Verfassungsmässigkeit der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994

ShortId
94.3355
Id
19943355
Updated
10.04.2024 12:10
Language
de
Title
Verfassungsmässigkeit der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Es trifft zu, dass der Verkauf von lebenden Pflanzen nur dem Steuersatz von 2 Prozent unterliegt, während die Gartenbauarbeiten auch dann zum Satz von 6,5 Prozent zu versteuern sind, wenn der Gartenbaubetrieb noch Pflanzen mitliefert.</p><p>Diese unterschiedliche Behandlung ergibt sich schon aus den Verfassungsbestimmungen selber, die entsprechend in die Verordnung übernommen wurden. Es handelt sich bei den erwähnten Tätigkeiten um zwei verschiedene Arten von Leistungen. Eine ähnliche Situation ist im Gastgewerbe anzutreffen. Wenn eine Flasche Mineralwasser im Laden gekauft wird, lasten 2 Prozent Mehrwertsteuer darauf. Wird die gleiche Flasche Mineralwasser hingegen im Restaurant konsumiert, unterliegt die Gesamtleistung der Steuer zu 6,5 Prozent. Auch hier ist eine Aufteilung nicht möglich. Dem geltend gemachten Wettbewerbsnachteil gegenüber dem reinen Pflanzenlieferanten könnten Gartenbaubetriebe beispielsweise begegnen, indem sie den Pflanzlohn für vom Auftraggeber anderweitig bezogene Pflanzen höher ansetzen als für selber gelieferte.</p><p>2. Der Verfassungstext nimmt kulturelle Leistungen von der Steuer aus, nicht aber Sportverbände. Der Bundesrat hat den Begriff der Kultur sehr weit interpretiert. Er versteht darunter Leistungen wie Theater- und Musikaufführungen, Museumsbesuche usw. - und auch Sport. Solche Leistungen sind von der Steuer ausgenommen, wenn sie unmittelbar dem Publikum erbracht werden und dafür ein besonderes Entgelt verlangt wird.</p><p>Demgegenüber sind Startgelder nicht etwa das Entgelt für kulturelle Leistungen. Sie sind deshalb wie jeder andere Umsatz zu versteuern. Mit Startgeldern werden nämlich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erbrachte Leistungen wie die Abgabe von Getränken, Verpflegung, Medaillen und anderes sowie die Zurverfügungstellung von Einrichtungen wie Parkplätze, Transportmittel, Umkleideräume, Toiletten usw. abgegolten, also Leistungen, wie sie jeder andere Steuerpflichtige versteuern muss. Der Steuer unterliegen aber auch weitere Umsätze, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen erzielt werden, wie gastgewerbliche Leistungen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebietet, dass es steuerlich keinen Unterschied machen darf, ob der Sportveranstalter oder der Gastwirt ein Mineralwasser verkauft.</p><p>Der Umstand, dass sich der Bundesrat nach nochmaliger Überprüfung seiner Vorlage und aller eingetroffenen Vernehmlassungen veranlasst sah, diese Änderungen vorzunehmen, stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Für den Bundesrat steht die Gesamtbeurteilung im Vordergrund. Ebensowenig kann von einer Verfassungswidrigkeit die Rede sein, denn in der Verfassung werden, wie gesagt, die Sportverbände nicht von der Steuerpflicht ausgenommen.</p><p>Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Umsatzgrenze von 75 000 Franken, bei deren Überschreiten die Steuer- und Abrechnungspflicht einsetzt, in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung verankert ist. Wenn in der Verordnung auf diese Umsatzgrenze abgestellt wird, so ist dies deshalb in keiner Weise willkürlich, sondern entspricht vielmehr genau dem Verfassungsauftrag.</p><p>3. Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung räumt dem Bund das Recht ein, eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu erheben. Nach dem ausdrücklichen Willen der eidgenössischen Räte soll die schweizerische Mehrwertsteuer eurokompatibel sein. Zu diesem Zweck wurden im Rahmen der parlamentarischen Beratungen in Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung in komprimierter Form bei weitem nicht alle, sondern nur die wichtigsten geltenden Grundsätze des europäischen Rechts aufgenommen, nach welchem die Mehrwertsteuer-Verordnung ausgestaltet werden musste.