Endlager für radioaktiven Abfall im Wellenberg
- ShortId
-
94.3325
- Id
-
19943325
- Updated
-
10.04.2024 08:57
- Language
-
de
- Title
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Endlager für radioaktiven Abfall im Wellenberg
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die eidgenössischen Behörden, insbesondere der Bundesrat, nähern sich durch die Standortwahl für ein Endlager mit schwach- und mittelradioaktivem Abfall einem Entscheid, der in seinen menschlichen, gesundheitlichen, rechtlichen, technischen und politischen Auswirkungen heute wohl nur vermutungs- und ansatzweise abgeschätzt werden kann.</p><p>Die Entscheidungsträger haben hier Verantwortungen wahrzunehmen in einem Bereich, wo man sich technologisch noch in ungewissen Zonen bewegt und wo Entscheidungen für mehrere nachfolgende Generationen Auswirkungen haben werden.</p><p>Es leuchtet deshalb ein, dass jede einzelne geologische, hydrologische und technische Detailfrage aufgrund der jeweils vorhandenen neuesten Erkenntnisse aufdatiert wird und dass es schlicht unverantwortlich wäre, sich aus zeitlichen oder anderen Gründen zu einem Entscheid drängen zu lassen, der einzelne Sicherheitsaspekte vernachlässigt.</p><p>Ein Endlager für kurzlebige, schwach- und mittelaktive Abfälle bedarf gemäss Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz einer Rahmenbewilligung. Diese Rahmenbewilligung ist Voraussetzung für die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung. Sie ist die erste, wohl auch wichtigste, in einer Reihe von eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bewilligungen, denn sie legt den Standard, den Standort und das Projekt in seinen Grundzügen fest, insbesondere die Lagerkapazität, die Abfallkategorien sowie die ungefähre Gestaltung der unter- und oberirdischen Bauten. In der Rahmenbewilligung muss deshalb dargelegt werden, wie der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird.</p><p>Um sich bei der Wahl des Standortes nicht nur auf einen Ort konzentrieren zu müssen, gab der Bundesrat die Zusicherung ab, mehrere Standorte mit Bezug auf deren Gleichwertigkeit zu suchen.</p><p>In seiner Antwort auf eine diesbezügliche Interpellation vom 30. November 1992 hielt der Bundesrat zudem fest, er habe am 1. Oktober 1990 beschlossen, den Entscheid über die Ausführung der zweiten Sondierphase zu sistieren, bis für alle Standorte möglichst vergleichbare geologische Aussagen gemacht werden könnten. Es ist anzunehmen, dass der Bundesrat aufgrund der jetzt vorliegenden Untersuchungen in der Lage ist, diese Aussage zu präzisieren. Die Antwort auf die Frage 1 soll hier Klarheit bringen und es unserer Landesregierung auch ermöglichen, die Form der Einhaltung ihres Versprechens gegenüber der Bevölkerung transparenter zu machen.</p><p>Aufgrund der Informationen, die bisher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, ist zu vermuten, dass mit Bezug auf die Langzeitsicherheit erst eine Studie für den Standort Wellenberg erstellt wurde. Wenn der Bundesrat dabei bleibt, wäre es eine dringend nötige Massnahme zur Vertrauensbildung, diese durch unabhängige und aussenstehende Experten überprüfen zu lassen.</p><p>Das von der Nagra entwickelte Lagerkonzept basiert auf dem Prinzip der Nichtkontrollierbarkeit. Wenn die Stollen im Lager einmal mit "Fässern" aufgefüllt sind, sollen die verbleibenden Hohlräume in den Kavernen mit (vermutlich) Betonit ausgefüllt werden. Die Stollen werden also verpfropft. Ein jederzeit von innen kontrollierbares Lager hätte den Vorteil, dass es den jeweiligen neuen Erkenntnissen und technologischen Fortschritten ohne unverhältnismässigen Kostenaufwand angepasst werden könnte. Es gibt kein vergleichbares Lager, das sich über Langzeiterfahrungen ausweisen kann.</p><p>Es ist für die Bevölkerung deshalb wichtig zu wissen, wie der Bundesrat die einzelnen Positiv- und Negativpunkte der beiden Lagerungsmöglichkeiten gewichtet.</p><p>Nach dem Konzept der Nagra könnte eine allenfalls entstehende Radioaktivität erst an der Oberfläche kontrolliert werden. Wird aber an der Oberfläche eine Erhöhung der Radioaktivität festgestellt, ist es zu spät. Der Bundesrat muss deshalb jetzt im Rahmen der bevorstehenden Festlegung der Überwachungsszenarien das System der Kontrolle und des Unterhalts des Lagers nochmals in Erwägung ziehen und, falls er bei seinem Konzept der nachträglichen Kontrolle an der Oberfläche und beim Konzept der Nichtrückholbarkeit bleiben will, die Gründe seines diesbezüglichen Entscheides nach aussen deutlich machen.</p><p>Es bleibt auch die Frage einer allfälligen Haftung im Falle einer Katastrophe. Die Auskünfte, die zu diesem Thema bisher gegeben wurden, sind dürftig. Die betroffene Bevölkerung will klare Zusagen des Bundes zu seiner vorbehaltlosen Wahrnehmung seiner Haftpflicht, die sich logischerweise aus seinem Konzeptentscheid und seiner Betriebsbewilligung ergibt.</p><p>Die Genossenschaft für nukleare Entsorgung Wellenberg schreibt in ihrer Presseorientierung, sie beantrage eine Bewilligung für "kurzlebige, schwach- und mittelaktive Abfälle", worunter insbesondere radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und dem späteren Abbruch der schweizerischen Kernkraftwerke zu verstehen seien sowie Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung.