Betrunkenheit am Steuer. Massnahmen

ShortId
94.3357
Id
19943357
Updated
10.04.2024 09:05
Language
de
Title
Betrunkenheit am Steuer. Massnahmen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ohne Zweifel gehört der Kampf gegen Trunkenheit am Steuer, gegen das Lenken von Fahrzeugen unter Drogeneinfluss und gegen krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den wichtigsten Bemühungen, die Sicherheit auf den Strassen zu erhöhen. Das vorliegende Postulat hat nicht zum Ziel, diesen Kampf auf irgendeine Weise zu behindern.</p><p>In all seinem Handeln muss der Staat jedoch die Verhältnismässigkeit wahren. Er soll keine Massnahmen treffen, die offensichtlich über das angestrebte Ziel hinausschiessen oder nur eine so geringe Wirkung zeitigen, dass sie als schikanös oder als lächerlich empfunden werden.</p><p>Gewiss bedeutet zunehmende Alkoholkonzentration im Blut zunehmende Gefährdung der Sicherheit im Strassenverkehr. Eine hohe Alkoholkonzentration ist mit grossen Risiken verbunden. Nach Aussagen von Fachleuten der Polizei ist der Prozentsatz der Fahrzeuglenker, die mit mehr als 0,8 Gewichtspromillen Alkohol angehalten und bestraft werden, sehr gering, da sie nur selten direkt einen Unfall verursachen. Hier ist ohne Zweifel mit erzieherischen und repressiven Massnahmen etwas zu tun.</p><p>Es ist möglich, dass bei einer Konzentration zwischen 0,5 und 0,8 Gewichtspromillen ein etwas höheres Unfallrisiko besteht. Hat indessen bei einer solchen Konzentration der Alkohol bei einem Unfall tatsächlich eine Rolle gespielt, so kann sich der Richter ohne weiteres auf Artikel 2 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeuglenker keinen Unfall verursacht hat, jedoch der Polizei durch sein Fahrverhalten aufgefallen ist.</p><p>Mit anderen Worten: Der in der Verordnung festgelegte Grenzwert von 0,8 Gewichtspromillen ist kein absoluter Grenzwert. Es gilt jedoch die unwiderlegbare Vermutung, dass eine Person, die ihn überschreitet, nicht fahrfähig ist. Die gegenwärtige Lösung scheint somit flexibel und angemessen. Vielleicht sollte man eine Kampagne für die Sicherheit auf den Strassen lancieren, indem man daran erinnert, dass jeder Autofahrer, auch wenn er eine Blutalkohol-Konzentration von weniger als 0,8 Gewichtspromillen aufweist, wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt werden kann, wenn sein Verhalten auf Fahruntüchtigkeit schliessen lässt.</p><p>Eine Herabsetzung des Grenzwertes, bei dessen Überschreitung immer Fahruntüchtigkeit vermutet wird, ist aus zwei Ueberlegungen heraus nicht wünschenswert.</p><p>- Ein Polizist mit etwas Erfahrung kann bei Fahrzeuglenkern mit mehr als 0,8 Promillen Blutalkoholkonzentration ohne grössere Schwierigkeiten aufgrund äusserer Anzeichen auf Trunkenheit im Sinne des Gesetzes schliessen. Folglich ordnet er nur für diejenigen Fahrzeuglenker einen Alkoholtest oder eine Blutentnahme an, bei denen äussere Anzeichen auf Alkoholeinfluss schliessen lassen. Andererseits ist es möglich, dass bei einem Fahrzeuglenker mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 0,8 Gewichtspromillen keine äusseren Anzeichen auf Alkoholeinfluss hinweisen.</p><p>Die Polizei sähe sich somit in einem Dilemma:</p><p>Entweder geht sie willkürlich vor, indem sie Fahrzeuglenker nach dem Zufallsprinzip einem Alkoholtest und einer Blutkontrolle unterziehen,</p><p>oder sie ordnet den Alkoholtest oder die Blutkontrolle für alle Fahrzeuglenker an, einschliesslich derjenigen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0 Gewichtspromillen.</p><p>Der zweite Weg gäbe der Polizei eine ausserordentliche Macht, die Macht nämlich, gegen Personen vorzugehen, gegen die sie keinen Verdacht hegt. Dies wäre sicher neu in unserem Recht und würde weit über die simple Kontrolle der Identität oder des Fahrausweises hinausgehen. Ein solches Vorgehen könnte ausserdem für den Staat zahlreiche Entschädigungszahlungen zur Folge haben. Man könnte somit zu Recht behaupten, dass wir auf einen Polizeistaat zugehen, es sei denn, man gehe davon aus, schon die simple Tatsache, eine Auto zu lenken, sei ein Vergehen.</p><p>- Der Bundesrat möchte zu Recht eurokompatible Bestimmungen erlassen. Solange die umliegenden Staaten oder die EU den Grenzwert nicht auf 0,5 Gewichtspromille senken, ist ein Alleingang der Schweiz, gerade im Verkehrswesen, wenig ratsam, zumal der Nutzen einer solchen Massnahme im Vergleich zur echten Bekämpfung der Trunkenheit am Steuer, die sich hauptsächlich auf die Verfolgung der Fahrzeuglenker mit hoher Blutalkoholkonzentration beschränken sollte, sehr gering.</p>
