Interkantonale Freizügigkeit beim Rechtsanwaltsberuf

ShortId
94.3305
Id
19943305
Updated
25.06.2025 01:56
Language
de
Title
Interkantonale Freizügigkeit beim Rechtsanwaltsberuf
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Erwerb des Rechtsanwaltspatents ist kantonal geregelt. Eine Berechtigung zur Berufsausübung gilt vorerst nur für den eigenen Kanton. Gemäss Artikel 5 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung haben jedoch jeder Rechtsanwalt oder jede Rechtsanwältin, jeder Advokat oder jede Advokatin u. ä. das Recht, den Beruf auch in allen übrigen Kantonen auszuüben. Für jeden einzelnen Kanton sind jedoch separate Bewilligungen einzuholen.</p><p>Das Verfahren ist übertrieben bürokratisch. Wer in einem anderen Kanton auftreten will, muss vorgängig bei den dortigen Behörden einen entsprechenden Antrag stellen. Neben dem Nachweis, dass das Berufspatent im eigenen Kanton erworben worden ist, sind einem Gesuch regelmässig</p><p>- ein aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister,</p><p>- ein aktuelles Leumundszeugnis aus der Wohnortsgemeinde, sowie</p><p>- eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde des eigenen Kantons, dass noch nie eine disziplinarische Bestrafung oder gar ein Entzug der Berufsausübungsbewilligung erfolgt ist, beizulegen.</p><p>Das Einholen dieser Dokumente sowie das Bewilligungsverfahren benötigen Zeit. An gewissen Orten muss das Gesuch sogar noch einer Berufsvereinigung vorgelegt werden, was zusätzlich Zeit beansprucht. Das Verfahren verursacht zudem überflüssige Kosten. Gebühren von etwa 300 Franken pro Kanton (inklusive Einholen der verlangten Dokumente) sind die Norm.</p><p>Diese Regelung ist in der heutigen Zeit der grösseren Mobilität nicht mehr zeitgemäss. Die vorgeschlagene Neuregelung bringt eine Vereinfachung der Abläufe und eine Deregulierung im positiven Sinne mit sich. Die kantonale Hoheit wird dadurch nur in sehr geringem Masse tangiert, denn schon heute haben die Kantone, wie gesagt, keinen Handlungsspielraum: Sie sind verpflichtet, ausserkantonale Bewilligungen zu akzeptieren.</p><p>Konkret hätte die vorgeschlagene Neuregelung folgende Auswirkungen: Dem Bund würden gewisse Mehrkosten erwachsen, indem ein zentrales Register erstellt und auf dem laufenden gehalten werden müsste. In allen dreiundzwanzig Kantonen würden jedoch die Bewilligungsverfahren respektive die Bewilligungsbehörden wegfallen. Nicht tangiert würde die Möglichkeit der Kantone, disziplinarische Massnahmen inklusive Berufsausübungsverbot auszusprechen. Dem eidgenössischen Register könnten solche Verbote gemeldet werden.</p><p>Per saldo würde die vorgeschlagene Neuerung Minderaufwand in erheblichem Ausmass mit sich bringen. Wenn als konkretes Beispiel ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Vertreter einer Partei bei einem ausserkantonalen Gericht auftritt, könnte dieses bei Bedarf ohne Formalitäten im eidgenössischen Register nachprüfen, ob die Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllt sind. Für die Betroffenen gäbe es nur Vorteile: Überflüssiger Aufwand und Kosten fallen ersatzlos weg. Selbst wenn die Auskünfte des neu zu schaffenden Registers nicht von Amtes wegen, sondern von den Parteien beschafft werden müssen, würden, verglichen zur heutigen Regelung, grosse Aufwand- und Zeiteinsparungen resultieren.</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der durch den Motionär aufgeworfenen Probleme bewusst. Die Analyse der Situation und die in der Motion Stamm Luzi enthaltenen Vorschläge stimmen zu einem grossen Teil mit dem Inhalt eines Schreibens überein, welches der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) am 16. Juli 1993 an die interessierten eidgenössischen und kantonalen Departemente gerichtet hat. Der SAV spricht sich für einen Entwurf für ein eidgenössisches Rahmengesetz aus, das namentlich die Mobilität der Anwälte in der Schweiz erleichtern soll. Während der Motionär verlangt, dass der Bund das zentrale Anwaltsregister führt, schlägt der SAV vor, selber damit betraut zu werden.