</p><p>Der auf dieser Basis erstellte erste Entwurf der Verordnung wurde aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens nochmals gründlich überarbeitet. Leitidee war dabei eine gesamtheitliche Würdigung der Grundsätze, des Entwurfs und der Vernehmlassungen. So wurden verschiedene Verordnungsbestimmungen gegenüber dem Entwurf geändert, einige zugunsten, einige zu Lasten der Steuerpflichtigen. Selbstverständlich ist der Bundesrat aber der Auffassung, dass sich die Verordnung an die Grundsätze der Übergangsbestimmungen hält und damit verfassungsmässig ist.</p><p>4. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung enthält den Grundsatz, dass für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, kein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Mehrwertsteuer-Verordnung (MWStV) trägt diesem Umstand Rechnung, indem er Gegenstände und Dienstleistungen aufzählt, denen überhaupt kein oder nur teilweise geschäftlicher Charakter zukommt. In jedem geschäftlichen Aufwand dieses Bereiches liegt ein Endkonsumanteil vor, der von der Mehrwertsteuer als einer Konsumsteuer getroffen werden soll. Dass der Privatanteil vor der Berechnung der abzugsberechtigten Vorsteuer zuerst abgezogen werden muss, ist eine Selbstverständlichkeit. Andernfalls würden Mehrwertsteuerpflichtige gegenüber den Nichtsteuerpflichtigen in unrechtmässiger Weise bevorzugt.</p><p>Der jetzt getroffenen Lösung mag ein gewisser Schematismus innewohnen; dieser ist aber notwendig, weil auch die Mehrwertsteuer - wie schon die Wust - eine Selbstveranlagungssteuer ist und die Steuerpflichtigen somit in der Lage sein sollen, ihre Abrechnungen auf einfache Art und Weise und ohne grossen Aufwand zu erstellen. Im übrigen sind diese Bestimmungen eurokompatibel, genau wie dies die eidgenössischen Räte seinerzeit gefordert haben. Der Vergleich mit anderen Ländern zeigt zudem, dass die Schweizer Lösung gar nicht so ungünstig ist. In Frankreich und in Italien beispielsweise besteht derzeit beim Bezug von Personenwagen und bei den Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Getränke kein Vorsteuerabzugsrecht, während Deutschland diesbezüglich eine sehr differenzierte, aber auch entsprechend komplizierte Regelung kennt.</p><p>5. Der Grund für die bezüglich der vermieteten und verleasten Waren getroffene Regelung liegt darin, dass unter dem Wust-Recht die Anschaffung von Mietwaren steuerlich auf zwei Arten behandelt werden kann. Entweder wird die Wust - wie im Warenumsatzsteuer-Beschluss vorgesehen - beim Kauf auf dem vollen Wert der Ware entrichtet, oder es werden - wie die Verwaltungspraxis es zulässt - anstelle des Kaufpreises die Mieteinnahmen versteuert. Bei der Umstellung auf die Mehrwertsteuer sollen nun alle Steuerpflichtigen auf der gesetzlichen Basis gleichgestellt werden. Das wird eben dadurch bewirkt, dass dort, wo mit der Bezahlung der Steuer auf den Mieteinnahmen der Kaufpreis noch nicht ganz versteuert worden ist, Ende Jahr auf dem Marktwert der vermieteten Gegenstände die Warenumsatzsteuer nachzuentrichten ist. Es geht dabei um eine rechtsgleiche Behandlung. Eine verfassungswidrige Kumulation liegt deswegen nicht vor, denn es wird nicht der gleiche Vorgang zweimal besteuert; vielmehr handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Vorgänge, die je einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung unterliegen.</p><p>6. Der Zeitrahmen für die Einführung der Mehrwertsteuer ist sehr knapp und zwang den Bundesrat, die Verordnung möglichst rasch zu verabschieden. Dass unter diesem Zeitdruck gewisse Nebenpunkte nicht bis in alle Details ausdiskutiert werden konnten, sollte nicht überraschen.</p><p>Entscheidend aber ist, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 1995 funktioniert. Auf dieses Ziel müssen jetzt alle Kräfte konzentriert werden. Allfällige Unstimmigkeiten in den Grundlagen und im Vollzug sind anschliessend zu diskutieren.</p>
