Auswirkungen der Fleischhygiene-Verordnungen
- ShortId
-
94.3385
- Id
-
19943385
- Updated
-
10.04.2024 08:08
- Language
-
de
- Title
-
Auswirkungen der Fleischhygiene-Verordnungen
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat wird in absehbarer Zeit über die Ausführungsbestimmungen zum neuen Lebensmittelgesetz Beschluss fassen. Bei der Vorbereitung der Verordnungsentwürfe wurde das materielle Lebensmittelrecht ausschliesslich auf den Gesundheits- und den Täuschungsschutz ausgerichtet. Bisherige Vorschriften, die bestimmte Wirtschaftszweige bevorzugten, wurden nicht übernommen. Die neuen Bestimmungen sind so konzipiert worden, dass sie keine strukturpolitischen Auswirkungen haben.</p><p>Das Vernehmlassungsverfahren über die Verordnungsentwürfe zum Fleischhygienerecht hat ergeben, dass verschiedene vorgesehene Neuerungen für das Metzgergewerbe zusätzliche finanzielle Belastungen verursachen könnten. Die Entwürfe sind auf diese Auswirkungen hin überprüft und anschliessend im Hinblick auf Kostenneutralität überarbeitet worden.</p><p>Die Fragen können im Lichte dieser Überprüfung wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die gewerblichen Metzgereien sollen in keiner Weise diskriminiert werden. Die vorgesehenen technischen Anforderungen an den Betrieb einer gewerblichen Schlachtanlage entsprechen weitgehend dem geltenden Recht. Für die Neuerungen ist eine lange Übergangsfrist vorgesehen.</p><p>2. Eine obligatorische amtliche Untersuchung der Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung vor dem Schlachten (Schlachttieruntersuchung) wäre nicht nur aus der Sicht der Lebensmittelhygiene von Vorteil, sondern auch im Interesse der Tierseuchenpolizei und des Tierschutzes. In ihrem Bericht vom 3. November 1993 hat die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates die Einführung der Schlachttieruntersuchung ausdrücklich empfohlen (Empfehlung 19).</p><p>2a. In Würdigung der Beratungen der eidgenössischen Räte, die anstelle des Obligatoriums eine Kann-Vorschrift für diese Untersuchung vorsahen, wurde in den Entwürfen als Ersatz für die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof eine vorgezogene Untersuchung im Tierbestand als Obligatorium vorgeschlagen. Im Vernehmlassungsverfahren wurde jedoch auch diese Lösung von der Mehrzahl der Kantone und von den tierärztlichen Organisationen in Frage gestellt. Die Verwaltung wird deshalb noch wissenschaftliche und praktische Abklärungen zur Bedeutung der Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung für den Entscheid über die Geniessbarkeit des Fleisches durchführen. Bis deren Ergebnisse vorliegen, sollten die Tiere wie bisher vor dem Schlachten nur "nach Möglichkeit" untersucht werden, was den Kantonen die Anordnung einer Stichprobenkontrolle ermöglicht. Dagegen ist die Fleischuntersuchung nach der Schlachtung nach wie vor bei jedem Tier durchzuführen.</p><p>2b. Soweit das Fleisch für die Ausfuhr bestimmt ist, muss bereits nach geltendem Recht eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt werden. Ob hingegen für Fleisch, das im Inland in Verkehr gebracht werden soll, eine analoge Lösung getroffen werden kann, wird von den unter Punkt 2a erwähnten Untersuchungen abhängen.</p><p>3. Nach Artikel 45 des Lebensmittelgesetzes sind die Kosten der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung durch Gebühren abzudecken. Die Schlachttieruntersuchung - soweit sie nicht im Tierbestand durchgeführt würde - hätte in erster Linie organisatorische Auswirkungen. Betriebe, in denen nur zeitweise Schlachtungen durchgeführt werden, müssten den Fleischkontrolleur täglich mehrmals anfordern, um das angeführte Schlachtvieh zu kontrollieren.