Verfassungsmässigkeit der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994
- ShortId
-
94.3348
- Id
-
19943348
- Updated
-
10.04.2024 14:14
- Language
-
de
- Title
-
Verfassungsmässigkeit der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung räumt dem Bund das Recht ein, eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu erheben. Nach dem ausdrücklichen Willen der eidgenössischen Räte soll die schweizerische Mehrwertsteuer eurokompatibel sein. Zu diesem Zweck wurden im Rahmen der parlamentarischen Beratungen in Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung in komprimierter Form bei weitem nicht alle, sondern nur die wichtigsten geltenden Grundsätze des europäischen Rechts aufgenommen, nach welchem die Mehrwertsteuer-Verordnung ausgestaltet werden musste.</p><p>Der auf dieser Basis erstellte erste Entwurf der Verordnung wurde aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens nochmals gründlich überarbeitet. Leitidee war dabei eine gesamtheitliche Würdigung der Grundsätze, des Entwurfes und der Vernehmlassungen. So wurden verschiedene Verordnungsbestimmungen gegenüber dem Entwurf geändert, einige zugunsten, einige zu Lasten der Steuerpflichtigen. Selbstverständlich hält sich die Verordnung an die Grundsätze der Übergangsbestimmungen und ist damit verfassungsmässig.</p><p>2. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung enthält den Grundsatz, dass für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, kein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Mehrwertsteuer-Verordnung (MWStV) trägt diesem Umstand Rechnung, indem er Gegenstände und Dienstleistungen aufzählt, denen überhaupt kein oder nur teilweise geschäftlicher Charakter zukommt. In jedem geschäftlichen Aufwand dieses Bereiches liegt ein Endkonsumanteil vor, der von der Mehrwertsteuer als einer Konsumsteuer getroffen werden soll. Dass der Privatanteil vor der Berechnung der abzugsberechtigten Vorsteuer zuerst abgezogen werden muss, ist eine Selbstverständlichkeit. Andernfalls würden Mehrwertsteuerpflichtige gegenüber den Nichtsteuerpflichtigen in unrechtmässiger Weise bevorzugt.</p><p>Der jetzt getroffenen Lösung mag ein gewisser Schematismus innewohnen; dieser ist aber notwendig, weil auch die Mehrwertsteuer - wie schon die Wust - eine Selbstveranlagungssteuer ist und die Steuerpflichtigen somit in der Lage sein sollen, ihre Abrechnungen auf einfache Art und Weise und ohne grossen Aufwand zu erstellen. Im übrigen sind diese Bestimmungen eurokompatibel, genau wie dies die eidgenössischen Räte seinerzeit gefordert haben. Der Vergleich mit anderen Ländern zeigt zudem, dass die Schweizer Lösung gar nicht so ungünstig ist. In Frankreich und in Italien beispielsweise besteht derzeit beim Bezug von Personenwagen und bei den Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Getränke kein Vorsteuerabzugsrecht, während Deutschland diesbezüglich eine sehr differenzierte, aber auch entsprechend komplizierte Regelung kennt.</p><p>3. Der Grund für die bezüglich der vermieteten und verleasten Waren getroffene Regelung liegt darin, dass unter dem Wust-Recht die Anschaffung von Mietwaren steuerlich auf zwei Arten behandelt werden kann. Entweder wird die Wust - wie im Warenumsatzsteuer-Beschluss vorgesehen - beim Kauf auf dem vollen Wert der Ware entrichtet, oder es werden - wie die Verwaltungspraxis es zulässt - anstelle des Kaufpreises die Mieteinnahmen versteuert. Bei der Umstellung auf die Mehrwertsteuer sollen nun alle Steuerpflichtigen auf der gesetzlichen Basis gleichgestellt werden. Das wird eben dadurch bewirkt, dass dort, wo mit der Bezahlung der Steuer auf den Mieteinnahmen der Kaufpreis noch nicht ganz versteuert worden ist, Ende Jahr auf dem Marktwert der vermieteten Gegenstände die Warenumsatzsteuer nachzuentrichten ist. Es geht dabei um eine rechtsgleiche Behandlung. Eine verfassungswidrige Kumulation liegt deswegen nicht vor, denn es wird nicht der gleiche Vorgang zweimal besteuert; vielmehr handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Vorgänge, die je einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung unterliegen.