Harmonisierung der Alimentenbevorschussung

ShortId
94.3287
Id
19943287
Updated
10.04.2024 09:42
Language
de
Title
Harmonisierung der Alimentenbevorschussung
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Alimentenbevorschussung ist zu verbessern, und zwar vor allem durch deren administrative Vereinfachung. Das neue Rahmengesetz soll klar formuliert sein und den Bezugsberechtigten in der Praxis so helfen, dass kantonale Bestimmungen, die sich zu ihren Lasten auswirken, gemildert werden.</p>
  • <p>Die Bevorschussung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen gehört zum öffentlichen Fürsorgerecht. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sind die Kantone dafür zuständig. Insbesondere sind sie kompetent, zu bestimmen, welche Unterhaltsleistungen und unter welchen Voraussetzungen diese bevorschusst werden. Mangels bundesrechtlicher Kompetenz konnte die Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Rahmen der Revision des Kindschaftsrechts auch nicht der Eidgenössischen Sozialversicherung überbunden werden (BBl 1974 II 66f.). Der im Rahmen dieser Revision erlassene Artikel 293 Absatz 2 ZGB sieht zwar vor, dass das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes regelt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Dabei handelt es sich jedoch um einen unechten Vorbehalt im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 ZGB, der bloss deklaratorische Bedeutung und keinen Einfluss auf die staatsrechtliche Kompetenzverteilung hat. Die gleiche verfassungsrechtliche Ausgangslage gilt auch für andere familienrechtliche Unterhaltsansprüche, namentlich diejenigen zugunsten des geschiedenen Ehegatten (Art. 151/152 ZGB). Eine Artikel 293 Absatz 2 ZGB entsprechende Bestimmung fehlt für das geltende Scheidungsrecht. Im Rahmen der laufenden Revision ist die Einführung einer entsprechenden Norm geplant (Art. 136 Abs. 2 des Vorentwurfs von 1992), welche aber aus den gleichen verfassungsrechtlichen Gründen, die heute immer noch gelten, die kantonale Zuständigkeit berücksichtigen muss (vgl. Begleitbericht zum Vorentwurf, S. 64). Weitergehende bundesrechtliche Vorschriften aufzustellen, ist heute nicht möglich.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Rahmengesetz für die Harmonisierung der Alimentenbevorschussung vorzulegen.</p>
  • Harmonisierung der Alimentenbevorschussung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Alimentenbevorschussung ist zu verbessern, und zwar vor allem durch deren administrative Vereinfachung. Das neue Rahmengesetz soll klar formuliert sein und den Bezugsberechtigten in der Praxis so helfen, dass kantonale Bestimmungen, die sich zu ihren Lasten auswirken, gemildert werden.</p>
    • <p>Die Bevorschussung von familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen gehört zum öffentlichen Fürsorgerecht. Aufgrund der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung sind die Kantone dafür zuständig. Insbesondere sind sie kompetent, zu bestimmen, welche Unterhaltsleistungen und unter welchen Voraussetzungen diese bevorschusst werden. Mangels bundesrechtlicher Kompetenz konnte die Bevorschussung von Kinderunterhaltsbeiträgen im Rahmen der Revision des Kindschaftsrechts auch nicht der Eidgenössischen Sozialversicherung überbunden werden (BBl 1974 II 66f.). Der im Rahmen dieser Revision erlassene Artikel 293 Absatz 2 ZGB sieht zwar vor, dass das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes regelt, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Dabei handelt es sich jedoch um einen unechten Vorbehalt im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 ZGB, der bloss deklaratorische Bedeutung und keinen Einfluss auf die staatsrechtliche Kompetenzverteilung hat. Die gleiche verfassungsrechtliche Ausgangslage gilt auch für andere familienrechtliche Unterhaltsansprüche, namentlich diejenigen zugunsten des geschiedenen Ehegatten (Art. 151/152 ZGB). Eine Artikel 293 Absatz 2 ZGB entsprechende Bestimmung fehlt für das geltende Scheidungsrecht. Im Rahmen der laufenden Revision ist die Einführung einer entsprechenden Norm geplant (Art. 136 Abs. 2 des Vorentwurfs von 1992), welche aber aus den gleichen verfassungsrechtlichen Gründen, die heute immer noch gelten, die kantonale Zuständigkeit berücksichtigen muss (vgl. Begleitbericht zum Vorentwurf, S. 64). Weitergehende bundesrechtliche Vorschriften aufzustellen, ist heute nicht möglich.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, ein Rahmengesetz für die Harmonisierung der Alimentenbevorschussung vorzulegen.</p>
    • Harmonisierung der Alimentenbevorschussung

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