AHV-Beitragspflicht. Präzisierung

ShortId
94.3259
Id
19943259
Updated
10.04.2024 12:38
Language
de
Title
AHV-Beitragspflicht. Präzisierung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Für Lohnbeiträge kennt das AHV-Gesetz das Quellenprinzip. Der Arbeitgeber nimmt hinsichtlich Bezug, Ablieferung und Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge die Stellung eines gesetzlichen Vollzugsorgans ein. Unselbständigerwerbende gehören der Ausgleichskasse nur mittelbar an; diese verkehrt ausschliesslich mit dem Arbeitgeber. In bezug auf Unselbständigerwerbende verfügen die Ausgleichskassen mithin systembedingt bloss über die ihnen von den Arbeitgebern zu liefernden Abrechnungsangaben. Nach der gesetzlichen Ordnung ist jedes einzelne Erwerbsverhältnis für sich zu betrachten, was zu einer Vielzahl von Kassenzugehörigkeiten ein und derselben Person führen kann. Einfach lässt sich die Abgrenzung gemäss Artikel 28bis Absatz 1 AHVV nur für Unselbständigerwerbende bewerkstelligen, für die im Kalenderjahr mindestens 5050 Franken an Beiträgen bezahlt wurden, beträgt doch der Jahresbeitragsplafond AHV/IV/EO 10 100 Franken (= 8400 Franken AHV-Beitrag, Art. 28 Abs. 1 AHVV; 1200 Franken IV-Beitrag, Art. 1bis IVV; 500 Franken EO-Zuschlag, Art. 27 Abs. 2 EOG). Nachdem Versicherte als nichterwerbstätig gelten können, die zwar dauernd, aber nicht voll oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind, müsste die zuständige Ausgleichskasse von allen anderen Unselbständigerwerbenden mindestens über die aktuellen Steuerdaten und/oder die diesbezüglichen Informationen verfügen. Diese Angaben kann sie nicht systemkonform beim bzw. bei den verschiedenen Arbeitgebern des Unselbständigerwerbenden einholen.</p><p>Mit Artikel 28bis Absatz 1 AHVV soll verhindert werden, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger offensichtlich umgangen wird. Dabei wird in erster Linie an Verwaltungsräte gedacht, die ihre Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, und an vorzeitig Pensionierte, die noch eine beschränkte Erwerbstätigkeit ausüben. Der Bundesrat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass Artikel 28bis AHVV uneinheitlich angewendet wird.</p><p>Allfällige Probleme mit der korrekten Durchführung des Vergleichs gemäss Artikel 28bis Absatz 1 AHVV liegen hauptsächlich im Beitragsbezugssystem begründet und könnten wohl nur dann ganz vermieden werden, wenn die Arbeitnehmer wie die Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen den Ausgleichskassen unmittelbar angeschlossen wären. Jedenfalls kann nach Auffassung des Bundesrats dem Personal der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen keineswegs mangelnde Professionalität vorgeworfen werden.</p><p>In der für die Durchführungsstellen verbindlichen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV/IV/EO (EDMZ 318.102.03) hat das Bundesamt für Sozialversicherung in den Randziffern 2001ff. den zuständigen Ausgleichskassen im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung bereits genaue Weisungen betreffend die fragliche Abgrenzung erteilt.</p>
  • <p>Bekanntlich sind sowohl erwerbstätige als auch nichterwerbstätige Personen der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterstellt. Da es Fälle gibt, in denen die Abgrenzung zwischen diesen beiden Gruppen Beitragspflichtiger nicht einfach ist, besteht eine Regelung zur zweckmässigen Abgrenzung in Grenzfällen (Vergleichsrechnung, wonach jemand als erwerbstätig gilt, wenn der gesamte Beitrag als Erwerbstätiger mindestens die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags erreicht).</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Trifft es zu, dass die AHV-Durchführungsstellen diese Bestimmung sehr unterschiedlich anwenden, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen?</p><p>2. Ist die Vermutung zutreffend, dass diese unterschiedliche Praxis mit dem stark dezentralisierten System der Gemeindeausgleichsstellen (mit nebenamtlichen Leitern) zusammenhängt?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, mittels eines Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung den zuständigen Organen präzise Vorgaben zu machen, wann sie die besagte Vergleichsrechnung vorzunehmen haben, und damit für eine einheitlichere Rechtsanwendung in der Praxis zu sorgen?</p>