</p><p>4. Der Verfassungstext nimmt kulturelle Leistungen von der Steuer aus, nicht aber Sportverbände. Der Bundesrat hat den Begriff der Kultur sehr weit interpretiert. Er versteht darunter Leistungen wie Theater- und Musikaufführungen, Museumsbesuche usw. - und auch Sport. Solche Leistungen sind von der Steuer ausgenommen, wenn sie unmittelbar dem Publikum erbracht werden und dafür ein besonderes Entgelt verlangt wird.</p><p>Demgegenüber sind Startgelder nicht etwa das Entgelt für kulturelle Leistungen. Sie sind deshalb wie jeder andere Umsatz zu versteuern. Mit Startgeldern werden nämlich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erbrachte Leistungen wie die Abgabe von Getränken, Verpflegung, Medaillen und anderes sowie die Zurverfügungstellung von Einrichtungen wie Parkplätze, Transportmittel, Umkleideräume, Toiletten usw. abgegolten, also Leistungen, wie sie jeder andere Steuerpflichtige versteuern muss. Der Steuer unterliegen aber auch weitere Umsätze, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen erzielt werden, wie gastgewerbliche Leistungen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebietet, dass es steuerlich keinen Unterschied machen darf, ob der Sportveranstalter oder der Gastwirt ein Mineralwasser verkauft.</p><p>Der Umstand, dass sich der Bundesrat nach nochmaliger Überprüfung seiner Vorlage und aller eingetroffenen Vernehmlassungen veranlasst sah, diese Änderungen vorzunehmen, stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Für den Bundesrat steht die Gesamtbeurteilung im Vordergrund. Ebensowenig kann von einer Verfassungswidrigkeit die Rede sein, denn in der Verfassung werden, wie gesagt, die Sportverbände nicht von der Steuerpflicht ausgenommen.</p><p>5. Der Zeitrahmen für die Einführung der Mehrwertsteuer ist sehr knapp und zwang den Bundesrat, die Verordnung möglichst rasch zu verabschieden. Dass unter diesem Zeitdruck gewisse Nebenpunkte nicht bis in alle Details ausdiskutiert werden konnten, sollte nicht überraschen.</p><p>Entscheidend aber ist, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 1995 funktioniert. Auf dieses Ziel müssen jetzt alle Kräfte konzentriert werden. Allfällige Unstimmigkeiten in den Grundlagen und im Vollzug sind anschliessend zu diskutieren.</p>
- <p>Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer-Verordnung vom 22. Juni 1994 (MWStV) stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Hält der Bundesrat dafür, dass die von ihm erlassene Mehrwertsteuer-Verordnung mit der Bundesverfassung in Übereinstimmung stehen muss, insbesondere mit der vom Souverän in der Abstimmung vom 28. November 1993 angenommenen Vorlage (Art. 41ter Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung und Art. 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung)?</p><p>2. Wie kann der Bundesrat die Begrenzung des Vorsteuerabzuges bei Ausgaben mit Spesencharakter (beispielsweise Verpflegung, Unterkunft, Reisekosten) und bei Ausgaben für Personenwagen (Art. 30 Abs. 2 MWStV) auf 50 Prozent - dies nach Ausscheidung des Privatanteiles und damit auf durchschnittlich 35 Prozent - mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung in Übereinstimmung bringen?</p><p>3. Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass bei vermieteten und verleasten Waren eine doppelte steuerliche Belastung dadurch entsteht, dass diese Waren einerseits der Wust unterliegen und dass zusätzlich ab 1. Januar 1995 auf den Miet- und Leasingzinsen Mehrwertsteuern abzuführen sind? Wie rechtfertigt der Bundesrat diese Steuerkumulation, welche eine Umsatzsteuer von über 10 Prozent ergibt?</p><p>4. Wie rechtfertigt der Bundesrat die extensive steuerliche Belastung von Dienstleistungen im Sport, dies im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Äusserungen und unter Verletzung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, diese verfassungswidrigen Bestimmungen der Mehrwertsteuer-Verordnung vor deren Inkrafttreten zu ändern?</p>
