Eidg. Weinhandelskommission
- ShortId
-
94.3286
- Id
-
19943286
- Updated
-
10.04.2024 10:07
- Language
-
de
- Title
-
Eidg. Weinhandelskommission
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Bei der Ausarbeitung des Bundesbeschlusses über den Rebbau sind wir immer davon ausgegangen, dass die Aufsicht über den Weinhandel weitergeführt wird, wie dies die entsprechende Verordnung gegenwärtig vorsieht. Der Bundesbeschluss ist vom Parlament am 5. Juni 1992 verabschiedet worden und am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.</p><p>Als wir den Rebbaubeschluss behandelten, arbeitete gleichzeitig das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), genauer gesagt das Bundesamt für Gesundheitswesen, an der Revision des Lebensmittelgesetzes. Diese wurde vom Parlament am 9. Oktober 1992 gutgeheissen. Das Gesetz ist gegenwärtig noch nicht in Kraft getreten, da man die Revision der Lebensmittelverordnung (LMV) abwartet.</p><p>Anlässlich verschiedener Verordnungsrevisionen im Umfeld der LMV hat man festgestellt, dass es für die Verordnung über den Handel mit Wein, die unter anderem die Eidg. Weinhandelskommission einsetzt und die wirtschaftliche Kontrolle der Weine ganz allgemein regelt, keine gesetzliche Grundlage mehr gibt. Tatsächlich ist Artikel 54 des geltenden Lebensmittelgesetzes, welcher diese gesetzliche Grundlage bildete, geändert worden und bietet insbesondere keine Möglichkeit mehr, eine Verordnung über den Handel mit Wein zu erlassen.</p><p>Die Weinkontrolle ist durch den Bezeichnungsschutz, die Kontrolle der nach Rebbaubeschluss für den Handel getroffenen Wirtschaftsmassnahmen sowie die Ueberwachung des Imports gerechtfertigt. Die Weinkontrolle ist auch im Hinblick auf die kommende Aushandlung eines bilateralen Vertrags mit der Europäischen Union (EU) wichtig.</p><p>Da die Arbeit der Eidg. Weinhandelskommission stets Anlass zu voller Zufriedenheit geboten hat, wäre es nicht angebracht, ein neues Organ zu schaffen, das mit den gleichen Aufsichtsbefugnissen dafür zu sorgen hätte, dass der schweizerische Weinbau in seinen Besonderheiten respektiert wird und insbesondere die Ursprungsbezeichnungen seiner Produkte weltweit anerkannt werden. Angesicht der demnächst in Kraft tretenden GATT-Verträge scheint es sinnvoll, diese Kommission beizubehalten und sie gesetzlich zu verankern.</p>
- <p>Die gesetzliche Grundlage für die Einsetzung der Eidgenössischen Weinhandelskommission wird mit dem Inkrafttreten des neuen Lebensmittelgesetzes dahinfallen.</p><p>Im Rahmen unserer internationalen Handelsbeziehungen wie auch im Hinblick auf die Aushandlung eines bilateralen Vertrags mit der Europäischen Union (EU) ist es nötig, die Eidgenössische Weinhandelskommission beizubehalten, um die Anerkennung der Ursprungsbezeichnungen zu garantieren und die Überwachung der im Rahmen des Rebbaubeschlusses getroffenen Wirtschaftsmassnahmen sowie die Überwachung der Einfuhrordnung nach der Abschaffung der Importkontingente sicherzustellen.</p><p>Gedenkt der Bundesrat die Eidgenössische Weinhandelskommission im Interesse des schweizerischen Rebbaus beizubehalten?</p><p>Wenn ja, gedenkt er die Geltungsdauer der Verordnung über den Handel mit Wein zu verlängern oder allenfalls die Kantone zur Schliessung eines interkantonalen Konkordats zu ermuntern, das erlaubt, die gegenwärtig beim Bundesrat liegenden Kompetenzen an die Ad-hoc-Kommission abzutreten?</p>
