Missbrauch von 156er Nummern

ShortId
94.3273
Id
19943273
Updated
10.04.2024 11:55
Language
de
Title
Missbrauch von 156er Nummern
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wiederholt haben Pressemitteilungen an den Tag gebracht, dass Personen, Vereine und sogar das EMD hohe Schäden erlitten haben. Grund dafür waren und sind Sexsüchtige, die stundenlang auf anderer Leute Kosten 156er-Nummern hören und sich am Dargebotenen offensichtlich über Monate hinweg ergötzen können.</p><p>Die PTT decken dieses unmoralische Treiben. Einerseits vergüten sie 156er-Gewinne ohne wenn und aber an die Anbieter. Andererseits setzen sie den betrogenen Bürgern, Vereinen und Unternehmungen das Messer an die Kehle und treiben die Abonnementsgebühren ein, ohne dass sich der Geschädigte wehren kann.</p><p>Artikel 28 der Verordnung über Fernmeldedienste sieht nämlich vor, dass "der Abonnent gegenüber den PTT-Betrieben für die erlaubte oder unerlaubte Benützung seines Netzanschlusses durch Dritte verantwortlich ist. Er hat den PTT-Betrieben insbesondere die für die Benützung des Anschlusses geschuldeten Abgaben zu bezahlen".</p><p>Damit nicht genug. Das Fernmelderecht verbietet es den PTT, diejenigen Nummern bekannt zu geben, auf die von einzelnen Anschlüssen aus angerufen wird (Art. 17 Fernmeldegesetz). So wird der Betroffene zwar ohne Ausweg verpflichtet, seine Gebühren zu bezahlen. Es wird ihm aber auf keinen Fall gesagt, wofür er sein Geld ausgeben muss. Dies lässt sich wohl kaum mehr mit Datenschutz rechtfertigen.</p><p>Die jetzige Rechtslage ist unhaltbar und widerspricht dem Rechtsgefühl. Die PTT verdienen im 156er- Geschäft keinen Schutz, und der Datenschutz hat in den Hintergrund zu rücken, wo:</p><p>- nachgewiesen ist, dass der Abonnent seinen Anschluss nicht selbst benutzt hat und </p><p>- nachgewiesen ist, dass er sämtliche ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehren ergriffen hat, um seinen Anschluss vor Missbrauch zu schützen.</p>
  • <p>Das in der Schweiz wie in anderen Ländern unter dem Namen "Telekiosk" eingerichtete System zur entgeltlichen Fernabfrage von Informationen kann nur funktionieren, wenn der vorleistungspflichtige Dienstanbieter die Gewissheit hat, dass er den dem Informationsbezüger bekanntgegebenen Preis für seine Nachrichten nach deren Abruf auch tatsächlich erhält. Die PTTBetriebe haben daher nicht die Wahl, ob sie dem Informationsanbieter das ihm vom Benützer für die Inanspruchnahme seiner Informationen geschuldete Entgelt vergüten wollen oder nicht (Art. 18 Abs. 1 und Art. 64 der Verordnung über Fernmeldedienste [FDV]). Mit dem Angebot selbst haben die PTTBetriebe nichts zu tun; die Verantwortung dafür trägt hier allein der Anbieter des erweiterten Dienstes (Art. 8 FDV). Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen hat der Bundesrat indessen denjenigen, der erotische Angebote bereithält, verpflichtet, den Abruf derselben nur gegen ein persönliches Passwort zu ermöglichen, das nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden darf (Art. 18 Abs. 2 FDV, in Kraft seit 14. Dezember 1993).</p><p></p><p>Der Postulant wendet sich gegen die Regelung in Art. 28 FDV, wonach der Abonnent den PTT-Betrieben die Gebühren für alle von seinem Anschluss aus hergestellten Verbindungen bezahlen muss, auch wenn diese ohne seine Einwilligung von Dritten getätigt wurden. Die Begründung des Postulates bezieht sich auf Berichte in den Medien, laut derer Privatpersonen, Unternehmungen und Verwaltungsstellen hohe Gebührenrechnungen hätten tragen müssen, weil Unbefugte auf Kosten der Betroffenen über 156erTelefonnummern im Übermass Angebote privater Telekioskanbieter in Anspruch genommen hätten. Nicht klar ist, ob auf Fälle Bezug genommen wird, bei denen der Verursacher ohne Wissen des Abonnenten bzw. gegen dessen Willen seine Sprechstelle benützt haben soll, oder ob Vorkommnisse gemeint