Entflechtung der öffentlichen Haushalte
- ShortId
-
94.3283
- Id
-
19943283
- Updated
-
10.04.2024 09:07
- Language
-
de
- Title
-
Entflechtung der öffentlichen Haushalte
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Transferzahlungen zwischen Bund und Kantonen haben sich zu einem wahren Dschungel entwickelt. Weder die Effizienz noch die Finanzausgleichswirkungen dieser Transferströme sind noch kontrollierbar. Der administrative Aufwand auf beiden Seiten wächst, sei es als Begründungs- und Abrechnungsaufwand beim Empfänger, sei es als Entscheidungs- und Kontrollaufwand beim Geber.</p><p>Zugleich werden die Verantwortlichkeiten für bestimmte Ausgaben immer mehr verwischt. Ausgaben werden beschlossen, weil sonst keine Subventionen fliessen, teure Varianten erhalten den Vorzug, weil man ja ohnehin nur einen kleinen Teil der effektiven Ausgabe bezahlen muss, da der Rest subventioniert wird. Vorschriften, die an die Subventionsgewährung geknüpft sind, führen oft zu teureren Lösungen. Alle diese rufen nach einer Entflechtung des ganzen Transfersystems. (Wir verweisen auf die Expertise Frey et al., "Der Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen", die dem Bundesrat vorliegt.)</p><p>Zu den einzelnen Punkten:</p><p>1a. Mit derartigen Beiträgen wird die Eigenverantwortung der Kantone gestärkt. Sie können selber entscheiden, welche Mittelverwendungen für ihre Bevölkerung den grössten Wohlfahrtszuwachs bringt.</p><p>1b. Wo der Bund den Kantonen konkrete Aufgaben überträgt, deren Kosten er weitgehend selber bestimmt, muss er die entsprechenden Kosten übernehmen. Hier verhält sich der Bund gegenüber den Kantonen nicht anders als gegenüber Privaten, denen er einen bestimmten Auftrag gibt.</p><p>2. Zweckgebundene Subventionen sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie führen zu ineffizienter Aufgabenlösung und falscher Allokation von Ressourcen. Derartige Subventionen sind nicht mehr nach Finanzkraft abzustufen, da der Finanzausgleich über Zahlungen nach Punkt 1a erfolgt. In Einzelfällen können derartige Zahlungen nötig sein, wenn es gilt, den Anstoss zu einer raschen Lösung einer Aufgabe zu geben.</p><p>3. Der Hauptstrom der Transferzahlungen fliesst vom Bund zu den Kantonen bzw. Gemeinden. Der schwächere Strom in umgekehrter Richtung liesse sich dann rechtfertigen, wenn damit ein Finanzausgleich erreicht würde. Dazu sind diese Summen aber zu unbedeutend. Übrig bleibt nur ein unnötiger finanzieller Aufwand.</p><p>4. Eine Reform des Transferwesens ist mit vielen Schwierigkeiten verbunden. Der heutige Zustand ist zwar für die Allgemeinheit unbefriedigend, aber er bringt einzelnen Interessengruppen Vorteile. Es muss deshalb ein klares Ziel vorgegeben werden. Der Abbau der gebundenen Subventionen kann durch entsprechende Erhöhungen der Kantonsanteile an Bundeseinnahmen ausgeglichen werden. Der Wegfall der administrativen Kosten führt sowohl für den Bund als auch für die Kantone zu einer Entlastung.</p>
- <p>Gestützt auf eine vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) gemeinsam in Auftrag gegebene Expertise zum Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen vom März dieses Jahres und auf einen Antrag des EFD hat der Bundesrat im Juni das Grünlicht für eine grundlegende Reform des Transfersystems Bund/Kantone erteilt. Gleichzeitig hat er die strategischen Ziele und Hauptstossrichtungen der Reform vorgegeben.</p><p>Bei der Ausarbeitung der Vorschläge für eine Neuordnung des Finanzausgleichs sind insbesondere folgende Stossrichtungen ins Auge zu fassen:</p><p>- Es sind die Aufgaben festzulegen, die gemäss dem Subsidiaritäts- und Nutzniesserprinzip grundsätzlich in die Finanzierungsverantwortung einerseits der Kantone und andererseits des Bundes fallen müssen.</p><p>- Zur Finanzierung von kantonalen Aufgaben mit Nutzniessung durch mehrere Kantone ist ein möglichst einfaches, auf Konventionen basierendes Modell eines interkantonalen Lastenausgleichs zu entwickeln und in seinen konkreten Ausgestaltungsmöglichkeiten darzustellen.