- Verfassungsmässigkeit der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung räumt dem Bund das Recht ein, eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu erheben. Nach dem ausdrücklichen Willen der eidgenössischen Räte soll die schweizerische Mehrwertsteuer eurokompatibel sein. Zu diesem Zweck wurden im Rahmen der parlamentarischen Beratungen in Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung in komprimierter Form bei weitem nicht alle, sondern nur die wichtigsten geltenden Grundsätze des europäischen Rechts aufgenommen, nach welchem die Mehrwertsteuer-Verordnung ausgestaltet werden musste.</p><p>Der auf dieser Basis erstellte erste Entwurf der Verordnung wurde aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens nochmals gründlich überarbeitet. Leitidee war dabei eine gesamtheitliche Würdigung der Grundsätze, des Entwurfes und der Vernehmlassungen. So wurden verschiedene Verordnungsbestimmungen gegenüber dem Entwurf geändert, einige zugunsten, einige zu Lasten der Steuerpflichtigen. Selbstverständlich hält sich die Verordnung an die Grundsätze der Übergangsbestimmungen und ist damit verfassungsmässig.</p><p>2. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung enthält den Grundsatz, dass für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, kein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Mehrwertsteuer-Verordnung (MWStV) trägt diesem Umstand Rechnung, indem er Gegenstände und Dienstleistungen aufzählt, denen überhaupt kein oder nur teilweise geschäftlicher Charakter zukommt. In jedem geschäftlichen Aufwand dieses Bereiches liegt ein Endkonsumanteil vor, der von der Mehrwertsteuer als einer Konsumsteuer getroffen werden soll. Dass der Privatanteil vor der Berechnung der abzugsberechtigten Vorsteuer zuerst abgezogen werden muss, ist eine Selbstverständlichkeit. Andernfalls würden Mehrwertsteuerpflichtige gegenüber den Nichtsteuerpflichtigen in unrechtmässiger Weise bevorzugt.</p><p>Der jetzt getroffenen Lösung mag ein gewisser Schematismus innewohnen; dieser ist aber notwendig, weil auch die Mehrwertsteuer - wie schon die Wust - eine Selbstveranlagungssteuer ist und die Steuerpflichtigen somit in der Lage sein sollen, ihre Abrechnungen auf einfache Art und Weise und ohne grossen Aufwand zu erstellen. Im übrigen sind diese Bestimmungen eurokompatibel, genau wie dies die eidgenössischen Räte seinerzeit gefordert haben. Der Vergleich mit anderen Ländern zeigt zudem, dass die Schweizer Lösung gar nicht so ungünstig ist. In Frankreich und in Italien beispielsweise besteht derzeit beim Bezug von Personenwagen und bei den Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Getränke kein Vorsteuerabzugsrecht, während Deutschland diesbezüglich eine sehr differenzierte, aber auch entsprechend komplizierte Regelung kennt.</p><p>3. Der Grund für die bezüglich der vermieteten und verleasten Waren getroffene Regelung liegt darin, dass unter dem Wust-Recht die Anschaffung von Mietwaren steuerlich auf zwei Arten behandelt werden kann. Entweder wird die Wust - wie im Warenumsatzsteuer-Beschluss vorgesehen - beim Kauf auf dem vollen Wert der Ware entrichtet, oder es werden - wie die Verwaltungspraxis es zulässt - anstelle des Kaufpreises die Mieteinnahmen versteuert. Bei der Umstellung auf die Mehrwertsteuer sollen nun alle Steuerpflichtigen auf der gesetzlichen Basis gleichgestellt werden. Das wird eben dadurch bewirkt, dass dort, wo mit der Bezahlung der Steuer auf den Mieteinnahmen der Kaufpreis noch nicht ganz versteuert worden ist, Ende Jahr auf dem Marktwert der vermieteten Gegenstände die Warenumsatzsteuer nachzuentrichten ist. Es geht dabei um eine rechtsgleiche Behandlung. Eine verfassungswidrige Kumulation liegt deswegen nicht vor, denn es wird nicht der gleiche Vorgang zweimal besteuert; vielmehr handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Vorgänge, die je einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung unterliegen.