sind, bei denen Unberechtigte die Anschlussleitung des Abonnenten "angezapft" haben sollen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen jemand in Anlagen der PTTBetriebe eingriff, um ohne zu zahlen über die Anschlusseinrichtungen fremder Teilnehmer telefonieren zu können. Zwar gelten die Rechnungen der PTTBetriebe nach Art. 41 des Fernmeldegesetzes (FMG) als richtig, wenn technische und administrative Abklärungen der PTT keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Aufzeichnung oder Rechnungsstellung ergeben. Sind indessen Manipulationen ausserhalb des Einflussbereiches des Abonnenten klar nachgewiesen und lassen sich andere Ursachen für die Höhe der beanstandeten Rechnung ausschliessen, stellen die PTTBetriebe dem Betroffenen nur soviel an Gebühren in Rechnung, wie er ihnen für die Benützung seines Anschlusses bisher im Durchschnitt entrichten musste. Für die Entlastung des Abonnenten im Fall derartiger Missbräuche ist eine Änderung des Fernmelderechtes somit nicht erforderlich. Die Erfahrung der PTTBetriebe zeigt im übrigen, dass unbefugtes "Anzapfen" von Teilnehmerleitungen weit seltener vorkommt als die unbefugte Benützung der Sprechstelle eines Abonnenten durch Dritte. Im Jahre 1993 wurden von rund 26 Mio versandten Fernmelderechnungen ungefähr 1,4 Promille aus irgendeinem Grund angezweifelt. Die meisten Beanstandungen wurden von den Kunden nach Einsicht in die Gebührendaten der PTTBetriebe im Rahmen der vom Gesetz vorgeschriebenen technischen und administrativen Abklärungen zurückgezogen. Ein Teil der Rechnungen wurde von den PTT infolge festgestellter technischer oder administrativer Fehler korrigiert. Von der Gesamtheit der ursprünglich bestrittenen Rechnungen bildeten schliesslich wenig er als 100 Gegenstand eines förmlichen Beschwerdeverfahrens. Bei ca. 12 Prozent der Beanstandungen spielten Anrufe auf 156erNummern eine Rolle. Nach den Erfahrungen der PTTBetriebe bestritten eine ganze Anzahl Abonnenten die Telefonrechnung nicht bezüglich der Höhe, sondern wegen dem Umstand, dass nach den Aufzeichnungen der PTTBetriebe Anrufe auf 156er Nummern erfolgt waren. In 25 Fällen liess sich nachweisen, dass kostspielige Verbindungen zu 156erNummern von Kindern oder geistig Behinderten hergestellt worden waren. In solchen Situationen, in denen die Bezahlung der Gebühren für die betroffenen Abonnenten zudem eine unzumutbare Härte bedeutet hätte, verzichteten die PTTBetriebe auf die entsprechenden Abgaben. Auf diese Weise wurden 1993 Gebühren für den Abruf von TelekioskAngeboten in der Höhe von über 170'000 Franken erlassen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat hat Verständnis dafür, dass Abonnenten, deren Telefon ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen von Dritten benützt wurde, für die von diesen verursachten Gebühren nicht belastet werden möchten. Müssten aber die PTTBetriebe, die bekanntlich eine Vorleistung erbringen, das Risiko für alle nicht vom Abonnenten selbst geführten oder von ihm nicht autorisierten Gespräche übernehmen (und zwar nicht nur für Anrufe auf 156erNummern, sondern z.B. auch für teure Ausland und Mobiltelefängespräche), würde dies unweigerlich zu Gebührenerhöhungen führen. Überdies müssten sich die PTTBetriebe, welche bei bestrittenen Fernmelderechnungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben, bei der vom Postulanten vorgeschlagenen Ordnung in familiäre Angelegenheiten, in Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnisse und in andere Interna der Abonnenten einmischen. Bei über 4 Mio Telefonanschlüssen mit insgesamt rund 6 Mio Sprechstellen und ungefähr 250'000 Mobiltelefonstationen, und angesichts der oft wechselnden Verhältnisse der Abonnenten wären entsprechende Überprüfungen zudem ein Ding der Unmöglichkeit. Auch das Bundesgericht, das sich mit der alleinigen Verantwortung des Abonnenten für die seinen Anschluss betreffenden Gebührenrechnungen auseinanderzusetzen hatte, kam zum Schluss, dass eine andere Lösung klarerweise mit zu grossen technischen, finanziellen und praktischen Problemen verbunden und einem effizienten Telefondienst abträglich wäre (BGE 102 Ib 198 ff.).