  • <p>Der Bundesrat geht mit dem Postulanten einig, dass die Bekämpfung des Fahrens in angetrunkenem Zustand für die Verbesserung der Verkehrssicherheit sehr wichtig ist.</p><p>Zwar führt nicht jede noch so geringe Blutalkoholkonzentration zu einer Verminderung der Fahrfähigkeit. Bei </p><p>Werten von 0,4 und mehr Promillen wird der Lenker aber in der Fähigkeit beeinträchtigt, das gesamte </p><p>Verkehrsgeschehen in seiner räumlichen und dynamischen Komplexität zu erfassen und diese Wahrnehmungen</p><p>fortlaufend und in nützlicher Frist in technische Abläufe umzusetzen. Breit angelegte Unfallstudien belegen diese </p><p>Annahmen und lassen den Schluss zu, dass schon eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille das Risiko </p><p>gegenüber dem nüchternen Zustand verdoppelt in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Aus diesen Gründen </p><p>verlangen Mediziner schon seit langem die Senkung des Alkoholgrenzwertes auf 0,5 Promille Die Expertengruppe </p><p>Verkehrssicherheit des Bundesamtes für Polizeiwesen hat die entsprechende Herabsetzung der Promillegrenze </p><p>ebenfalls als stark wirksame Massnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit empfohlen.</p><p>Der Bundesrat hat sich schon verschiedentlich mit der Promillegrenze beschäftigt. Zuletzt hat er in seiner Antwort auf die Motion von Ständerätin Weber (91.3325; AlkoholpromilleGrenzwert) ausgeführt, er wäre bereit, die 0,896Grenze zu überprüfen, sofern sich eine europäische Harmonisierung des Blutalkoholgrenzwertes abzeichne. Von den Nachbarländern der Schweiz hat allein Frankreich einen tieferen Grenzwert. Am 1. Juli 1994 hat es diesen auf 0,7 Promille gesenkt. Da der Bundesrat eine Herabsetzung des Grenzwertes nicht von vornherein ausschliesst, kann er dem Postulat nicht zustimmen.</p><p>Die Festlegung von Grenzwerten ist aber nur eine Möglichkeit der Bekämpfung des Fahrens in angetrunkenem Zustand, zumal die Fahrzeuglenker sich allein dadurch nicht entscheidend beeinflussen lassen. Dazu bedarf es polizeilicher Kontrollen. Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Personen dürfen nach Artikel 55 des Strassenverkehrsgesetzes einem Atemtest oder einer Blutprobe aber nur dann unterzogen werden, wenn bei ihnen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen. Solche äussere Trunkenheitsmerkmale sind indessen oft erst bei relativ hohen Blutalkoholkonzentrationen feststellbar. Starke Trinker, von denen nachweisbar die höchste Unfallgefahr ausgeht, weisen noch bei sehr hohen Blutalkpholkonzentrationen (z.T. über 3 Promille häufig keine äusseren Anzeichen von Angetrunkenheit auf Bei Routinekontrollen werden sie deshalb selten entdeckt.</p><p>Will man die Entdeckungswahrscheinlichkeit erhöhen, so muss der Atemtest auch dann möglich werden, wenn keine Anzeichen von Angetrunkenheit vorhanden sind. Die Bundesversammlung hat denn auch den Bundesrat mit der Überweisung der Motion Gonseth (92.3102; Systematische Atemluftkontrollen [Alkohol am Steuer]) am 17. Juni 1993 beauftragt, einen entsprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Er beabsichtigt, diesen anlässlich der nächsten SVGRevision im Vernehmlassungsverfahren zur Diskussion zu stellen. Damit würde der Polizei ein geeignetes Instrument zur Verfügung gestellt, um gerade gegen die gefährlichen Alkoholtäter vorzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (Grenzwert der Blutalkoholkonzentration bei 0,8 Gewichtspromillen) nicht zu ändern.</p>
