Lohnzahlungspflicht am 1. August
- ShortId
-
94.3254
- Id
-
19943254
- Updated
-
10.04.2024 09:18
- Language
-
de
- Title
-
Lohnzahlungspflicht am 1. August
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit Annahme der Initiative über den arbeitsfreien Bundesfeiertag haben Volk und Stände einen Artikel in die Verfassung aufgenommen, wonach der 1. August als Bundesfeiertag arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt ist. Das bedeutet, dass für Arbeitnehmer, für die der Sonntag arbeitsfrei ist, auch der 1. August arbeitsfrei sein muss und dass generell die Arbeit am 1. August denselben Einschränkungen und Auflagen unterliegt wie die Sonntagsarbeit.</p><p>Zur Frage der Lohnzahlungspflicht am 1. August ergibt sich aus dieser Gleichstellung mit den Sonntagen folgendes: Das schweizerische Arbeitsrecht enthält für Sonn- und Feiertage keine generelle Lohnzahlungspflicht. Es ist in der juristischen Literatur anerkannt, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, für Sonn- und Feiertage eine Lohnzahlungspflicht festzusetzen (Rehbinder, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 1985, N 15 zu Art. 329 OR; Streiff/von Känel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 1992, N 22 zu Art. 324a und 324b OR), und zwar bewusst (Botschaft vom 25. August 1967 zur Revision des Arbeitsvertragsrechts, BBl 1967 II 349). Die Regelung, dieser Frage sollte klar den Sozialpartnern überlassen bleiben. Dasselbe muss nun auch für den 1. August gelten. Mit der Annahme der Verfassungsbestimmung hat der Souverän den Willen zum Ausdruck gebracht, den 1. August arbeitsrechtlich vollumfänglich gleich zu behandeln wie die Sonn- und anderen Feiertage. Es geht nicht an, diese Gleichstellung nun nur auf das Arbeitsverbot zu beschränken und bezüglich Lohnzahlungspflicht eine Sonderregelung zu schaffen, die von derjenigen betreffend Sonn- und anderen Feiertage abweicht. Die Lohnzahlungspflicht am 1. August ist deshalb zwingend der Regelung durch die Sozialpartner zu überlassen.</p><p>Daran vermögen die Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Initiative und diverse Voten im Parlament nichts zu ändern. Denn diese Äusserungen können der Verfassungsbestimmung keinen Sinn verleihen, der von dem von den Initianten gewählten Wortlaut abweicht. Im übrigen ist schon vor der Volksabstimmung von Arbeitgeberseite darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich aus der Verfassungsbestimmung keine Lohnzahlungspflicht ableiten lasse. Wenn zahlreiche Bürger mit der Annahme der Initiative nun von einem bezahlten Feiertag ausgehen, so vor allem deshalb, weil eben in zahlreichen Arbeitsverhältnissen die Bezahlung der Feiertage vertraglich vereinbart ist.</p><p>Auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot lässt sich die generelle Lohnzahlungspflicht am 1. August nicht ableiten. Denn sonst müsste sich aus diesem Gebot ja auch für die anderen Feiertage eine Lohnzahlungspflicht ergeben. Eine Sonderregelung für den 1. August lässt sich von der Verfassung her nicht rechtfertigen.</p><p>Angesichts des Umstandes, dass die Einführung einer Lohnzahlungspflicht für den 1. August eine weitere staatlich verordnete Verteuerung des Produktionsfaktors "Arbeit" und einen massiven Eingriff in die Sozialpartnerschaft bedeutet, dürfte eine solche Lohnzahlungspflicht - wenn überhaupt - jedenfalls nur auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg eingeführt werden. In den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf zum Bundesfeiertrag hat auch der Bundesrat noch diese Auffassung vertreten. In der Vernehmlassung haben sich 11 Kantone überhaupt gegen eine Lohnzahlungspflicht