Stopp der Defizitwirtschaft
- ShortId
-
94.3282
- Id
-
19943282
- Updated
-
25.06.2025 01:59
- Language
-
de
- Title
-
Stopp der Defizitwirtschaft
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Ziel dieser Motion ist es, das Ausgabenwachstum der Eidgenossenschaft in den Griff zu bekommen, um eine ständige Defizitwirtschaft zu verhindern. Die Ausgaben sollen nicht schneller wachsen als das Bruttoinlandprodukt. In dieser Zielsetzung deckt sich diese Motion mit der Motion ad89.064 "Voranschläge der Eidgenossenschaft. Ausgaben" der Finanzkommission, die am 12. Dezember 1989 im Nationalrat überwiesen wurde.</p><p>Die vorliegende Motion unterscheidet sich jedoch in zwei wichtigen Punkte vom damaligen Vorstoss der Finanzkommission:</p><p>a. Es handelt sich nicht darum, einseitig dem Bundesrat einen Auftrag für die Erstellung des Voranschlages zu geben, sondern Bundesrat und Parlament sollen durch eine zu schaffende Rechtsvorschrift verpflichtet werden, eine maximale Ausgabenhöhe nicht zu überschreiten.</p><p>b. Es sind Korrekturmechanismen vorgesehen, die eine Reduktion übermässiger Ausgaben gewährleisten.</p><p>Die zentrale Idee der Motion ist es, dass ein bestimmtes Ausgabenlimit nicht überschritten werden darf. Kommt es trotzdem zu einer Überschreitung, so treten rasch Kürzungen in Kraft, die nicht auf dem normalen Rechtsetzungsweg durchgesetzt werden müssen. Im Gegensatz zu den sonst üblichen Sparanstrengungen wird also nicht zuerst nach einzelnen Ausgaben gesucht, die gekürzt werden können. Es wird vielmehr vorab ein Ausgabenziel (ein Sparziel) festgelegt, das erreicht werden muss, wenn nicht sofort Kürzungen in Kraft treten sollen. Damit wird verhindert, dass Sparanstrengungen wie üblich an Referenden oder Referendumsdrohungen interessierter Gruppen scheitern.</p><p>Diese speziellen Ausgabenkürzungen sind als Ultima ratio zu verstehen. Es ist selbstverständlich immer wünschenswert, wenn Ausgabenkürzungen gezielt und auf dem ordentlichen Rechtsetzungsweg durchgeführt werden können. Offensichtlich ist dies aber heute nicht oder nur ungenügend möglich. Kürzungen in einem abgekürzten Verfahren können überdies als Drohung wirken, um gezielte Ausgabenkürzungen auf dem ordentlichen Rechtsetzungsweg zu erzwingen.</p><p>Zu den einzelnen Punkten:</p><p>1. Hier wird der Grundsatz festgeschrieben.</p><p>2. Wird die maximale Ausgabenhöhe beim Voranschlag überschritten, so sind die Ausgaben entsprechend zu kürzen.</p><p>Dabei geht es nicht um die (realitätsfremde) Meinung, ein ausgeglichener Voranschlag führe automatisch zu einer ausgeglichenen Rechnung. Der Voranschlag ist nur der Moment, bei dem zu intervenieren ist. Offen bleibt, ob es sich hier um lineare Kürzungen handeln oder ob differenziert werden soll.</p><p>3. Der Budgetierungsprozess ist ein bisher recht unwirksames Mittel, um die Ausgaben kontrollieren zu können. Es ist nicht möglich, auf dem Wege des Voranschlages Rechtsvorschriften zu ändern, die zwingend Ausgaben vorschreiben. Eine Änderung beim Budget hat heute keine Wirkung, weil die entsprechenden Nachtragskredite zwingend folgen. Deshalb soll hier dem Bundesrat die Kompetenz gegeben werden, entsprechende Rechtsvorschriften vorübergehend den Budgetvorgaben anzupassen.</p><p>4. Einzelne Ausgaben sind von dieser "Kürzung im Schnellverfahren" auszunehmen. Dies bedeutet nicht, dass Kürzungen auf dem ordentlichen Rechtswege verunmöglicht werden. Diese Möglichkeit bleibt unangetastet bestehen.</p><p>4a. Es versteht sich von selbst, dass gewisse Ausgaben absolut zwingend sind. Als Beispiel werden hier die Zinszahlungen genannt.