Brunauriegel in der Stadt Zürich

ShortId
94.3275
Id
19943275
Updated
10.04.2024 15:08
Language
de
Title
Brunauriegel in der Stadt Zürich
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der Stadt Zürich hätte der sogenannte Brunauriegel den Durchgangsverkehr in den Wohngebieten des Quartiers Wollishofen unterbunden und auf die Nationalstrasse N 3 oder den Mythenquai verlagert. Heute sind bekanntlich die Wohngebiete entlang Rieter-, Mutschellen- und Waffenplatzstrasse sogar noch stärker belastet als zur Zeit, wo die N 3 erst bis an die Stadtgrenze von Zürich in Betrieb stand und der ganze Autobahnverkehr durch die genannten Strassenzüge geführt werden musste. Eine Entlastung der an sich schönen Wohnquartiere zwischen Enge und dem Zentrum von Wollishofen ist daher nach wie vor dringlich, namentlich im Hinblick auf die Wohnqualität und die Sicherheit der jungen und älteren Bevölkerung.</p>
  • <p>Nach Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) können Beschränkungen und Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Die aufgezählten Gründe sind untereinander grundsätzlich gleichrangig.</p><p>Mit Beschwerde an den Bundesrat können Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nach Artikel 49 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.</p><p>Beim Erlass sogenannter funktioneller Verkehrsanordnungen ist nach Artikel 107 Absatz 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, d. h., wenn eine örtliche Verkehrsordnung nötig ist, muss jene Massnahme gewählt werden, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen des Verkehrs erreicht. Nebst der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Mittel verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch, dass die Vor- und Nachteile in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.</p><p>Im vorliegenden Fall hat sich der Regierungsrat des Kantons Zürich als Vorinstanz im angefochtenen Entscheid umfassend und sorgfältig mit den Vor- und Nachteilen des Verkehrskonzepts "Brunauriegel" auseinandergesetzt. Er hat dabei festgehalten, dass das Verkehrskonzept zwar geeignet ist, punktuell verkehrsberuhigende Wirkungen zu zeitigen, dass diesen Vorteilen jedoch überwiegende und gewichtige Nachteile und Unzulänglichkeiten gegenüberstehen. Der Bundesrat ist nach eingehender Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten zum Schluss gelangt, dass die Folgerung der Vorinstanz, die positiven Auswirkungen vermöchten nicht zu überwiegen, nicht unverhältnismässig und daher nicht zu beanstanden ist. Bundesrecht, namentlich Artikel 3 Absatz 4 SVG und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wurde durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht verletzt.</p><p>Der Bundesrat hat sich bei der Beurteilung der durch die Stadt Zürich vorgebrachten Beschwerdegründe in jeder Beziehung an die geltende Rechtsordnung, insbesondere an die einschlägigen verfahrens- und verkehrsrechtlichen Vorschriften, gehalten. Der vorliegende Entscheid bedeutet denn auch keine Änderung der bisherigen bundesrätlichen Praxis in der Rechtsprechung zu funktionellen Verkehrsanordnungen.</p><p>Daraus erhellt, dass die Interessen des ungehinderten Durchgangsverkehrs - entgegen der Ansicht des Interpellanten - in keiner Weise höher gewertet werden als die Sicherheitsinteressen der Wohnbevölkerung. Die Abweisung der Beschwerde hat denn auch keine Trendwende zugunsten eines masslosen Motorfahrzeugverkehrs und zu Lasten der Menschen zur Folge.</p><p>Die Fragen 2 und 4 der Interpellation betreffen ein hängiges Verfahren (Beschwerde an den Bundesrat der Stadt Zürich gegen den Beschluss vom 5. März 1993 des Regierungsrates des Kantons Zürich betreffend Verkehrsanordnungen im Stadtkreis 5 von Zürich). Im Interesse eines unabhängigen Entscheids darf der Bundesrat nicht im Rahmen eines parlamentarischen Vorstosses fallbezogene Fragen vorzeitig beantworten. Aus Gründen des Föderalismus ist es ihm auch verwehrt, Zusicherungen oder Absichtserklärungen zur kommunalen Politik der Stadt Zürich zu formulieren.</p>
  • <p>Der jüngste Entscheid des Bundesrates zur Verkehrsberuhigung im stadtzürcherischen Quartier Wollishofen (Brunauriegel) ist mit Bedauern zur Kenntnis zu nehmen.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wertet der Bundesrat die Interessen des ungehinderten Durchgangsverkehrs höher als diejenigen der Sicherheit der davon betroffenen Wohnbevölkerung? Und dies, obwohl für den Durchgangsverkehr in erster Linie die N 3, die Allmendachse und der Mythenquai zur Verfügung stehen?</p><p>2. Ist vom Bundesrat bei seinem noch ausstehenden - aber längst fälligen - Entscheid bezüglich der Verkehrsberuhigung in der Stadt Zürich, Stadtkreis 5, eine ähnlich negative Gewichtung zu erwarten?</p><p>3. Leitet der Bundesrat mit dem Brunauriegel-Entscheid eine Trendwende zugunsten eines masslosen Motorfahrzeugverkehrs und zu Lasten der Menschen ein?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, in der Stadt Zürich die Quartierbevölkerung und die letztlich direkt verantwortlichen Stadtbehörden in ihrem harten Kampf ums Überleben des Kreises 5 zu unterstützen und wenigstens in diesem Stadtkreis nicht einigen Sonderinteressen den Vorrang vor dem Wohl des gesamten Quartiers zu geben?</p>
  • Brunauriegel in der Stadt Zürich