ausgesprochen. Und von den 15 befürwortenden Kantonen waren 10 der Ansicht, die Einführung einer Lohnzahlungspflicht müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Unter Parteien und Sozialpartnern sodann ergab sich erwartungsgemäss eine Pattsituation. Angesichts dieser Vernehmlassungsergebnisse, der politischen Brisanz der Frage und nicht zuletzt der Verfassungslage ist es unverständlich, dass der Bundesrat seiner eigenen Beurteilung widersprochen und mit der Einführung einer Lohnzahlungspflicht in der Verordnung der Regelung der Frage durch den Gesetzgeber vorgegriffen hat.</p>
- <p>Folgende Argumente waren für den Entscheid des Bundesrates ausschlaggebend, die Lohnzahlung bereits in der Verordnung zu verankern:</p><p>- Der Bundesrat ging schon in seiner Botschaft zur Volksinitiative für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag von einem bezahlten Feiertag aus und hielt unmissverständlich fest (92.050, Ziff. 32, "Andere Auswirkungen"): "Die durch die Einführung eines arbeitsfreien Bundesfeiertages bedingte volle Lohnfortzahlungspflicht hat insbesondere auch Auswirkungen auf die privaten Arbeitgeber, die wie die öffentlichen den durch die Arbeitsfreiheit entstehenden Arbeitsausfall zu tragen haben";</p><p>- in den parlamentarischen Beratungen zur Volksinitiative wurde die Lohnzahlungspflicht nie ernsthaft in Frage gestellt;</p><p>- die Pflicht zur Lohnzahlung war auch im seinerzeitigen Entwurf der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates vorgesehen;</p><p>- in der Volksabstimmung ging die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung wohl davon aus, dass der Bundesfeiertag bezahlt sei;</p><p>- im Vernehmlassungsverfahren hat sich eine (wenn auch knappe) Mehrheit zugunsten der Lohnzahlung ausgesprochen.</p><p>Die neue Verfassungsbestimmung ermächtigt den Bundesrat ausdrücklich, bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung die Einzelheiten auf dem Verordnungsweg zu regeln. Die Kompetenzen des Bundesrates sind somit dieselben, wie die des Gesetzgebers. Der endgültige Entscheid über den Inhalt der Ausführungsbestimmungen bleibt jedoch dem Parlament vorbehalten.</p><p>Die arbeitsrechtliche Gleichstellung des 1. August mit den Sonntagen beschränkt sich auf die öffentlich-rechtlich geregelten Gegenstände (Arbeits- und Ruhezeiten). In der privatrechtlichen Frage der Lohnzahlung ist vom Grundsatz, wonach der Gesetzgeber diese Frage den Sozialpartnern überlässt, aus den erwähnten Gründen bewusst abgewichen worden.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keinen Grund, auf seinen Entscheid, die Lohnzahlung bereits in der Verordnung zu regeln, zurückzukommen. Er hat am 19. Oktober 1994 die Botschaft zu einem entsprechenden Bundesgesetz zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Es ist nun Sache der Räte, die als Übergangslösung gedachte Verordnung durch eine endgültige Regelung abzulösen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die in der Verordnung über den Bundesfeiertag vorgesehene generelle Lohnzahlungspflicht zu streichen und die Frage der Regelung dem Gesetzgeber zu überlassen.</p><p>Welche Gründe haben den Bundesrat veranlasst, entgegen seiner eigenen Beurteilung in den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf über den Bundesfeiertag dem Parlament vorzugreifen und diese politische Frage selber zu entscheiden?</p><p>Muss die Einführung einer generellen Lohnzahlungspflicht für den 1. August nicht überhaupt als verfassungswidrig bezeichnet werden, da für Sonn- und Feiertage anerkanntermassen keine solche Lohnzahlungspflicht besteht und eine Sonderregelung für den 1. August deshalb die verfassungsmässig gebotene arbeitsrechtliche Gleichstellung mit den Sonntagen verletzt?</p>