</p><p>4b. Nach internationaler Definition sind Beiträge an die erwähnten Sozialversicherungen den Steuern und Abgaben gleichgestellt. Eine Erhöhung dieser Beiträge käme somit einer Steuererhöhung gleich. Die Motion bezweckt aber die Einschränkung der Ausgaben - und nicht die Erhöhung von Abgaben. Ein Aufbrauchen der Reservefonds würde nach einiger Zeit Beitragserhöhungen nötig machen oder die Sicherheit der Sozialwerke gefährden. Aus all diesen Gründen dürfen Bundesbeiträge an die Sozialwerke nicht in diesem Schnellverfahren gekürzt werden.</p><p>4c. Die Anteile der Kantone an den Bundeseinnahmen sind Finanzquellen, die nach unserer föderalistischen Ordnung den Kantonen direkt zustehen. (Darin unterscheiden sie sich von Subventionen.) Eine Kürzung dieser Beiträge kommt daher nicht in Frage; man könnte genausogut verlangen, dass auf dem Dringlichkeitswege Abgaben der Kantone an den Bund zur Deckung des Bundesdefizites eingeführt würden.</p><p>4d. Es soll nicht dazu kommen, dass die Gehälter des Bundespersonals unter das Niveau des Vorjahres fallen. Ein Verzicht auf Reallohnerhöhungen und Teuerungsausgleich wäre dagegen möglich.</p><p>5. Ziel der Motion ist eine Bindung der effektiven (und nicht bloss der budgetierten) Ausgaben an das BIP-Wachstum. Deshalb müssen Ausgaben, die die Grenze gemäss Punkt 1 überschreiten, in den folgenden Jahren kompensiert werden. Dadurch verringert sich der Spielraum für Ausgaben in den kommenden Jahren.</p><p>6. Bei Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Kantonen mit entsprechender Korrektur der Einnahmen sollen zusätzliche Steigerungen der Ausgaben möglich sein. Gleichzeitig tritt ja eine Entlastung bei den Kantonen bzw. Gemeinden ein, so dass die totale Staatsquote unverändert bleibt.</p>
- <p>Der Bundesrat erachtet eine anhaltende Defizitfinanzierung des Bundeshaushaltes als nicht akzeptabel. Er hat daher mehrmals seine Absicht bekräftigt, die strukturellen Defizite zu beseitigen und die Ausgabenentwicklung bei normalen wirtschaftlichen Verhältnissen auf das Wirtschaftswachstum zu begrenzen und damit eine stabile Staatsquote anzustreben.</p><p>Diese vom Bundesrat im Bericht über die Legislaturplanung 1991--1995 geäusserte Absicht hat in den Sanierungsprogrammen 1992 und 1993 ihren Niederschlag gefunden. Sie dient auch der in Vorbereitung befindlichen Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1994 als Leitfaden. Mit der Annahme der Motion der Finanzkommission des Ständerates zur Bremsung des Ausgabenwachstums hat das Parlament ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es weitere ausgabenseitige Sanierungsmassnahmen als unumgänglich erachtet. Der Bundesrat ist daher mit der generellen Stossrichtung der Motion grundsätzlich einverstanden.</p><p>Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass ein begrenztes Ausgabenwachstum und damit eine mehr oder weniger stabile Staatsquote zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung zur Begrenzung der Defizitwirtschaft darstellen. Mit der Staatsquote wird lediglich die Ausgabenseite des Bundeshaushaltes anvisiert. Damit ist jedoch keine Aussage darüber gemacht, in welchem Umfang diese Ausgaben über Einnahmen oder aber über Verschuldung finanziert werden sollen. Solange die Einnahmenquote tiefer ist als die Staatsquote, resultieren weiterhin Defizite.</p><p>Die aktuelle Finanzplanung zeigt denn auch, dass sich der Bundeshaushalt trotz einer dritten Runde an Sparmassnahmen auch in den nächsten Jahren in dieser Situation befinden wird. Der Bundesrat beabsichtigt aus diesem Grunde, dem Parlament mit der Botschaft zu den Sanierungsmassnahmen 1994 verschiedene Steuererhöhungen zu beantragen.