Auflösung der Drogenhölle Letten
- ShortId
-
94.3343
- Id
-
19943343
- Updated
-
10.04.2024 09:19
- Language
-
de
- Title
-
Auflösung der Drogenhölle Letten
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Strafverfolgung im Bereich des Betäubungsmittelrechts ist von Gesetzes wegen Sache der Kantone (Art. 28 Abs. 1 BetmG). Der Bund unterstützt die Kantone und Städte bei dieser schwierigen Aufgabe. Mit Bezug auf Zürich ist ein Massnahmenkatalog im Entstehen. Für die Anwendung von Bundes-Notrecht fehlen die notwendigen Voraussetzungen.</p><p>Hingegen ist der Bundesrat überzeugt, dass eine Annahme des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht es gestattet, effizienter gegen ausländischer Dealer vorzugehen.</p><p>2. Rechtliche Beurteilung</p><p>Die Gefängnisplätze müssen gemäss Menschenrechtskonvention Minimalanforderungen in Bereichen wie Zellengrösse, Belüftung, Beleuchtung, Schutz, Sicherheit usw. erfüllen. Falls man militärische Unterkünfte umnutzen möchte, müssten bauliche Massnahmen ergriffen werden.</p><p>Zusätzlich ist zu beachten, dass die rechtliche Frage einer generellen Umnutzung geklärt werden müsste. Zudem muss zwischen kantonalen und bundeseigenen militärischen Unterkünften unterschieden werden. Dementsprechend besitzen der Bund wie die Kantone nur die Entscheidungskompetenz über die eigenen Gebäude.</p><p>Aufgrund der rechtlichen Lage muss davon ausgegangen werden, dass zeitlich aufwendige rechtliche Abklärungen sowie die separate Beurteilung jedes einzelnen Gebäudes durch die entsprechenden Entscheidungsinstanzen vorgenommen werden müssten.</p><p>Verfügbarkeit</p><p>Es sind grundsätzlich keine Kasernen vorhanden, die auch nur vorübergehend, d. h. während Monaten, zur Verfügung gestellt werden könnten: Sämtliche Kasernen sind belegt, einzelne Schulen sind bereits heute ausserhalb von Kasernen in den um den Waffenplatz liegenden Gemeinden untergebracht. Die Situation wird sich mit der "Armee 95" akzentuieren, da zusätzlich zu den Rekrutenschulen WK-Truppen in vermehrtem Masse die Waffenplätze belegen werden.</p><p>Die Belegung von Arrestlokalen in vorhandenen Kasernen oder Anlagen muss ebenfalls ausser Betracht fallen, da diese in relativ geringer Zahl zur Verfügung stehen, teilweise der Geheimhaltung unterliegen, nicht den Anforderungen entsprechen, und zudem würde eine Belegung zu einer nicht tolerierbaren Durchmischung von Truppe und Kriminellen führen. Zudem kann weder die Verpflegung in allen Fällen sichergestellt werden, noch ist eine Bewachung der Häftlinge durch die Truppen aus rechtlichen Gründen möglich.</p><p>Ausweichlösungen für die Unterbringung laufender oder künftiger Kader- bzw. Rekrutenschulen in für die Ausbildung weniger günstigen Unterkünften hätten verheerende psychologische Auswirkungen auf die jungen Armeeangehörigen wie auf die Bevölkerung.</p><p>Andere Liegenschaften, wie beispielsweise freie oder noch aufzustellende Baracken, sind für die Unterbringung von Kriminellen kaum geeignet, weil diese von der Bauweise her nicht für diesen Zweck konstruiert wurden. Demzufolge entsprechen sie nicht den Anforderungen bezüglich Sicherheit und Einrichtung. Was den Aufbau von Baracken der Armee betrifft, darf nicht verkannt werden, dass als Voraussetzung das Bauland, die Anschlüsse an die Versorgungsnetze (Elektrizität, Wasser, Abwasser), das Mobiliar und diverse Schutzeinrichtungen (Brandgefahr) sowie Sicherheitsvorkehrungen (Ausbruchsicherheit) vorhanden sein müssen.</p><p>Unterirdische Anlagen der Armee, gleich welcher Art, sind im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention sogenannt menschenunwürdige Unterkünfte und würden die Schweiz im internationalen Umfeld diskreditieren.</p><p>Zusammenfassung</p><p>Die Armee verfügt über keine Gebäude, die sofort als Gefängnisse umgenutzt oder in Betrieb genommen werden könnten. Die Ausquartierung von Truppen aus Kasernen zugunsten von Kriminellen würde nicht verstanden.</p><p>Baracken genügen grundsätzlich den Anforderungen, die an ein Gefängnis gestellt werden, nicht.</p><p>3. Siehe Stellungnahme zu Vorstoss 94.3327 hiervor.</p>
- <p>Die Drogensituation in Zürich hat ein gefährliches und explosives Ausmass angenommen, welche nicht nur unsere Jugend, sondern das ganze Staats- und Rechtswesen in Frage stellt. Die Drogenpolitik der Zürcher Behörden hat totalen Schiffbruch erlitten, der Letten ist zu einer nationalen Schande geworden. Die Gewalt eskaliert, Schiessereien sind an der Tagesordnung, und grosse Teile der Bevölkerung werden terrorisiert.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Prüfung und Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wäre er bereit, mit Notrecht und Unterstützung der Bundesbehörden die mafiosen Strukturen der vornehmlich ausländischen Dealerbanden sofort aufzulösen?</p><p>2. Wäre er bereit mitzuhelfen, dass zivile oder militärische Unterkünfte als Gefängnisplätze vorübergehend zur Verfügung gestellt werden könnten?</p><p>3. Welche Massnahmen gedenkt er zu treffen, dass ein möglichst effizientes Auffangnetz für die Süchtigen geschaffen werden kann?</p>