  • <p>Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer-Verordnung vom 22. Juni 1994 (MWStV) stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>Kein reduzierter Satz für Pflanzen: Obwohl für lebende Pflanzen ein Steuersatz von 2 Prozent gilt, soll bei Kombination Pflanzenlieferung und Pflanzenarbeit (6,5 Prozent) auf den Gesamtauftrag der Steuersatz von 6,5 Prozent angewendet werden.</p><p>Wieso wird der Dienstleistungsbetrieb gegenüber einem reinen Pflanzenlieferanten fiskalisch benachteiligt?</p><p>Paradoxe Situation beim Sport: Das Billett des Passivzuschauers unterliegt nicht der Steuer, der aktive Sportler bezahlt via Spiellizenz 6,5 Prozent MWSt! Auch der Club, der über die willkürliche Grenze von 75 000 Franken bei den "übrigen Einnahmen" kommt, wird MWSt-pflichtig. Miete von Sportanlagen 6,5 Prozent (!) usw. Die Auswirkungen könnten fatal werden.</p><p>Wird, wer Sport treibt, bestraft? Ist diese asoziale Komponente zu verantworten?</p><p>Hält der Bundesrat dafür, dass die von ihm erlassene Mehrwertsteuer-Verordnung mit der Bundesverfassung in Übereinstimmung stehen muss, insbesondere mit der vom Souverän in der Abstimmung vom 28. November 1993 angenommenen Vorlage (Art. 41ter Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung und Art. 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung)?</p><p>Wie kann der Bundesrat die Begrenzung des Vorsteuerabzuges bei Ausgaben mit Spesencharakter (beispielsweise Verpflegung, Unterkunft, Reisekosten) und bei Ausgaben für Personenwagen (Art. 30 Abs. 2 MWStV) auf 50 Prozent - dies nach Ausscheidung des Privatanteiles und damit auf durchschnittlich 35 Prozent - mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung in Übereinstimmung bringen?</p><p>Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass bei vermieteten und verleasten Waren eine doppelte steuerliche Belastung dadurch entsteht, dass diese Waren einerseits der Wust unterliegen und dass zusätzlich ab 1. Januar 1995 auf den Miet- und Leasingzinsen Mehrwertsteuern abzuführen sind?</p><p>Wie rechtfertigt der Bundesrat diese Steuerkumulation, welche eine Umsatzsteuer von über 10 Prozent ergibt?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, diese verfassungswidrigen Bestimmungen der Mehrwertsteuer-Verordnung vor deren Inkrafttreten zu ändern?</p>
  • Verfassungsmässigkeit der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es trifft zu, dass der Verkauf von lebenden Pflanzen nur dem Steuersatz von 2 Prozent unterliegt, während die Gartenbauarbeiten auch dann zum Satz von 6,5 Prozent zu versteuern sind, wenn der Gartenbaubetrieb noch Pflanzen mitliefert.</p><p>Diese unterschiedliche Behandlung ergibt sich schon aus den Verfassungsbestimmungen selber, die entsprechend in die Verordnung übernommen wurden. Es handelt sich bei den erwähnten Tätigkeiten um zwei verschiedene Arten von Leistungen. Eine ähnliche Situation ist im Gastgewerbe anzutreffen. Wenn eine Flasche Mineralwasser im Laden gekauft wird, lasten 2 Prozent Mehrwertsteuer darauf. Wird die gleiche Flasche Mineralwasser hingegen im Restaurant konsumiert, unterliegt die Gesamtleistung der Steuer zu 6,5 Prozent. Auch hier ist eine Aufteilung nicht möglich. Dem geltend gemachten Wettbewerbsnachteil gegenüber dem reinen Pflanzenlieferanten könnten Gartenbaubetriebe beispielsweise begegnen, indem sie den Pflanzlohn für vom Auftraggeber anderweitig bezogene Pflanzen höher ansetzen als für selber gelieferte.</p><p>2. Der Verfassungstext nimmt kulturelle Leistungen von der Steuer aus, nicht aber Sportverbände. Der Bundesrat hat den Begriff der Kultur sehr weit interpretiert. Er versteht darunter Leistungen wie Theater- und Musikaufführungen, Museumsbesuche usw. - und auch Sport. Solche Leistungen sind von der Steuer ausgenommen, wenn sie unmittelbar dem Publikum erbracht werden und dafür ein besonderes Entgelt verlangt wird.</p><p>Demgegenüber sind Startgelder nicht etwa das Entgelt für kulturelle Leistungen. Sie sind deshalb wie jeder andere Umsatz zu versteuern. Mit Startgeldern werden nämlich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern erbrachte Leistungen wie die Abgabe von Getränken, Verpflegung, Medaillen und anderes sowie die Zurverfügungstellung von Einrichtungen wie Parkplätze, Transportmittel, Umkleideräume, Toiletten usw. abgegolten, also Leistungen, wie sie jeder andere Steuerpflichtige versteuern muss. Der Steuer unterliegen aber auch weitere Umsätze, die im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen erzielt werden, wie gastgewerbliche Leistungen. