Verwendung von "Reumütigen" im Kampf gegen das organisierte Verbrechen

ShortId
94.3316
Id
19943316
Updated
25.06.2025 02:01
Language
de
Title
Verwendung von "Reumütigen" im Kampf gegen das organisierte Verbrechen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bekanntlich ist am vergangenen 1. August der neue Straftatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) in Kraft getreten. Die Bestimmung sieht in Ziffer 2 für den Richter die Möglichkeit vor, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern (Art. 66 StGB), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern. Dem Richter wird somit die Gewährung einer substantiellen Strafreduktion ermöglicht, obwohl sich der Täter bereits an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese in ihrer verbrecherischen Aktivität unterstützt hat. Wesentlich ist nun, dass nicht nur Handlungen des Täters berücksichtigt werden können, die eine direkte Vereitelung künftiger Straftaten der Organisation bezwecken, wie beispielsweise die Warnung eines anvisierten Tatopfers, sondern ebenso einschlägige Mitteilungen an die Strafverfolgungsbehörden während des laufenden Verfahrens (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993, BBI 1993 III 277ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Kooperation des Täters mit der Strafverfolgungsbehörde zur Zerschlagung der kriminellen Organisation führen muss, da nach dem Wortlaut der Bestimmung das Bemühen ausreicht und ein Erfolg nicht verlangt wird. Es kann somit - ohne der künftigen Rechtsprechung zu Artikel 260ter StGB vorgreifen zu wollen - festgestellt werden, dass das Anliegen des Postulates durch das geltende Recht vollumfänglich abgedeckt wird.</p><p>Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine vollausgebaute Kronzeugenregelung, welche beispielsweise für den Reumütigen zwingend eine teilweise oder gänzliche Strafbefreiung vorsehen würde, mit den Grundlagen unseres Schuldstrafrechts in erheblichem Konflikt stünde. Der Ständerat hat denn auch bei der Beratung von Artikel 260ter einen Antrag Morniroli, welcher in diese Richtung zielte, mit grossem Mehr abgelehnt (vgl. AB 1993 S 982ff.).</p>
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Frage zu prüfen und den eidgenössischen Räten Bericht zu erstatten:</p><p>Die Zentralstellen oder die kantonalen Strafverfolgungsbehörden sollen auf "Reumütige" zurückgreifen können, das heisst die Strafverfolgungsbehörde kann Personen für begangene Gesetzesübertretungen Strafmilderung gewähren, wenn diese dafür aussagen und bei der Ermittlung mitarbeiten.</p><p>Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Strafmilderung nach freiem Ermessen (Art. 66 StGB) müssten entsprechend angepasst werden.</p>
  • Verwendung von "Reumütigen" im Kampf gegen das organisierte Verbrechen
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19940005
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bekanntlich ist am vergangenen 1. August der neue Straftatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) in Kraft getreten. Die Bestimmung sieht in Ziffer 2 für den Richter die Möglichkeit vor, die Strafe nach freiem Ermessen zu mildern (Art. 66 StGB), wenn der Täter sich bemüht, die weitere verbrecherische Tätigkeit der Organisation zu verhindern. Dem Richter wird somit die Gewährung einer substantiellen Strafreduktion ermöglicht, obwohl sich der Täter bereits an einer kriminellen Organisation beteiligt oder diese in ihrer verbrecherischen Aktivität unterstützt hat. Wesentlich ist nun, dass nicht nur Handlungen des Täters berücksichtigt werden können, die eine direkte Vereitelung künftiger Straftaten der Organisation bezwecken, wie beispielsweise die Warnung eines anvisierten Tatopfers, sondern ebenso einschlägige Mitteilungen an die Strafverfolgungsbehörden während des laufenden Verfahrens (vgl. dazu die Botschaft des Bundesrates vom 30. Juni 1993, BBI 1993 III 277ff.). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Kooperation des Täters mit der Strafverfolgungsbehörde zur Zerschlagung der kriminellen Organisation führen muss, da nach dem Wortlaut der Bestimmung das Bemühen ausreicht und ein Erfolg nicht verlangt wird. Es kann somit - ohne der künftigen Rechtsprechung zu Artikel 260ter StGB vorgreifen zu wollen - festgestellt werden, dass das Anliegen des Postulates durch das geltende Recht vollumfänglich abgedeckt wird.</p><p>Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass eine vollausgebaute Kronzeugenregelung, welche beispielsweise für den Reumütigen zwingend eine teilweise oder gänzliche Strafbefreiung vorsehen würde, mit den Grundlagen unseres Schuldstrafrechts in erheblichem Konflikt stünde. Der Ständerat hat denn auch bei der Beratung von Artikel 260ter einen Antrag Morniroli, welcher in diese Richtung zielte, mit grossem Mehr abgelehnt (vgl. AB 1993 S 982ff.).</p>
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, folgende Frage zu prüfen und den eidgenössischen Räten Bericht zu erstatten:</p><p>Die Zentralstellen oder die kantonalen Strafverfolgungsbehörden sollen auf "Reumütige" zurückgreifen können, das heisst die Strafverfolgungsbehörde kann Personen für begangene Gesetzesübertretungen Strafmilderung gewähren, wenn diese dafür aussagen und bei der Ermittlung mitarbeiten.</p><p>Die Bestimmungen des Strafgesetzbuches über die Strafmilderung nach freiem Ermessen (Art. 66 StGB) müssten entsprechend angepasst werden.</p>
    • Verwendung von "Reumütigen" im Kampf gegen das organisierte Verbrechen

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