Wohnungszuweisung im Eheschutzverfahren
- ShortId
-
94.3294
- Id
-
19943294
- Updated
-
25.06.2025 01:59
- Language
-
de
- Title
-
Wohnungszuweisung im Eheschutzverfahren
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Hintergrund dieses Revisionsantrags ist die Tatsache, dass Frauenhäuser stets überfüllt sind, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zunimmt und dass im Fall der Misshandlung in der Regel der misshandelnde Ehemann in der ehelichen Wohnung verbleibt. Die Frau, die ins Frauenhaus flüchten muss, wird im Hinblick auf die grosse Wohnungsnot in ihrem Entscheid über ihre künftige Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt.</p><p>Das Problem der Gewalt von Männern gegenüber Frauen führt dazu, dass die Frau in der Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft des besonderen Schutzes des Staates bedarf. Der Gesetzgeber ist wegen des Diskriminierungsverbotes von Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet, die Frau vor Gewaltanwendung des Mannes zu schützen sowie zu verhindern, dass sie Rechtsnachteile dadurch erleidet. Es liegen inzwischen unzählige soziologische und kriminologische Untersuchungen über die Alltäglichkeit und Normalität männlicher Gewaltanwendung gegenüber Frauen vor. Das Recht hat diese Alltagsrealität zu berücksichtigen.</p><p>Mit der Beweislastumkehr soll die verfahrensrechtliche Position der Frau gestärkt werden. Für den Entscheid über die Wohnungszuweisung soll genügen, dass die Frau Tatsachen über die Gewaltanwendung ihres Mannes schlüssig vorträgt. Der (Ehe)Mann hat die Verpflichtung, die Möglichkeit und das Recht zu beweisen, dass die Gewaltanwendung nicht von ihm ausgegangen ist bzw. dass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Das Beweislastrisiko hat er zu tragen und nicht die (Ehe)Frau.</p>
- <p>Nach Artikel 175 Zivilgesetzbuch ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Eine gerichtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Physische oder psychische Misshandlungen durch den anderen Ehegatten erfüllen regelmässig die gesetzlichen Voraussetzungen.</p><p>Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten gemäss Artikel 176 Absatz 1 Ziffer 2 ZGB die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, und zwar unabhängig davon, wer Mieter bzw. Mieterin oder Eigentümer bzw. Eigentümerin der Familienwohnung ist. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der beiden Ehegatten und der Kinder. Bedeutsamstes Kriterium für die Zuteilung der Wohnung ist die Zweckmässigkeit. Sind Kinder vorhanden, die von einem Elternteil in Obhut genommen werden, verdient regelmässig deren Interesse am Beibehalten der bisherigen Umgebung den Vorzug. Legt ein Ehegatte glaubhaft dar, dass er vom anderen misshandelt worden ist, dürfte die Interessenabwägung regelmässig zu seinen Gunsten ausfallen.</p><p>Im Hinblick auf die gesetzliche Ausgangssituation ist es äusserst fraglich, ob die vorgeschlagene Beweislastumkehr ein zweckmässiger Ansatz ist, um die Situation von Frauen zu verbessern, die unter der Gewalttätigkeit ihrer Männer leiden, auch wenn der Bundesrat die Zielsetzung der Motionärin grundsätzlich teilt. Hingegen kann sich in der Praxis das Problem stellen, dass es zu lange dauert, bis die vorsorgliche Massnahme über die Wohnungszuweisung erlassen wird. Es kann deshalb geprüft werden, ob und gegebenenfalls wie das Verfahren über die Wohnungszuweisung von Bundesrechts wegen beschleunigt werden kann.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der Eheschutzmassnahmen einen neuen Absatz 2 zu Artikel 175 ZGB (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, Gründe) wie folgt vorzulegen:</p><p>Einem Ehegatten ist auf Antrag die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, wenn dies aus Gründen der physischen und/oder psychischen Integrität und/oder des Kindeswohls oder sozialer, ökonomischer Belange erforderlich ist. Trägt der Ehegatte substantiiert vor, vom anderen Ehegatten physisch oder psychisch misshandelt worden zu sein, gilt Beweislastumkehr.</p>