</p><p>Verschiedene der in der Motion erwähnten Massnahmen für die Umsetzung sind mit Mängeln behaftet. Ins Gewicht fallen vor allem zwei Punkte:</p><p>1. Die Motion widerspricht unter bestimmten Voraussetzungen den Anforderungen einer antizyklischen Finanzpolitik. Insbesondere bei langanhaltenden Konjunkturzyklen besteht die Gefahr, dass eine Finanzpolitik, wie sie in der Motion verlangt wird, die Konjunktur noch anheizt respektive den wirtschaftlichen Abschwung verstärkt. Bei kurzen Zyklen könnte sich hingegen eine antizyklische Wirkung einstellen. Die in der Motion unter Punkt 5 erwähnte Regelung bei Überschreiten der maximal zulässigen Ausgabengrenze kann einer konjunkturgerechten Finanzpolitik ebenfalls im Wege stehen.</p><p>2. Im Motionstext sind verschiedene Ausgaben aufgeführt, die nicht gekürzt werden sollen, wenn der Voranschlag die Ausgabengrenze überschreitet. Der Bundesrat geht mit den Motionären einig, dass gewisse Ausgaben von Kürzungsmassnahmen generell auszunehmen sind. In erster Linie ist an die nicht direkt steuerbaren Ausgaben wie die Zinszahlungen und Kantonsanteile an Bundeseinnahmen zu denken. Eine Ausnahmeregelung für die Beiträge an die Sozialversicherungen erachtet der Bundesrat aber nicht als sinnvoll. Angesichts der finanziellen Bedeutung dieser Transferzahlungen müssten unter Umständen in anderen Aufgabenbereichen entsprechend höhere Sparvorgaben erzielt werden, was als wenig realistisch bezeichnet werden muss. Die Ausnahmeregelung bei den Personalausgaben, welche mit der Höhe der Aufwendungen im vorangehenden Voranschlag verknüpft werden soll, stellt insbesondere bei grösseren Schwankungen in der Teuerungsrate auch keine geeignete Massnahme dar.</p><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Bundesrat mit dem von der Motion anvisierten Ziel, die Defizitwirtschaft zu beenden, einverstanden ist. Er erachtet jedoch die in der Motion vorgeschlagenen Massnahmen nicht als zielführend und als aufwendig im Vollzug. Der Bundesrat wird dem Parlament seine konkreten Vorstellungen in der Botschaft zu den Sanierungsmassnahmen 1994 unterbreiten. Darin werden auch institutionelle Massnahmen zur Defizit- und Verschuldungsbegrenzung enthalten sein.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, spätestens zwei Jahre nach Überweisung dieser Motion den eidgenössischen Räten eine Vorlage zuzuleiten, die das Wachstum der Bundesausgaben auf das Wachstum des Bruttoinlandprodukts beschränkt.</p><p>Die Vorlage hat sich nach folgenden Eckwerten auszurichten:</p><p>1. Die Ausgaben des Bundes dürfen prozentual nicht mehr zunehmen als das Bruttoinlandprodukt im Durchschnitt der vier vorangegangenen Jahre.</p><p>2. Überschreiten die Ausgaben gemäss Voranschlag die Grenze gemäss Punkt 1, so sind unter Vorbehalt von Punkt 4 die Ausgaben zu kürzen, so dass die maximale Ausgabenhöhe nicht überschritten wird.</p><p>3. Vorschriften über die Höhe bestimmter Ausgaben sind durch den Bundesrat so anzupassen, dass die Angaben des Voranschlages nicht überschritten werden.</p><p>4. Nicht gemäss Punkt 2 gekürzt werden:</p><p>4a. absolut zwingende Verpflichtungen des Bundes (Zinsen usw.);</p><p>4b. die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV, Arbeitslosenversicherung, soziale Krankenversicherung), sofern aus einer Kürzung eine Abnahme der Reservefonds oder eine Beitragserhöhung resultieren würde;</p><p>4c. Kantonsanteile an Bundeseinnahmen;</p><p>4d. die Personalausgaben, sofern sie die Ausgaben des vorangehenden Voranschlags nicht überschreiten.</p><p>5. Überschreiten die effektiven Ausgaben die maximalen Ausgaben gemäss Punkt 1, so ist dieser Betrag verteilt auf die vier Jahre, die dem entsprechenden Rechnungsabschluss folgen, bei der Berechnung der maximalen Ausgabenhöhe abzuziehen.</p><p>6. Werden der Eidgenossenschaft zugleich neue Aufgaben und neue Einnahmen zugesprochen, so kann durch allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss eine einmalige höhere zulässige Steigerung der Ausgaben beschlossen werden.</p>