</p><p>Anlässlich ihrer Versammlung vom 15. April 1994 hat die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD), gestützt auf die Vorschläge des SAV vom 16. Juli 1993, beschlossen, den Bund einzuladen, den Entwurf eines eidgenössischen Rahmengesetzes auszuarbeiten, welches die Freizügigkeit der Anwälte in der Schweiz regelt. Die Idee einer Konkordatslösung wurde dabei fallengelassen. Gleichzeitig hat sie den Wunsch ausgesprochen, dass der Bund über die Freizügigkeit der Anwälte zwischen der Schweiz und anderen europäischen Staaten im Rahmen der zukünftigen bilateralen sektoriellen Verhandlungen mit den Europäischen Gemeinschaften verhandle. Diese Entscheide sind dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes am 17. Juni 1994 zur Kenntnis gebracht worden. Anlässlich ihrer Sitzungen vom 24. Juni 1994 haben sich das Kontaktgremium der Kantone wie auch die Konferenz der Kantonsregierungen dieser Stellungnahme der KKJPD angeschlossen.</p><p>Es besteht folglich heute bei der Anwaltschaft und bei den Kantonen ein breiter Konsens über die Notwendigkeit, die Barrieren aufzuheben, welche in diesem Sektor zwischen den Kantonen bestehen, und zwar auf dem Weg eines Bundesrahmengesetzes. Ein solches Gesetz könnte sich auf Artikel 31bis Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 der Bundesverfassung stützen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, den Vorschlag des Motionärs zu prüfen. Es wäre aber verfrüht, sich heute schon hinsichtlich der praktischen Modalitäten dieser Liberalisierung festzulegen. Die Schaffung eines zentralen Anwaltsregisters und insbesondere die Bestimmung des für die Registerführung zuständigen Organs verlangen noch vertiefte Abklärungen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, ein eidgenössisches Anwaltsregister zu schaffen und deshalb folgende Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zu erlassen:</p><p>- Der Bund führt ein Register, in welchem sämtliche Personen aufgeführt sind, welche in einem der Kantone ein Rechtsanwaltspatent (Fürsprecher, Advokat u. ä.) erworben haben.</p><p>- Das Register ist öffentlich und steht den Behörden aller drei Staatsebenen zur Einsicht offen. Wer darin aufgeführt ist, hat das Recht, in jedem Kanton ohne Formalitäten und Kosten zum Rechtsanwaltsberuf zugelassen zu werden.</p>
  • Interkantonale Freizügigkeit beim Rechtsanwaltsberuf
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Erwerb des Rechtsanwaltspatents ist kantonal geregelt. Eine Berechtigung zur Berufsausübung gilt vorerst nur für den eigenen Kanton. Gemäss Artikel 5 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung haben jedoch jeder Rechtsanwalt oder jede Rechtsanwältin, jeder Advokat oder jede Advokatin u. ä. das Recht, den Beruf auch in allen übrigen Kantonen auszuüben. Für jeden einzelnen Kanton sind jedoch separate Bewilligungen einzuholen.</p><p>Das Verfahren ist übertrieben bürokratisch. Wer in einem anderen Kanton auftreten will, muss vorgängig bei den dortigen Behörden einen entsprechenden Antrag stellen. Neben dem Nachweis, dass das Berufspatent im eigenen Kanton erworben worden ist, sind einem Gesuch regelmässig</p><p>- ein aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister,</p><p>- ein aktuelles Leumundszeugnis aus der Wohnortsgemeinde, sowie</p><p>- eine Bestätigung der Aufsichtsbehörde des eigenen Kantons, dass noch nie eine disziplinarische Bestrafung oder gar ein Entzug der Berufsausübungsbewilligung erfolgt ist, beizulegen.</p><p>Das Einholen dieser Dokumente sowie das Bewilligungsverfahren benötigen Zeit. An gewissen Orten muss das Gesuch sogar noch einer Berufsvereinigung vorgelegt werden, was zusätzlich Zeit beansprucht. Das Verfahren verursacht zudem überflüssige Kosten. Gebühren von etwa 300 Franken pro Kanton (inklusive Einholen der verlangten Dokumente) sind die Norm.</p><p>Diese Regelung ist in der heutigen Zeit der grösseren Mobilität nicht mehr zeitgemäss. Die vorgeschlagene Neuregelung bringt eine Vereinfachung der Abläufe und eine Deregulierung im positiven Sinne mit sich. Die kantonale Hoheit wird dadurch nur in sehr geringem Masse tangiert, denn schon heute haben die Kantone, wie gesagt, keinen Handlungsspielraum: Sie sind verpflichtet, ausserkantonale Bewilligungen zu akzeptieren.