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gebietet, dass es steuerlich keinen Unterschied machen darf, ob der Sportveranstalter oder der Gastwirt ein Mineralwasser verkauft.</p><p>Der Umstand, dass sich der Bundesrat nach nochmaliger Überprüfung seiner Vorlage und aller eingetroffenen Vernehmlassungen veranlasst sah, diese Änderungen vorzunehmen, stellt keinen Verstoss gegen Treu und Glauben dar. Für den Bundesrat steht die Gesamtbeurteilung im Vordergrund. Ebensowenig kann von einer Verfassungswidrigkeit die Rede sein, denn in der Verfassung werden, wie gesagt, die Sportverbände nicht von der Steuerpflicht ausgenommen.</p><p>Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Umsatzgrenze von 75 000 Franken, bei deren Überschreiten die Steuer- und Abrechnungspflicht einsetzt, in Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer 1 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung verankert ist. Wenn in der Verordnung auf diese Umsatzgrenze abgestellt wird, so ist dies deshalb in keiner Weise willkürlich, sondern entspricht vielmehr genau dem Verfassungsauftrag.</p><p>3. Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe a der Bundesverfassung räumt dem Bund das Recht ein, eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zu erheben. Nach dem ausdrücklichen Willen der eidgenössischen Räte soll die schweizerische Mehrwertsteuer eurokompatibel sein. Zu diesem Zweck wurden im Rahmen der parlamentarischen Beratungen in Artikel 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung in komprimierter Form bei weitem nicht alle, sondern nur die wichtigsten geltenden Grundsätze des europäischen Rechts aufgenommen, nach welchem die Mehrwertsteuer-Verordnung ausgestaltet werden musste.</p><p>Der auf dieser Basis erstellte erste Entwurf der Verordnung wurde aufgrund der Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens nochmals gründlich überarbeitet. Leitidee war dabei eine gesamtheitliche Würdigung der Grundsätze, des Entwurfs und der Vernehmlassungen. So wurden verschiedene Verordnungsbestimmungen gegenüber dem Entwurf geändert, einige zugunsten, einige zu Lasten der Steuerpflichtigen. Selbstverständlich ist der Bundesrat aber der Auffassung, dass sich die Verordnung an die Grundsätze der Übergangsbestimmungen hält und damit verfassungsmässig ist.</p><p>4. Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung enthält den Grundsatz, dass für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, kein Vorsteuerabzugsrecht besteht. Artikel 30 Absätze 1 und 2 der Mehrwertsteuer-Verordnung (MWStV) trägt diesem Umstand Rechnung, indem er Gegenstände und Dienstleistungen aufzählt, denen überhaupt kein oder nur teilweise geschäftlicher Charakter zukommt. In jedem geschäftlichen Aufwand dieses Bereiches liegt ein Endkonsumanteil vor, der von der Mehrwertsteuer als einer Konsumsteuer getroffen werden soll. Dass der Privatanteil vor der Berechnung der abzugsberechtigten Vorsteuer zuerst abgezogen werden muss, ist eine Selbstverständlichkeit. Andernfalls würden Mehrwertsteuerpflichtige gegenüber den Nichtsteuerpflichtigen in unrechtmässiger Weise bevorzugt.</p><p>Der jetzt getroffenen Lösung mag ein gewisser Schematismus innewohnen; dieser ist aber notwendig, weil auch die Mehrwertsteuer - wie schon die Wust - eine Selbstveranlagungssteuer ist und die Steuerpflichtigen somit in der Lage sein sollen, ihre Abrechnungen auf einfache Art und Weise und ohne grossen Aufwand zu erstellen. Im übrigen sind diese Bestimmungen eurokompatibel, genau wie dies die eidgenössischen Räte seinerzeit gefordert haben. Der Vergleich mit anderen Ländern zeigt zudem, dass die Schweizer Lösung gar nicht so ungünstig ist. In Frankreich und in Italien beispielsweise besteht derzeit beim Bezug von Personenwagen und bei den Ausgaben für Unterkunft, Verpflegung und Getränke kein Vorsteuerabzugsrecht, während Deutschland diesbezüglich eine sehr differenzierte, aber auch entsprechend komplizierte Regelung kennt.