</p><p>3a. Für die Metzger würde der finanzielle Mehraufwand als Folge höherer Gebühren rund 30 Prozent betragen. Für die Kantone wären die Kontrollen kostenneutral.</p><p>3b. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Gebührenerhöhung auf den Fleischpreis auswirken würde. Inwieweit diese Kosten auf die Konsumentenschaft überwälzt werden könnten, würde von verschiedenen Faktoren abhängen.</p><p>4. Die Gebührentarife sind von den Kantonen zu erlassen. Der Bundesrat bestimmt nur den Rahmen der Gebühren. Er wird dem Umstand Rechnung tragen, dass die Schlachttieruntersuchung vorderhand nicht bei allen Tieren durchgeführt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund des 1992 von den eidgenössischen Räten verabschiedeten revidierten Lebensmittelgesetzes hat der Bundesrat verschiedene Verordnungen zu erlassen. Vier davon betreffen den Bereich der Fleischhygiene. Es gilt, die Verordnungen so zu gestalten, dass sie dem Hauptanliegen des Gesetzes, nämlich dem Schutz der Gesundheit des Konsumenten und dem Schutz vor Täuschungen, gerecht werden. Gleichzeitig soll der Vollzug so weit wie möglich europakompatibel gestaltet werden, wobei aber zu verhindern ist, dass das einheimische Gewerbe, in diesem Fall die Metzger, durch zusätzliche Regulierungen über Gebühr belastet wird.</p><p>Lebensmittelkontrollen sind grundsätzlich gebührenfrei, ausser für das Nahrungsmittel Fleisch. Bereits jetzt stehen Fleisch und Fleischerzeugnisse sowohl im Inland als auch gegenüber dem Ausland unter stärkstem Konkurrenzdruck. Neu sollen die Gebühren zu Lasten der Metzger gemäss Fleischverordnung nochmals um 30 Prozent steigen.</p><p>Diese und weitere vorgesehene diskriminierende Sonderregelungen zu Lasten des Fleisches bedeuten eine ungerechtfertigte Schlechterstellung für das Metzgergewerbe und gefährden zahlreiche kleinere und mittlere Metzgereibetriebe.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Fleischhygiene-Verordnungen grundsätzlich so zu gestalten, dass das Metzgergewerbe nicht diskriminiert und über Gebühr belastet wird, so dass der bestehende Konzentrationsprozess in diesem Bereich nicht noch gefördert, sondern dass wertvolle Arbeitsplätze, insbesondere in den kleinen und mittleren Metzgereibetrieben, nach Möglichkeit erhalten werden?</p><p>2. Der Nationalrat hat es bei seiner Beratung des Lebensmittelgesetzes ausdrücklich abgelehnt, in Artikel 25 bzw. neu Artikel 26 des Gesetzes eine generelle Fleischkontrolle auch vor der Schlachtung vorzuschreiben. In Artikel 26 Absatz 4 des LMG ist nun eine Kann-Bestimmung betreffend Schlachttieruntersuchung vorgesehen. Gleichwohl sieht aber die entsprechende Fleischverordnung in Artikel 55 eine generelle Kontrolle des Schlachtviehs auch vor der Schlachtung vor (mit Ausnahme von Notschlachtungen und für den Eigenverbrauch).</p><p>2a. Ist der Bundesrat bereit, diese Bestimmung im Sinne der Ratsverhandlungen zu modifizieren (beispielsweise nur Stichprobenkontrolle des Schlachtviehs)?</p><p>2b. Ist der Bundesrat allenfalls bereit, eine differenzierte Lösung zu wählen im Sinne einer generellen Kontrolle mit entsprechendem Stempel für Schlachtvieh bzw. Fleisch, das in den EU-Raum exportiert wird (und die entsprechenden EU-Richtlinien erfüllen muss), und einer gelockerten Bestimmung für Fleisch, das nur im Inland verkauft werden darf?</p><p>3a. Wie schätzt der Bundesrat die Folgen der generellen Schlachtviehkontrolle und der erhöhten Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Art. 82 VSSF) für die Metzger und für die Kantone ein?</p><p>3b. Wie beurteilt der Bundesrat die Gefahr, dass diese Kosten auf die Konsumenten überwälzt werden?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, diese Gebührenordnung nochmals zu überprüfen und die Gebühren so festzulegen, dass sie die jetzige Belastung für die Metzger nicht übersteigen?</p>
