traditionellen Maiensässe im Berggebiet.)</p><p>2. Die bewaldete und mit Sträuchern bewachsene Fläche hat sich vergrössert.3. Unter den wild lebenden Tieren haben sich die Ungulaten (z. B. Hirsche, Rehe, Gemsen, Wildschweine) vermehrt.</p><p>Angesichts dieser Entwicklungen, angesichts der Tatsache, dass ein Einstellen der Jagd eher negative als positive Auswirkungen auf die Umwelt hätte, sowie angesichts der Tatsache, dass</p><p>a. die Tessiner Jagdtradition, wie offiziell belegt ist, in die Ursprünge der Geschichte des Kantons zurückreicht;</p><p>b. diese Tradition, wohl oder übel, untrennbar mit der herkömmlichen Lebensweise der Menschen der Voralpen, zu welchen die Tessiner gehören, verbunden ist;</p><p>c. das Tessiner Volk bisher Initiativen abgelehnt hat, die auf eine Aufhebung der Jagd hinzielten,</p><p>mache ich die Bundesbehörden auf die Notwendigkeit aufmerksam, die im Postulat genannten Problemkreise nochmals zu überprüfen.</p><p>Insbesondere bin ich der Ansicht, für Bund und Kantone sei der Zeitpunkt gekommen, die Voraussetzungen für die Einfuhr von Hasen, die zum Aussetzen bestimmt sind, unter Einhaltung der entsprechenden Gesetzgebungszuständigkeiten zu überprüfen, wobei die bestehenden Vorschriften, namentlich das Kreisschreiben des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 6. Juli 1988 (Nr. 820.105.19), zu berücksichtigen sind. Zudem ist den Bestimmungen des Jagdgesetzes und den entsprechenden Bedingungen für die Einfuhr von ausländischem Wild Rechnung zu tragen.</p><p>Durch weitere bürokratische Anordnungen von seiten der zuständigen Behörden des Bundes und des Kantons würde die Legitimität der vorgebrachten Forderung, die, wie bereits erwähnt, auf einer 150jährigen Jagdgeschichte und der damit verbundenen Lebensweise gründet, angezweifelt, ja schwer in Frage gestellt.</p><p>An dieser Stelle seien ergänzend noch einige sehr aktuelle und treffende Aeusserungen des ehemaligen Kantonstierarztes Dr. Sergio Postizzi angeführt, der während 15 Jahren Mitglied der Fachkommission für die Belange des Washingtoner Artenschutzübereinkommens war:</p><p>"1. Die Möglichkeit, jagdbare Arten (Hasen und Fasane) zum Zwecke des Ausset-zens einzuführen, ist von der Bundesversammlung in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben c des Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 verankert worden.</p><p>Die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 1983 zu dieser Frage lautet wie folgt:</p><p>2. "Bewilligungen des Bundes (BBl 1983 II 1208, Buchstabe c):</p><p>Auch (für) die Einfuhr jagdbarer Arten zum Zwecke des Aussetzens drängt sich eine Regelung auf. In den letzten Jahren sind Tiere fremder Arten, Unterarten und Rassen eingeführt und ausgesetzt worden. Dies kann u. U. zu einer Verarmung der Artenvielfalt führen. Zudem können die einheimischen Tiere, wenn sie sich mit Tieren fremder Unterarten kreuzen, ihre Anpassungsfähigkeit an ihren Lebensraum verlieren. Dadurch kann der Fortbestand einer Art gefährdet werden."</p><p>Kommentar: Diese Befürchtungen sind bezüglich der in den Kanton Tessin eingeführten Hasen nicht berechtigt. Diese werden seit ungefähr 90 Jahren aus Ungarn eingeführt. Die im Tessin heimische Hasenart ist genetisch sicher dieselbe wie diejenige des Exportlandes. Eine Verarmung der Artenvielfalt liegt nicht vor, und es besteht keine Gefahr, dass die einheimische Art bei einer Kreuzung mit der eingeführten Art ihre Anpassungsfähigkeit an ihren Lebensraum verlieren würde.</p><p>3. Das Kreisschreiben des Bundesamtes für Veterinärwesen vom 6. Juli 1988 legt die allgemeinen und spezifischen Bedingungen für die Importeure fest.</p><p>In seiner ablehnenden Antwort auf das Gesuch des Kantons Tessin hat das Bundesamt für Veterinärwesen erklärt, das Verfahren sei in einigen Punkte nicht eingehalten worden.