</p><p>5. Der Grund für die bezüglich der vermieteten und verleasten Waren getroffene Regelung liegt darin, dass unter dem Wust-Recht die Anschaffung von Mietwaren steuerlich auf zwei Arten behandelt werden kann. Entweder wird die Wust - wie im Warenumsatzsteuer-Beschluss vorgesehen - beim Kauf auf dem vollen Wert der Ware entrichtet, oder es werden - wie die Verwaltungspraxis es zulässt - anstelle des Kaufpreises die Mieteinnahmen versteuert. Bei der Umstellung auf die Mehrwertsteuer sollen nun alle Steuerpflichtigen auf der gesetzlichen Basis gleichgestellt werden. Das wird eben dadurch bewirkt, dass dort, wo mit der Bezahlung der Steuer auf den Mieteinnahmen der Kaufpreis noch nicht ganz versteuert worden ist, Ende Jahr auf dem Marktwert der vermieteten Gegenstände die Warenumsatzsteuer nachzuentrichten ist. Es geht dabei um eine rechtsgleiche Behandlung. Eine verfassungswidrige Kumulation liegt deswegen nicht vor, denn es wird nicht der gleiche Vorgang zweimal besteuert; vielmehr handelt es sich um zwei voneinander unabhängige Vorgänge, die je einer unterschiedlichen steuerlichen Regelung unterliegen.</p><p>6. Der Zeitrahmen für die Einführung der Mehrwertsteuer ist sehr knapp und zwang den Bundesrat, die Verordnung möglichst rasch zu verabschieden. Dass unter diesem Zeitdruck gewisse Nebenpunkte nicht bis in alle Details ausdiskutiert werden konnten, sollte nicht überraschen.</p><p>Entscheidend aber ist, dass die Erhebung der Mehrwertsteuer ab dem 1. Januar 1995 funktioniert. Auf dieses Ziel müssen jetzt alle Kräfte konzentriert werden. Allfällige Unstimmigkeiten in den Grundlagen und im Vollzug sind anschliessend zu diskutieren.</p>
    • <p>Im Hinblick auf die Mehrwertsteuer-Verordnung vom 22. Juni 1994 (MWStV) stellen sich die folgenden Fragen:</p><p>Kein reduzierter Satz für Pflanzen: Obwohl für lebende Pflanzen ein Steuersatz von 2 Prozent gilt, soll bei Kombination Pflanzenlieferung und Pflanzenarbeit (6,5 Prozent) auf den Gesamtauftrag der Steuersatz von 6,5 Prozent angewendet werden.</p><p>Wieso wird der Dienstleistungsbetrieb gegenüber einem reinen Pflanzenlieferanten fiskalisch benachteiligt?</p><p>Paradoxe Situation beim Sport: Das Billett des Passivzuschauers unterliegt nicht der Steuer, der aktive Sportler bezahlt via Spiellizenz 6,5 Prozent MWSt! Auch der Club, der über die willkürliche Grenze von 75 000 Franken bei den "übrigen Einnahmen" kommt, wird MWSt-pflichtig. Miete von Sportanlagen 6,5 Prozent (!) usw. Die Auswirkungen könnten fatal werden.</p><p>Wird, wer Sport treibt, bestraft? Ist diese asoziale Komponente zu verantworten?</p><p>Hält der Bundesrat dafür, dass die von ihm erlassene Mehrwertsteuer-Verordnung mit der Bundesverfassung in Übereinstimmung stehen muss, insbesondere mit der vom Souverän in der Abstimmung vom 28. November 1993 angenommenen Vorlage (Art. 41ter Abs. 1 und 3 der Bundesverfassung und Art. 8 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung)?</p><p>Wie kann der Bundesrat die Begrenzung des Vorsteuerabzuges bei Ausgaben mit Spesencharakter (beispielsweise Verpflegung, Unterkunft, Reisekosten) und bei Ausgaben für Personenwagen (Art. 30 Abs. 2 MWStV) auf 50 Prozent - dies nach Ausscheidung des Privatanteiles und damit auf durchschnittlich 35 Prozent - mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung in Übereinstimmung bringen?</p><p>Wie rechtfertigt der Bundesrat, dass bei vermieteten und verleasten Waren eine doppelte steuerliche Belastung dadurch entsteht, dass diese Waren einerseits der Wust unterliegen und dass zusätzlich ab 1. Januar 1995 auf den Miet- und Leasingzinsen Mehrwertsteuern abzuführen sind?</p><p>Wie rechtfertigt der Bundesrat diese Steuerkumulation, welche eine Umsatzsteuer von über 10 Prozent ergibt?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, diese verfassungswidrigen Bestimmungen der Mehrwertsteuer-Verordnung vor deren Inkrafttreten zu ändern?</p>
    • Verfassungsmässigkeit der Mehrwertsteuerverordnung vom 22. Juni 1994

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