  • AHV-Beitragspflicht. Präzisierung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Für Lohnbeiträge kennt das AHV-Gesetz das Quellenprinzip. Der Arbeitgeber nimmt hinsichtlich Bezug, Ablieferung und Abrechnung der paritätischen Sozialversicherungsbeiträge die Stellung eines gesetzlichen Vollzugsorgans ein. Unselbständigerwerbende gehören der Ausgleichskasse nur mittelbar an; diese verkehrt ausschliesslich mit dem Arbeitgeber. In bezug auf Unselbständigerwerbende verfügen die Ausgleichskassen mithin systembedingt bloss über die ihnen von den Arbeitgebern zu liefernden Abrechnungsangaben. Nach der gesetzlichen Ordnung ist jedes einzelne Erwerbsverhältnis für sich zu betrachten, was zu einer Vielzahl von Kassenzugehörigkeiten ein und derselben Person führen kann. Einfach lässt sich die Abgrenzung gemäss Artikel 28bis Absatz 1 AHVV nur für Unselbständigerwerbende bewerkstelligen, für die im Kalenderjahr mindestens 5050 Franken an Beiträgen bezahlt wurden, beträgt doch der Jahresbeitragsplafond AHV/IV/EO 10 100 Franken (= 8400 Franken AHV-Beitrag, Art. 28 Abs. 1 AHVV; 1200 Franken IV-Beitrag, Art. 1bis IVV; 500 Franken EO-Zuschlag, Art. 27 Abs. 2 EOG). Nachdem Versicherte als nichterwerbstätig gelten können, die zwar dauernd, aber nicht voll oder zwar voll, aber nicht dauernd erwerbstätig sind, müsste die zuständige Ausgleichskasse von allen anderen Unselbständigerwerbenden mindestens über die aktuellen Steuerdaten und/oder die diesbezüglichen Informationen verfügen. Diese Angaben kann sie nicht systemkonform beim bzw. bei den verschiedenen Arbeitgebern des Unselbständigerwerbenden einholen.</p><p>Mit Artikel 28bis Absatz 1 AHVV soll verhindert werden, dass die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger offensichtlich umgangen wird. Dabei wird in erster Linie an Verwaltungsräte gedacht, die ihre Tätigkeit nur gelegentlich ausüben, und an vorzeitig Pensionierte, die noch eine beschränkte Erwerbstätigkeit ausüben. Der Bundesrat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass Artikel 28bis AHVV uneinheitlich angewendet wird.</p><p>Allfällige Probleme mit der korrekten Durchführung des Vergleichs gemäss Artikel 28bis Absatz 1 AHVV liegen hauptsächlich im Beitragsbezugssystem begründet und könnten wohl nur dann ganz vermieden werden, wenn die Arbeitnehmer wie die Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen den Ausgleichskassen unmittelbar angeschlossen wären. Jedenfalls kann nach Auffassung des Bundesrats dem Personal der Gemeindezweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen keineswegs mangelnde Professionalität vorgeworfen werden.</p><p>In der für die Durchführungsstellen verbindlichen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV/IV/EO (EDMZ 318.102.03) hat das Bundesamt für Sozialversicherung in den Randziffern 2001ff. den zuständigen Ausgleichskassen im Interesse der gleichmässigen Gesetzesanwendung bereits genaue Weisungen betreffend die fragliche Abgrenzung erteilt.</p>
    • <p>Bekanntlich sind sowohl erwerbstätige als auch nichterwerbstätige Personen der AHV/IV/EO-Beitragspflicht unterstellt. Da es Fälle gibt, in denen die Abgrenzung zwischen diesen beiden Gruppen Beitragspflichtiger nicht einfach ist, besteht eine Regelung zur zweckmässigen Abgrenzung in Grenzfällen (Vergleichsrechnung, wonach jemand als erwerbstätig gilt, wenn der gesamte Beitrag als Erwerbstätiger mindestens die Hälfte des Nichterwerbstätigenbeitrags erreicht).</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat an:</p><p>1. Trifft es zu, dass die AHV-Durchführungsstellen diese Bestimmung sehr unterschiedlich anwenden, insbesondere bei der Abgrenzung zwischen Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen?</p><p>2. Ist die Vermutung zutreffend, dass diese unterschiedliche Praxis mit dem stark dezentralisierten System der Gemeindeausgleichsstellen (mit nebenamtlichen Leitern) zusammenhängt?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, mittels eines Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung den zuständigen Organen präzise Vorgaben zu machen, wann sie die besagte Vergleichsrechnung vorzunehmen haben, und damit für eine einheitlichere Rechtsanwendung in der Praxis zu sorgen?</p>
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