</p><p></p><p>Der Postulant empfindet im Zusammenhang mit den von Dritten verursachten Gesprächsgebühren die Vorschrift in Art. 17 Abs. 3 FMG als ungerechtfertigt, wonach die PTTBetriebe dem für einen Anschluss verantwortlichen Teilnehmer nicht die vollständigen Rufnummern der Abonnenten bekanntgeben dürfen, die von seinem Anschluss aus angewählt wurden. Es ist nicht zu verkennen, dass diese Regelung dem Abonnenten die Nachforschung nach den Personen erschwert, die seinen Anschluss ohne seine Erlaubnis benützten. Das Parlament stimmte Art. 17 Abs. 3 FMG aber trotz der in der Vernehmlassung zum FMGEntwurf geäusserten Einwände diskussionslos zu: Die Regelung stelle einen Kompromiss dar zwischen den Interessen des Abonnenten an vollständiger Auskunft und denjenigen der dritten Benützer seines Anschlusses und ihrer Gesprächspartner am anderen Ende der Leitung an der Geheimhaltung ihrer Gespräche (vgl. Botschaft zum FMG, Ziff. 224.31, BBI 1988 1 1349; Amtl. Bull. 1990 N 53 und S 1086 f.). Die vom Postulanten anvisierten Anrufe auf 156erNummern lassen sich im übrigen auf den von den PTTBetrieben in </p><p></p><p></p><p></p><p>Form sog. Gebührenauszüge zur Verfügung gestellten detaillierten Fernmelderechnungen durchaus erkennen, da nur die der Zahl "156" nachfolgenden Ziffern nicht bekanntgegeben werden. Seit Juli dieses Jahres werden Verbindungen zu Sonderrufnummern (wie Auskunft 111, Sprechende Uhr) und damit auch zu Telekiosk und TelebusinessNummern 156 und 157 auf der normalen Fernmelderechnung separat ausgewiesen. Der Abonnent kann bei Verdacht auf Missbrauch seines Anschlusses zudem Strafanzeige einreichen. Wo es die technischen Möglichkeiten zulassen, kann der Untersuchungsrichter im Rahmen des kantonalen Strafprozessrechts bei den PTTBetrieben die vollständigen Rufnummern. der angewählten Anschlüsse verlangen, wenn er sich davon Hinweise auf den Urheber der fraglichen Anrufe verspricht (Art. 16 FMG).</p><p></p><p>Dass das in Art. 17 Abs. 3 FMG statuierte Verbot der Nummernbekanntgabe der Abonnenten aber unter Umständen zu stossenden Ergebnissen führen kann, ist nicht von der Hand zu weisen. So wird nicht nur dem zur Zahlung der Gebühren verpflichteten Abonnenten die volle Transparenz verweigert, sondern auch den PTTBetrieben verunmöglicht, im Verwaltungsverfahren die Existenz der einzelnen Verbindungen anhand von Telefonnummer und Adresse der angewählten Teilnehmer zu belegen. Wo ein Anschluss nachweisbar einzig und allein vom Abonnenten benützt werden kann, stehen zudem gar keine DrittbenützerInteressen auf dem Spiel. Es scheint daher angebracht, die Regelung von Art. 17 Abs. 3 FMG bei der Gelegenheit einer künftigen Gesetzesrevision im Zusammenhang mit der weltweiten Liberalisierung des Fernmeldewesens zu überprüfen. Eine vorgezogene Gesetzesrevision zur Beseitigung gewisser unerwünschter Auswirkungen der genannten Bestimmung ist nach Auffassung des Bundesrates angesichts der doch beschränkten Bedeutung der Frage nicht erforderlich. Falls sich aus der kritisierten Ordnung ernsthafte Probleme ergeben sollten, würde das EVED nicht zögern, dem Bundesrat (in den Schranken des Gesetzes) eine Ergänzung der FDV zur Präzisierung für Fälle wie den vorstehend geschilderten vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich des Fernmelderechts Rechtsgrundlagen zu schaffen oder der Bundesversammlung zu unterbreiten, damit Fernmeldegebühren nicht mehr voraussetzungslos geschuldet sind, wenn nachgewiesen ist, dass der Abonnent seinen Anschluss nicht selbst benutzt hat und er sämtliche ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehren ergriffen hat, um seinen Anschluss vor Missbrauch zu schützen.</p>