- Auswirkungen der Fleischhygiene-Verordnungen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Bundesrat wird in absehbarer Zeit über die Ausführungsbestimmungen zum neuen Lebensmittelgesetz Beschluss fassen. Bei der Vorbereitung der Verordnungsentwürfe wurde das materielle Lebensmittelrecht ausschliesslich auf den Gesundheits- und den Täuschungsschutz ausgerichtet. Bisherige Vorschriften, die bestimmte Wirtschaftszweige bevorzugten, wurden nicht übernommen. Die neuen Bestimmungen sind so konzipiert worden, dass sie keine strukturpolitischen Auswirkungen haben.</p><p>Das Vernehmlassungsverfahren über die Verordnungsentwürfe zum Fleischhygienerecht hat ergeben, dass verschiedene vorgesehene Neuerungen für das Metzgergewerbe zusätzliche finanzielle Belastungen verursachen könnten. Die Entwürfe sind auf diese Auswirkungen hin überprüft und anschliessend im Hinblick auf Kostenneutralität überarbeitet worden.</p><p>Die Fragen können im Lichte dieser Überprüfung wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Die gewerblichen Metzgereien sollen in keiner Weise diskriminiert werden. Die vorgesehenen technischen Anforderungen an den Betrieb einer gewerblichen Schlachtanlage entsprechen weitgehend dem geltenden Recht. Für die Neuerungen ist eine lange Übergangsfrist vorgesehen.</p><p>2. Eine obligatorische amtliche Untersuchung der Tiere der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung vor dem Schlachten (Schlachttieruntersuchung) wäre nicht nur aus der Sicht der Lebensmittelhygiene von Vorteil, sondern auch im Interesse der Tierseuchenpolizei und des Tierschutzes. In ihrem Bericht vom 3. November 1993 hat die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates die Einführung der Schlachttieruntersuchung ausdrücklich empfohlen (Empfehlung 19).</p><p>2a. In Würdigung der Beratungen der eidgenössischen Räte, die anstelle des Obligatoriums eine Kann-Vorschrift für diese Untersuchung vorsahen, wurde in den Entwürfen als Ersatz für die Schlachttieruntersuchung im Schlachthof eine vorgezogene Untersuchung im Tierbestand als Obligatorium vorgeschlagen. Im Vernehmlassungsverfahren wurde jedoch auch diese Lösung von der Mehrzahl der Kantone und von den tierärztlichen Organisationen in Frage gestellt. Die Verwaltung wird deshalb noch wissenschaftliche und praktische Abklärungen zur Bedeutung der Ergebnisse der Schlachttieruntersuchung für den Entscheid über die Geniessbarkeit des Fleisches durchführen. Bis deren Ergebnisse vorliegen, sollten die Tiere wie bisher vor dem Schlachten nur "nach Möglichkeit" untersucht werden, was den Kantonen die Anordnung einer Stichprobenkontrolle ermöglicht. Dagegen ist die Fleischuntersuchung nach der Schlachtung nach wie vor bei jedem Tier durchzuführen.</p><p>2b. Soweit das Fleisch für die Ausfuhr bestimmt ist, muss bereits nach geltendem Recht eine Schlachttieruntersuchung durchgeführt werden. Ob hingegen für Fleisch, das im Inland in Verkehr gebracht werden soll, eine analoge Lösung getroffen werden kann, wird von den unter Punkt 2a erwähnten Untersuchungen abhängen.</p><p>3. Nach Artikel 45 des Lebensmittelgesetzes sind die Kosten der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung durch Gebühren abzudecken. Die Schlachttieruntersuchung - soweit sie nicht im Tierbestand durchgeführt würde - hätte in erster Linie organisatorische Auswirkungen. Betriebe, in denen nur zeitweise Schlachtungen durchgeführt werden, müssten den Fleischkontrolleur täglich mehrmals anfordern, um das angeführte Schlachtvieh zu kontrollieren.</p><p>3a. Für die Metzger würde der finanzielle Mehraufwand als Folge höherer Gebühren rund 30 Prozent betragen. Für die Kantone wären die Kontrollen kostenneutral.