</p><p>Die Frage nach den sogenannten Alphastrahlern bleibt offen. Der Interpellant ist der Auffassung, dass diese sowohl technologisch als vor allem auch politisch brisante Frage vor der Erteilung einer generellen Rahmenbewilligung, also jetzt, vom Bundesrat klar und definitiv entschieden werden muss. Dies heisst konkret, dass der Bundesrat heute wissen müsste und auch sagen soll, ob tatsächlich auch Nuklide mit Halbzeitwerten über 25 Jahre, z. B. sogenannte Alphastrahler, dem Inventar von schwach- und mittelradioaktiven Lagern zugeordnet werden.</p><p>Die Genossenschaft für nukleare Entsorgung Wellenberg hat dem Bundesrat am 29. Juni 1994 ein Gesuch um Erteilung einer Rahmenbewilligung eingereicht. Aufgrund der Informationen, die der Presseorientierung der Genossenschaft zu entnehmen sind, rücken viele konkrete Fragen über die Sicherheit von Mensch und Umwelt in den Vordergrund.</p><p>Deshalb unterbreitet der Interpellant dem Bundesrat die aufgeführten Fragen, verbunden mit der Bitte, diese noch vor der Erteilung der Rahmenbewilligung zu beantworten.</p>
- <p>Die Lagerung von radioaktiven Abfällen ist ein Problem, das zwingend gelöst werden muss. Die Landesregierung ist sich ihrer diesbezüglichen Verantwortung bewusst und stellt an alle Vorhaben im Zusammenhang mit der Entsorgung und Lagerung von nuklearen Abfällen aussergewöhnlich hohe Ansprüche an die behördliche Sorgfaltspflicht. Die Landesregierung wird nur Vorschlägen zustimmen, die bezüglich Wissenschaftlichkeit und Sicherheit auch international gesehen höchsten Standards genügen.</p><p>1. Der Bundesrat erachtet die im Beschluss vom 1. Oktober 1990 gestellte Forderung, wonach vor einem Entscheid über die Ausführung der zweiten Sondierphase an allen vier damals zur Diskussion stehenden Standorten möglichst vergleichbare geologische Aussagen vorhanden sein müssen, als erfüllt. Er stützt sich dabei auf den "Bericht der Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone Uri, Nidwalden, Graubünden und Waadt zu den Sondierungen der Nagra" vom Juni 1993 und die "Agneb-Stellungnahme zum Standortentscheid der Nagra für ein Endlager kurzlebiger schwach- und mittelaktiver Abfälle" vom 19. Januar 1994.</p><p>Insbesondere die Agneb wies in ihrer Stellungnahme unter dem Kapitel "Beurteilung der Vergleichbarkeit der geologischen Standortuntersuchungen" darauf hin, dass die an den vier Standorten Bois de la Glaive, Oberbauenstock, Piz Pian Grand und Wellenberg durchgeführten Feldarbeiten das Ziel hatten, die unterschiedlichen Vorkenntnisse soweit zu ergänzen, dass der Entscheid über die Standortwahl und die Ausführung der weiteren Sondierungen anhand möglichst vergleichbarer geologischer Aussagen getroffen werden könnte. Da es sich bei den erwähnten potentiellen Endlagerstandorten um Gebiete mit unterschiedlichen geologischen und topographischen Voraussetzungen handelt, zu denen zu Beginn der Untersuchungen unterschiedliche Vorkenntnisse vorlagen, konnten sich die "möglichst vergleichbaren geologischen Aussagen" nicht auf einen buchhalterischen Vergleich nach Untersuchungsaufwand und Bohrmetern beziehen. Jeder der drei untersuchten Gesteinsarten, jeder der vier untersuchten Standorte verlangten ein differenziertes Untersuchungsprogramm, um zu vergleichbaren Aussagen zu gelangen.</p><p>Als Schlussfolgerung zur Vergleichbarkeit der geologischen Untersuchungen hielt die Agneb folgendes fest: "Mit den an den einzelnen Standorten differenziert durchgeführten Untersuchungen wurde für jeden Standort ein Kenntnissstand erreicht, der einen tragfähigen bewertenden Vergleich der geologischen Standorteigenschaften ermöglicht." Die Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone Uri, Nidwalden, Graubünden und Waadt wiederum gelangte zur Ansicht, "dass mit den durchgeführten Untersuchungen an allen vier Standorten die erforderlichen Ergebnisse vorliegen, um einen auf vergleichbaren technischen Erkenntnissen basierenden Entscheid zur Standortwahl zu treffen".</p><p>2. Analysen zur Langzeitsicherheit wurden nicht nur für den Standort Wellenberg erstellt. In den Nagra-Berichten NTB 88-17, NTB 88-18 und NTB 88-19 wurden auch für die Standorte Bois de la Glaive, Oberbauenstock und Piz Pian Grand Betrachtungen zur Langzeitsicherheit gemacht. Die Beurteilung der Sicherheit für das Endlager schwach- und mittelaktiver Abfälle im Projekt "Gewähr" basiert auf der Analyse der Lanzeitsicherheit am Standort Oberbauenstock.</p><p>Was den finanziellen Aufwand für eine Langzeitsicherheitsstudie betrifft, so fällt weniger die Studie selbst, sondern vielmehr der Aufwand der zur Erlangung der Grundlagen für die Studie erforderlichen Felduntersuchungen ins Gewicht. So belaufen sich z. B. die Kosten der bis heute am Wellenberg durchgeführten Feldarbeiten nach Angaben der Nagra auf rund 50 Millionen Franken, während die Kosten für die bisherigen Modellierungsarbeiten bei 1 Million Franken liegen.</p><p>3. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sehen für die Arbeiten zur nuklearen Entsorgung in der Schweiz eine klare Aufgabenteilung vor: Die Erzeuger radioaktiver Abfälle sind verantwortlich für deren sichere Beseitigung; die Bundesbehörden sind zuständig für die Überprüfung, Beurteilung und Bewilligung der damit verbundenen Arbeiten und Anlagen.</p><p>Der Bundesrat hat bei der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen wiederholt darauf hingewiesen, dass die zuständigen staatlichen Sicherheitsbehörden die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) sind. In diesen Behörden sind die zur interdisziplinären Beurteilung der Sicherheitsanalysen erforderlichen Fachleute vertreten.</p><p>Zur Beratung in spezifischen geologischen Fragen steht der HSK die Kommission Nukleare Entsorgung (KNE), eine Subkommission der Eidgenössischen Geologischen Fachkommission (EGK), zur Verfügung. Mitglieder der KNE sind anerkannte Geologen, welche an schweizerischen Universitäten oder Hochschulen lehren oder sich über langjährige erdwissenschaftliche Tätigkeit in der Wirtschaft ausweisen können. Zur Begutachtung von weiteren Spezialgebieten können die zuständigen Bundesstellen auch zusätzliche in- und ausländische Experten beiziehen.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Art und Weise, wie die Arbeiten zur nuklearen Entsorgung überwacht und überprüft werden, der Forderung nach unabhängiger, interdisziplinärer Überprüfung entspricht.</p><p>4. Das geltende Gesetz sieht die dauernde, sichere Entsorgung und Endlagerung der radioaktiven Abfälle vor. Endlager müssen also so gebaut werden, dass keine spätere Überwachung mehr notwendig ist.</p><p>Der Gesetzgeber sprach sich für die Endlagerung aus in der Meinung, dass es nicht angängig wäre, heute Abfälle zu erzeugen, ohne für deren sichere Beseitigung zu sorgen. Jene Generationen, die den Nutzen aus der Kernenergiegewinnung ziehen, sollten auch dafür sorgen, dass die dabei entstehenden Abfälle sicher und dauerhaft beseitigt werden.</p><p>Der Betrieb eines Endlagers, d. h. die eigentliche Phase der Einlagerung, wird sich aber über einige Jahrzehnte hinwegziehen. Während dieser Zeit ist eine Überwachung des Endlagers vor Ort vorgesehen. Erst durch die Erteilung der Verschlussbewilligung durch den Bundesrat kann das Endlager verschlossen, d. h. der Zugangsstollen verfüllt und versiegelt werden. Dieser Entscheid wird sich also auf die während einigen Jahrzehnten gemachten Beobachtungen, Messungen und Erfahrungen abstützen können.</p><p>Die Forderung nach einem verschliessbaren Endlager verbietet aber nicht, nach Verschluss des Lagers eine langfristige Überwachung der Umgebung vorzusehen. Wenn dies aus Gründen der langfristigen Bestätigung der Sicherheit wünschbar erscheint, muss jedoch sorgfältig abgeklärt werden, ob die Überwachung die Sicherheit des Lagers an sich nicht herabsetzt. Die Überwachung eines Endlagers nach dessen Verschluss darf ausserdem nie als Ersatz für ein grundsätzlich sicheres Lagerkonzept oder als Kompensation für einen ungenügenden Standort betrachtet werden.</p><p>Da der Entscheid über die definitive Verfüllung des Endlagers wie erwähnt erst einige Jahrzehnte nach Inbetriebnahme des Endlagers erfolgen muss und sich auf entsprechende Erfahrungswerte abstützen kann, ist der Bundesrat nach wie vor der Ansicht, das Konzept der Endlagerung sei sachlich gerechtfertigt und dürfe heute nicht kurzfristig verlassen werden. Aus Gründen der Solidarität gegenüber kommenden Generationen lassen sich provisorische Lösungen für Zeithorizonte von einigen hundert Jahren kaum in Betracht ziehen.</p><p>Sollte entgegen aller auf Erfahrungen abgestützten Erwartungen Jahrzehnte nach dem Verschluss des Endlagers doch eine Rückholung der Abfälle erforderlich werden, so müsste für diese Tätigkeit ein erhöhter Aufwand in Kauf genommen werden, was sich angesichts der äusserst geringen Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorfalls und der grossen Vorteile, die das Endlagerkonzept mit sich bringt, rechtfertigen lässt.</p><p>5./6. Die politische Verantwortung für allfällige Störfälle nach Verschluss eines Endlagers trägt diejenige Behörde, die gemäss Atomgesetz für die Erteilung der zum Bau, Betrieb und Verschluss des Endlagers erforderlichen Bewilligung zuständig ist, d. h. der Bundesrat.</p><p>Nach geltendem Recht haftet der Inhaber des Endlagers für Nuklearschäden aus seiner Anlage, und zwar summenmässig unbegrenzt (Art. 3 Abs. 1 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983, KHG, SR 732.44). Die Deckung der Haftung ist wie folgt geregelt:</p><p>- private Versicherungsdeckung bis 500 Millionen Franken (Art. 3 Abs. 1 Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 5. Dezember 1983, SR 732.441)</p><p>- Bundesdeckung bis 1 Milliarde Franken (Art. 12 und 16 KHG)</p><p>- alle eigenen Mittel des Haftpflichtigen (keine betragsmässige Begrenzung der Haftung des Inhabers, Art. 3 Abs. 1 KHG)</p><p>- Grossschadenregelung: Entschädigungsordnung der Bundesversammlung (Art. 29f. KHG)</p><p>Nach dem behördlich sanktionierten Ende der Aktivitäten des Endlagerbesitzers kommt als Haftungsgrundlage nach geltendem Recht allenfalls die Bundesdeckung (Art. 16 KHG) oder die Grossschadenregelung (Art. 29 KHG) in Frage.