- Wohnungszuweisung im Eheschutzverfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Hintergrund dieses Revisionsantrags ist die Tatsache, dass Frauenhäuser stets überfüllt sind, dass die durchschnittliche Aufenthaltsdauer zunimmt und dass im Fall der Misshandlung in der Regel der misshandelnde Ehemann in der ehelichen Wohnung verbleibt. Die Frau, die ins Frauenhaus flüchten muss, wird im Hinblick auf die grosse Wohnungsnot in ihrem Entscheid über ihre künftige Lebensgestaltung erheblich beeinträchtigt.</p><p>Das Problem der Gewalt von Männern gegenüber Frauen führt dazu, dass die Frau in der Ehe oder eheähnlicher Lebensgemeinschaft des besonderen Schutzes des Staates bedarf. Der Gesetzgeber ist wegen des Diskriminierungsverbotes von Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung verpflichtet, die Frau vor Gewaltanwendung des Mannes zu schützen sowie zu verhindern, dass sie Rechtsnachteile dadurch erleidet. Es liegen inzwischen unzählige soziologische und kriminologische Untersuchungen über die Alltäglichkeit und Normalität männlicher Gewaltanwendung gegenüber Frauen vor. Das Recht hat diese Alltagsrealität zu berücksichtigen.</p><p>Mit der Beweislastumkehr soll die verfahrensrechtliche Position der Frau gestärkt werden. Für den Entscheid über die Wohnungszuweisung soll genügen, dass die Frau Tatsachen über die Gewaltanwendung ihres Mannes schlüssig vorträgt. Der (Ehe)Mann hat die Verpflichtung, die Möglichkeit und das Recht zu beweisen, dass die Gewaltanwendung nicht von ihm ausgegangen ist bzw. dass keine Wiederholungsgefahr mehr besteht. Das Beweislastrisiko hat er zu tragen und nicht die (Ehe)Frau.</p>
- <p>Nach Artikel 175 Zivilgesetzbuch ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Eine gerichtliche Bewilligung ist nicht erforderlich. Physische oder psychische Misshandlungen durch den anderen Ehegatten erfüllen regelmässig die gesetzlichen Voraussetzungen.</p><p>Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten gemäss Artikel 176 Absatz 1 Ziffer 2 ZGB die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln, und zwar unabhängig davon, wer Mieter bzw. Mieterin oder Eigentümer bzw. Eigentümerin der Familienwohnung ist. Das Gericht entscheidet nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der beiden Ehegatten und der Kinder. Bedeutsamstes Kriterium für die Zuteilung der Wohnung ist die Zweckmässigkeit. Sind Kinder vorhanden, die von einem Elternteil in Obhut genommen werden, verdient regelmässig deren Interesse am Beibehalten der bisherigen Umgebung den Vorzug. Legt ein Ehegatte glaubhaft dar, dass er vom anderen misshandelt worden ist, dürfte die Interessenabwägung regelmässig zu seinen Gunsten ausfallen.</p><p>Im Hinblick auf die gesetzliche Ausgangssituation ist es äusserst fraglich, ob die vorgeschlagene Beweislastumkehr ein zweckmässiger Ansatz ist, um die Situation von Frauen zu verbessern, die unter der Gewalttätigkeit ihrer Männer leiden, auch wenn der Bundesrat die Zielsetzung der Motionärin grundsätzlich teilt. Hingegen kann sich in der Praxis das Problem stellen, dass es zu lange dauert, bis die vorsorgliche Massnahme über die Wohnungszuweisung erlassen wird. Es kann deshalb geprüft werden, ob und gegebenenfalls wie das Verfahren über die Wohnungszuweisung von Bundesrechts wegen beschleunigt werden kann.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, im Bereich der Eheschutzmassnahmen einen neuen Absatz 2 zu Artikel 175 ZGB (Aufhebung des gemeinsamen Haushalts, Gründe) wie folgt vorzulegen:</p><p>Einem Ehegatten ist auf Antrag die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, wenn dies aus Gründen der physischen und/oder psychischen Integrität und/oder des Kindeswohls oder sozialer, ökonomischer Belange erforderlich ist. Trägt der Ehegatte substantiiert vor, vom anderen Ehegatten physisch oder psychisch misshandelt worden zu sein, gilt Beweislastumkehr.</p>
- Wohnungszuweisung im Eheschutzverfahren
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