- Stopp der Defizitwirtschaft
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Ziel dieser Motion ist es, das Ausgabenwachstum der Eidgenossenschaft in den Griff zu bekommen, um eine ständige Defizitwirtschaft zu verhindern. Die Ausgaben sollen nicht schneller wachsen als das Bruttoinlandprodukt. In dieser Zielsetzung deckt sich diese Motion mit der Motion ad89.064 "Voranschläge der Eidgenossenschaft. Ausgaben" der Finanzkommission, die am 12. Dezember 1989 im Nationalrat überwiesen wurde.</p><p>Die vorliegende Motion unterscheidet sich jedoch in zwei wichtigen Punkte vom damaligen Vorstoss der Finanzkommission:</p><p>a. Es handelt sich nicht darum, einseitig dem Bundesrat einen Auftrag für die Erstellung des Voranschlages zu geben, sondern Bundesrat und Parlament sollen durch eine zu schaffende Rechtsvorschrift verpflichtet werden, eine maximale Ausgabenhöhe nicht zu überschreiten.</p><p>b. Es sind Korrekturmechanismen vorgesehen, die eine Reduktion übermässiger Ausgaben gewährleisten.</p><p>Die zentrale Idee der Motion ist es, dass ein bestimmtes Ausgabenlimit nicht überschritten werden darf. Kommt es trotzdem zu einer Überschreitung, so treten rasch Kürzungen in Kraft, die nicht auf dem normalen Rechtsetzungsweg durchgesetzt werden müssen. Im Gegensatz zu den sonst üblichen Sparanstrengungen wird also nicht zuerst nach einzelnen Ausgaben gesucht, die gekürzt werden können. Es wird vielmehr vorab ein Ausgabenziel (ein Sparziel) festgelegt, das erreicht werden muss, wenn nicht sofort Kürzungen in Kraft treten sollen. Damit wird verhindert, dass Sparanstrengungen wie üblich an Referenden oder Referendumsdrohungen interessierter Gruppen scheitern.</p><p>Diese speziellen Ausgabenkürzungen sind als Ultima ratio zu verstehen. Es ist selbstverständlich immer wünschenswert, wenn Ausgabenkürzungen gezielt und auf dem ordentlichen Rechtsetzungsweg durchgeführt werden können. Offensichtlich ist dies aber heute nicht oder nur ungenügend möglich. Kürzungen in einem abgekürzten Verfahren können überdies als Drohung wirken, um gezielte Ausgabenkürzungen auf dem ordentlichen Rechtsetzungsweg zu erzwingen.</p><p>Zu den einzelnen Punkten:</p><p>1. Hier wird der Grundsatz festgeschrieben.</p><p>2. Wird die maximale Ausgabenhöhe beim Voranschlag überschritten, so sind die Ausgaben entsprechend zu kürzen.</p><p>Dabei geht es nicht um die (realitätsfremde) Meinung, ein ausgeglichener Voranschlag führe automatisch zu einer ausgeglichenen Rechnung. Der Voranschlag ist nur der Moment, bei dem zu intervenieren ist. Offen bleibt, ob es sich hier um lineare Kürzungen handeln oder ob differenziert werden soll.</p><p>3. Der Budgetierungsprozess ist ein bisher recht unwirksames Mittel, um die Ausgaben kontrollieren zu können. Es ist nicht möglich, auf dem Wege des Voranschlages Rechtsvorschriften zu ändern, die zwingend Ausgaben vorschreiben. Eine Änderung beim Budget hat heute keine Wirkung, weil die entsprechenden Nachtragskredite zwingend folgen. Deshalb soll hier dem Bundesrat die Kompetenz gegeben werden, entsprechende Rechtsvorschriften vorübergehend den Budgetvorgaben anzupassen.</p><p>4. Einzelne Ausgaben sind von dieser "Kürzung im Schnellverfahren" auszunehmen. Dies bedeutet nicht, dass Kürzungen auf dem ordentlichen Rechtswege verunmöglicht werden. Diese Möglichkeit bleibt unangetastet bestehen.</p><p>4a. Es versteht sich von selbst, dass gewisse Ausgaben absolut zwingend sind. Als Beispiel werden hier die Zinszahlungen genannt.