</p><p>7. Zur Lagerung im Wellenberg sind ausschliesslich kurzlebige schwach- und mittelaktive Abfälle vorgesehen. Sie entstehen aus dem Betrieb und der Stillegung der schweizerischen Kernkraftwerke, aus der Verwendung von Radionukliden in Medizin, Industrie und Forschung sowie aus der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente. Diese Abfälle enthalten primär Beta- und Gammastrahler mit Halbwertszeiten von bis zu dreissig Jahren. Es handelt sich dabei z. B. um kontaminierte Ionenaustauscherharze, Wasser- und Luftfilter, Werkzeuge, Schutzhandschuhe, Kleidungen und Maschinenteile aus Kernkraftwerken oder kontaminierte Kleider, Spritzen, Flaschen und Gazen aus dem Bereich Medizin, Industrie und Forschung.</p><p>Nicht in den Wellenberg verbracht werden dürfen hingegen die hoch- und mittelaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung sowie die abgebrannten Brennelemente. Hochaktive Abfälle sind die bei der Wiederaufarbeitung vom noch vorhandenen Uran und vom gebildeten Plutonium abgetrennten und verglasten Abfallstoffe. Bei dieser Abtrennung fallen alphahaltige Abfälle an, die als langlebige mittelaktive Abfälle gelten. Falls auf die Wiederaufarbeitung verzichtet wird, müssen die abgebrannten Brennelemente als hochaktiver Abfall beseitigt werden.</p><p>Es ist jedoch nicht möglich, eine verbindliche Aussage zu machen, dass keine Abfälle mit geringen Anteilen an langlebigen Radionukliden in einem Endlager Wellenberg gelagert werden; kleine bis kleinste Anteile an langlebigen Radionukliden und Alphastrahlern sind in jeder Abfallsorte vorhanden. Langlebige Radionuklide wie Kalium (K-40) und Alphastrahler wie Uran, Thorium und Radium sind ausserdem auch als natürliche Vorkommen in allen Gesteinen vorhanden.</p><p>Beim geplanten Endlager Wellenberg wird der zulässige Gehalt an langlebigen Radionukliden und Alphastrahlern im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Betriebsbewilligung festzulegen sein. Diese Festlegung wird gestützt auf eine verfeinerte Sicherheitsanalyse erfolgen, welche den beim Bau des Endlagers gewonnenen Kenntnissen der effektiven Verhältnisse des Untergrundes Rechnung tragen wird. Für jeden für den Wellenberg vorgesehenen Abfalltyp wird im Betriebsbewilligungsverfahren spezifisch abzuklären sein, ob ihr Anteil an langlebigen Radionukliden und Alphastrahlern den zulässigen Gehalt nicht überschreitet und die entsprechenden Abfälle im Wellenberg endgelagert werden dürfen. So muss z. B. noch abgeklärt werden, ob ausgediente Feuermelder, welche auf dem Ionisationsprinzip beruhen und in denen Americium, ein langlebiges radioaktives Nuklid, enthalten ist, in den Wellenberg verbracht werden dürfen. Es wäre jedoch nicht zweckmässig, diesbezüglich bereits heute verbindliche Bedingungen festzulegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Der Bundesrat hat versprochen, den definitiven Standortentscheid erst dann zu treffen, wenn über die zur Diskussion stehenden Standorte qualitativ und quantitativ gleichwertige Untersuchungsergebnisse vorliegen. Hält der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt und aufgrund der heute vorliegenden Erkenntnisse dieses Versprechen aufrecht? Nach welcher Auswahlmethode und nach welchen Kriterien wird der Gleichstand der Untersuchungsergebnisse festgestellt?</p><p>2. Trifft es zu, dass mit Bezug auf die Langzeitsicherheit nur für den Standort Wellenberg eine Studie erstellt wurde? Wenn ja, weshalb? Kann der Bundesrat Angaben machen über die Höhe der Kosten für die Langzeitsicherheitsstudie?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Studie über die Langzeitsicherheit zum Wellenberg durch eine von Nagra und Bundesverwaltung unabhängige, aussenstehende Fachgruppe oder ein unabhängiges Expertenbüro interdisziplinär überprüfen zu lassen?</p><p>4. Wie aus den Unterlagen zum Rahmenbewilligungsgesuch ersichtlich ist, soll am Wellenberg ein Abfallager errichtet werden, dessen Inhalt nach Verschluss nicht rückholbar und auch nicht von innen kontrollierbar ist.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, noch vor seinem definitiven Entscheid der Öffentlichkeit darzulegen, weswegen er diese Variante mit diesem Überwachungssystem wählen will?</p><p>5. Weder die Nagra noch die Genossenschaft für nukleare Entsorgung Wellenberg sind in der Lage, für Störfälle nach Verschluss des Lagers die Verantwortung und Haftung zu übernehmen. Wer trägt nach Auffassung des Bundesrates die politische und finanzielle Verantwortung für allfällige Störfälle und daraus entstehende Schäden für Menschen und Umwelt?</p><p>6. Wie hoch ist die Haftungssumme, und wo findet die Festlegung dieser Haftungssumme ihre Rechtsgrundlage?</p><p>7. Ist der Bundesrat - nachdem er in seiner Antwort auf meine Interpellation vom 30. November 1992 diese Frage noch offengelassen hat - jetzt bereit, verbindlich zu erklären, wie er die Abgrenzung zwischen hochaktivem und mittel- bzw. schwachaktivem Material definiert? Ist er insbesondere bereit, die verbindliche Aussage zu machen, dass keine Abfälle mit Anteilen an langlebigen Radionukliden, insbesondere sogenannte Alphastrahler, in einem Endlager im Wellenberg gelagert werden?</p>