- Lohnzahlungspflicht am 1. August
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit Annahme der Initiative über den arbeitsfreien Bundesfeiertag haben Volk und Stände einen Artikel in die Verfassung aufgenommen, wonach der 1. August als Bundesfeiertag arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt ist. Das bedeutet, dass für Arbeitnehmer, für die der Sonntag arbeitsfrei ist, auch der 1. August arbeitsfrei sein muss und dass generell die Arbeit am 1. August denselben Einschränkungen und Auflagen unterliegt wie die Sonntagsarbeit.</p><p>Zur Frage der Lohnzahlungspflicht am 1. August ergibt sich aus dieser Gleichstellung mit den Sonntagen folgendes: Das schweizerische Arbeitsrecht enthält für Sonn- und Feiertage keine generelle Lohnzahlungspflicht. Es ist in der juristischen Literatur anerkannt, dass der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, für Sonn- und Feiertage eine Lohnzahlungspflicht festzusetzen (Rehbinder, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, 1985, N 15 zu Art. 329 OR; Streiff/von Känel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 1992, N 22 zu Art. 324a und 324b OR), und zwar bewusst (Botschaft vom 25. August 1967 zur Revision des Arbeitsvertragsrechts, BBl 1967 II 349). Die Regelung, dieser Frage sollte klar den Sozialpartnern überlassen bleiben. Dasselbe muss nun auch für den 1. August gelten. Mit der Annahme der Verfassungsbestimmung hat der Souverän den Willen zum Ausdruck gebracht, den 1. August arbeitsrechtlich vollumfänglich gleich zu behandeln wie die Sonn- und anderen Feiertage. Es geht nicht an, diese Gleichstellung nun nur auf das Arbeitsverbot zu beschränken und bezüglich Lohnzahlungspflicht eine Sonderregelung zu schaffen, die von derjenigen betreffend Sonn- und anderen Feiertage abweicht. Die Lohnzahlungspflicht am 1. August ist deshalb zwingend der Regelung durch die Sozialpartner zu überlassen.</p><p>Daran vermögen die Ausführungen des Bundesrates in der Botschaft zur Initiative und diverse Voten im Parlament nichts zu ändern. Denn diese Äusserungen können der Verfassungsbestimmung keinen Sinn verleihen, der von dem von den Initianten gewählten Wortlaut abweicht. Im übrigen ist schon vor der Volksabstimmung von Arbeitgeberseite darauf aufmerksam gemacht worden, dass sich aus der Verfassungsbestimmung keine Lohnzahlungspflicht ableiten lasse. Wenn zahlreiche Bürger mit der Annahme der Initiative nun von einem bezahlten Feiertag ausgehen, so vor allem deshalb, weil eben in zahlreichen Arbeitsverhältnissen die Bezahlung der Feiertage vertraglich vereinbart ist.</p><p>Auch aus dem Rechtsgleichheitsgebot lässt sich die generelle Lohnzahlungspflicht am 1. August nicht ableiten. Denn sonst müsste sich aus diesem Gebot ja auch für die anderen Feiertage eine Lohnzahlungspflicht ergeben. Eine Sonderregelung für den 1. August lässt sich von der Verfassung her nicht rechtfertigen.</p><p>Angesichts des Umstandes, dass die Einführung einer Lohnzahlungspflicht für den 1. August eine weitere staatlich verordnete Verteuerung des Produktionsfaktors "Arbeit" und einen massiven Eingriff in die Sozialpartnerschaft bedeutet, dürfte eine solche Lohnzahlungspflicht - wenn überhaupt - jedenfalls nur auf dem ordentlichen Gesetzgebungsweg eingeführt werden. In den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf zum Bundesfeiertrag hat auch der Bundesrat noch diese Auffassung vertreten. In der Vernehmlassung haben sich 11 Kantone überhaupt gegen eine Lohnzahlungspflicht ausgesprochen. Und von den 15 befürwortenden Kantonen waren 10 der Ansicht, die Einführung einer Lohnzahlungspflicht müsse dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Unter Parteien und Sozialpartnern sodann ergab sich erwartungsgemäss eine Pattsituation. Angesichts dieser Vernehmlassungsergebnisse, der politischen Brisanz der Frage und nicht zuletzt der Verfassungslage ist es unverständlich, dass der Bundesrat seiner eigenen Beurteilung widersprochen und mit der Einführung einer Lohnzahlungspflicht in der Verordnung der Regelung der Frage durch den Gesetzgeber vorgegriffen hat.</p>