</p><p>- Bezüglich der Aufgaben, für die ein finanzpolitisches Zusammenspiel zwischen Bund und Kantonen unerlässlich bleibt, sind die verschiedenen Rollen des Bundes (Leistungsverantwortung; strategische Führungsverantwortung; Förderung bzw. Impulsgebung; Vorgabe von Minimalstandards; Koordination usw.) zu klären, und es sind die adäquaten finanzpolitischen Mechanismen zwischen Bund und Kantonen im Detail auszuarbeiten. Anzustreben ist eine deutliche Effizienzsteigerung sowohl bei der Aufgabenerfüllung als auch hinsichtlich des finanziellen Mitteleinsatzes von Bund und Kantonen insgesamt.</p><p>- Die Auswirkungen einer Ablösung der Finanzkraftabstufung der Bundesbeiträge durch frei verfügbare Mittel sind in qualitativer und quantitativer Hinsicht eingehend darzustellen. Aufzuzeigen sind insbesondere auch die finanziellen Folgen für den Bund und die einzelnen Kantone in einer dynamischen Betrachtung.</p><p>- Es ist ein transparentes System eines interkantonalen Ressourcenausgleichs zu erarbeiten, welches erlaubt, politische Zielvorgaben auf möglichst einfache Weise umzusetzen, die Unterschiede bei der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kantone langfristig innerhalb bestimmter Grenzen zu halten und die erwünschten Umverteilungen mit insgesamt möglichst geringem finanziellen Mitteleinsatz zu realisieren.</p><p>Das Konzept des Bundesrates schliesst somit die beiden Hauptanliegen der Motion mit ein: Die Finanzströme zwischen Bund und Kantonen sollen entflochten und die Finanzkraftabstufungen der Bundesbeiträge an die Kantone sollen durch zweckfreie Transfers abgelöst werden. Auch in zeitlicher Hinsicht hat der Bundesrat ähnliche Vorstellungen wie die Motionäre: Er hat das federführende EFD beauftragt, ihm die Grundzüge der Neuordnung bis im Dezember des nächsten Jahres zu unterbreiten. Die detaillierten Vorschläge für eine Neuordnung sollen dem Bundesrat dann im Herbst 1996 vorgelegt werden.</p><p>Der Bundesrat kann sich den Stossrichtungen der Motion weitgehend anschliessen. Damit jedoch eine möglichst konsistente Neuordnung erarbeitet werden kann, müssen die materiellen Vorgaben unbedingt auf jene des Bundesrates vom Juni dieses Jahres beschränkt bleiben. Jegliche Präjudizien in Teilbereichen der Reform müssen vermieden werden. In diesem Lichte ist aus heutiger Sicht namentlich der Punkt 4 der Motion abzulehnen, der einen Abbau der Subventionen des Bundes an die Kantone innert fünf Jahren auf die Hälfte des heutigen Standes verlangt. Bevor quantitative Übergangsregelungen festgelegt werden können, muss im Detail Klarheit über die Neuordnung des Subventionssystems gewonnen werden.</p><p>In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass das Subventionsgesetz eine periodische Überprüfung der Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes auf deren Konformität mit den Grundsätzen des Gesetzes verlangt. In diesem Rahmen beabsichtigt der Bundesrat, einen Subventionsbericht mit Anträgen dem Parlament im Verlauf des Jahres 1995 zu unterbreiten.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Motion eine Vorlage zur Entflechtung der öffentlichen Haushalte zu unterbreiten. Diese Vorlage soll sich an folgenden Zielen orientieren:</p><p>1. Der Transfer zwischen Bund und Kantonen soll sich im wesentlichen auf zwei Bereiche beschränken:</p><p>a. Beiträge zur freien Verwendung in der Form von Anteilen an Bundeseinnahmen als Instrumente des Finanzausgleichs;</p><p>b. Abgeltungen konkreter Leistungen der Kantone zugunsten des Bundes (z. B. in Bereichen wie Militär, Asyl).</p><p>2. Subventionen für bestimmte Aufgaben sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie sind nicht nach Finanzkraft abzustufen.</p><p>3. Zahlungen der Kantone an den Bund sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie sind nur als Entgelte für konkrete Leistungen des Bundes an die Kantone vorzusehen.</p><p>4. Die Subventionen gemäss Punkt 2 sind innerhalb von fünf Jahren auf die Hälfte des heutigen Standes abzubauen.</p>