</p><p>4b. Nach internationaler Definition sind Beiträge an die erwähnten Sozialversicherungen den Steuern und Abgaben gleichgestellt. Eine Erhöhung dieser Beiträge käme somit einer Steuererhöhung gleich. Die Motion bezweckt aber die Einschränkung der Ausgaben - und nicht die Erhöhung von Abgaben. Ein Aufbrauchen der Reservefonds würde nach einiger Zeit Beitragserhöhungen nötig machen oder die Sicherheit der Sozialwerke gefährden. Aus all diesen Gründen dürfen Bundesbeiträge an die Sozialwerke nicht in diesem Schnellverfahren gekürzt werden.</p><p>4c. Die Anteile der Kantone an den Bundeseinnahmen sind Finanzquellen, die nach unserer föderalistischen Ordnung den Kantonen direkt zustehen. (Darin unterscheiden sie sich von Subventionen.) Eine Kürzung dieser Beiträge kommt daher nicht in Frage; man könnte genausogut verlangen, dass auf dem Dringlichkeitswege Abgaben der Kantone an den Bund zur Deckung des Bundesdefizites eingeführt würden.</p><p>4d. Es soll nicht dazu kommen, dass die Gehälter des Bundespersonals unter das Niveau des Vorjahres fallen. Ein Verzicht auf Reallohnerhöhungen und Teuerungsausgleich wäre dagegen möglich.</p><p>5. Ziel der Motion ist eine Bindung der effektiven (und nicht bloss der budgetierten) Ausgaben an das BIP-Wachstum. Deshalb müssen Ausgaben, die die Grenze gemäss Punkt 1 überschreiten, in den folgenden Jahren kompensiert werden. Dadurch verringert sich der Spielraum für Ausgaben in den kommenden Jahren.</p><p>6. Bei Kompetenzverschiebungen zwischen Bund und Kantonen mit entsprechender Korrektur der Einnahmen sollen zusätzliche Steigerungen der Ausgaben möglich sein. Gleichzeitig tritt ja eine Entlastung bei den Kantonen bzw. Gemeinden ein, so dass die totale Staatsquote unverändert bleibt.</p>
- <p>Der Bundesrat erachtet eine anhaltende Defizitfinanzierung des Bundeshaushaltes als nicht akzeptabel. Er hat daher mehrmals seine Absicht bekräftigt, die strukturellen Defizite zu beseitigen und die Ausgabenentwicklung bei normalen wirtschaftlichen Verhältnissen auf das Wirtschaftswachstum zu begrenzen und damit eine stabile Staatsquote anzustreben.</p><p>Diese vom Bundesrat im Bericht über die Legislaturplanung 1991--1995 geäusserte Absicht hat in den Sanierungsprogrammen 1992 und 1993 ihren Niederschlag gefunden. Sie dient auch der in Vorbereitung befindlichen Botschaft über die Sanierungsmassnahmen 1994 als Leitfaden. Mit der Annahme der Motion der Finanzkommission des Ständerates zur Bremsung des Ausgabenwachstums hat das Parlament ebenfalls deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es weitere ausgabenseitige Sanierungsmassnahmen als unumgänglich erachtet. Der Bundesrat ist daher mit der generellen Stossrichtung der Motion grundsätzlich einverstanden.</p><p>Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass ein begrenztes Ausgabenwachstum und damit eine mehr oder weniger stabile Staatsquote zwar eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung zur Begrenzung der Defizitwirtschaft darstellen. Mit der Staatsquote wird lediglich die Ausgabenseite des Bundeshaushaltes anvisiert. Damit ist jedoch keine Aussage darüber gemacht, in welchem Umfang diese Ausgaben über Einnahmen oder aber über Verschuldung finanziert werden sollen. Solange die Einnahmenquote tiefer ist als die Staatsquote, resultieren weiterhin Defizite.</p><p>Die aktuelle Finanzplanung zeigt denn auch, dass sich der Bundeshaushalt trotz einer dritten Runde an Sparmassnahmen auch in den nächsten Jahren in dieser Situation befinden wird. Der Bundesrat beabsichtigt aus diesem Grunde, dem Parlament mit der Botschaft zu den Sanierungsmassnahmen 1994 verschiedene Steuererhöhungen zu beantragen.