  • Missbrauch von 156er Nummern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wiederholt haben Pressemitteilungen an den Tag gebracht, dass Personen, Vereine und sogar das EMD hohe Schäden erlitten haben. Grund dafür waren und sind Sexsüchtige, die stundenlang auf anderer Leute Kosten 156er-Nummern hören und sich am Dargebotenen offensichtlich über Monate hinweg ergötzen können.</p><p>Die PTT decken dieses unmoralische Treiben. Einerseits vergüten sie 156er-Gewinne ohne wenn und aber an die Anbieter. Andererseits setzen sie den betrogenen Bürgern, Vereinen und Unternehmungen das Messer an die Kehle und treiben die Abonnementsgebühren ein, ohne dass sich der Geschädigte wehren kann.</p><p>Artikel 28 der Verordnung über Fernmeldedienste sieht nämlich vor, dass "der Abonnent gegenüber den PTT-Betrieben für die erlaubte oder unerlaubte Benützung seines Netzanschlusses durch Dritte verantwortlich ist. Er hat den PTT-Betrieben insbesondere die für die Benützung des Anschlusses geschuldeten Abgaben zu bezahlen".</p><p>Damit nicht genug. Das Fernmelderecht verbietet es den PTT, diejenigen Nummern bekannt zu geben, auf die von einzelnen Anschlüssen aus angerufen wird (Art. 17 Fernmeldegesetz). So wird der Betroffene zwar ohne Ausweg verpflichtet, seine Gebühren zu bezahlen. Es wird ihm aber auf keinen Fall gesagt, wofür er sein Geld ausgeben muss. Dies lässt sich wohl kaum mehr mit Datenschutz rechtfertigen.</p><p>Die jetzige Rechtslage ist unhaltbar und widerspricht dem Rechtsgefühl. Die PTT verdienen im 156er- Geschäft keinen Schutz, und der Datenschutz hat in den Hintergrund zu rücken, wo:</p><p>- nachgewiesen ist, dass der Abonnent seinen Anschluss nicht selbst benutzt hat und </p><p>- nachgewiesen ist, dass er sämtliche ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehren ergriffen hat, um seinen Anschluss vor Missbrauch zu schützen.</p>
    • <p>Das in der Schweiz wie in anderen Ländern unter dem Namen "Telekiosk" eingerichtete System zur entgeltlichen Fernabfrage von Informationen kann nur funktionieren, wenn der vorleistungspflichtige Dienstanbieter die Gewissheit hat, dass er den dem Informationsbezüger bekanntgegebenen Preis für seine Nachrichten nach deren Abruf auch tatsächlich erhält. Die PTTBetriebe haben daher nicht die Wahl, ob sie dem Informationsanbieter das ihm vom Benützer für die Inanspruchnahme seiner Informationen geschuldete Entgelt vergüten wollen oder nicht (Art. 18 Abs. 1 und Art. 64 der Verordnung über Fernmeldedienste [FDV]). Mit dem Angebot selbst haben die PTTBetriebe nichts zu tun; die Verantwortung dafür trägt hier allein der Anbieter des erweiterten Dienstes (Art. 8 FDV). Zum Schutz von Kindern und Jugendlichen hat der Bundesrat indessen denjenigen, der erotische Angebote bereithält, verpflichtet, den Abruf derselben nur gegen ein persönliches Passwort zu ermöglichen, das nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden darf (Art. 18 Abs. 2 FDV, in Kraft seit 14. Dezember 1993).</p><p></p><p>Der Postulant wendet sich gegen die Regelung in Art. 28 FDV, wonach der Abonnent den PTT-Betrieben die Gebühren für alle von seinem Anschluss aus hergestellten Verbindungen bezahlen muss, auch wenn diese ohne seine Einwilligung von Dritten getätigt wurden. Die Begründung des Postulates bezieht sich auf Berichte in den Medien, laut derer Privatpersonen, Unternehmungen und Verwaltungsstellen hohe Gebührenrechnungen hätten tragen müssen, weil Unbefugte auf Kosten der Betroffenen über 156erTelefonnummern im Übermass Angebote privater Telekioskanbieter in Anspruch genommen hätten. Nicht klar ist, ob auf Fälle Bezug genommen wird, bei denen der Verursacher ohne Wissen des Abonnenten bzw. gegen dessen Willen seine Sprechstelle benützt haben soll, oder ob Vorkommnisse gemeint sind, bei denen Unberechtigte die Anschlussleitung