</p><p>4. In diesem Schreiben vom 3. März 1992 (das von Bern gesetzte Datum ist falsch, es handelt sich um den 3. März 1993!) teilt das Bundesamt für Veterinärwesen mit, die wissenschaftliche Behörde - die Fachkommission für die Belange des Washingtoner Artenschutzübereinkommens - habe das Gesuch und den zugehörigen Forschungsbericht des Kantons Tessin eingehend studiert und an der Sitzung vom 3. Februar 1992 (dieses Datum ist falsch, es handelt sich um den 3. Februar 1993) ausführlich diskutiert. Bei der wissenschaftlichen Behörde handelt es sich um die in der Artenschutzverordnung vorgesehene Fachkommission. Die Artenschutzverordnung stützt sich ihrerseits auf das Uebereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen. Nach diesem Uebereinkommen müssen auch die Exemplare potentiell gefährdeter Arten unter Kontrolle gebracht werden.</p><p>Die gefährdeten und potentiell gefährdeten Arten sind in einem speziellen Anhang aufgeführt (siehe SR 0.453, AS 1975 1135).</p><p>Kommentar: Der Hase figuriert nicht unter den gefährdeten oder potentiell gefährdeten Arten, die im Anhang aufgeführt werden. Die aufgrund der Artenschutzverordnung vom 19. August 1981 eingesetzte Kommission ist also nicht be-fugt, über Belange der Einfuhr und des Aussetzens von Hasen zu urteilen und in diesem Zusammenhang Vorschläge zu machen!</p><p>Das Bundesamt für Veterinärwesen überschreitet folglich seine Kompetenzen, wenn es das Gesuch des Kantons Tessin der Fachkommission unterbreitet. Mit diesem Vorgehen sucht es Rückhalt, um die Angelegenheit auf die lange Bank zu schieben.</p><p>5. Das Bundesamt für Veterinärwesen geht auch unkorrekt vor, wenn es das sogenannte "European Brown Hare Syndrome" (EBHS) anführt, eine Viruskrankheit, die in den letzten Jahren des vergangenen Jahrzehnts in verschiedenen europäischen Ländern aufgetreten ist. Die ebenfalls erwähnte virale hämorrhagische Krankheit der Lagomorphen ("Viral Haemorrhagic Disease of Rabbits", VHD), die Affinitäten mit dem EBHS aufweist, dürfte von einem anderen Virus verursacht werden.</p><p>Da diese beiden Krankheiten weder auf Gesetzes- noch auf Vollzugsebene als Tierseuchen deklariert wurden (vgl. Artikel 1 Abschnitt 2 des Bundesgesetzes über Tierseuchen vom 1. Juli 1966), ist der Bund nicht befugt, in diesem Bereich Anweisungen zu geben und Verweigerungen auszusprechen. Nötigenfalls, d. h. wenn die Krankheit bösartig und weit verbreitet wäre, hätte der Bundesrat wohl Bestimmungen erlassen, Sondermassnahmen ergreifen und entsprechende Verbote aussprechen können. Dies trifft jedoch nicht zu. Das EBHS ist unter dem gesetzlichen Gesichtspunkt keine Tierseuche, sondern eine gewöhnliche Infektionskrankheit, deren Bekämpfung dem privaten Gesundheitswesen obliegt. Wenn das Bundesamt für Veterinärwesen in dieser Angelegenheit trotzdem hätte intervenieren wollen, hätte es sich mit Empfehlungen und Communiqués an die entsprechenden Kreise wenden können.</p><p>Dr. Postizzi weist ausserdem auf Folgendes hin:</p><p>6. Ein Einfuhrverbot, das aufgrund eines Entscheides erlassen wird, welcher einer gesetzlichen Basis entbehrt, kann zu unerwünschten Reaktionen wie zum Schmuggel mit Hasen führen, der durch die Topographie unseres Hügel- und Voralpengebietes erleichtert wird. Die verminderte Präsenz von Grenzwächtern begünstigt solche unzulässigen Handlungen, die sich in sanitarischer, genetischer und finanzieller Hinsicht sowie unter dem Gesichtspunkt der Jagd nachteilig auswirken könnten.</p><p>7. An einer 1988 durchgeführten Informationstagung, die der Einfuhr von Tieren gewidmet war, äusserte sich Dr. Althaus bezüglich des jagdbaren Wildes wie folgt: "Wir sind gegen die Einfuhr, obwohl diese nach dem Jagdgesetz zulässig ist. Da wir das Gesetz nicht ändern können, werden wir auf der Vollzugsebene derartige Einschränkungen anordnen, dass die Einfuhr verhindert werden kann." Ist dies die Haltung, mit der auf diesem Gebiet Bestimmungen erlassen werden? Diese Frage scheint heute mehr als gerechtfertigt.</p><p>Schliesslich ersuche ich die Bundesbehörden, mit der zuständigen kantonalen Behörde konstruktive Beziehungen aufzunehmen, damit der Forderung nach der Einfuhr von Hasen, die zum Beispiel von der kantonalen Vereinigung der Jagdgesellschaften (Unione cantonale delle Associazioni venatorie, UCAV) wiederholt erhoben wurde, Folge geleistet werden kann. Gleichzeitig ist dafür zu sorgen, dass bei der Einfuhr sowohl auf Bundes- und Kantonsebene als auch auf der Ebene der verschiedenen Jagdgesellschaften des Tessins strenge personelle und technische Kontrollen durchgeführt werden.</p>