- Endlager für radioaktiven Abfall im Wellenberg
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die eidgenössischen Behörden, insbesondere der Bundesrat, nähern sich durch die Standortwahl für ein Endlager mit schwach- und mittelradioaktivem Abfall einem Entscheid, der in seinen menschlichen, gesundheitlichen, rechtlichen, technischen und politischen Auswirkungen heute wohl nur vermutungs- und ansatzweise abgeschätzt werden kann.</p><p>Die Entscheidungsträger haben hier Verantwortungen wahrzunehmen in einem Bereich, wo man sich technologisch noch in ungewissen Zonen bewegt und wo Entscheidungen für mehrere nachfolgende Generationen Auswirkungen haben werden.</p><p>Es leuchtet deshalb ein, dass jede einzelne geologische, hydrologische und technische Detailfrage aufgrund der jeweils vorhandenen neuesten Erkenntnisse aufdatiert wird und dass es schlicht unverantwortlich wäre, sich aus zeitlichen oder anderen Gründen zu einem Entscheid drängen zu lassen, der einzelne Sicherheitsaspekte vernachlässigt.</p><p>Ein Endlager für kurzlebige, schwach- und mittelaktive Abfälle bedarf gemäss Bundesbeschluss vom 6. Oktober 1978 zum Atomgesetz einer Rahmenbewilligung. Diese Rahmenbewilligung ist Voraussetzung für die Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung. Sie ist die erste, wohl auch wichtigste, in einer Reihe von eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bewilligungen, denn sie legt den Standard, den Standort und das Projekt in seinen Grundzügen fest, insbesondere die Lagerkapazität, die Abfallkategorien sowie die ungefähre Gestaltung der unter- und oberirdischen Bauten. In der Rahmenbewilligung muss deshalb dargelegt werden, wie der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet wird.</p><p>Um sich bei der Wahl des Standortes nicht nur auf einen Ort konzentrieren zu müssen, gab der Bundesrat die Zusicherung ab, mehrere Standorte mit Bezug auf deren Gleichwertigkeit zu suchen.</p><p>In seiner Antwort auf eine diesbezügliche Interpellation vom 30. November 1992 hielt der Bundesrat zudem fest, er habe am 1. Oktober 1990 beschlossen, den Entscheid über die Ausführung der zweiten Sondierphase zu sistieren, bis für alle Standorte möglichst vergleichbare geologische Aussagen gemacht werden könnten. Es ist anzunehmen, dass der Bundesrat aufgrund der jetzt vorliegenden Untersuchungen in der Lage ist, diese Aussage zu präzisieren. Die Antwort auf die Frage 1 soll hier Klarheit bringen und es unserer Landesregierung auch ermöglichen, die Form der Einhaltung ihres Versprechens gegenüber der Bevölkerung transparenter zu machen.</p><p>Aufgrund der Informationen, die bisher der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden, ist zu vermuten, dass mit Bezug auf die Langzeitsicherheit erst eine Studie für den Standort Wellenberg erstellt wurde. Wenn der Bundesrat dabei bleibt, wäre es eine dringend nötige Massnahme zur Vertrauensbildung, diese durch unabhängige und aussenstehende Experten überprüfen zu lassen.</p><p>Das von der Nagra entwickelte Lagerkonzept basiert auf dem Prinzip der Nichtkontrollierbarkeit. Wenn die Stollen im Lager einmal mit "Fässern" aufgefüllt sind, sollen die verbleibenden Hohlräume in den Kavernen mit (vermutlich) Betonit ausgefüllt werden. Die Stollen werden also verpfropft. Ein jederzeit von innen kontrollierbares Lager hätte den Vorteil, dass es den jeweiligen neuen Erkenntnissen und technologischen Fortschritten ohne unverhältnismässigen Kostenaufwand angepasst werden könnte. Es gibt kein vergleichbares Lager, das sich über Langzeiterfahrungen ausweisen kann.</p><p>Es ist für die Bevölkerung deshalb wichtig zu wissen, wie der Bundesrat die einzelnen Positiv- und Negativpunkte der beiden Lagerungsmöglichkeiten gewichtet.</p><p>Nach dem Konzept der Nagra könnte eine allenfalls entstehende Radioaktivität erst an der Oberfläche kontrolliert werden. Wird aber an der Oberfläche eine Erhöhung der Radioaktivität festgestellt, ist es zu spät. Der Bundesrat muss deshalb jetzt im Rahmen der bevorstehenden Festlegung der Überwachungsszenarien das System der Kontrolle und des Unterhalts des Lagers nochmals in Erwägung ziehen und, falls er bei seinem Konzept der nachträglichen Kontrolle an der Oberfläche und beim Konzept der Nichtrückholbarkeit bleiben will, die Gründe seines diesbezüglichen Entscheides nach aussen deutlich machen.</p><p>Es bleibt auch die Frage einer allfälligen Haftung im Falle einer Katastrophe. Die Auskünfte, die zu diesem Thema bisher gegeben wurden, sind dürftig. Die betroffene Bevölkerung will klare Zusagen des Bundes zu seiner vorbehaltlosen Wahrnehmung seiner Haftpflicht, die sich logischerweise aus seinem Konzeptentscheid und seiner Betriebsbewilligung ergibt.</p><p>Die Genossenschaft für nukleare Entsorgung Wellenberg schreibt in ihrer Presseorientierung, sie beantrage eine Bewilligung für "kurzlebige, schwach- und mittelaktive Abfälle", worunter insbesondere radioaktive Abfälle aus dem Betrieb und dem späteren Abbruch der schweizerischen Kernkraftwerke zu verstehen seien sowie Abfälle aus Medizin, Industrie und Forschung.