- Entflechtung der öffentlichen Haushalte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Transferzahlungen zwischen Bund und Kantonen haben sich zu einem wahren Dschungel entwickelt. Weder die Effizienz noch die Finanzausgleichswirkungen dieser Transferströme sind noch kontrollierbar. Der administrative Aufwand auf beiden Seiten wächst, sei es als Begründungs- und Abrechnungsaufwand beim Empfänger, sei es als Entscheidungs- und Kontrollaufwand beim Geber.</p><p>Zugleich werden die Verantwortlichkeiten für bestimmte Ausgaben immer mehr verwischt. Ausgaben werden beschlossen, weil sonst keine Subventionen fliessen, teure Varianten erhalten den Vorzug, weil man ja ohnehin nur einen kleinen Teil der effektiven Ausgabe bezahlen muss, da der Rest subventioniert wird. Vorschriften, die an die Subventionsgewährung geknüpft sind, führen oft zu teureren Lösungen. Alle diese rufen nach einer Entflechtung des ganzen Transfersystems. (Wir verweisen auf die Expertise Frey et al., "Der Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen", die dem Bundesrat vorliegt.)</p><p>Zu den einzelnen Punkten:</p><p>1a. Mit derartigen Beiträgen wird die Eigenverantwortung der Kantone gestärkt. Sie können selber entscheiden, welche Mittelverwendungen für ihre Bevölkerung den grössten Wohlfahrtszuwachs bringt.</p><p>1b. Wo der Bund den Kantonen konkrete Aufgaben überträgt, deren Kosten er weitgehend selber bestimmt, muss er die entsprechenden Kosten übernehmen. Hier verhält sich der Bund gegenüber den Kantonen nicht anders als gegenüber Privaten, denen er einen bestimmten Auftrag gibt.</p><p>2. Zweckgebundene Subventionen sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie führen zu ineffizienter Aufgabenlösung und falscher Allokation von Ressourcen. Derartige Subventionen sind nicht mehr nach Finanzkraft abzustufen, da der Finanzausgleich über Zahlungen nach Punkt 1a erfolgt. In Einzelfällen können derartige Zahlungen nötig sein, wenn es gilt, den Anstoss zu einer raschen Lösung einer Aufgabe zu geben.</p><p>3. Der Hauptstrom der Transferzahlungen fliesst vom Bund zu den Kantonen bzw. Gemeinden. Der schwächere Strom in umgekehrter Richtung liesse sich dann rechtfertigen, wenn damit ein Finanzausgleich erreicht würde. Dazu sind diese Summen aber zu unbedeutend. Übrig bleibt nur ein unnötiger finanzieller Aufwand.</p><p>4. Eine Reform des Transferwesens ist mit vielen Schwierigkeiten verbunden. Der heutige Zustand ist zwar für die Allgemeinheit unbefriedigend, aber er bringt einzelnen Interessengruppen Vorteile. Es muss deshalb ein klares Ziel vorgegeben werden. Der Abbau der gebundenen Subventionen kann durch entsprechende Erhöhungen der Kantonsanteile an Bundeseinnahmen ausgeglichen werden. Der Wegfall der administrativen Kosten führt sowohl für den Bund als auch für die Kantone zu einer Entlastung.</p>
- <p>Gestützt auf eine vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) und der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (FDK) gemeinsam in Auftrag gegebene Expertise zum Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen vom März dieses Jahres und auf einen Antrag des EFD hat der Bundesrat im Juni das Grünlicht für eine grundlegende Reform des Transfersystems Bund/Kantone erteilt. Gleichzeitig hat er die strategischen Ziele und Hauptstossrichtungen der Reform vorgegeben.</p><p>Bei der Ausarbeitung der Vorschläge für eine Neuordnung des Finanzausgleichs sind insbesondere folgende Stossrichtungen ins Auge zu fassen:</p><p>- Es sind die Aufgaben festzulegen, die gemäss dem Subsidiaritäts- und Nutzniesserprinzip grundsätzlich in die Finanzierungsverantwortung einerseits der Kantone und andererseits des Bundes fallen müssen.</p><p>- Zur Finanzierung von kantonalen Aufgaben mit Nutzniessung durch mehrere Kantone ist ein möglichst einfaches, auf Konventionen basierendes Modell eines interkantonalen Lastenausgleichs zu entwickeln und in seinen konkreten Ausgestaltungsmöglichkeiten darzustellen.