Uebergang von Preis- und Absatzgarantien zu Direktzahlungen
- ShortId
-
94.3281
- Id
-
19943281
- Updated
-
25.06.2025 01:59
- Language
-
de
- Title
-
Uebergang von Preis- und Absatzgarantien zu Direktzahlungen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die schweizerische Landwirtschaftspolitik befindet sich in einer Phase des Übergangs von den traditionellen Massnahmen des Grenzschutzes, der Preis- und Absatzgarantien zu Direktzahlungen. Dieser Wandel ist sicher zu begrüssen, besonders dann, wenn vermehrt konkrete Umweltleistungen im Sinne von Artikel 31b LWG abgegolten werden.</p><p>Dieser Prozess hat aber auch finanzpolitische Aspekte. Einerseits sollen die Kosten für Preis- und Absatzgarantien verschwinden, andererseits sollen die Ausgaben für Direktzahlungen steigen. Zugleich steht im Rahmen des Gatt ein Abbau der Schutzmassnahmen an der Grenze auf der Traktandenliste. Dieser Abbau dürfte zu tieferen Preisen und damit gleichzeitig zur Forderung nach kompensierenden Direktzahlungen führen. Bei diesen Veränderungen geht es um erhebliche Summen.</p><p>Es bestehen zwar Pläne für diesen Prozess, aber sie sind nicht verbindlich. Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der Budgetberatungen diese Abläufe kaum kontrolliert werden können, da der Bundesrat jeweils nach den Budgetberatungen die neuen Vorschriften festlegt, ohne sich dabei an die Zahlen des Voranschlages zu halten, stellt sich die Frage, wie dieser ganze Prozess vom Parlament überwacht werden kann. Die Umorientierung der Landwirtschaftspolitik darf nicht zu einer Fahrt ins Blaue werden.</p><p>Ein Bundesbeschluss, der den Ablauf und die Kosten der Reformen festlegt, drängt sich daher auf. Es darf nicht dazu kommen, dass unter dem Druck gut organisierter Interessengruppen dem Schweizervolk eine übersetzte Rechnung für die Liberalisierung der Agrarpolitik präsentiert wird.</p>
- <p>Mit den Botschaften zur Gattlex wird der Bundesrat dem Parlament diejenigen Gesetzesänderungen vorschlagen, welche zur Ratifizierung der Gatt-Verträge notwendig sind. Die Umsetzung dieser Verträge ersetzt aber nicht die Weiterführung der mit dem 7. Landwirtschaftsbericht eingeleiteten internen Agrarreform. Diese soll die zur Verbesserung der Effizienz der Landwirtschaft notwendigen Spielräume und Anreize schaffen. Der Bundesrat hat die Absicht, die dazu notwendigen Gesetzesanpassungen zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Botschaft zu präsentieren. Die Vorschläge, gestützt auf die Arbeiten der drei Expertenkommissionen Pflanzenbau, Viehwirtschaft und Agrarwirtschaft, werden sich insbesondere auf den Umbau der einzelnen Marktordnungen beziehen. Den Vorschlägen zur Reform der Milchmarktordnung wird eine besondere Bedeutung zukommen.</p><p>Im Rahmen der Botschaft zur Weiterführung der internen Agrarreform wird der Bundesrat auch seine Vorstellungen bezüglich der Entwicklung der Direktzahlungen sowie der Ausgaben für die Produkteverwertung für die Landwirtschaft bis mindestens ins Jahr 2002 darlegen, um die von den Motionären verlangte Transparenz bezüglich der Entwicklung der Ausgaben für die Landwirtschaft zu schaffen.</p><p>Die konkreten Zahlen werden jedoch mit Vorbehalten versehen werden müssen. Sie sind durch eine Reihe von Faktoren bestimmt, deren Entwicklung über einen derart langen Zeithorizont äusserst schwierig zu prognostizieren ist. Der zusätzliche Bedarf an Direktzahlungen hängt grundsätzlich davon ab, wie sich die Erlöse und die Kosten der Landwirtschaft nach dem Inkrafttreten der Gatt-Verpflichtungen und unter den neuen Marktordnungen entwickeln werden. Um die Kostenentwicklung zu schätzen, müssen auch Annahmen über die Produktivitätsentwicklung und die Inflation gemacht werden. Die Entwicklung der Direktzahlungen kann sich zudem nicht nur nach den Bedürfnissen der Landwirtschaft ausrichten, sie muss sich auch an der Finanzlage des Bundes orientieren. Direktzahlungen sind nicht im voraus fixierte, garantierte, leistungsunabhängige Transferzahlungen unter Ausklammerung der jeweiligen Einkommensverhältnisse; ihr Ausmass kann auch aus diesem Grund nicht derart langfristig im voraus festgelegt werden. Was hingegen im voraus fixiert werden muss, sind stringente Zuteilungskriterien, damit der Bauer weiss, wann und unter welchen Voraussetzungen er Direktzahlungen erhalten wird.