</p><p>Die Frage nach den sogenannten Alphastrahlern bleibt offen. Der Interpellant ist der Auffassung, dass diese sowohl technologisch als vor allem auch politisch brisante Frage vor der Erteilung einer generellen Rahmenbewilligung, also jetzt, vom Bundesrat klar und definitiv entschieden werden muss. Dies heisst konkret, dass der Bundesrat heute wissen müsste und auch sagen soll, ob tatsächlich auch Nuklide mit Halbzeitwerten über 25 Jahre, z. B. sogenannte Alphastrahler, dem Inventar von schwach- und mittelradioaktiven Lagern zugeordnet werden.</p><p>Die Genossenschaft für nukleare Entsorgung Wellenberg hat dem Bundesrat am 29. Juni 1994 ein Gesuch um Erteilung einer Rahmenbewilligung eingereicht. Aufgrund der Informationen, die der Presseorientierung der Genossenschaft zu entnehmen sind, rücken viele konkrete Fragen über die Sicherheit von Mensch und Umwelt in den Vordergrund.</p><p>Deshalb unterbreitet der Interpellant dem Bundesrat die aufgeführten Fragen, verbunden mit der Bitte, diese noch vor der Erteilung der Rahmenbewilligung zu beantworten.</p>
- <p>Die Lagerung von radioaktiven Abfällen ist ein Problem, das zwingend gelöst werden muss. Die Landesregierung ist sich ihrer diesbezüglichen Verantwortung bewusst und stellt an alle Vorhaben im Zusammenhang mit der Entsorgung und Lagerung von nuklearen Abfällen aussergewöhnlich hohe Ansprüche an die behördliche Sorgfaltspflicht. Die Landesregierung wird nur Vorschlägen zustimmen, die bezüglich Wissenschaftlichkeit und Sicherheit auch international gesehen höchsten Standards genügen.</p><p>1. Der Bundesrat erachtet die im Beschluss vom 1. Oktober 1990 gestellte Forderung, wonach vor einem Entscheid über die Ausführung der zweiten Sondierphase an allen vier damals zur Diskussion stehenden Standorten möglichst vergleichbare geologische Aussagen vorhanden sein müssen, als erfüllt. Er stützt sich dabei auf den "Bericht der Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone Uri, Nidwalden, Graubünden und Waadt zu den Sondierungen der Nagra" vom Juni 1993 und die "Agneb-Stellungnahme zum Standortentscheid der Nagra für ein Endlager kurzlebiger schwach- und mittelaktiver Abfälle" vom 19. Januar 1994.</p><p>Insbesondere die Agneb wies in ihrer Stellungnahme unter dem Kapitel "Beurteilung der Vergleichbarkeit der geologischen Standortuntersuchungen" darauf hin, dass die an den vier Standorten Bois de la Glaive, Oberbauenstock, Piz Pian Grand und Wellenberg durchgeführten Feldarbeiten das Ziel hatten, die unterschiedlichen Vorkenntnisse soweit zu ergänzen, dass der Entscheid über die Standortwahl und die Ausführung der weiteren Sondierungen anhand möglichst vergleichbarer geologischer Aussagen getroffen werden könnte. Da es sich bei den erwähnten potentiellen Endlagerstandorten um Gebiete mit unterschiedlichen geologischen und topographischen Voraussetzungen handelt, zu denen zu Beginn der Untersuchungen unterschiedliche Vorkenntnisse vorlagen, konnten sich die "möglichst vergleichbaren geologischen Aussagen" nicht auf einen buchhalterischen Vergleich nach Untersuchungsaufwand und Bohrmetern beziehen. Jeder der drei untersuchten Gesteinsarten, jeder der vier untersuchten Standorte verlangten ein differenziertes Untersuchungsprogramm, um zu vergleichbaren Aussagen zu gelangen.</p><p>Als Schlussfolgerung zur Vergleichbarkeit der geologischen Untersuchungen hielt die Agneb folgendes fest: "Mit den an den einzelnen Standorten differenziert durchgeführten Untersuchungen wurde für jeden Standort ein Kenntnissstand erreicht, der einen tragfähigen bewertenden Vergleich der geologischen Standorteigenschaften ermöglicht." Die Arbeitsgruppe des Bundes und der Kantone Uri, Nidwalden, Graubünden und Waadt wiederum gelangte zur Ansicht, "dass mit den durchgeführten Untersuchungen an allen vier Standorten die erforderlichen Ergebnisse vorliegen, um einen auf vergleichbaren technischen Erkenntnissen basierenden Entscheid zur Standortwahl zu treffen".</p><p>2. Analysen zur Langzeitsicherheit wurden nicht nur für den Standort Wellenberg erstellt. In den Nagra-Berichten NTB 88-17, NTB 88-18 und NTB 88-19 wurden auch für die Standorte Bois de la Glaive, Oberbauenstock und Piz Pian Grand Betrachtungen zur Langzeitsicherheit gemacht. Die Beurteilung der Sicherheit für das Endlager schwach- und mittelaktiver Abfälle im Projekt "Gewähr" basiert auf der Analyse der Lanzeitsicherheit am Standort Oberbauenstock.</p><p>Was den finanziellen Aufwand für eine Langzeitsicherheitsstudie betrifft, so fällt weniger die Studie selbst, sondern vielmehr der Aufwand der zur Erlangung der Grundlagen für die Studie erforderlichen Felduntersuchungen ins Gewicht. So belaufen sich z. B. die Kosten der bis heute am Wellenberg durchgeführten Feldarbeiten nach Angaben der Nagra auf rund 50 Millionen Franken, während die Kosten für die bisherigen Modellierungsarbeiten bei 1 Million Franken liegen.</p><p>3. Die geltenden gesetzlichen Bestimmungen sehen für die Arbeiten zur nuklearen Entsorgung in der Schweiz eine klare Aufgabenteilung vor: Die Erzeuger radioaktiver Abfälle sind verantwortlich für deren sichere Beseitigung; die Bundesbehörden sind zuständig für die Überprüfung, Beurteilung und Bewilligung der damit verbundenen Arbeiten und Anlagen.