</p><p>Konkret hätte die vorgeschlagene Neuregelung folgende Auswirkungen: Dem Bund würden gewisse Mehrkosten erwachsen, indem ein zentrales Register erstellt und auf dem laufenden gehalten werden müsste. In allen dreiundzwanzig Kantonen würden jedoch die Bewilligungsverfahren respektive die Bewilligungsbehörden wegfallen. Nicht tangiert würde die Möglichkeit der Kantone, disziplinarische Massnahmen inklusive Berufsausübungsverbot auszusprechen. Dem eidgenössischen Register könnten solche Verbote gemeldet werden.</p><p>Per saldo würde die vorgeschlagene Neuerung Minderaufwand in erheblichem Ausmass mit sich bringen. Wenn als konkretes Beispiel ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin als Vertreter einer Partei bei einem ausserkantonalen Gericht auftritt, könnte dieses bei Bedarf ohne Formalitäten im eidgenössischen Register nachprüfen, ob die Voraussetzungen zur Berufsausübung erfüllt sind. Für die Betroffenen gäbe es nur Vorteile: Überflüssiger Aufwand und Kosten fallen ersatzlos weg. Selbst wenn die Auskünfte des neu zu schaffenden Registers nicht von Amtes wegen, sondern von den Parteien beschafft werden müssen, würden, verglichen zur heutigen Regelung, grosse Aufwand- und Zeiteinsparungen resultieren.</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der durch den Motionär aufgeworfenen Probleme bewusst. Die Analyse der Situation und die in der Motion Stamm Luzi enthaltenen Vorschläge stimmen zu einem grossen Teil mit dem Inhalt eines Schreibens überein, welches der Schweizerische Anwaltsverband (SAV) am 16. Juli 1993 an die interessierten eidgenössischen und kantonalen Departemente gerichtet hat. Der SAV spricht sich für einen Entwurf für ein eidgenössisches Rahmengesetz aus, das namentlich die Mobilität der Anwälte in der Schweiz erleichtern soll. Während der Motionär verlangt, dass der Bund das zentrale Anwaltsregister führt, schlägt der SAV vor, selber damit betraut zu werden.</p><p>Anlässlich ihrer Versammlung vom 15. April 1994 hat die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD), gestützt auf die Vorschläge des SAV vom 16. Juli 1993, beschlossen, den Bund einzuladen, den Entwurf eines eidgenössischen Rahmengesetzes auszuarbeiten, welches die Freizügigkeit der Anwälte in der Schweiz regelt. Die Idee einer Konkordatslösung wurde dabei fallengelassen. Gleichzeitig hat sie den Wunsch ausgesprochen, dass der Bund über die Freizügigkeit der Anwälte zwischen der Schweiz und anderen europäischen Staaten im Rahmen der zukünftigen bilateralen sektoriellen Verhandlungen mit den Europäischen Gemeinschaften verhandle. Diese Entscheide sind dem Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes am 17. Juni 1994 zur Kenntnis gebracht worden. Anlässlich ihrer Sitzungen vom 24. Juni 1994 haben sich das Kontaktgremium der Kantone wie auch die Konferenz der Kantonsregierungen dieser Stellungnahme der KKJPD angeschlossen.</p><p>Es besteht folglich heute bei der Anwaltschaft und bei den Kantonen ein breiter Konsens über die Notwendigkeit, die Barrieren aufzuheben, welche in diesem Sektor zwischen den Kantonen bestehen, und zwar auf dem Weg eines Bundesrahmengesetzes. Ein solches Gesetz könnte sich auf Artikel 31bis Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 2 der Bundesverfassung stützen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, den Vorschlag des Motionärs zu prüfen. Es wäre aber verfrüht, sich heute schon hinsichtlich der praktischen Modalitäten dieser Liberalisierung festzulegen. Die Schaffung eines zentralen Anwaltsregisters und insbesondere die Bestimmung des für die Registerführung zuständigen Organs verlangen noch vertiefte Abklärungen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, ein eidgenössisches Anwaltsregister zu schaffen und deshalb folgende Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen zu erlassen:</p><p>- Der Bund führt ein Register, in welchem sämtliche Personen aufgeführt sind, welche in einem der Kantone ein Rechtsanwaltspatent (Fürsprecher, Advokat u. ä.) erworben haben.</p><p>- Das Register ist öffentlich und steht den Behörden aller drei Staatsebenen zur Einsicht offen. Wer darin aufgeführt ist, hat das Recht, in jedem Kanton ohne Formalitäten und Kosten zum Rechtsanwaltsberuf zugelassen zu werden.</p>
    • Interkantonale Freizügigkeit beim Rechtsanwaltsberuf

Back to List