</p><p>Aufgrund der Unsicherheit, die einer Ausgabenplanung über mehrere Jahre hinweg anhaftet, ist es nicht zweckmässig, die Höhe der jährlichen Gesamtausgaben in einem Bundesbeschluss festzuschreiben. Die Möglichkeit, flexibel auf sich verändernde Rahmenbedingungen zu reagieren, würde viel zu stark eingeschränkt. Der unbestrittenen Notwendigkeit, eine längerfristige Perspektive bezüglich der Entwicklung der Preise und Direktzahlungen aufzuzeigen, soll mit den Darlegungen in der oben erwähnten Botschaft zur Weiterführung der internen Agrarreform Rechnung getragen werden.</p><p>Die in Punkt 3 erwähnte Grenzbelastung landwirtschaftlicher Produkte wird auch künftig weitgehend unter parlamentarischer Kontrolle stehen. Sie wird sowohl für die Zollkontingentsmenge als auch für die Menge ausserhalb des Zollkontingents im Zolltarif verbindlich festgelegt sein. Als Anhang bildet der Generaltarif einen integrierenden Bestandteil des Zolltarifgesetzes (ZTG; SR 632.10, Art. 1). Die Ansätze des Gebrauchstarifs können davon abweichen, jedoch nur nach unten. Dies ist sowohl aus innenpolitischen Gründen als auch aufgrund von Handelsverträgen möglich. Die Anwendung der speziellen Schutzklausel gemäss Gatt-Agrarabkommen (vorübergehende Zollerhöhung) bleibt vorbehalten. In den Gatt-Verpflichtungslisten hat sich die Schweiz zu einem Abbau der Grenzbelastung für die ausserhalb von Zollkontingenten eingeführten Mengen verpflichtet, welcher im Zolltarif eingebaut wird und somit rechtsverbindlich ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten spätestens zwei Jahre nach Annahme dieser Motion einen Bundesbeschluss über den Übergang von Preis- und Absatzgarantien zu Direktzahlungen im Landwirtschaftsbereich zu unterbreiten.</p><p>Der Beschlussentwurf soll für die folgenden zehn Jahre enthalten:</p><p>1. verbindliche zeitliche Vorgaben über die einzelnen Massnahmen;</p><p>2. verbindliche Angaben über die Höhe der jährlichen Gesamtausgaben für traditionelle Massnahmen und Direktzahlungen;</p><p>3. verbindliche Angaben über die Belastung landwirtschaftlicher Produkte an der Grenze.</p>
- Uebergang von Preis- und Absatzgarantien zu Direktzahlungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die schweizerische Landwirtschaftspolitik befindet sich in einer Phase des Übergangs von den traditionellen Massnahmen des Grenzschutzes, der Preis- und Absatzgarantien zu Direktzahlungen. Dieser Wandel ist sicher zu begrüssen, besonders dann, wenn vermehrt konkrete Umweltleistungen im Sinne von Artikel 31b LWG abgegolten werden.</p><p>Dieser Prozess hat aber auch finanzpolitische Aspekte. Einerseits sollen die Kosten für Preis- und Absatzgarantien verschwinden, andererseits sollen die Ausgaben für Direktzahlungen steigen. Zugleich steht im Rahmen des Gatt ein Abbau der Schutzmassnahmen an der Grenze auf der Traktandenliste. Dieser Abbau dürfte zu tieferen Preisen und damit gleichzeitig zur Forderung nach kompensierenden Direktzahlungen führen. Bei diesen Veränderungen geht es um erhebliche Summen.</p><p>Es bestehen zwar Pläne für diesen Prozess, aber sie sind nicht verbindlich. Angesichts der Tatsache, dass im Rahmen der Budgetberatungen diese Abläufe kaum kontrolliert werden können, da der Bundesrat jeweils nach den Budgetberatungen die neuen Vorschriften festlegt, ohne sich dabei an die Zahlen des Voranschlages zu halten, stellt sich die Frage, wie dieser ganze Prozess vom Parlament überwacht werden kann. Die Umorientierung der Landwirtschaftspolitik darf nicht zu einer Fahrt ins Blaue werden.</p><p>Ein Bundesbeschluss, der den Ablauf und die Kosten der Reformen festlegt, drängt sich daher auf. Es darf nicht dazu kommen, dass unter dem Druck gut organisierter Interessengruppen dem Schweizervolk eine übersetzte Rechnung für die Liberalisierung der Agrarpolitik präsentiert wird.</p>