</p><p>Der Bundesrat hat bei der Beantwortung von parlamentarischen Anfragen wiederholt darauf hingewiesen, dass die zuständigen staatlichen Sicherheitsbehörden die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) und die Eidgenössische Kommission für die Sicherheit von Kernanlagen (KSA) sind. In diesen Behörden sind die zur interdisziplinären Beurteilung der Sicherheitsanalysen erforderlichen Fachleute vertreten.</p><p>Zur Beratung in spezifischen geologischen Fragen steht der HSK die Kommission Nukleare Entsorgung (KNE), eine Subkommission der Eidgenössischen Geologischen Fachkommission (EGK), zur Verfügung. Mitglieder der KNE sind anerkannte Geologen, welche an schweizerischen Universitäten oder Hochschulen lehren oder sich über langjährige erdwissenschaftliche Tätigkeit in der Wirtschaft ausweisen können. Zur Begutachtung von weiteren Spezialgebieten können die zuständigen Bundesstellen auch zusätzliche in- und ausländische Experten beiziehen.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Art und Weise, wie die Arbeiten zur nuklearen Entsorgung überwacht und überprüft werden, der Forderung nach unabhängiger, interdisziplinärer Überprüfung entspricht.</p><p>4. Das geltende Gesetz sieht die dauernde, sichere Entsorgung und Endlagerung der radioaktiven Abfälle vor. Endlager müssen also so gebaut werden, dass keine spätere Überwachung mehr notwendig ist.</p><p>Der Gesetzgeber sprach sich für die Endlagerung aus in der Meinung, dass es nicht angängig wäre, heute Abfälle zu erzeugen, ohne für deren sichere Beseitigung zu sorgen. Jene Generationen, die den Nutzen aus der Kernenergiegewinnung ziehen, sollten auch dafür sorgen, dass die dabei entstehenden Abfälle sicher und dauerhaft beseitigt werden.</p><p>Der Betrieb eines Endlagers, d. h. die eigentliche Phase der Einlagerung, wird sich aber über einige Jahrzehnte hinwegziehen. Während dieser Zeit ist eine Überwachung des Endlagers vor Ort vorgesehen. Erst durch die Erteilung der Verschlussbewilligung durch den Bundesrat kann das Endlager verschlossen, d. h. der Zugangsstollen verfüllt und versiegelt werden. Dieser Entscheid wird sich also auf die während einigen Jahrzehnten gemachten Beobachtungen, Messungen und Erfahrungen abstützen können.</p><p>Die Forderung nach einem verschliessbaren Endlager verbietet aber nicht, nach Verschluss des Lagers eine langfristige Überwachung der Umgebung vorzusehen. Wenn dies aus Gründen der langfristigen Bestätigung der Sicherheit wünschbar erscheint, muss jedoch sorgfältig abgeklärt werden, ob die Überwachung die Sicherheit des Lagers an sich nicht herabsetzt. Die Überwachung eines Endlagers nach dessen Verschluss darf ausserdem nie als Ersatz für ein grundsätzlich sicheres Lagerkonzept oder als Kompensation für einen ungenügenden Standort betrachtet werden.</p><p>Da der Entscheid über die definitive Verfüllung des Endlagers wie erwähnt erst einige Jahrzehnte nach Inbetriebnahme des Endlagers erfolgen muss und sich auf entsprechende Erfahrungswerte abstützen kann, ist der Bundesrat nach wie vor der Ansicht, das Konzept der Endlagerung sei sachlich gerechtfertigt und dürfe heute nicht kurzfristig verlassen werden. Aus Gründen der Solidarität gegenüber kommenden Generationen lassen sich provisorische Lösungen für Zeithorizonte von einigen hundert Jahren kaum in Betracht ziehen.</p><p>Sollte entgegen aller auf Erfahrungen abgestützten Erwartungen Jahrzehnte nach dem Verschluss des Endlagers doch eine Rückholung der Abfälle erforderlich werden, so müsste für diese Tätigkeit ein erhöhter Aufwand in Kauf genommen werden, was sich angesichts der äusserst geringen Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorfalls und der grossen Vorteile, die das Endlagerkonzept mit sich bringt, rechtfertigen lässt.</p><p>5./6. Die politische Verantwortung für allfällige Störfälle nach Verschluss eines Endlagers trägt diejenige Behörde, die gemäss Atomgesetz für die Erteilung der zum Bau, Betrieb und Verschluss des Endlagers erforderlichen Bewilligung zuständig ist, d. h. der Bundesrat.</p><p>Nach geltendem Recht haftet der Inhaber des Endlagers für Nuklearschäden aus seiner Anlage, und zwar summenmässig unbegrenzt (Art. 3 Abs. 1 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983, KHG, SR 732.44). Die Deckung der Haftung ist wie folgt geregelt:</p><p>- private Versicherungsdeckung bis 500 Millionen Franken (Art. 3 Abs. 1 Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 5. Dezember 1983, SR 732.441)</p><p>- Bundesdeckung bis 1 Milliarde Franken (Art. 12 und 16 KHG)</p><p>- alle eigenen Mittel des Haftpflichtigen (keine betragsmässige Begrenzung der Haftung des Inhabers, Art. 3 Abs. 1 KHG)</p><p>- Grossschadenregelung: Entschädigungsordnung der Bundesversammlung (Art. 29f. KHG)</p><p>Nach dem behördlich sanktionierten Ende der Aktivitäten des Endlagerbesitzers kommt als Haftungsgrundlage nach geltendem Recht allenfalls die Bundesdeckung (Art. 16 KHG) oder die Grossschadenregelung (Art. 29 KHG) in Frage.