  • Betrunkenheit am Steuer. Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ohne Zweifel gehört der Kampf gegen Trunkenheit am Steuer, gegen das Lenken von Fahrzeugen unter Drogeneinfluss und gegen krasse Geschwindigkeitsüberschreitungen zu den wichtigsten Bemühungen, die Sicherheit auf den Strassen zu erhöhen. Das vorliegende Postulat hat nicht zum Ziel, diesen Kampf auf irgendeine Weise zu behindern.</p><p>In all seinem Handeln muss der Staat jedoch die Verhältnismässigkeit wahren. Er soll keine Massnahmen treffen, die offensichtlich über das angestrebte Ziel hinausschiessen oder nur eine so geringe Wirkung zeitigen, dass sie als schikanös oder als lächerlich empfunden werden.</p><p>Gewiss bedeutet zunehmende Alkoholkonzentration im Blut zunehmende Gefährdung der Sicherheit im Strassenverkehr. Eine hohe Alkoholkonzentration ist mit grossen Risiken verbunden. Nach Aussagen von Fachleuten der Polizei ist der Prozentsatz der Fahrzeuglenker, die mit mehr als 0,8 Gewichtspromillen Alkohol angehalten und bestraft werden, sehr gering, da sie nur selten direkt einen Unfall verursachen. Hier ist ohne Zweifel mit erzieherischen und repressiven Massnahmen etwas zu tun.</p><p>Es ist möglich, dass bei einer Konzentration zwischen 0,5 und 0,8 Gewichtspromillen ein etwas höheres Unfallrisiko besteht. Hat indessen bei einer solchen Konzentration der Alkohol bei einem Unfall tatsächlich eine Rolle gespielt, so kann sich der Richter ohne weiteres auf Artikel 2 Absatz 1 der Verkehrsregelnverordnung berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Fahrzeuglenker keinen Unfall verursacht hat, jedoch der Polizei durch sein Fahrverhalten aufgefallen ist.</p><p>Mit anderen Worten: Der in der Verordnung festgelegte Grenzwert von 0,8 Gewichtspromillen ist kein absoluter Grenzwert. Es gilt jedoch die unwiderlegbare Vermutung, dass eine Person, die ihn überschreitet, nicht fahrfähig ist. Die gegenwärtige Lösung scheint somit flexibel und angemessen. Vielleicht sollte man eine Kampagne für die Sicherheit auf den Strassen lancieren, indem man daran erinnert, dass jeder Autofahrer, auch wenn er eine Blutalkohol-Konzentration von weniger als 0,8 Gewichtspromillen aufweist, wegen Trunkenheit am Steuer verurteilt werden kann, wenn sein Verhalten auf Fahruntüchtigkeit schliessen lässt.</p><p>Eine Herabsetzung des Grenzwertes, bei dessen Überschreitung immer Fahruntüchtigkeit vermutet wird, ist aus zwei Ueberlegungen heraus nicht wünschenswert.</p><p>- Ein Polizist mit etwas Erfahrung kann bei Fahrzeuglenkern mit mehr als 0,8 Promillen Blutalkoholkonzentration ohne grössere Schwierigkeiten aufgrund äusserer Anzeichen auf Trunkenheit im Sinne des Gesetzes schliessen. Folglich ordnet er nur für diejenigen Fahrzeuglenker einen Alkoholtest oder eine Blutentnahme an, bei denen äussere Anzeichen auf Alkoholeinfluss schliessen lassen. Andererseits ist es möglich, dass bei einem Fahrzeuglenker mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 und 0,8 Gewichtspromillen keine äusseren Anzeichen auf Alkoholeinfluss hinweisen.</p><p>Die Polizei sähe sich somit in einem Dilemma:</p><p>Entweder geht sie willkürlich vor, indem sie Fahrzeuglenker nach dem Zufallsprinzip einem Alkoholtest und einer Blutkontrolle unterziehen,</p><p>oder sie ordnet den Alkoholtest oder die Blutkontrolle für alle Fahrzeuglenker an, einschliesslich derjenigen mit einer Blutalkoholkonzentration von 0 Gewichtspromillen.</p><p>Der zweite Weg gäbe der Polizei eine ausserordentliche Macht, die Macht nämlich, gegen Personen vorzugehen, gegen die sie keinen Verdacht hegt. Dies wäre sicher neu in unserem Recht und würde weit über die simple Kontrolle der Identität oder des Fahrausweises hinausgehen. Ein solches Vorgehen könnte ausserdem für den Staat zahlreiche Entschädigungszahlungen zur Folge haben. Man könnte somit zu Recht behaupten, dass wir auf einen Polizeistaat zugehen, es sei denn, man gehe davon aus, schon die simple Tatsache, eine Auto zu lenken, sei ein Vergehen.</p><p>- Der Bundesrat möchte zu Recht eurokompatible Bestimmungen erlassen. Solange die umliegenden Staaten oder die EU den Grenzwert nicht auf 0,5 Gewichtspromille senken, ist ein Alleingang der Schweiz, gerade im Verkehrswesen, wenig ratsam, zumal der Nutzen einer solchen Massnahme im Vergleich zur echten Bekämpfung der Trunkenheit am Steuer, die sich hauptsächlich auf die Verfolgung der Fahrzeuglenker mit hoher Blutalkoholkonzentration beschränken sollte, sehr gering.</p>
