Aufwertung und Schutz typischer Produkte

ShortId
94.3265
Id
19943265
Updated
25.06.2025 01:59
Language
de
Title
Aufwertung und Schutz typischer Produkte
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die schweizerische Gesetzgebung über die geographische Kennzeichnung und den Schutz der Ursprungsbezeichnungen befriedigt nicht, weil sie zu einseitig auf den Begriff der Marke ausgerichtet ist.</p><p>Damit die schweizerischen Landwirte in diesem Bereich nicht benachteiligt werden, sollten der Bund und die Kantone alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um dieses kollektive Erbe aufzuwerten und zu schützen. Gewiss ermöglichten es die kürzlich, im Jahre 1992, geänderten gesetzlichen Bestimmungen über die Lebensmittel, dass wichtige Schritte in der kantonalen Gesetzgebung über den Rebbau erzielt werden konnten (vgl. beispielsweise </p><p>den Beschluss vom 4. Juli 1990 über die Ursprungsbezeichnungen der Walliser Weine oder die Verordnung des Kantons Genf vom 14. Juli 1993, welche jene vom 29. Juni 1988, "règlement sur la qualité des vins genevois, leur désignation et leur appellation", ersetzt). Nun müssen die gesetzlichen Lücken auch für die anderen landwirtschaftlichen Produkte und die Lebensmittel geschlossen werden.</p><p>Um Grundbedürfnisse wie Ernährung, Mobilität und Kommunikation zu befriedigen, um das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Überleben des Einzelnen und der Gemeinschaft sicherzustellen, haben alle Völker seit eh und je in der Herstellung und Erfindung typischer Produkte Kenntnisse erworben und spezifische Techniken entwickelt. Dieses Erbe, das sowohl im Bereich der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelproduktion wie in dem des Handwerks sichtbar ist, hat schon immer, vor allem für die ländlichen Gebiete, einen wichtigen wirtschaftlichen Vorteil dargestellt.</p><p>Heute können nun aber bestimmte typische Produkte aus einem genau definierten Ursprungsgebiet unter der entsprechenden Herkunftsbezeichnung in allen Regionen der Schweiz, ja Europas hergestellt und verkauft werden (so z.B. der Greyerzer Käse oder die Raclettekäse). Die Zwischenhändler ziehen dabei den Nutzen aus dem guten Ruf und dem besonderen Wert dieser Produkte. Diese Entwicklung führt zu einem wirtschaftlichen Substanzverlust, der sich zum Nachteil der Landwirtschaft im allgemeinen und der Bergregionen im besonderen auswirkt.</p><p>Unter diesen Umständen muss, in enger Zusammenarbeit, auf Bundes- wie auf Kantonsebene gehandelt werden, wobei man sich weitgehend nach den kürzlich von der Europäischen Union aufgestellten gesetzlichen Bestimmungen richten sollte.</p><p>Drei Bezeichnungen sind auf europäischer Ebene eingeführt worden:</p><p>- g.U., geschützte Ursprungsbezeichnung, in Verbindung mit einer Gegend; sie </p><p>entspricht in etwa der AOC (kontrollierte Ursprungsbezeichnung);</p><p>- g.g.A., geschützte geographische Angabe, in Verbindung mit dem regionalen Know-how;</p><p>- Bescheinigung besonderer Merkmale</p><p>Das Problem besteht darin, für unsere Produkte verwendbare Kennzeichen sowie klare Anerkennungs- und Registrierungsverfahren zu bestimmen. In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass wir den g.g.A. oder Gütezeichen für die Gegend, den spezifischen Bezeichnungen wie "Berg..." etwa und den besonderen Gütezeichen ("Bio..." usw.) unsere ganze Aufmerksamkeit schenken müssen.</p><p>Im Hinblick auf die Änderung der entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die für dessen Anpassung an das europäische Recht notwendig ist, verweisen wir auf die Arbeiten des Kolloquiums, das 1993 unter dem Namen "Signes de reconnaissance des produits agricoles et des denrées alimentaires" vom Universitätsinstitut Kurt Bösch, Sitten, durchgeführt wurde.</p><p>Wir können abschliessend mit Professor Bernard Dutoit sagen, dass auf nationaler und internationaler Ebene den Herkunftsangaben, vor allem aber den Ursprungsbezeichnungen, beim Schutz der landwirtschaftlichen Produkte und der Lebensmittel wachsende Bedeutung zukommt, was die Notwendigkeit einer Verbesserung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz umso dringlicher erscheinen lässt.</p>
  • <p>Diese Motion folgt auf unser Postulat "Aufwertung typischer Produkte der Bergregionen (Alpen und Jura) und Schutz der entsprechenden geographischen Angaben" vom 1. März 1993, welches vom Bundesrat am 7. Juni 1993 entgegengenommen wurde.</p><p>Wir bitten den Bundesrat nachdrücklich, das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben und wenn nötig die Bundesgesetze betreffend die Landwirtschaft und die Lebensmittel zu ändern und die entsprechenden schweizerischen Erlasse dem europäischen Recht anzupassen (vgl. die EU-Verordnungen Nrn. 2081/92 und 2082/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel). Damit Zeit und Geld gespart und Eurokompatibilität hergestellt werden können, genügt es, einfach das europäische Recht zu übernehmen.</p>