</p><p>4. Der Verfassungstext nimmt kulturelle Leistungen von der Steuer aus, nicht aber Sportverbände. Der Bundesrat hat den Begriff der Kultur sehr weit interpretiert. Er versteht darunter Leistungen wie Theater- und Musikaufführungen, Museumsbesuche usw. - und auch Sport. Solche Leistungen sind von der Steuer ausgenommen, wenn sie unmittelbar dem Publikum erbracht werden und dafür ein besonderes Entgelt verlangt wird.</p><p>Demgegenüber sind Startgelder nicht etwa das Entgelt für kulturelle Leistungen. Sie sind deshalb wie jeder andere Umsatz zu versteuern. Mit Startgeldern werden nämlich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erbrachte Leistungen wie die Abgabe von Getränken, Verpflegung, Medaillen und anderes sowie die Zurverfügungstellung von Einrichtungen wie Parkplätze, Transportmittel, Umkleideräume, Toiletten usw. abgegolten, also Leistungen, wie sie jeder andere Steuerpflichtige versteuern muss. Der Steuer unterliegen aber auch weitere Umsätze, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen erzielt werden, wie gastgewerbliche Leistungen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebietet, dass es steuerlich keinen Unterschied machen darf, ob der Sportveranstalter oder der Gastwirt ein Mineralwasser verkauft.</p><p>Der Umstand, dass sich der Bundesrat nach nochmaliger Überprüfung seiner Vorlage und aller eingetroffenen Vernehmlassungen veranlasst sah, diese Änderungen vorzunehmen, stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Für den Bundesrat steht die Gesamtbeurteilung im Vordergrund. Ebensowenig kann von einer Verfassungswidrigkeit die Rede sein, denn in der Verfassung werden, wie gesagt, die Sportverbände nicht von der Steuerpflicht ausgenommen.</p><p>5. Der Zeitrahmen für die Einführung der Mehrwertsteuer ist sehr knapp und zwang den Bundesrat, die Verordnung möglichst rasch zu verabschieden. Dass unter diesem Zeitdruck gewisse Nebenpunkte nicht bis in alle Details ausdiskutiert werden konnten, sollte nicht überraschen.</p><p>Entscheidend aber ist, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 1995 funktioniert. Auf dieses Ziel müssen jetzt alle Kräfte konzentriert werden. Allfällige Unstimmigkeiten in den Grundlagen und im Vollzug sind anschliessend zu diskutieren.</p>
- <p>Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer-Verordnung vom 22. Juni 1994 (MWStV) stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>1. Hält der Bundesrat dafür, dass die von ihm erlassene Mehrwertsteuer-Verordnung mit der Bundesverfassung in Übereinstimmung stehen muss, insbesondere mit der vom Souverän in der Abstimmung vom 28. November 1993 angenommenen Vorlage (Art. 41ter Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung und Art. 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung)?</p><p>2. Wie kann der Bundesrat die Begrenzung des Vorsteuerabzuges bei Ausgaben mit Spesencharakter (beispielsweise Verpflegung, Unterkunft, Reisekosten) und bei Ausgaben für Personenwagen (Art. 30 Abs. 2 MWStV) auf 50 Prozent - dies nach Ausscheidung des Privatanteiles und damit auf durchschnittlich 35 Prozent - mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung in Übereinstimmung bringen?</p><p>3. Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass bei vermieteten und verleasten Waren eine doppelte steuerliche Belastung dadurch entsteht, dass diese Waren einerseits der Wust unterliegen und dass zusätzlich ab 1. Januar 1995 auf den Miet- und Leasingzinsen Mehrwertsteuern abzuführen sind? Wie rechtfertigt der Bundesrat diese Steuerkumulation, welche eine Umsatzsteuer von über 10 Prozent ergibt?</p><p>4. Wie rechtfertigt der Bundesrat die extensive steuerliche Belastung von Dienstleistungen im Sport, dies im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Äusserungen und unter Verletzung von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 5 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit, diese verfassungswidrigen Bestimmungen der Mehrwertsteuer-Verordnung vor deren Inkrafttreten zu ändern?</p>
- Verfassungsmässigkeit der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994
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