- Eidg. Weinhandelskommission
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Bei der Ausarbeitung des Bundesbeschlusses über den Rebbau sind wir immer davon ausgegangen, dass die Aufsicht über den Weinhandel weitergeführt wird, wie dies die entsprechende Verordnung gegenwärtig vorsieht. Der Bundesbeschluss ist vom Parlament am 5. Juni 1992 verabschiedet worden und am 1. Januar 1993 in Kraft getreten.</p><p>Als wir den Rebbaubeschluss behandelten, arbeitete gleichzeitig das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), genauer gesagt das Bundesamt für Gesundheitswesen, an der Revision des Lebensmittelgesetzes. Diese wurde vom Parlament am 9. Oktober 1992 gutgeheissen. Das Gesetz ist gegenwärtig noch nicht in Kraft getreten, da man die Revision der Lebensmittelverordnung (LMV) abwartet.</p><p>Anlässlich verschiedener Verordnungsrevisionen im Umfeld der LMV hat man festgestellt, dass es für die Verordnung über den Handel mit Wein, die unter anderem die Eidg. Weinhandelskommission einsetzt und die wirtschaftliche Kontrolle der Weine ganz allgemein regelt, keine gesetzliche Grundlage mehr gibt. Tatsächlich ist Artikel 54 des geltenden Lebensmittelgesetzes, welcher diese gesetzliche Grundlage bildete, geändert worden und bietet insbesondere keine Möglichkeit mehr, eine Verordnung über den Handel mit Wein zu erlassen.</p><p>Die Weinkontrolle ist durch den Bezeichnungsschutz, die Kontrolle der nach Rebbaubeschluss für den Handel getroffenen Wirtschaftsmassnahmen sowie die Ueberwachung des Imports gerechtfertigt. Die Weinkontrolle ist auch im Hinblick auf die kommende Aushandlung eines bilateralen Vertrags mit der Europäischen Union (EU) wichtig.</p><p>Da die Arbeit der Eidg. Weinhandelskommission stets Anlass zu voller Zufriedenheit geboten hat, wäre es nicht angebracht, ein neues Organ zu schaffen, das mit den gleichen Aufsichtsbefugnissen dafür zu sorgen hätte, dass der schweizerische Weinbau in seinen Besonderheiten respektiert wird und insbesondere die Ursprungsbezeichnungen seiner Produkte weltweit anerkannt werden. Angesicht der demnächst in Kraft tretenden GATT-Verträge scheint es sinnvoll, diese Kommission beizubehalten und sie gesetzlich zu verankern.</p>
- <p>Die gesetzliche Grundlage für die Einsetzung der Eidgenössischen Weinhandelskommission wird mit dem Inkrafttreten des neuen Lebensmittelgesetzes dahinfallen.</p><p>Im Rahmen unserer internationalen Handelsbeziehungen wie auch im Hinblick auf die Aushandlung eines bilateralen Vertrags mit der Europäischen Union (EU) ist es nötig, die Eidgenössische Weinhandelskommission beizubehalten, um die Anerkennung der Ursprungsbezeichnungen zu garantieren und die Überwachung der im Rahmen des Rebbaubeschlusses getroffenen Wirtschaftsmassnahmen sowie die Überwachung der Einfuhrordnung nach der Abschaffung der Importkontingente sicherzustellen.</p><p>Gedenkt der Bundesrat die Eidgenössische Weinhandelskommission im Interesse des schweizerischen Rebbaus beizubehalten?</p><p>Wenn ja, gedenkt er die Geltungsdauer der Verordnung über den Handel mit Wein zu verlängern oder allenfalls die Kantone zur Schliessung eines interkantonalen Konkordats zu ermuntern, das erlaubt, die gegenwärtig beim Bundesrat liegenden Kompetenzen an die Ad-hoc-Kommission abzutreten?</p>
- Eidg. Weinhandelskommission
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