- <p>Mit den Botschaften zur Gattlex wird der Bundesrat dem Parlament diejenigen Gesetzesänderungen vorschlagen, welche zur Ratifizierung der Gatt-Verträge notwendig sind. Die Umsetzung dieser Verträge ersetzt aber nicht die Weiterführung der mit dem 7. Landwirtschaftsbericht eingeleiteten internen Agrarreform. Diese soll die zur Verbesserung der Effizienz der Landwirtschaft notwendigen Spielräume und Anreize schaffen. Der Bundesrat hat die Absicht, die dazu notwendigen Gesetzesanpassungen zu einem späteren Zeitpunkt in einer separaten Botschaft zu präsentieren. Die Vorschläge, gestützt auf die Arbeiten der drei Expertenkommissionen Pflanzenbau, Viehwirtschaft und Agrarwirtschaft, werden sich insbesondere auf den Umbau der einzelnen Marktordnungen beziehen. Den Vorschlägen zur Reform der Milchmarktordnung wird eine besondere Bedeutung zukommen.</p><p>Im Rahmen der Botschaft zur Weiterführung der internen Agrarreform wird der Bundesrat auch seine Vorstellungen bezüglich der Entwicklung der Direktzahlungen sowie der Ausgaben für die Produkteverwertung für die Landwirtschaft bis mindestens ins Jahr 2002 darlegen, um die von den Motionären verlangte Transparenz bezüglich der Entwicklung der Ausgaben für die Landwirtschaft zu schaffen.</p><p>Die konkreten Zahlen werden jedoch mit Vorbehalten versehen werden müssen. Sie sind durch eine Reihe von Faktoren bestimmt, deren Entwicklung über einen derart langen Zeithorizont äusserst schwierig zu prognostizieren ist. Der zusätzliche Bedarf an Direktzahlungen hängt grundsätzlich davon ab, wie sich die Erlöse und die Kosten der Landwirtschaft nach dem Inkrafttreten der Gatt-Verpflichtungen und unter den neuen Marktordnungen entwickeln werden. Um die Kostenentwicklung zu schätzen, müssen auch Annahmen über die Produktivitätsentwicklung und die Inflation gemacht werden. Die Entwicklung der Direktzahlungen kann sich zudem nicht nur nach den Bedürfnissen der Landwirtschaft ausrichten, sie muss sich auch an der Finanzlage des Bundes orientieren. Direktzahlungen sind nicht im voraus fixierte, garantierte, leistungsunabhängige Transferzahlungen unter Ausklammerung der jeweiligen Einkommensverhältnisse; ihr Ausmass kann auch aus diesem Grund nicht derart langfristig im voraus festgelegt werden. Was hingegen im voraus fixiert werden muss, sind stringente Zuteilungskriterien, damit der Bauer weiss, wann und unter welchen Voraussetzungen er Direktzahlungen erhalten wird.</p><p>Aufgrund der Unsicherheit, die einer Ausgabenplanung über mehrere Jahre hinweg anhaftet, ist es nicht zweckmässig, die Höhe der jährlichen Gesamtausgaben in einem Bundesbeschluss festzuschreiben. Die Möglichkeit, flexibel auf sich verändernde Rahmenbedingungen zu reagieren, würde viel zu stark eingeschränkt. Der unbestrittenen Notwendigkeit, eine längerfristige Perspektive bezüglich der Entwicklung der Preise und Direktzahlungen aufzuzeigen, soll mit den Darlegungen in der oben erwähnten Botschaft zur Weiterführung der internen Agrarreform Rechnung getragen werden.</p><p>Die in Punkt 3 erwähnte Grenzbelastung landwirtschaftlicher Produkte wird auch künftig weitgehend unter parlamentarischer Kontrolle stehen. Sie wird sowohl für die Zollkontingentsmenge als auch für die Menge ausserhalb des Zollkontingents im Zolltarif verbindlich festgelegt sein. Als Anhang bildet der Generaltarif einen integrierenden Bestandteil des Zolltarifgesetzes (ZTG; SR 632.10, Art. 1). Die Ansätze des Gebrauchstarifs können davon abweichen, jedoch nur nach unten. Dies ist sowohl aus innenpolitischen Gründen als auch aufgrund von Handelsverträgen möglich. Die Anwendung der speziellen Schutzklausel gemäss Gatt-Agrarabkommen (vorübergehende Zollerhöhung) bleibt vorbehalten. In den Gatt-Verpflichtungslisten hat sich die Schweiz zu einem Abbau der Grenzbelastung für die ausserhalb von Zollkontingenten eingeführten Mengen verpflichtet, welcher im Zolltarif eingebaut wird und somit rechtsverbindlich ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten spätestens zwei Jahre nach Annahme dieser Motion einen Bundesbeschluss über den Übergang von Preis- und Absatzgarantien zu Direktzahlungen im Landwirtschaftsbereich zu unterbreiten.</p><p>Der Beschlussentwurf soll für die folgenden zehn Jahre enthalten:</p><p>1. verbindliche zeitliche Vorgaben über die einzelnen Massnahmen;</p><p>2. verbindliche Angaben über die Höhe der jährlichen Gesamtausgaben für traditionelle Massnahmen und Direktzahlungen;</p><p>3. verbindliche Angaben über die Belastung landwirtschaftlicher Produkte an der Grenze.</p>
- Uebergang von Preis- und Absatzgarantien zu Direktzahlungen
Back to List