Revision der Verordnung zum Mietrecht

ShortId
94.3298
Id
19943298
Updated
14.11.2025 08:03
Language
de
Title
Revision der Verordnung zum Mietrecht
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat eine Revision der Verordnung zum Mietrecht in die Wege geleitet. Eine entsprechende Arbeitsgruppe, bestehend aus Vermieter- und Mietervertretern, wird erste Vorschläge vorlegen.</p><p>Die Revision bezweckt, die Anwendung des Mietrechtes möglichst einfach auszugestalten. Gegenstand der Revisionsarbeiten sind u. a. die einzelnen in der Motion aufgeworfenen Fragen und Detailregelungen. Da der Bundesrat den Ergebnissen der Arbeitsgruppe sowie den Anträgen des EVD nicht vorgreifen will, beantragt er, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p>
  • <p>Das Mietrecht vom 1. Juli 1990 und vor allem die dazu erlassenen Verordnungen des Bundesrates haben sich in der Praxis nicht in allen Teilen bewährt. Unter Gewährleistung der Missbrauchsbekämpfung müssen jene Bestimmungen geändert werden, die keinem Schutz legitimer Interessen dienen.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) ohne Verzug in folgenden Punkten mit Inkrafttreten am 1. Januar 1995 zu revidieren:</p><p>- Die Verordnungsvorschriften zu Artikel 269 und 269a OR enthalten Widersprüche betreffend den zulässigen Mietzins. Die Kriterien der Vergleichsmiete und der Kostenmiete werden vermischt. Der Grundsatz, wonach orts- und quartierübliche Mietzinse nicht missbräuchlich sind, muss in Artikel 11 VMWG klar zum Ausdruck kommen.</p><p>- Die Vorbehaltspflicht bei unvollständiger Mietzinsanpassung (Art. 18 VMWG) bestraft zu Unrecht die anständigen und zurückhaltenden Vermieter. Sie ist aufzuheben oder zeitlich zu befristen.</p><p>- Die Begrenzung von Mietzinserhöhungen bei indexierten Mietverträgen von Wohnräumen auf 80 Prozent (Art. 17 VMWG) ist aufzuheben.</p><p>- Die verschiedenen Anzeige- und Formularpflichten sind zu eng und perfektionistisch ausgestaltet. Eine Heilung von Formularmängeln muss im Schlichtungsverfahren möglich sein (Art. 19 VMWG). Beispielsweise soll ein Formular durch einen Begleitbrief ergänzt werden können.</p><p>- Im Rahmen von Bagatellerhöhungen - beispielsweise für allgemeine Kostensteigerungen - sollen so weit als möglich Pauschalisierungen vorgenommen werden können. Bagatellerhöhungen bis zu 2 Prozent sollen nicht anfechtbar sein.</p><p>- Der Vermieter, der wertvermehrende Investitionen tätigt, muss häufig eine Renditenverschlechterung in Kauf nehmen. Die Umwälzungsregeln in Artikel 14 VMWG sind so auszugestalten, dass die Rendite bei wertvermehrenden Investitionen zumindest erhalten bleibt.</p>
  • Revision der Verordnung zum Mietrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement hat eine Revision der Verordnung zum Mietrecht in die Wege geleitet. Eine entsprechende Arbeitsgruppe, bestehend aus Vermieter- und Mietervertretern, wird erste Vorschläge vorlegen.</p><p>Die Revision bezweckt, die Anwendung des Mietrechtes möglichst einfach auszugestalten. Gegenstand der Revisionsarbeiten sind u. a. die einzelnen in der Motion aufgeworfenen Fragen und Detailregelungen. Da der Bundesrat den Ergebnissen der Arbeitsgruppe sowie den Anträgen des EVD nicht vorgreifen will, beantragt er, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p>
    • <p>Das Mietrecht vom 1. Juli 1990 und vor allem die dazu erlassenen Verordnungen des Bundesrates haben sich in der Praxis nicht in allen Teilen bewährt. Unter Gewährleistung der Missbrauchsbekämpfung müssen jene Bestimmungen geändert werden, die keinem Schutz legitimer Interessen dienen.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) ohne Verzug in folgenden Punkten mit Inkrafttreten am 1. Januar 1995 zu revidieren:</p><p>- Die Verordnungsvorschriften zu Artikel 269 und 269a OR enthalten Widersprüche betreffend den zulässigen Mietzins. Die Kriterien der Vergleichsmiete und der Kostenmiete werden vermischt. Der Grundsatz, wonach orts- und quartierübliche Mietzinse nicht missbräuchlich sind, muss in Artikel 11 VMWG klar zum Ausdruck kommen.</p><p>- Die Vorbehaltspflicht bei unvollständiger Mietzinsanpassung (Art. 18 VMWG) bestraft zu Unrecht die anständigen und zurückhaltenden Vermieter. Sie ist aufzuheben oder zeitlich zu befristen.</p><p>- Die Begrenzung von Mietzinserhöhungen bei indexierten Mietverträgen von Wohnräumen auf 80 Prozent (Art. 17 VMWG) ist aufzuheben.</p><p>- Die verschiedenen Anzeige- und Formularpflichten sind zu eng und perfektionistisch ausgestaltet. Eine Heilung von Formularmängeln muss im Schlichtungsverfahren möglich sein (Art. 19 VMWG). Beispielsweise soll ein Formular durch einen Begleitbrief ergänzt werden können.</p><p>- Im Rahmen von Bagatellerhöhungen - beispielsweise für allgemeine Kostensteigerungen - sollen so weit als möglich Pauschalisierungen vorgenommen werden können. Bagatellerhöhungen bis zu 2 Prozent sollen nicht anfechtbar sein.</p><p>- Der Vermieter, der wertvermehrende Investitionen tätigt, muss häufig eine Renditenverschlechterung in Kauf nehmen. Die Umwälzungsregeln in Artikel 14 VMWG sind so auszugestalten, dass die Rendite bei wertvermehrenden Investitionen zumindest erhalten bleibt.</p>
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