AHV-Prozent. Inkraftsetzung
- ShortId
-
94.3284
- Id
-
19943284
- Updated
-
14.11.2025 06:26
- Language
-
de
- Title
-
AHV-Prozent. Inkraftsetzung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Trotz wirtschaftlichem Abschwung ab 1990 nahm der AHV-Fonds bis Ende 1993 noch zu, allerdings rezessionsbedingt mit abnehmenden Zuwachsraten. In den nächsten Jahren dürfte die 10. AHV-Revision eine gewisse Mehrbelastung für die Altersversicherung darstellen. Sie dürfte aber noch zu keinen grösseren Finanzierungsengpässen führen. Nach dem Jahr 2000 wird sich jedoch eine grössere, demographisch bedingte Lücke zwischen der Ausgaben- und Einnahmenentwicklung einstellen. Aus diesem Grunde haben Bundesrat und Parlament Volk und Ständen einen neuen Verfassungsartikel zur AHV-Finanzierung unterbreitet.</p><p>Der in der Abstimmung vom 28. November 1993 angenommene Artikel 41ter Absatz 3bis gibt dem Bund die Kompetenz, den Satz der Mehrwertsteuer zur Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge um maximal einen Prozentpunkt anzuheben, sofern die Finanzierung wegen der Entwicklung des Altersaufbaus nicht mehr gewährleistet ist. Der hierzu notwendige Bundesbeschluss untersteht dabei dem fakultativen Referendum.</p><p>Die Kompetenz zur Ausschöpfung des AHV-Zuschlags zur Mehrwertsteuer liegt also nicht beim Bundesrat, sondern beim Parlament. Ausserdem hält der Verfassungsartikel unmissverständlich fest, dass eine Erhöhung nur erfolgen kann, wenn die Finanzierungsschwierigkeiten durch die demographische Entwicklung bedingt sind. Im Abstimmungsbüchlein zum Bundesbeschluss vom 18. Juni 1993 über Massnahmen zur Erhaltung der Sozialversicherung hat der Bundesrat denn auch klar festgehalten, dass die Mittel aus einer Erhöhung der Mehrwertsteuer nur für die Finanzierung der Kosten der steigenden Rentnerzahlen verwendet werden können, nicht jedoch für Leistungsverbesserungen der AHV.</p><p>Die vom Motionär geforderte Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um einen Prozentpunkt auf den 1. Januar 1996 ist aufgrund der heutigen Kenntnisse sachlich nicht gerechtfertigt. Selbst bei pessimistischeren Annahmen über das künftige Wirtschaftswachstum wird es noch einige Jahre dauern, bis die demographische Entwicklung finanzielle Schwierigkeiten bei der AHV verursachen kann. Überstürztes Handeln ist deshalb nicht angezeigt. Der Bundesrat lässt ohnehin periodisch prüfen und von der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung begutachten, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Zeigt diese Überprüfung Handlungsbedarf auf, so wird der Bundesrat entsprechende Massnahmen rechtzeitig vorschlagen. Ausserdem wird es zweifellos Aufgabe der 11. AHV-Revision sein, Lösungsvorschläge zur Sicherstellung der Finanzierung aufzuzeigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Wie Berechnungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zeigen, wird die AHV wegen der demographischen Entwicklung nach dem Jahr 2000 in Finanzierungsengpässe geraten. Um die Finanzierung langfristig zu sichern, wird der Bundesrat beauftragt, von den Kompetenzen gemäss Artikel 41ter Absatz 3bis der Bundesverfassung Gebrauch zu machen und den Satz der Mehrwertsteuer um einen Prozentpunkt zu erhöhen. Die Erhöhung soll spätestens auf den 1. Januar 1996 in Kraft treten.</p>
- AHV-Prozent. Inkraftsetzung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Trotz wirtschaftlichem Abschwung ab 1990 nahm der AHV-Fonds bis Ende 1993 noch zu, allerdings rezessionsbedingt mit abnehmenden Zuwachsraten. In den nächsten Jahren dürfte die 10. AHV-Revision eine gewisse Mehrbelastung für die Altersversicherung darstellen. Sie dürfte aber noch zu keinen grösseren Finanzierungsengpässen führen. Nach dem Jahr 2000 wird sich jedoch eine grössere, demographisch bedingte Lücke zwischen der Ausgaben- und Einnahmenentwicklung einstellen. Aus diesem Grunde haben Bundesrat und Parlament Volk und Ständen einen neuen Verfassungsartikel zur AHV-Finanzierung unterbreitet.</p><p>Der in der Abstimmung vom 28. November 1993 angenommene Artikel 41ter Absatz 3bis gibt dem Bund die Kompetenz, den Satz der Mehrwertsteuer zur Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge um maximal einen Prozentpunkt anzuheben, sofern die Finanzierung wegen der Entwicklung des Altersaufbaus nicht mehr gewährleistet ist. Der hierzu notwendige Bundesbeschluss untersteht dabei dem fakultativen Referendum.</p><p>Die Kompetenz zur Ausschöpfung des AHV-Zuschlags zur Mehrwertsteuer liegt also nicht beim Bundesrat, sondern beim Parlament. Ausserdem hält der Verfassungsartikel unmissverständlich fest, dass eine Erhöhung nur erfolgen kann, wenn die Finanzierungsschwierigkeiten durch die demographische Entwicklung bedingt sind. Im Abstimmungsbüchlein zum Bundesbeschluss vom 18. Juni 1993 über Massnahmen zur Erhaltung der Sozialversicherung hat der Bundesrat denn auch klar festgehalten, dass die Mittel aus einer Erhöhung der Mehrwertsteuer nur für die Finanzierung der Kosten der steigenden Rentnerzahlen verwendet werden können, nicht jedoch für Leistungsverbesserungen der AHV.</p><p>Die vom Motionär geforderte Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes um einen Prozentpunkt auf den 1. Januar 1996 ist aufgrund der heutigen Kenntnisse sachlich nicht gerechtfertigt. Selbst bei pessimistischeren Annahmen über das künftige Wirtschaftswachstum wird es noch einige Jahre dauern, bis die demographische Entwicklung finanzielle Schwierigkeiten bei der AHV verursachen kann. Überstürztes Handeln ist deshalb nicht angezeigt. Der Bundesrat lässt ohnehin periodisch prüfen und von der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen und Invalidenversicherung begutachten, ob sich die finanzielle Entwicklung der Versicherung im Gleichgewicht befindet. Zeigt diese Überprüfung Handlungsbedarf auf, so wird der Bundesrat entsprechende Massnahmen rechtzeitig vorschlagen. Ausserdem wird es zweifellos Aufgabe der 11. AHV-Revision sein, Lösungsvorschläge zur Sicherstellung der Finanzierung aufzuzeigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Wie Berechnungen des Bundesamtes für Sozialversicherung zeigen, wird die AHV wegen der demographischen Entwicklung nach dem Jahr 2000 in Finanzierungsengpässe geraten. Um die Finanzierung langfristig zu sichern, wird der Bundesrat beauftragt, von den Kompetenzen gemäss Artikel 41ter Absatz 3bis der Bundesverfassung Gebrauch zu machen und den Satz der Mehrwertsteuer um einen Prozentpunkt zu erhöhen. Die Erhöhung soll spätestens auf den 1. Januar 1996 in Kraft treten.</p>
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