- <p>Zu den einzelnen Begehren des Postulates kann wie folgt Stellung genommen werden.</p><p></p><p>1. Untersuchung der Entwicklung der Umweltsituation im Tessin unter dem Gesichtspunkt der Jagd.</p><p></p><p>In den Jahren 1989 1992 ist die Situation des Feldhasen im Tessin auf breiter Basis unter Einbezug ökologischer und jagdlicher Aspekte in einer vom Ufficio Caccia e Pesca in Auftrag gegebenen Studie untersucht worden. Wie aus dem unten erwähnten beiliegenden</p><p></p><p></p><p></p><p>Bericht hervorgeht, liefern die Resultate dieser Arbeit keinen Anlass, die Situation des Feldhasen im Tessin anders zu beurteilen als in der übrigen Schweiz.</p><p></p><p>2. Überprüfung der Voraussetzungen für die Einfuhr von Wild, das im Kanton Tessin ausgesetzt werden soll.</p><p></p><p>Die Voraussetzungen für die Einfuhr von Wildtieren zum Aussetzen sind in der Jagdgesetzgebung und der Artenschutzverordnung formuliert. Es ist nicht vorgesehen, dass für den Kanton Tessin eine Sonderregelung gilt, bzw. es besteht, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der oben erwähnten Studie, keine Veranlassung diese gesetzlichen Bestimmungen für die Einfuhr von Feldhasen in den Kanton Tessin zu ändern.</p><p></p><p>3. Zulassen einer kontrollierten Einfuhr von Hasen:</p><p></p><p>Die Bundesbehörden haben die Ablehnung der in den letzten Jahren von den Jagdgesellschaften und kantonalen Behörden eingereichten Gesuche für die Einfuhr von Feldhasen zum Aussetzen ausführlich begründet und teilweise in Aussprachen erläutert. Es sind gegenüber früheren Jahren keine Veränderungen erfolgt bzw. neue Gegebenheiten aufgetreten oder neue Argumente vorgebracht worden, welche eine Neubeurteilung der Situation erforderlich machen und die Bundesbehörden veranlassen müssten, ihre Haltung zu revidieren.</p><p></p><p>Der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das geltende Jagdgesetz die Einfuhr von Hasen zulässt.</p><p></p><p>Es ist unbestritten, dass das geltende Jagdgesetz grundsätzlich die Einfuhr von Hasen zulässt, sofern die dafür festgelegten Bedingungen eingehalten werden.</p><p></p><p>5. Überprüfen, ob sich die kantonalen Behörden und die Importeure an die Vorschriften halten, die das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET) in seinem Kreisschreiben vom 6. Dezember 1988 aufgestellt hat.</p><p></p><p>Im erwähnten Kreisschreiben des BVET werden die in Artikel 7a Absatz 6 der Artenschutzverordnung aufgeführten Bedingungen für die Einfuhr jagdbarer Tiere zum Aussetzen präzisiert und konkretisiert. Wie im beiliegenden Bericht erläutert wird, hat die Überprüfung der von den Jagdgesellschaften und kantonalen Behörden eingereichten Gesuche ergeben, dass mehrere dieser Bedingungen, nicht erfüllt sind, bzw. offensichtlich grundsätzlich nicht erfüllt werden können</p><p></p><p>Die ausführliche Argumentation der Bundesbehörden zur Frage der Haseneinfuhr zu Jagdzwecken im Kanton Tessin befindet sich im Bericht, der dieser Antwort beiliegt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Punkte 1, 2, 4 und 5 abzuschreiben und Punkt 3 abzulehnen.
- <p>Die zuständige Bundesbehörde (EVD) wird ersucht, die im vorliegenden Postulat aufgeworfenen Fragen nochmals zu überprüfen, namentlich</p><p>1. die Entwicklung der Umweltsituation im Tessin unter dem Gesichtspunkt der Jagd zu untersuchen;</p><p>2. die Voraussetzungen für die geforderte Einfuhr von Wild zu überprüfen, das im Kanton Tessin ausgesetzt werden soll;</p><p>3. der von der Kantonalen Vereinigung der Jagdgesellschaften wiederholt erhobenen Forderung nach einer kontrollierten Einfuhr von Hasen nachzukommen;</p><p>4. insbesondere der Tatsache Rechnung zu tragen, dass das geltende Jagdgesetz die Einfuhr von Hasen zulässt;</p><p>5. zu überprüfen, ob sich die kantonalen Behörden und die Importeure an die Vorschriften halten, die das Bundesamt für Veterinärwesen in seinem Kreisschreiben vom 6 Juli 1988 aufgestellt hat.</p>
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