    • <p>Der Bundesrat geht mit dem Postulanten einig, dass die Bekämpfung des Fahrens in angetrunkenem Zustand für die Verbesserung der Verkehrssicherheit sehr wichtig ist.</p><p>Zwar führt nicht jede noch so geringe Blutalkoholkonzentration zu einer Verminderung der Fahrfähigkeit. Bei </p><p>Werten von 0,4 und mehr Promillen wird der Lenker aber in der Fähigkeit beeinträchtigt, das gesamte </p><p>Verkehrsgeschehen in seiner räumlichen und dynamischen Komplexität zu erfassen und diese Wahrnehmungen</p><p>fortlaufend und in nützlicher Frist in technische Abläufe umzusetzen. Breit angelegte Unfallstudien belegen diese </p><p>Annahmen und lassen den Schluss zu, dass schon eine Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille das Risiko </p><p>gegenüber dem nüchternen Zustand verdoppelt in einen Verkehrsunfall verwickelt zu werden. Aus diesen Gründen </p><p>verlangen Mediziner schon seit langem die Senkung des Alkoholgrenzwertes auf 0,5 Promille Die Expertengruppe </p><p>Verkehrssicherheit des Bundesamtes für Polizeiwesen hat die entsprechende Herabsetzung der Promillegrenze </p><p>ebenfalls als stark wirksame Massnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit empfohlen.</p><p>Der Bundesrat hat sich schon verschiedentlich mit der Promillegrenze beschäftigt. Zuletzt hat er in seiner Antwort auf die Motion von Ständerätin Weber (91.3325; AlkoholpromilleGrenzwert) ausgeführt, er wäre bereit, die 0,896Grenze zu überprüfen, sofern sich eine europäische Harmonisierung des Blutalkoholgrenzwertes abzeichne. Von den Nachbarländern der Schweiz hat allein Frankreich einen tieferen Grenzwert. Am 1. Juli 1994 hat es diesen auf 0,7 Promille gesenkt. Da der Bundesrat eine Herabsetzung des Grenzwertes nicht von vornherein ausschliesst, kann er dem Postulat nicht zustimmen.</p><p>Die Festlegung von Grenzwerten ist aber nur eine Möglichkeit der Bekämpfung des Fahrens in angetrunkenem Zustand, zumal die Fahrzeuglenker sich allein dadurch nicht entscheidend beeinflussen lassen. Dazu bedarf es polizeilicher Kontrollen. Fahrzeugführer und an Unfällen beteiligte Personen dürfen nach Artikel 55 des Strassenverkehrsgesetzes einem Atemtest oder einer Blutprobe aber nur dann unterzogen werden, wenn bei ihnen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen. Solche äussere Trunkenheitsmerkmale sind indessen oft erst bei relativ hohen Blutalkoholkonzentrationen feststellbar. Starke Trinker, von denen nachweisbar die höchste Unfallgefahr ausgeht, weisen noch bei sehr hohen Blutalkpholkonzentrationen (z.T. über 3 Promille häufig keine äusseren Anzeichen von Angetrunkenheit auf Bei Routinekontrollen werden sie deshalb selten entdeckt.</p><p>Will man die Entdeckungswahrscheinlichkeit erhöhen, so muss der Atemtest auch dann möglich werden, wenn keine Anzeichen von Angetrunkenheit vorhanden sind. Die Bundesversammlung hat denn auch den Bundesrat mit der Überweisung der Motion Gonseth (92.3102; Systematische Atemluftkontrollen [Alkohol am Steuer]) am 17. Juni 1993 beauftragt, einen entsprechenden Gesetzesentwurf auszuarbeiten. Er beabsichtigt, diesen anlässlich der nächsten SVGRevision im Vernehmlassungsverfahren zur Diskussion zu stellen. Damit würde der Polizei ein geeignetes Instrument zur Verfügung gestellt, um gerade gegen die gefährlichen Alkoholtäter vorzugehen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, Artikel 2 Absatz 2 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (Grenzwert der Blutalkoholkonzentration bei 0,8 Gewichtspromillen) nicht zu ändern.</p>
    • Betrunkenheit am Steuer. Massnahmen

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