</p><p>3b. Es ist davon auszugehen, dass sich eine Gebührenerhöhung auf den Fleischpreis auswirken würde. Inwieweit diese Kosten auf die Konsumentenschaft überwälzt werden könnten, würde von verschiedenen Faktoren abhängen.</p><p>4. Die Gebührentarife sind von den Kantonen zu erlassen. Der Bundesrat bestimmt nur den Rahmen der Gebühren. Er wird dem Umstand Rechnung tragen, dass die Schlachttieruntersuchung vorderhand nicht bei allen Tieren durchgeführt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Aufgrund des 1992 von den eidgenössischen Räten verabschiedeten revidierten Lebensmittelgesetzes hat der Bundesrat verschiedene Verordnungen zu erlassen. Vier davon betreffen den Bereich der Fleischhygiene. Es gilt, die Verordnungen so zu gestalten, dass sie dem Hauptanliegen des Gesetzes, nämlich dem Schutz der Gesundheit des Konsumenten und dem Schutz vor Täuschungen, gerecht werden. Gleichzeitig soll der Vollzug so weit wie möglich europakompatibel gestaltet werden, wobei aber zu verhindern ist, dass das einheimische Gewerbe, in diesem Fall die Metzger, durch zusätzliche Regulierungen über Gebühr belastet wird.</p><p>Lebensmittelkontrollen sind grundsätzlich gebührenfrei, ausser für das Nahrungsmittel Fleisch. Bereits jetzt stehen Fleisch und Fleischerzeugnisse sowohl im Inland als auch gegenüber dem Ausland unter stärkstem Konkurrenzdruck. Neu sollen die Gebühren zu Lasten der Metzger gemäss Fleischverordnung nochmals um 30 Prozent steigen.</p><p>Diese und weitere vorgesehene diskriminierende Sonderregelungen zu Lasten des Fleisches bedeuten eine ungerechtfertigte Schlechterstellung für das Metzgergewerbe und gefährden zahlreiche kleinere und mittlere Metzgereibetriebe.</p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, die Fleischhygiene-Verordnungen grundsätzlich so zu gestalten, dass das Metzgergewerbe nicht diskriminiert und über Gebühr belastet wird, so dass der bestehende Konzentrationsprozess in diesem Bereich nicht noch gefördert, sondern dass wertvolle Arbeitsplätze, insbesondere in den kleinen und mittleren Metzgereibetrieben, nach Möglichkeit erhalten werden?</p><p>2. Der Nationalrat hat es bei seiner Beratung des Lebensmittelgesetzes ausdrücklich abgelehnt, in Artikel 25 bzw. neu Artikel 26 des Gesetzes eine generelle Fleischkontrolle auch vor der Schlachtung vorzuschreiben. In Artikel 26 Absatz 4 des LMG ist nun eine Kann-Bestimmung betreffend Schlachttieruntersuchung vorgesehen. Gleichwohl sieht aber die entsprechende Fleischverordnung in Artikel 55 eine generelle Kontrolle des Schlachtviehs auch vor der Schlachtung vor (mit Ausnahme von Notschlachtungen und für den Eigenverbrauch).</p><p>2a. Ist der Bundesrat bereit, diese Bestimmung im Sinne der Ratsverhandlungen zu modifizieren (beispielsweise nur Stichprobenkontrolle des Schlachtviehs)?</p><p>2b. Ist der Bundesrat allenfalls bereit, eine differenzierte Lösung zu wählen im Sinne einer generellen Kontrolle mit entsprechendem Stempel für Schlachtvieh bzw. Fleisch, das in den EU-Raum exportiert wird (und die entsprechenden EU-Richtlinien erfüllen muss), und einer gelockerten Bestimmung für Fleisch, das nur im Inland verkauft werden darf?</p><p>3a. Wie schätzt der Bundesrat die Folgen der generellen Schlachtviehkontrolle und der erhöhten Gebühren für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen (Art. 82 VSSF) für die Metzger und für die Kantone ein?</p><p>3b. Wie beurteilt der Bundesrat die Gefahr, dass diese Kosten auf die Konsumenten überwälzt werden?</p><p>4. Ist der Bundesrat bereit, diese Gebührenordnung nochmals zu überprüfen und die Gebühren so festzulegen, dass sie die jetzige Belastung für die Metzger nicht übersteigen?</p>
- Auswirkungen der Fleischhygiene-Verordnungen
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