Zeitliche Beschränkungen von Subventionen

ShortId
94.3280
Id
19943280
Updated
10.04.2024 14:03
Language
de
Title
Zeitliche Beschränkungen von Subventionen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 5 des Subventionsgesetzes hält fest, dass Subventionen alle sechs Jahre auf ihre Berechtigung zu überprüfen sind. Dieser Grundsatz ist sicher richtig. Er genügt aber nicht. Subventionen werden von den Empfängern sehr rasch als Teil eines "Besitzstandes" begriffen, dessen Reduktion sie zwar nicht strafrechtlich, aber doch moralisch als Diebstahl empfinden. Entsprechend heftig sind die Reaktionen, wenn eine ganz oder teilsweise als überflüssig befundene Subvention gestrichen oder gekürzt werden soll.</p><p>Der Subventionsempfänger befindet sich damit in der Rolle des Verteidigers des Status quo. Diese Rolle bietet in unserem politischen System grosse Vorteile, besonders dann, wenn eine Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften dem Referendum unterliegt. Kleine Gruppen von Subventionsempfängern können sich gut organisieren. Eine entsprechende "Investition in die Politik" lohnt sich demnach angesichts der Beiträge, die auf dem Spiel stehen. Angesichts dieser politischen Gegebenheiten wird eine Überprüfung der Subventionen oft eine akademische Übung mit hohem Erkenntniswert, aber ohne praktische Folgen bleiben.</p><p>Die Motion schlägt deshalb vor, dass die Beibehaltung von Subventionen - und nicht deren Abschaffung - einer Rechtsetzung bedarf.</p><p>Bisher bedurfte die Abschaffung oder Reduktion einer Subvention, die auf Gesetzesebene verankert war, der Zustimmung beider Räte und des Volkes. Wenn einer dieser drei Akteure die Veränderung ablehnte, war diese gescheitert. Nach dem hier vorgeschlagenen System müssten alle drei Akteure einer Weiterführung der Subvention zustimmen.</p>
  • <p>Die Zielrichtung der Motion, nämlich die Überprüfung und Begrenzung von Subventionen, liegt ebenfalls im Interesse des Bundesrates, geniesst doch die Sanierung der Bundesfinanzen hohe Priorität.</p><p>Unter dem Begriff Subventionen versteht das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG; SR 616.1) Bundesbeiträge in Form von Finanzhilfen oder Abgeltungen (Art. 3). Finanzhilfen sind Beiträge an Dritte zur Förderung oder Erhaltung einer Aufgabe, die der Dritte selber gewählt hat. Abgeltungen sind Beiträge an Dritte zur Milderung von Lasten, die sich aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen oder vom Bund übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben. Das Subventionsgesetz unterscheidet bei der Qualifikation von Subventionen also danach, ob die Aufgabe in den bundeseigenen Bereich fällt oder nicht.</p><p>Gemäss Artikel 7 Buchstabe f SuG sollen Finanzhilfen wenn möglich zeitlich befristet als Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfe vorgesehen werden. Hier ist im Subventionsgesetz also bereits das Instrumentarium der zeitlichen Befristung verankert und wird eingesetzt.</p><p>Der Bundesrat hat die Aufgabe, periodisch, das heisst mindestens alle sechs Jahre, zu überprüfen, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen dem Subventionsgesetz entsprechen. Er hat diese Prüfung in einem Bericht dem Parlament vorzulegen und, wenn nötig, die Änderung oder Aufhebung von Erlassen der Bundesversammlung zu beantragen oder Erlasse in seinem Kompentenzbereich abzuändern oder aufzuheben (Art. 5 SuG).</p><p>Der erste Subventionsbericht wird voraussichtlich 1995 vorgelegt werden. Im Rahmen dieses Berichtes wird man ebenfalls prüfen, ob Änderungen von Subventionsbestimmungen im Sinne der Motion, das heisst, ob zeitliche Beschränkungen aufgenommen werden sollen. Diese Prüfung wird einzelfallweise und differenziert geschehen.