des Abonnenten "angezapft" haben sollen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen jemand in Anlagen der PTTBetriebe eingriff, um ohne zu zahlen über die Anschlusseinrichtungen fremder Teilnehmer telefonieren zu können. Zwar gelten die Rechnungen der PTTBetriebe nach Art. 41 des Fernmeldegesetzes (FMG) als richtig, wenn technische und administrative Abklärungen der PTT keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Aufzeichnung oder Rechnungsstellung ergeben. Sind indessen Manipulationen ausserhalb des Einflussbereiches des Abonnenten klar nachgewiesen und lassen sich andere Ursachen für die Höhe der beanstandeten Rechnung ausschliessen, stellen die PTTBetriebe dem Betroffenen nur soviel an Gebühren in Rechnung, wie er ihnen für die Benützung seines Anschlusses bisher im Durchschnitt entrichten musste. Für die Entlastung des Abonnenten im Fall derartiger Missbräuche ist eine Änderung des Fernmelderechtes somit nicht erforderlich. Die Erfahrung der PTTBetriebe zeigt im übrigen, dass unbefugtes "Anzapfen" von Teilnehmerleitungen weit seltener vorkommt als die unbefugte Benützung der Sprechstelle eines Abonnenten durch Dritte. Im Jahre 1993 wurden von rund 26 Mio versandten Fernmelderechnungen ungefähr 1,4 Promille aus irgendeinem Grund angezweifelt. Die meisten Beanstandungen wurden von den Kunden nach Einsicht in die Gebührendaten der PTTBetriebe im Rahmen der vom Gesetz vorgeschriebenen technischen und administrativen Abklärungen zurückgezogen. Ein Teil der Rechnungen wurde von den PTT infolge festgestellter technischer oder administrativer Fehler korrigiert. Von der Gesamtheit der ursprünglich bestrittenen Rechnungen bildeten schliesslich wenig er als 100 Gegenstand eines förmlichen Beschwerdeverfahrens. Bei ca. 12 Prozent der Beanstandungen spielten Anrufe auf 156erNummern eine Rolle. Nach den Erfahrungen der PTTBetriebe bestritten eine ganze Anzahl Abonnenten die Telefonrechnung nicht bezüglich der Höhe, sondern wegen dem Umstand, dass nach den Aufzeichnungen der PTTBetriebe Anrufe auf 156er Nummern erfolgt waren. In 25 Fällen liess sich nachweisen, dass kostspielige Verbindungen zu 156erNummern von Kindern oder geistig Behinderten hergestellt worden waren. In solchen Situationen, in denen die Bezahlung der Gebühren für die betroffenen Abonnenten zudem eine unzumutbare Härte bedeutet hätte, verzichteten die PTTBetriebe auf die entsprechenden Abgaben. Auf diese Weise wurden 1993 Gebühren für den Abruf von TelekioskAngeboten in der Höhe von über 170'000 Franken erlassen.</p><p></p><p></p><p></p><p>Der Bundesrat hat Verständnis dafür, dass Abonnenten, deren Telefon ohne ihr Wissen oder gegen ihren Willen von Dritten benützt wurde, für die von diesen verursachten Gebühren nicht belastet werden möchten. Müssten aber die PTTBetriebe, die bekanntlich eine Vorleistung erbringen, das Risiko für alle nicht vom Abonnenten selbst geführten oder von ihm nicht autorisierten Gespräche übernehmen (und zwar nicht nur für Anrufe auf 156erNummern, sondern z.B. auch für teure Ausland und Mobiltelefängespräche), würde dies unweigerlich zu Gebührenerhöhungen führen. Überdies müssten sich die PTTBetriebe, welche bei bestrittenen Fernmelderechnungen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben, bei der vom Postulanten vorgeschlagenen Ordnung in familiäre Angelegenheiten, in Arbeitgeber/Arbeitnehmerverhältnisse und in andere Interna der Abonnenten einmischen. Bei über 4 Mio Telefonanschlüssen mit insgesamt rund 6 Mio Sprechstellen und ungefähr 250'000 Mobiltelefonstationen, und angesichts der oft wechselnden Verhältnisse der Abonnenten wären entsprechende Überprüfungen zudem ein Ding der Unmöglichkeit. Auch das Bundesgericht, das sich mit der alleinigen Verantwortung des Abonnenten für die seinen Anschluss betreffenden Gebührenrechnungen auseinanderzusetzen hatte, kam zum Schluss, dass eine andere Lösung klarerweise mit zu grossen technischen, finanziellen und praktischen Problemen verbunden und einem effizienten Telefondienst abträglich wäre (BGE 102 Ib 198 ff.).