- Auflösung der Drogenhölle Letten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Strafverfolgung im Bereich des Betäubungsmittelrechts ist von Gesetzes wegen Sache der Kantone (Art. 28 Abs. 1 BetmG). Der Bund unterstützt die Kantone und Städte bei dieser schwierigen Aufgabe. Mit Bezug auf Zürich ist ein Massnahmenkatalog im Entstehen. Für die Anwendung von Bundes-Notrecht fehlen die notwendigen Voraussetzungen.</p><p>Hingegen ist der Bundesrat überzeugt, dass eine Annahme des Bundesgesetzes über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht es gestattet, effizienter gegen ausländischer Dealer vorzugehen.</p><p>2. Rechtliche Beurteilung</p><p>Die Gefängnisplätze müssen gemäss Menschenrechtskonvention Minimalanforderungen in Bereichen wie Zellengrösse, Belüftung, Beleuchtung, Schutz, Sicherheit usw. erfüllen. Falls man militärische Unterkünfte umnutzen möchte, müssten bauliche Massnahmen ergriffen werden.</p><p>Zusätzlich ist zu beachten, dass die rechtliche Frage einer generellen Umnutzung geklärt werden müsste. Zudem muss zwischen kantonalen und bundeseigenen militärischen Unterkünften unterschieden werden. Dementsprechend besitzen der Bund wie die Kantone nur die Entscheidungskompetenz über die eigenen Gebäude.</p><p>Aufgrund der rechtlichen Lage muss davon ausgegangen werden, dass zeitlich aufwendige rechtliche Abklärungen sowie die separate Beurteilung jedes einzelnen Gebäudes durch die entsprechenden Entscheidungsinstanzen vorgenommen werden müssten.</p><p>Verfügbarkeit</p><p>Es sind grundsätzlich keine Kasernen vorhanden, die auch nur vorübergehend, d. h. während Monaten, zur Verfügung gestellt werden könnten: Sämtliche Kasernen sind belegt, einzelne Schulen sind bereits heute ausserhalb von Kasernen in den um den Waffenplatz liegenden Gemeinden untergebracht. Die Situation wird sich mit der "Armee 95" akzentuieren, da zusätzlich zu den Rekrutenschulen WK-Truppen in vermehrtem Masse die Waffenplätze belegen werden.</p><p>Die Belegung von Arrestlokalen in vorhandenen Kasernen oder Anlagen muss ebenfalls ausser Betracht fallen, da diese in relativ geringer Zahl zur Verfügung stehen, teilweise der Geheimhaltung unterliegen, nicht den Anforderungen entsprechen, und zudem würde eine Belegung zu einer nicht tolerierbaren Durchmischung von Truppe und Kriminellen führen. Zudem kann weder die Verpflegung in allen Fällen sichergestellt werden, noch ist eine Bewachung der Häftlinge durch die Truppen aus rechtlichen Gründen möglich.</p><p>Ausweichlösungen für die Unterbringung laufender oder künftiger Kader- bzw. Rekrutenschulen in für die Ausbildung weniger günstigen Unterkünften hätten verheerende psychologische Auswirkungen auf die jungen Armeeangehörigen wie auf die Bevölkerung.</p><p>Andere Liegenschaften, wie beispielsweise freie oder noch aufzustellende Baracken, sind für die Unterbringung von Kriminellen kaum geeignet, weil diese von der Bauweise her nicht für diesen Zweck konstruiert wurden. Demzufolge entsprechen sie nicht den Anforderungen bezüglich Sicherheit und Einrichtung. Was den Aufbau von Baracken der Armee betrifft, darf nicht verkannt werden, dass als Voraussetzung das Bauland, die Anschlüsse an die Versorgungsnetze (Elektrizität, Wasser, Abwasser), das Mobiliar und diverse Schutzeinrichtungen (Brandgefahr) sowie Sicherheitsvorkehrungen (Ausbruchsicherheit) vorhanden sein müssen.</p><p>Unterirdische Anlagen der Armee, gleich welcher Art, sind im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention sogenannt menschenunwürdige Unterkünfte und würden die Schweiz im internationalen Umfeld diskreditieren.</p><p>Zusammenfassung</p><p>Die Armee verfügt über keine Gebäude, die sofort als Gefängnisse umgenutzt oder in Betrieb genommen werden könnten. Die Ausquartierung von Truppen aus Kasernen zugunsten von Kriminellen würde nicht verstanden.</p><p>Baracken genügen grundsätzlich den Anforderungen, die an ein Gefängnis gestellt werden, nicht.</p><p>3. Siehe Stellungnahme zu Vorstoss 94.3327 hiervor.</p>
- <p>Die Drogensituation in Zürich hat ein gefährliches und explosives Ausmass angenommen, welche nicht nur unsere Jugend, sondern das ganze Staats- und Rechtswesen in Frage stellt. Die Drogenpolitik der Zürcher Behörden hat totalen Schiffbruch erlitten, der Letten ist zu einer nationalen Schande geworden. Die Gewalt eskaliert, Schiessereien sind an der Tagesordnung, und grosse Teile der Bevölkerung werden terrorisiert.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um Prüfung und Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wäre er bereit, mit Notrecht und Unterstützung der Bundesbehörden die mafiosen Strukturen der vornehmlich ausländischen Dealerbanden sofort aufzulösen?</p><p>2. Wäre er bereit mitzuhelfen, dass zivile oder militärische Unterkünfte als Gefängnisplätze vorübergehend zur Verfügung gestellt werden könnten?</p><p>3. Welche Massnahmen gedenkt er zu treffen, dass ein möglichst effizientes Auffangnetz für die Süchtigen geschaffen werden kann?</p>
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