Einhaltung des Arbeitsgesetzes in Tourismus und Hotellerie

ShortId
94.3363
Id
19943363
Updated
10.04.2024 12:03
Language
de
Title
Einhaltung des Arbeitsgesetzes in Tourismus und Hotellerie
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sehen acht Feiertage vor, zu denen seit 1994 noch der 1. August hinzu kommt. Einige Kantone sind diesbezüglich noch grosszügiger. Nun besteht aber gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag im Gastgewerbe, in dem die Arbeitnehmerseite durch die Union Helvetia vertreten wird, nur für sechs Feiertage eine Lohnzahlungspflicht. Der Vertrag gilt für die Jahre 1992 bis 1996 und wurde vom Bundesrat am 10. Dezember 1992 "abgesegnet". Überdies sind nach der Verordnung II zum Arbeitsgesetz die Feiertage im Gastgewerbe normalen Arbeitstagen gleichgestellt und nicht Sonntagen, wie dies in den anderen Wirtschaftszweigen üblich ist: Eine weitere Benachteiligung des Gastgewerbes. Der 1. August ist für alle ein zusätzlicher Feiertag ausser für die Angestellten im Gastgewerbe.</p><p>Die Tatsache, dass die Beschäftigten im Gastgewerbe drei Feiertage weniger haben als alle anderen Schweizerinnen und Schweizer, ist eine Beleidigung. Sie trifft gerade diejenigen, von denen man erwartet, dass sie das Ansehen einer leider nicht mehr so gastfreundlichen Schweiz wieder aufpolieren. Der gleiche Gesamtarbeitsvertrag legt ein Mindestgehalt von 2'250.- Franken brutto (1'600.- Franken netto) pro Monat fest. Zur vertraglich festgelegten 42-Stunden-Woche, kommen noch diverse Zusatzstunden hinzu, was zu einer Erhöhung der Arbeitszeit von 180 auf 220 Stunden pro Monat führt. Die Kompensation dieser 40 Überstunden ist aber stets problematisch.</p>
  • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Kann ein Gesamtarbeitsvertrag die Gesetzgebung derart unverfroren umgehen, wie das bei demjenigen des Gastgewerbes der Fall ist?</p><p>2. Ist es nicht so, dass die "Hungerlöhne", wie sie im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen sind, das Personal geradezu zwingen, noch mehr Überstunden zu leisten, damit es sich den Lebensunterhalt sichern kann?</p><p>3. Hält der Bundesrat es nicht auch für erwiesen, dass die Schwierigkeiten eines Wirtschaftszweiges in dem Masse zunehmen, in dem man dessen Arbeitsbedingungen verschlechtert?</p><p>4. Sind die derart unattraktiven Arbeitsbedingungen nicht ein grosses Hindernis für den Wiederaufschwung des Tourismus in unserem Land?</p><p>5. Sollte im Sinn und Geist des Arbeitsgesetzes die Verordnung II zum Gesetz nicht aufgehoben werden? Bei der finanziellen Unterstützung der Tourismusbranche mit öffentlichen Geldern kann hinsichtlich der Verbesserung der Arbeitsbedingungen ein gewisser Druck ausgeübt werden.</p>
  • Einhaltung des Arbeitsgesetzes in Tourismus und Hotellerie
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes sehen acht Feiertage vor, zu denen seit 1994 noch der 1. August hinzu kommt. Einige Kantone sind diesbezüglich noch grosszügiger. Nun besteht aber gemäss Landes-Gesamtarbeitsvertrag im Gastgewerbe, in dem die Arbeitnehmerseite durch die Union Helvetia vertreten wird, nur für sechs Feiertage eine Lohnzahlungspflicht. Der Vertrag gilt für die Jahre 1992 bis 1996 und wurde vom Bundesrat am 10. Dezember 1992 "abgesegnet". Überdies sind nach der Verordnung II zum Arbeitsgesetz die Feiertage im Gastgewerbe normalen Arbeitstagen gleichgestellt und nicht Sonntagen, wie dies in den anderen Wirtschaftszweigen üblich ist: Eine weitere Benachteiligung des Gastgewerbes. Der 1. August ist für alle ein zusätzlicher Feiertag ausser für die Angestellten im Gastgewerbe.</p><p>Die Tatsache, dass die Beschäftigten im Gastgewerbe drei Feiertage weniger haben als alle anderen Schweizerinnen und Schweizer, ist eine Beleidigung. Sie trifft gerade diejenigen, von denen man erwartet, dass sie das Ansehen einer leider nicht mehr so gastfreundlichen Schweiz wieder aufpolieren. Der gleiche Gesamtarbeitsvertrag legt ein Mindestgehalt von 2'250.- Franken brutto (1'600.- Franken netto) pro Monat fest. Zur vertraglich festgelegten 42-Stunden-Woche, kommen noch diverse Zusatzstunden hinzu, was zu einer Erhöhung der Arbeitszeit von 180 auf 220 Stunden pro Monat führt. Die Kompensation dieser 40 Überstunden ist aber stets problematisch.</p>
    • <p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Kann ein Gesamtarbeitsvertrag die Gesetzgebung derart unverfroren umgehen, wie das bei demjenigen des Gastgewerbes der Fall ist?</p><p>2. Ist es nicht so, dass die "Hungerlöhne", wie sie im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen sind, das Personal geradezu zwingen, noch mehr Überstunden zu leisten, damit es sich den Lebensunterhalt sichern kann?</p><p>3. Hält der Bundesrat es nicht auch für erwiesen, dass die Schwierigkeiten eines Wirtschaftszweiges in dem Masse zunehmen, in dem man dessen Arbeitsbedingungen verschlechtert?</p><p>4. Sind die derart unattraktiven Arbeitsbedingungen nicht ein grosses Hindernis für den Wiederaufschwung des Tourismus in unserem Land?</p><p>5. Sollte im Sinn und Geist des Arbeitsgesetzes die Verordnung II zum Gesetz nicht aufgehoben werden? Bei der finanziellen Unterstützung der Tourismusbranche mit öffentlichen Geldern kann hinsichtlich der Verbesserung der Arbeitsbedingungen ein gewisser Druck ausgeübt werden.</p>
    • Einhaltung des Arbeitsgesetzes in Tourismus und Hotellerie

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