</p><p></p><p>Der Postulant empfindet im Zusammenhang mit den von Dritten verursachten Gesprächsgebühren die Vorschrift in Art. 17 Abs. 3 FMG als ungerechtfertigt, wonach die PTTBetriebe dem für einen Anschluss verantwortlichen Teilnehmer nicht die vollständigen Rufnummern der Abonnenten bekanntgeben dürfen, die von seinem Anschluss aus angewählt wurden. Es ist nicht zu verkennen, dass diese Regelung dem Abonnenten die Nachforschung nach den Personen erschwert, die seinen Anschluss ohne seine Erlaubnis benützten. Das Parlament stimmte Art. 17 Abs. 3 FMG aber trotz der in der Vernehmlassung zum FMGEntwurf geäusserten Einwände diskussionslos zu: Die Regelung stelle einen Kompromiss dar zwischen den Interessen des Abonnenten an vollständiger Auskunft und denjenigen der dritten Benützer seines Anschlusses und ihrer Gesprächspartner am anderen Ende der Leitung an der Geheimhaltung ihrer Gespräche (vgl. Botschaft zum FMG, Ziff. 224.31, BBI 1988 1 1349; Amtl. Bull. 1990 N 53 und S 1086 f.). Die vom Postulanten anvisierten Anrufe auf 156erNummern lassen sich im übrigen auf den von den PTTBetrieben in </p><p></p><p></p><p></p><p>Form sog. Gebührenauszüge zur Verfügung gestellten detaillierten Fernmelderechnungen durchaus erkennen, da nur die der Zahl "156" nachfolgenden Ziffern nicht bekanntgegeben werden. Seit Juli dieses Jahres werden Verbindungen zu Sonderrufnummern (wie Auskunft 111, Sprechende Uhr) und damit auch zu Telekiosk und TelebusinessNummern 156 und 157 auf der normalen Fernmelderechnung separat ausgewiesen. Der Abonnent kann bei Verdacht auf Missbrauch seines Anschlusses zudem Strafanzeige einreichen. Wo es die technischen Möglichkeiten zulassen, kann der Untersuchungsrichter im Rahmen des kantonalen Strafprozessrechts bei den PTTBetrieben die vollständigen Rufnummern. der angewählten Anschlüsse verlangen, wenn er sich davon Hinweise auf den Urheber der fraglichen Anrufe verspricht (Art. 16 FMG).</p><p></p><p>Dass das in Art. 17 Abs. 3 FMG statuierte Verbot der Nummernbekanntgabe der Abonnenten aber unter Umständen zu stossenden Ergebnissen führen kann, ist nicht von der Hand zu weisen. So wird nicht nur dem zur Zahlung der Gebühren verpflichteten Abonnenten die volle Transparenz verweigert, sondern auch den PTTBetrieben verunmöglicht, im Verwaltungsverfahren die Existenz der einzelnen Verbindungen anhand von Telefonnummer und Adresse der angewählten Teilnehmer zu belegen. Wo ein Anschluss nachweisbar einzig und allein vom Abonnenten benützt werden kann, stehen zudem gar keine DrittbenützerInteressen auf dem Spiel. Es scheint daher angebracht, die Regelung von Art. 17 Abs. 3 FMG bei der Gelegenheit einer künftigen Gesetzesrevision im Zusammenhang mit der weltweiten Liberalisierung des Fernmeldewesens zu überprüfen. Eine vorgezogene Gesetzesrevision zur Beseitigung gewisser unerwünschter Auswirkungen der genannten Bestimmung ist nach Auffassung des Bundesrates angesichts der doch beschränkten Bedeutung der Frage nicht erforderlich. Falls sich aus der kritisierten Ordnung ernsthafte Probleme ergeben sollten, würde das EVED nicht zögern, dem Bundesrat (in den Schranken des Gesetzes) eine Ergänzung der FDV zur Präzisierung für Fälle wie den vorstehend geschilderten vorzuschlagen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich des Fernmelderechts Rechtsgrundlagen zu schaffen oder der Bundesversammlung zu unterbreiten, damit Fernmeldegebühren nicht mehr voraussetzungslos geschuldet sind, wenn nachgewiesen ist, dass der Abonnent seinen Anschluss nicht selbst benutzt hat und er sämtliche ihm zumutbaren Sicherheitsvorkehren ergriffen hat, um seinen Anschluss vor Missbrauch zu schützen.</p>
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