</p><p>- Bezüglich der Aufgaben, für die ein finanzpolitisches Zusammenspiel zwischen Bund und Kantonen unerlässlich bleibt, sind die verschiedenen Rollen des Bundes (Leistungsverantwortung; strategische Führungsverantwortung; Förderung bzw. Impulsgebung; Vorgabe von Minimalstandards; Koordination usw.) zu klären, und es sind die adäquaten finanzpolitischen Mechanismen zwischen Bund und Kantonen im Detail auszuarbeiten. Anzustreben ist eine deutliche Effizienzsteigerung sowohl bei der Aufgabenerfüllung als auch hinsichtlich des finanziellen Mitteleinsatzes von Bund und Kantonen insgesamt.</p><p>- Die Auswirkungen einer Ablösung der Finanzkraftabstufung der Bundesbeiträge durch frei verfügbare Mittel sind in qualitativer und quantitativer Hinsicht eingehend darzustellen. Aufzuzeigen sind insbesondere auch die finanziellen Folgen für den Bund und die einzelnen Kantone in einer dynamischen Betrachtung.</p><p>- Es ist ein transparentes System eines interkantonalen Ressourcenausgleichs zu erarbeiten, welches erlaubt, politische Zielvorgaben auf möglichst einfache Weise umzusetzen, die Unterschiede bei der finanziellen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kantone langfristig innerhalb bestimmter Grenzen zu halten und die erwünschten Umverteilungen mit insgesamt möglichst geringem finanziellen Mitteleinsatz zu realisieren.</p><p>Das Konzept des Bundesrates schliesst somit die beiden Hauptanliegen der Motion mit ein: Die Finanzströme zwischen Bund und Kantonen sollen entflochten und die Finanzkraftabstufungen der Bundesbeiträge an die Kantone sollen durch zweckfreie Transfers abgelöst werden. Auch in zeitlicher Hinsicht hat der Bundesrat ähnliche Vorstellungen wie die Motionäre: Er hat das federführende EFD beauftragt, ihm die Grundzüge der Neuordnung bis im Dezember des nächsten Jahres zu unterbreiten. Die detaillierten Vorschläge für eine Neuordnung sollen dem Bundesrat dann im Herbst 1996 vorgelegt werden.</p><p>Der Bundesrat kann sich den Stossrichtungen der Motion weitgehend anschliessen. Damit jedoch eine möglichst konsistente Neuordnung erarbeitet werden kann, müssen die materiellen Vorgaben unbedingt auf jene des Bundesrates vom Juni dieses Jahres beschränkt bleiben. Jegliche Präjudizien in Teilbereichen der Reform müssen vermieden werden. In diesem Lichte ist aus heutiger Sicht namentlich der Punkt 4 der Motion abzulehnen, der einen Abbau der Subventionen des Bundes an die Kantone innert fünf Jahren auf die Hälfte des heutigen Standes verlangt. Bevor quantitative Übergangsregelungen festgelegt werden können, muss im Detail Klarheit über die Neuordnung des Subventionssystems gewonnen werden.</p><p>In diesem Zusammenhang muss daran erinnert werden, dass das Subventionsgesetz eine periodische Überprüfung der Finanzhilfen und Abgeltungen des Bundes auf deren Konformität mit den Grundsätzen des Gesetzes verlangt. In diesem Rahmen beabsichtigt der Bundesrat, einen Subventionsbericht mit Anträgen dem Parlament im Verlauf des Jahres 1995 zu unterbreiten.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten innerhalb von zwei Jahren nach Annahme dieser Motion eine Vorlage zur Entflechtung der öffentlichen Haushalte zu unterbreiten. Diese Vorlage soll sich an folgenden Zielen orientieren:</p><p>1. Der Transfer zwischen Bund und Kantonen soll sich im wesentlichen auf zwei Bereiche beschränken:</p><p>a. Beiträge zur freien Verwendung in der Form von Anteilen an Bundeseinnahmen als Instrumente des Finanzausgleichs;</p><p>b. Abgeltungen konkreter Leistungen der Kantone zugunsten des Bundes (z. B. in Bereichen wie Militär, Asyl).</p><p>2. Subventionen für bestimmte Aufgaben sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie sind nicht nach Finanzkraft abzustufen.</p><p>3. Zahlungen der Kantone an den Bund sind auf ein Minimum zu beschränken. Sie sind nur als Entgelte für konkrete Leistungen des Bundes an die Kantone vorzusehen.</p><p>4. Die Subventionen gemäss Punkt 2 sind innerhalb von fünf Jahren auf die Hälfte des heutigen Standes abzubauen.</p>
- Entflechtung der öffentlichen Haushalte
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