</p><p>Die mit der Motion verlangte generelle Bestimmung, welche sämtliche Subventionen zeitlich befristen will, trägt der differenzierten Ausgestaltung von Subventionen im SuG nicht Rechnung. Sie unterscheidet beispielsweise nicht zwischen Beiträgen für Aufgaben im bundeseigenen Bereich und solchen, die Dritte selber gewählt haben. Auch bei einer Aufgabe, die der Dritte selber gewählt hat und die der Bund mit Finanzhilfen unterstützt, kann der Bund ein Interesse an einer dauernden Erfüllung dieser Aufgabe haben. Bei den oben beschriebenen Aufgaben kann nicht die zeitliche Beschränkung das Kriterium sein, ob der Dritte, welcher diese Aufgabe für den Bund oder im Interesse des Bundes erfüllt, dafür Beiträge erhält oder nicht. Hier ist immer auch eine materielle Beurteilung notwendig, ob auf die Aufgabe verzichtet werden soll. Die Beurteilung solcher Fragen ist gerade Inhalt des periodisch zu erstellenden Subventionsberichts.</p><p>Der demnächst zu erstellende Subventionsbericht wird der erste sein. Erfahrungen, welche Wirkungen dieser Bericht haben wird, fehlen heute. Gerade angesichts der prekären Finanzlage des Bundes kann erwartet werden, dass gestützt auf den Bericht ganz oder teilweise nicht mehr notwendige Subventionen von den zuständigen Stellen aufgehoben werden. Wie oben dargelegt, kann nicht einfach eine einzige, generelle Regelung zur zeitlichen Beschränkung von Subventionen eingeführt werden. Die Untersuchung, bei welchen Subventionen welche zeitliche Befristung einzuführen sei, würde zu grossem Aufwand und Doppelspurigkeiten mit dem Subventionsbericht führen. Die Erfahrungen mit dem ersten Subventionsbericht sollten deshalb vorerst abgewartet werden. Der Bundesrat ist bereit, aufgrund dieser Erfahrungen die Einführung der mit der Motion vorgeschlagenen Regelung wieder zu prüfen. Vorerst sollten aber die Instrumente, welche das SuG bietet, voll ausgenützt und danach auf ihre Wirkung hin beurteilt werden.</p>
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Motion eine Vorlage zu unterbreiten, wonach die Geltungsdauer von Vorschriften über die Gewährung von Subventionen auf höchstens zehn Jahre zu beschränken ist. Dies gilt für alle neuen Subventionsvorschriften und für bestehende Subventionen mit Stichdatum des Inkrafttretens der verlangten Beschlüsse.</p>
  • Zeitliche Beschränkungen von Subventionen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 5 des Subventionsgesetzes hält fest, dass Subventionen alle sechs Jahre auf ihre Berechtigung zu überprüfen sind. Dieser Grundsatz ist sicher richtig. Er genügt aber nicht. Subventionen werden von den Empfängern sehr rasch als Teil eines "Besitzstandes" begriffen, dessen Reduktion sie zwar nicht strafrechtlich, aber doch moralisch als Diebstahl empfinden. Entsprechend heftig sind die Reaktionen, wenn eine ganz oder teilsweise als überflüssig befundene Subvention gestrichen oder gekürzt werden soll.</p><p>Der Subventionsempfänger befindet sich damit in der Rolle des Verteidigers des Status quo. Diese Rolle bietet in unserem politischen System grosse Vorteile, besonders dann, wenn eine Änderung der entsprechenden Rechtsvorschriften dem Referendum unterliegt. Kleine Gruppen von Subventionsempfängern können sich gut organisieren. Eine entsprechende "Investition in die Politik" lohnt sich demnach angesichts der Beiträge, die auf dem Spiel stehen. Angesichts dieser politischen Gegebenheiten wird eine Überprüfung der Subventionen oft eine akademische Übung mit hohem Erkenntniswert, aber ohne praktische Folgen bleiben.</p><p>Die Motion schlägt deshalb vor, dass die Beibehaltung von Subventionen - und nicht deren Abschaffung - einer Rechtsetzung bedarf.</p><p>Bisher bedurfte die Abschaffung oder Reduktion einer Subvention, die auf Gesetzesebene verankert war, der Zustimmung beider Räte und des Volkes. Wenn einer dieser drei Akteure die Veränderung ablehnte, war diese gescheitert. Nach dem hier vorgeschlagenen System müssten alle drei Akteure einer Weiterführung der Subvention zustimmen.</p>