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der Stadt Zürich hätte der sogenannte Brunauriegel den Durchgangsverkehr in den Wohngebieten des Quartiers Wollishofen unterbunden und auf die Nationalstrasse N 3 oder den Mythenquai verlagert. Heute sind bekanntlich die Wohngebiete entlang Rieter-, Mutschellen- und Waffenplatzstrasse sogar noch stärker belastet als zur Zeit, wo die N 3 erst bis an die Stadtgrenze von Zürich in Betrieb stand und der ganze Autobahnverkehr durch die genannten Strassenzüge geführt werden musste. Eine Entlastung der an sich schönen Wohnquartiere zwischen Enge und dem Zentrum von Wollishofen ist daher nach wie vor dringlich, namentlich im Hinblick auf die Wohnqualität und die Sicherheit der jungen und älteren Bevölkerung.</p>
    • <p>Nach Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) können Beschränkungen und Anordnungen erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Die aufgezählten Gründe sind untereinander grundsätzlich gleichrangig.</p><p>Mit Beschwerde an den Bundesrat können Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist nach Artikel 49 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) unzulässig, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.</p><p>Beim Erlass sogenannter funktioneller Verkehrsanordnungen ist nach Artikel 107 Absatz 5 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, d. h., wenn eine örtliche Verkehrsordnung nötig ist, muss jene Massnahme gewählt werden, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen des Verkehrs erreicht. Nebst der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Mittel verlangt der Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch, dass die Vor- und Nachteile in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.</p><p>Im vorliegenden Fall hat sich der Regierungsrat des Kantons Zürich als Vorinstanz im angefochtenen Entscheid umfassend und sorgfältig mit den Vor- und Nachteilen des Verkehrskonzepts "Brunauriegel" auseinandergesetzt. Er hat dabei festgehalten, dass das Verkehrskonzept zwar geeignet ist, punktuell verkehrsberuhigende Wirkungen zu zeitigen, dass diesen Vorteilen jedoch überwiegende und gewichtige Nachteile und Unzulänglichkeiten gegenüberstehen. Der Bundesrat ist nach eingehender Prüfung der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Argumenten zum Schluss gelangt, dass die Folgerung der Vorinstanz, die positiven Auswirkungen vermöchten nicht zu überwiegen, nicht unverhältnismässig und daher nicht zu beanstanden ist. Bundesrecht, namentlich Artikel 3 Absatz 4 SVG und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, wurde durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht verletzt.</p><p>Der Bundesrat hat sich bei der Beurteilung der durch die Stadt Zürich vorgebrachten Beschwerdegründe in jeder Beziehung an die geltende Rechtsordnung, insbesondere an die einschlägigen verfahrens- und verkehrsrechtlichen Vorschriften, gehalten. Der vorliegende Entscheid bedeutet denn auch keine Änderung der bisherigen bundesrätlichen Praxis in der Rechtsprechung zu funktionellen Verkehrsanordnungen.</p><p>Daraus erhellt, dass die Interessen des ungehinderten Durchgangsverkehrs - entgegen der Ansicht des Interpellanten - in keiner Weise höher gewertet werden als die Sicherheitsinteressen der Wohnbevölkerung. Die Abweisung der Beschwerde hat denn auch keine Trendwende zugunsten eines masslosen Motorfahrzeugverkehrs und zu Lasten der Menschen zur Folge.</p><p>Die Fragen 2 und 4 der Interpellation betreffen ein hängiges Verfahren (Beschwerde an den Bundesrat der Stadt Zürich gegen den Beschluss vom 5. März 1993 des Regierungsrates des Kantons Zürich betreffend Verkehrsanordnungen im Stadtkreis 5 von Zürich). Im Interesse eines unabhängigen Entscheids darf der Bundesrat nicht im Rahmen eines parlamentarischen Vorstosses fallbezogene Fragen vorzeitig beantworten. Aus Gründen des Föderalismus ist es ihm auch verwehrt, Zusicherungen oder Absichtserklärungen zur kommunalen Politik der Stadt Zürich zu formulieren.</p>
    • <p>Der jüngste Entscheid des Bundesrates zur Verkehrsberuhigung im stadtzürcherischen Quartier Wollishofen (Brunauriegel) ist mit Bedauern zur Kenntnis zu nehmen.</p><p>In diesem Zusammenhang stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Wertet der Bundesrat die Interessen des ungehinderten Durchgangsverkehrs höher als diejenigen der Sicherheit der davon betroffenen Wohnbevölkerung? Und dies, obwohl für den Durchgangsverkehr in erster Linie die N 3, die Allmendachse und der Mythenquai zur Verfügung stehen?</p><p>2. Ist vom Bundesrat bei seinem noch ausstehenden - aber längst fälligen - Entscheid bezüglich der Verkehrsberuhigung in der Stadt Zürich, Stadtkreis 5, eine ähnlich negative Gewichtung zu erwarten?</p><p>3. Leitet der Bundesrat mit dem Brunauriegel-Entscheid eine Trendwende zugunsten eines masslosen Motorfahrzeugverkehrs und zu Lasten der Menschen ein?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, in der Stadt Zürich die Quartierbevölkerung und die letztlich direkt verantwortlichen Stadtbehörden in ihrem harten Kampf ums Überleben des Kreises 5 zu unterstützen und wenigstens in diesem Stadtkreis nicht einigen Sonderinteressen den Vorrang vor dem Wohl des gesamten Quartiers zu geben?</p>
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