- <p>Folgende Argumente waren für den Entscheid des Bundesrates ausschlaggebend, die Lohnzahlung bereits in der Verordnung zu verankern:</p><p>- Der Bundesrat ging schon in seiner Botschaft zur Volksinitiative für einen arbeitsfreien Bundesfeiertag von einem bezahlten Feiertag aus und hielt unmissverständlich fest (92.050, Ziff. 32, "Andere Auswirkungen"): "Die durch die Einführung eines arbeitsfreien Bundesfeiertages bedingte volle Lohnfortzahlungspflicht hat insbesondere auch Auswirkungen auf die privaten Arbeitgeber, die wie die öffentlichen den durch die Arbeitsfreiheit entstehenden Arbeitsausfall zu tragen haben";</p><p>- in den parlamentarischen Beratungen zur Volksinitiative wurde die Lohnzahlungspflicht nie ernsthaft in Frage gestellt;</p><p>- die Pflicht zur Lohnzahlung war auch im seinerzeitigen Entwurf der Petitions- und Gewährleistungskommission des Nationalrates vorgesehen;</p><p>- in der Volksabstimmung ging die Mehrheit der Schweizer Bevölkerung wohl davon aus, dass der Bundesfeiertag bezahlt sei;</p><p>- im Vernehmlassungsverfahren hat sich eine (wenn auch knappe) Mehrheit zugunsten der Lohnzahlung ausgesprochen.</p><p>Die neue Verfassungsbestimmung ermächtigt den Bundesrat ausdrücklich, bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung die Einzelheiten auf dem Verordnungsweg zu regeln. Die Kompetenzen des Bundesrates sind somit dieselben, wie die des Gesetzgebers. Der endgültige Entscheid über den Inhalt der Ausführungsbestimmungen bleibt jedoch dem Parlament vorbehalten.</p><p>Die arbeitsrechtliche Gleichstellung des 1. August mit den Sonntagen beschränkt sich auf die öffentlich-rechtlich geregelten Gegenstände (Arbeits- und Ruhezeiten). In der privatrechtlichen Frage der Lohnzahlung ist vom Grundsatz, wonach der Gesetzgeber diese Frage den Sozialpartnern überlässt, aus den erwähnten Gründen bewusst abgewichen worden.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keinen Grund, auf seinen Entscheid, die Lohnzahlung bereits in der Verordnung zu regeln, zurückzukommen. Er hat am 19. Oktober 1994 die Botschaft zu einem entsprechenden Bundesgesetz zuhanden des Parlamentes verabschiedet. Es ist nun Sache der Räte, die als Übergangslösung gedachte Verordnung durch eine endgültige Regelung abzulösen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die in der Verordnung über den Bundesfeiertag vorgesehene generelle Lohnzahlungspflicht zu streichen und die Frage der Regelung dem Gesetzgeber zu überlassen.</p><p>Welche Gründe haben den Bundesrat veranlasst, entgegen seiner eigenen Beurteilung in den Erläuterungen zum Verordnungsentwurf über den Bundesfeiertag dem Parlament vorzugreifen und diese politische Frage selber zu entscheiden?</p><p>Muss die Einführung einer generellen Lohnzahlungspflicht für den 1. August nicht überhaupt als verfassungswidrig bezeichnet werden, da für Sonn- und Feiertage anerkanntermassen keine solche Lohnzahlungspflicht besteht und eine Sonderregelung für den 1. August deshalb die verfassungsmässig gebotene arbeitsrechtliche Gleichstellung mit den Sonntagen verletzt?</p>
- Lohnzahlungspflicht am 1. August
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