  • Aufwertung und Schutz typischer Produkte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die schweizerische Gesetzgebung über die geographische Kennzeichnung und den Schutz der Ursprungsbezeichnungen befriedigt nicht, weil sie zu einseitig auf den Begriff der Marke ausgerichtet ist.</p><p>Damit die schweizerischen Landwirte in diesem Bereich nicht benachteiligt werden, sollten der Bund und die Kantone alle notwendigen Massnahmen ergreifen, um dieses kollektive Erbe aufzuwerten und zu schützen. Gewiss ermöglichten es die kürzlich, im Jahre 1992, geänderten gesetzlichen Bestimmungen über die Lebensmittel, dass wichtige Schritte in der kantonalen Gesetzgebung über den Rebbau erzielt werden konnten (vgl. beispielsweise </p><p>den Beschluss vom 4. Juli 1990 über die Ursprungsbezeichnungen der Walliser Weine oder die Verordnung des Kantons Genf vom 14. Juli 1993, welche jene vom 29. Juni 1988, "règlement sur la qualité des vins genevois, leur désignation et leur appellation", ersetzt). Nun müssen die gesetzlichen Lücken auch für die anderen landwirtschaftlichen Produkte und die Lebensmittel geschlossen werden.</p><p>Um Grundbedürfnisse wie Ernährung, Mobilität und Kommunikation zu befriedigen, um das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Überleben des Einzelnen und der Gemeinschaft sicherzustellen, haben alle Völker seit eh und je in der Herstellung und Erfindung typischer Produkte Kenntnisse erworben und spezifische Techniken entwickelt. Dieses Erbe, das sowohl im Bereich der landwirtschaftlichen Nahrungsmittelproduktion wie in dem des Handwerks sichtbar ist, hat schon immer, vor allem für die ländlichen Gebiete, einen wichtigen wirtschaftlichen Vorteil dargestellt.</p><p>Heute können nun aber bestimmte typische Produkte aus einem genau definierten Ursprungsgebiet unter der entsprechenden Herkunftsbezeichnung in allen Regionen der Schweiz, ja Europas hergestellt und verkauft werden (so z.B. der Greyerzer Käse oder die Raclettekäse). Die Zwischenhändler ziehen dabei den Nutzen aus dem guten Ruf und dem besonderen Wert dieser Produkte. Diese Entwicklung führt zu einem wirtschaftlichen Substanzverlust, der sich zum Nachteil der Landwirtschaft im allgemeinen und der Bergregionen im besonderen auswirkt.</p><p>Unter diesen Umständen muss, in enger Zusammenarbeit, auf Bundes- wie auf Kantonsebene gehandelt werden, wobei man sich weitgehend nach den kürzlich von der Europäischen Union aufgestellten gesetzlichen Bestimmungen richten sollte.</p><p>Drei Bezeichnungen sind auf europäischer Ebene eingeführt worden:</p><p>- g.U., geschützte Ursprungsbezeichnung, in Verbindung mit einer Gegend; sie </p><p>entspricht in etwa der AOC (kontrollierte Ursprungsbezeichnung);</p><p>- g.g.A., geschützte geographische Angabe, in Verbindung mit dem regionalen Know-how;</p><p>- Bescheinigung besonderer Merkmale</p><p>Das Problem besteht darin, für unsere Produkte verwendbare Kennzeichen sowie klare Anerkennungs- und Registrierungsverfahren zu bestimmen. In diesem Zusammenhang ist zu sagen, dass wir den g.g.A. oder Gütezeichen für die Gegend, den spezifischen Bezeichnungen wie "Berg..." etwa und den besonderen Gütezeichen ("Bio..." usw.) unsere ganze Aufmerksamkeit schenken müssen.</p><p>Im Hinblick auf die Änderung der entsprechenden Bestimmungen des schweizerischen Rechts, die für dessen Anpassung an das europäische Recht notwendig ist, verweisen wir auf die Arbeiten des Kolloquiums, das 1993 unter dem Namen "Signes de reconnaissance des produits agricoles et des denrées alimentaires" vom Universitätsinstitut Kurt Bösch, Sitten, durchgeführt wurde.</p><p>Wir können abschliessend mit Professor Bernard Dutoit sagen, dass auf nationaler und internationaler Ebene den Herkunftsangaben, vor allem aber den Ursprungsbezeichnungen, beim Schutz der landwirtschaftlichen Produkte und der Lebensmittel wachsende Bedeutung zukommt, was die Notwendigkeit einer Verbesserung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen der Schweiz umso dringlicher erscheinen lässt.</p>
    • <p>Diese Motion folgt auf unser Postulat "Aufwertung typischer Produkte der Bergregionen (Alpen und Jura) und Schutz der entsprechenden geographischen Angaben" vom 1. März 1993, welches vom Bundesrat am 7. Juni 1993 entgegengenommen wurde.</p><p>Wir bitten den Bundesrat nachdrücklich, das Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben und wenn nötig die Bundesgesetze betreffend die Landwirtschaft und die Lebensmittel zu ändern und die entsprechenden schweizerischen Erlasse dem europäischen Recht anzupassen (vgl. die EU-Verordnungen Nrn. 2081/92 und 2082/92 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel). Damit Zeit und Geld gespart und Eurokompatibilität hergestellt werden können, genügt es, einfach das europäische Recht zu übernehmen.</p>
    • Aufwertung und Schutz typischer Produkte

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