    • <p>Die Zielrichtung der Motion, nämlich die Überprüfung und Begrenzung von Subventionen, liegt ebenfalls im Interesse des Bundesrates, geniesst doch die Sanierung der Bundesfinanzen hohe Priorität.</p><p>Unter dem Begriff Subventionen versteht das Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz; SuG; SR 616.1) Bundesbeiträge in Form von Finanzhilfen oder Abgeltungen (Art. 3). Finanzhilfen sind Beiträge an Dritte zur Förderung oder Erhaltung einer Aufgabe, die der Dritte selber gewählt hat. Abgeltungen sind Beiträge an Dritte zur Milderung von Lasten, die sich aus der Erfüllung von bundesrechtlich vorgeschriebenen oder vom Bund übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben ergeben. Das Subventionsgesetz unterscheidet bei der Qualifikation von Subventionen also danach, ob die Aufgabe in den bundeseigenen Bereich fällt oder nicht.</p><p>Gemäss Artikel 7 Buchstabe f SuG sollen Finanzhilfen wenn möglich zeitlich befristet als Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfe vorgesehen werden. Hier ist im Subventionsgesetz also bereits das Instrumentarium der zeitlichen Befristung verankert und wird eingesetzt.</p><p>Der Bundesrat hat die Aufgabe, periodisch, das heisst mindestens alle sechs Jahre, zu überprüfen, ob die Bestimmungen über Finanzhilfen und Abgeltungen dem Subventionsgesetz entsprechen. Er hat diese Prüfung in einem Bericht dem Parlament vorzulegen und, wenn nötig, die Änderung oder Aufhebung von Erlassen der Bundesversammlung zu beantragen oder Erlasse in seinem Kompentenzbereich abzuändern oder aufzuheben (Art. 5 SuG).</p><p>Der erste Subventionsbericht wird voraussichtlich 1995 vorgelegt werden. Im Rahmen dieses Berichtes wird man ebenfalls prüfen, ob Änderungen von Subventionsbestimmungen im Sinne der Motion, das heisst, ob zeitliche Beschränkungen aufgenommen werden sollen. Diese Prüfung wird einzelfallweise und differenziert geschehen.</p><p>Die mit der Motion verlangte generelle Bestimmung, welche sämtliche Subventionen zeitlich befristen will, trägt der differenzierten Ausgestaltung von Subventionen im SuG nicht Rechnung. Sie unterscheidet beispielsweise nicht zwischen Beiträgen für Aufgaben im bundeseigenen Bereich und solchen, die Dritte selber gewählt haben. Auch bei einer Aufgabe, die der Dritte selber gewählt hat und die der Bund mit Finanzhilfen unterstützt, kann der Bund ein Interesse an einer dauernden Erfüllung dieser Aufgabe haben. Bei den oben beschriebenen Aufgaben kann nicht die zeitliche Beschränkung das Kriterium sein, ob der Dritte, welcher diese Aufgabe für den Bund oder im Interesse des Bundes erfüllt, dafür Beiträge erhält oder nicht. Hier ist immer auch eine materielle Beurteilung notwendig, ob auf die Aufgabe verzichtet werden soll. Die Beurteilung solcher Fragen ist gerade Inhalt des periodisch zu erstellenden Subventionsberichts.</p><p>Der demnächst zu erstellende Subventionsbericht wird der erste sein. Erfahrungen, welche Wirkungen dieser Bericht haben wird, fehlen heute. Gerade angesichts der prekären Finanzlage des Bundes kann erwartet werden, dass gestützt auf den Bericht ganz oder teilweise nicht mehr notwendige Subventionen von den zuständigen Stellen aufgehoben werden. Wie oben dargelegt, kann nicht einfach eine einzige, generelle Regelung zur zeitlichen Beschränkung von Subventionen eingeführt werden. Die Untersuchung, bei welchen Subventionen welche zeitliche Befristung einzuführen sei, würde zu grossem Aufwand und Doppelspurigkeiten mit dem Subventionsbericht führen. Die Erfahrungen mit dem ersten Subventionsbericht sollten deshalb vorerst abgewartet werden. Der Bundesrat ist bereit, aufgrund dieser Erfahrungen die Einführung der mit der Motion vorgeschlagenen Regelung wieder zu prüfen. Vorerst sollten aber die Instrumente, welche das SuG bietet, voll ausgenützt und danach auf ihre Wirkung hin beurteilt werden.</p>
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Motion eine Vorlage zu unterbreiten, wonach die Geltungsdauer von Vorschriften über die Gewährung von Subventionen auf höchstens zehn Jahre zu beschränken ist. Dies gilt für alle neuen Subventionsvorschriften und für bestehende Subventionen mit Stichdatum des Inkrafttretens der verlangten Beschlüsse.</p>
    • Zeitliche Beschränkungen von Subventionen

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