</p><p>Verschiedene der in der Motion erwähnten Massnahmen für die Umsetzung sind mit Mängeln behaftet. Ins Gewicht fallen vor allem zwei Punkte:</p><p>1. Die Motion widerspricht unter bestimmten Voraussetzungen den Anforderungen einer antizyklischen Finanzpolitik. Insbesondere bei langanhaltenden Konjunkturzyklen besteht die Gefahr, dass eine Finanzpolitik, wie sie in der Motion verlangt wird, die Konjunktur noch anheizt respektive den wirtschaftlichen Abschwung verstärkt. Bei kurzen Zyklen könnte sich hingegen eine antizyklische Wirkung einstellen. Die in der Motion unter Punkt 5 erwähnte Regelung bei Überschreiten der maximal zulässigen Ausgabengrenze kann einer konjunkturgerechten Finanzpolitik ebenfalls im Wege stehen.</p><p>2. Im Motionstext sind verschiedene Ausgaben aufgeführt, die nicht gekürzt werden sollen, wenn der Voranschlag die Ausgabengrenze überschreitet. Der Bundesrat geht mit den Motionären einig, dass gewisse Ausgaben von Kürzungsmassnahmen generell auszunehmen sind. In erster Linie ist an die nicht direkt steuerbaren Ausgaben wie die Zinszahlungen und Kantonsanteile an Bundeseinnahmen zu denken. Eine Ausnahmeregelung für die Beiträge an die Sozialversicherungen erachtet der Bundesrat aber nicht als sinnvoll. Angesichts der finanziellen Bedeutung dieser Transferzahlungen müssten unter Umständen in anderen Aufgabenbereichen entsprechend höhere Sparvorgaben erzielt werden, was als wenig realistisch bezeichnet werden muss. Die Ausnahmeregelung bei den Personalausgaben, welche mit der Höhe der Aufwendungen im vorangehenden Voranschlag verknüpft werden soll, stellt insbesondere bei grösseren Schwankungen in der Teuerungsrate auch keine geeignete Massnahme dar.</p><p>Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Bundesrat mit dem von der Motion anvisierten Ziel, die Defizitwirtschaft zu beenden, einverstanden ist. Er erachtet jedoch die in der Motion vorgeschlagenen Massnahmen nicht als zielführend und als aufwendig im Vollzug. Der Bundesrat wird dem Parlament seine konkreten Vorstellungen in der Botschaft zu den Sanierungsmassnahmen 1994 unterbreiten. Darin werden auch institutionelle Massnahmen zur Defizit- und Verschuldungsbegrenzung enthalten sein.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, spätestens zwei Jahre nach Überweisung dieser Motion den eidgenössischen Räten eine Vorlage zuzuleiten, die das Wachstum der Bundesausgaben auf das Wachstum des Bruttoinlandprodukts beschränkt.</p><p>Die Vorlage hat sich nach folgenden Eckwerten auszurichten:</p><p>1. Die Ausgaben des Bundes dürfen prozentual nicht mehr zunehmen als das Bruttoinlandprodukt im Durchschnitt der vier vorangegangenen Jahre.</p><p>2. Überschreiten die Ausgaben gemäss Voranschlag die Grenze gemäss Punkt 1, so sind unter Vorbehalt von Punkt 4 die Ausgaben zu kürzen, so dass die maximale Ausgabenhöhe nicht überschritten wird.</p><p>3. Vorschriften über die Höhe bestimmter Ausgaben sind durch den Bundesrat so anzupassen, dass die Angaben des Voranschlages nicht überschritten werden.</p><p>4. Nicht gemäss Punkt 2 gekürzt werden:</p><p>4a. absolut zwingende Verpflichtungen des Bundes (Zinsen usw.);</p><p>4b. die Beiträge an die Sozialversicherungen (AHV/IV, Arbeitslosenversicherung, soziale Krankenversicherung), sofern aus einer Kürzung eine Abnahme der Reservefonds oder eine Beitragserhöhung resultieren würde;</p><p>4c. Kantonsanteile an Bundeseinnahmen;</p><p>4d. die Personalausgaben, sofern sie die Ausgaben des vorangehenden Voranschlags nicht überschreiten.</p><p>5. Überschreiten die effektiven Ausgaben die maximalen Ausgaben gemäss Punkt 1, so ist dieser Betrag verteilt auf die vier Jahre, die dem entsprechenden Rechnungsabschluss folgen, bei der Berechnung der maximalen Ausgabenhöhe abzuziehen.</p><p>6. Werden der Eidgenossenschaft zugleich neue Aufgaben und neue Einnahmen zugesprochen, so kann durch allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss eine einmalige höhere zulässige Steigerung der Ausgaben beschlossen werden.</p>
- Stopp der Defizitwirtschaft
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