</p><p>7. Zur Lagerung im Wellenberg sind ausschliesslich kurzlebige schwach- und mittelaktive Abfälle vorgesehen. Sie entstehen aus dem Betrieb und der Stillegung der schweizerischen Kernkraftwerke, aus der Verwendung von Radionukliden in Medizin, Industrie und Forschung sowie aus der Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente. Diese Abfälle enthalten primär Beta- und Gammastrahler mit Halbwertszeiten von bis zu dreissig Jahren. Es handelt sich dabei z. B. um kontaminierte Ionenaustauscherharze, Wasser- und Luftfilter, Werkzeuge, Schutzhandschuhe, Kleidungen und Maschinenteile aus Kernkraftwerken oder kontaminierte Kleider, Spritzen, Flaschen und Gazen aus dem Bereich Medizin, Industrie und Forschung.</p><p>Nicht in den Wellenberg verbracht werden dürfen hingegen die hoch- und mittelaktiven Abfälle aus der Wiederaufarbeitung sowie die abgebrannten Brennelemente. Hochaktive Abfälle sind die bei der Wiederaufarbeitung vom noch vorhandenen Uran und vom gebildeten Plutonium abgetrennten und verglasten Abfallstoffe. Bei dieser Abtrennung fallen alphahaltige Abfälle an, die als langlebige mittelaktive Abfälle gelten. Falls auf die Wiederaufarbeitung verzichtet wird, müssen die abgebrannten Brennelemente als hochaktiver Abfall beseitigt werden.</p><p>Es ist jedoch nicht möglich, eine verbindliche Aussage zu machen, dass keine Abfälle mit geringen Anteilen an langlebigen Radionukliden in einem Endlager Wellenberg gelagert werden; kleine bis kleinste Anteile an langlebigen Radionukliden und Alphastrahlern sind in jeder Abfallsorte vorhanden. Langlebige Radionuklide wie Kalium (K-40) und Alphastrahler wie Uran, Thorium und Radium sind ausserdem auch als natürliche Vorkommen in allen Gesteinen vorhanden.</p><p>Beim geplanten Endlager Wellenberg wird der zulässige Gehalt an langlebigen Radionukliden und Alphastrahlern im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Betriebsbewilligung festzulegen sein. Diese Festlegung wird gestützt auf eine verfeinerte Sicherheitsanalyse erfolgen, welche den beim Bau des Endlagers gewonnenen Kenntnissen der effektiven Verhältnisse des Untergrundes Rechnung tragen wird. Für jeden für den Wellenberg vorgesehenen Abfalltyp wird im Betriebsbewilligungsverfahren spezifisch abzuklären sein, ob ihr Anteil an langlebigen Radionukliden und Alphastrahlern den zulässigen Gehalt nicht überschreitet und die entsprechenden Abfälle im Wellenberg endgelagert werden dürfen. So muss z. B. noch abgeklärt werden, ob ausgediente Feuermelder, welche auf dem Ionisationsprinzip beruhen und in denen Americium, ein langlebiges radioaktives Nuklid, enthalten ist, in den Wellenberg verbracht werden dürfen. Es wäre jedoch nicht zweckmässig, diesbezüglich bereits heute verbindliche Bedingungen festzulegen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Der Bundesrat hat versprochen, den definitiven Standortentscheid erst dann zu treffen, wenn über die zur Diskussion stehenden Standorte qualitativ und quantitativ gleichwertige Untersuchungsergebnisse vorliegen. Hält der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt und aufgrund der heute vorliegenden Erkenntnisse dieses Versprechen aufrecht? Nach welcher Auswahlmethode und nach welchen Kriterien wird der Gleichstand der Untersuchungsergebnisse festgestellt?</p><p>2. Trifft es zu, dass mit Bezug auf die Langzeitsicherheit nur für den Standort Wellenberg eine Studie erstellt wurde? Wenn ja, weshalb? Kann der Bundesrat Angaben machen über die Höhe der Kosten für die Langzeitsicherheitsstudie?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Studie über die Langzeitsicherheit zum Wellenberg durch eine von Nagra und Bundesverwaltung unabhängige, aussenstehende Fachgruppe oder ein unabhängiges Expertenbüro interdisziplinär überprüfen zu lassen?</p><p>4. Wie aus den Unterlagen zum Rahmenbewilligungsgesuch ersichtlich ist, soll am Wellenberg ein Abfallager errichtet werden, dessen Inhalt nach Verschluss nicht rückholbar und auch nicht von innen kontrollierbar ist.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, noch vor seinem definitiven Entscheid der Öffentlichkeit darzulegen, weswegen er diese Variante mit diesem Überwachungssystem wählen will?</p><p>5. Weder die Nagra noch die Genossenschaft für nukleare Entsorgung Wellenberg sind in der Lage, für Störfälle nach Verschluss des Lagers die Verantwortung und Haftung zu übernehmen. Wer trägt nach Auffassung des Bundesrates die politische und finanzielle Verantwortung für allfällige Störfälle und daraus entstehende Schäden für Menschen und Umwelt?</p><p>6. Wie hoch ist die Haftungssumme, und wo findet die Festlegung dieser Haftungssumme ihre Rechtsgrundlage?</p><p>7. Ist der Bundesrat - nachdem er in seiner Antwort auf meine Interpellation vom 30. November 1992 diese Frage noch offengelassen hat - jetzt bereit, verbindlich zu erklären, wie er die Abgrenzung zwischen hochaktivem und mittel- bzw. schwachaktivem Material definiert? Ist er insbesondere bereit, die verbindliche Aussage zu machen, dass keine Abfälle mit Anteilen an langlebigen Radionukliden, insbesondere sogenannte Alphastrahler, in einem Endlager im Wellenberg gelagert werden?</p>
- Endlager für radioaktiven Abfall im Wellenberg
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