VWG. Diskriminierende Werbung
- ShortId
-
94.3293
- Id
-
19943293
- Updated
-
25.06.2025 02:03
- Language
-
de
- Title
-
VWG. Diskriminierende Werbung
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die von der Motionärin erwähnte Bestimmung der Internationalen Handelskammer über diskriminierende Werbung ist in der Schweiz von der Kommission für die Lauterkeit in der Werbung konkretisiert und als Grundsatz aufgenommen worden. Dieser erklärt Werbung, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde von Frau oder Mann herabsetzt, als unlauter. Die Schweizerische Kommission für die Lauterkeit in der Werbung ist eine von der Werbebranche getragene Stiftung, die sich die Selbstkontrolle der Werbung zum Ziel gesetzt hat. Mitglieder der Kommission sind Vertreterinnen und Vertreter der Werbung, der Konsumentenorganisationen sowie sogenannte Neutrale (Presse, Lehrer, Pfarrer, Anwälte usw.). Grundlage für die Tätigkeit der Kommission bilden die Internationalen Richtlinien für die Werbepraxis sowie Grundsätze, welche die Kommission erlässt. Bis heute hat die Kommission rund 40 solcher Grundsätze erlassen. Der erwähnte Grundsatz über diskriminierende Werbung ist bis anhin der letzte und datiert vom vergangenen Herbst.</p><p>Mit diesem Grundsatz der privaten Kommission liegt in der Schweiz erstmals ein Versuch vor, diskriminierende Werbung normativ zu erfassen. Der Bundesrat erachtet es als opportun, die Schweizerische Kommission für die Lauterkeit in der Werbung zuerst Erfahrungen mit ihrem neuen Grundsatz sammeln zu lassen, bevor er selbst gesetzgeberisch tätig wird. Es entspricht dem Subsidiaritätsprinzip zu versuchen, die Lösung vorerst mit dem Mittel der Selbstkontrolle zu erreichen. Im übrigen ist für Betroffene die Hemmschwelle, an die Kommission zu gelangen, geringer als der Gang zum Richter. Das Verfahren vor der Kommission ist form- und kostenlos, und die Kommission kann über die Stiftung direkt auf die Werbeträger Einfluss nehmen.</p>
- <p>Die von der Internationalen Handelskammer in Paris erlassenen Richtlinien für die Werbepraxis erklären diskriminierende Werbung als unlauter. Der Bundesrat wird beauftragt, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit einer entsprechenden Bestimmung wie folgt zu ergänzen:</p><p>Artikel 3 Absatz 2: Als unlauter gilt insbesondere diskriminierende Werbung. Die Werbung soll sich jeder Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der Religion enthalten.</p>
- VWG. Diskriminierende Werbung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die von der Motionärin erwähnte Bestimmung der Internationalen Handelskammer über diskriminierende Werbung ist in der Schweiz von der Kommission für die Lauterkeit in der Werbung konkretisiert und als Grundsatz aufgenommen worden. Dieser erklärt Werbung, die ein Geschlecht diskriminiert, indem sie die Würde von Frau oder Mann herabsetzt, als unlauter. Die Schweizerische Kommission für die Lauterkeit in der Werbung ist eine von der Werbebranche getragene Stiftung, die sich die Selbstkontrolle der Werbung zum Ziel gesetzt hat. Mitglieder der Kommission sind Vertreterinnen und Vertreter der Werbung, der Konsumentenorganisationen sowie sogenannte Neutrale (Presse, Lehrer, Pfarrer, Anwälte usw.). Grundlage für die Tätigkeit der Kommission bilden die Internationalen Richtlinien für die Werbepraxis sowie Grundsätze, welche die Kommission erlässt. Bis heute hat die Kommission rund 40 solcher Grundsätze erlassen. Der erwähnte Grundsatz über diskriminierende Werbung ist bis anhin der letzte und datiert vom vergangenen Herbst.</p><p>Mit diesem Grundsatz der privaten Kommission liegt in der Schweiz erstmals ein Versuch vor, diskriminierende Werbung normativ zu erfassen. Der Bundesrat erachtet es als opportun, die Schweizerische Kommission für die Lauterkeit in der Werbung zuerst Erfahrungen mit ihrem neuen Grundsatz sammeln zu lassen, bevor er selbst gesetzgeberisch tätig wird. Es entspricht dem Subsidiaritätsprinzip zu versuchen, die Lösung vorerst mit dem Mittel der Selbstkontrolle zu erreichen. Im übrigen ist für Betroffene die Hemmschwelle, an die Kommission zu gelangen, geringer als der Gang zum Richter. Das Verfahren vor der Kommission ist form- und kostenlos, und die Kommission kann über die Stiftung direkt auf die Werbeträger Einfluss nehmen.</p>
- <p>Die von der Internationalen Handelskammer in Paris erlassenen Richtlinien für die Werbepraxis erklären diskriminierende Werbung als unlauter. Der Bundesrat wird beauftragt, das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb mit einer entsprechenden Bestimmung wie folgt zu ergänzen:</p><p>Artikel 3 Absatz 2: Als unlauter gilt insbesondere diskriminierende Werbung. Die Werbung soll sich jeder Diskriminierung aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der Religion enthalten.</p>
- VWG. Diskriminierende Werbung
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