Mehrwertsteuer auf kulturellen Angeboten
- ShortId
-
94.3388
- Id
-
19943388
- Updated
-
10.04.2024 13:04
- Language
-
de
- Title
-
Mehrwertsteuer auf kulturellen Angeboten
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung sind kulturelle Leistungen von der Steuer ausgenommen. Der Bundesrat hat dabei den Begriff Kultur sehr weit gefasst. Seiner Auffassung nach fallen darunter auch ganz eindeutig Filmvorführungen, was der Interpellant übrigens nicht in Frage stellt.</p><p>Es ist auch richtig, dass gerade die Umsätze, die von der Steuer ausgenommen sind, keinen Vorsteuerabzug zulassen. Der Bundesrat hat sich im weiteren so entschieden, dass diese Umsätze grundsätzlich auch nicht freiwillig versteuert werden können. Das hat nun in der Tat zur Folge, dass die Steuer auf Leistungen die eine Filmvorführung ermöglichen, bestehen bleibt. Das gilt aber nicht etwa nur für Filmvorführungen, sondern ganz allgemein für alle kulturellen Leistungen, ja sogar auch noch für Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit. Auch auf diesen Gebieten kann die Vorsteuer letztlich nicht abgezogen werden, was tatsächlich eine gewisse taxe occulte ergibt. Die vom Bundesrat getroffene Lösung ist indessen im Einklang mit der EURegelung, was gerade das Parlament als eine der wichtigen Vorgaben angesehen hat.</p><p>Importiert ein Kinobesitzer einen Film aus dem Ausland, liegt nicht der Steuertatbestand des Bezuges einer Dienstleistung vor, sondern jener der Einfuhr eines Gegenstandes der alle Rechte und immateriellen Leistungen einschliesst. Ein solcher Film kann grundsätzlich beliebig oft für die Verbreitung der kulturellen Leistung verwendet werden, so wie eine Schallplatte oder eine Kassette beliebig oft für den Käufer oder für ein breites Publikum abgespielt werden kann. Auch in diesen Fällen wird ein Gegenstand mit Einschluss aller zugehörigen Rechte importiert und nicht eine Dienstleistung aus dem Ausland bezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Während des Abstimmungskampfs vor der Volksabstimmung über die Mehrwertsteuer hat der Bundesrat immer wieder betont, dass die Kultur (einschliesslich der Filmbranche) von dieser Steuer befreit sei und damit die Taxe occulte endgültig wegfalle. Wie kann der Bundesrat angesichts dieser Versprechen das Folgende rechtfertigen?</p><p>1. Die Steuerverwaltung interpretiert die Bestimmungen über die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht derart eng, dass die Kinobranche und ihr Publikum die Taxe occulte nicht umgehen können.</p><p>2. Das in der Vollzugsverordnung vorgesehene Kriterium der Unmittelbarkeit der Übertragung eines kulturellen Werks ist äusserst eng. Wollen wir wirklich in einen elitären Kulturbegriff zurückfallen, wie er zur Zeit der Salons von Mme de Staël herrschte, und die Besonderheiten der heutigen Massenkultur ignorieren?</p><p>3. Gibt sich der Bundesrat Rechenschaft darüber, dass die Kinosäle eine sehr spezielle Kostenstruktur aufweisen, die mit der steuerlichen Vorbelastung zusammenhängt, und dass dies eine Erhöhung der Billettpreise um 10 Prozent rechtfertigen könnte, wenn man die Taxe occulte vollständig auf das Publikum überwälzen will?</p><p>4. Anerkennt der Bundesrat, dass eine Filmkopie keine Ware, sondern ein unerlässliches technisches Hilfsmittel für eine Filmvorführung ist, mit der eine kulturelle Dienstleistung erbracht wird? Der Marktwert einer solchen Filmkopie ergibt sich ex post aus der Anzahl der Vorführungen, multipliziert mit dem Bruttoeinkommen aus dem kaum vorausplanbaren Billettverkauf. Das System der pauschalen Besteuerung, das die Verwaltung vorschlägt, schadet dem Schweizer Film schwer, der beim Publikum ja leider sehr viel weniger Erfolg hat als im Durchschnitt die ausländische Produktion. Will der Bundesrat so die Förderung des schweizerischen Films, zu dessen Überleben er ja glücklicherweise einen unerlässlichen Beitrag leistet, in ihrer Wirkung beschneiden?</p>
- Mehrwertsteuer auf kulturellen Angeboten
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nach den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung sind kulturelle Leistungen von der Steuer ausgenommen. Der Bundesrat hat dabei den Begriff Kultur sehr weit gefasst. Seiner Auffassung nach fallen darunter auch ganz eindeutig Filmvorführungen, was der Interpellant übrigens nicht in Frage stellt.</p><p>Es ist auch richtig, dass gerade die Umsätze, die von der Steuer ausgenommen sind, keinen Vorsteuerabzug zulassen. Der Bundesrat hat sich im weiteren so entschieden, dass diese Umsätze grundsätzlich auch nicht freiwillig versteuert werden können. Das hat nun in der Tat zur Folge, dass die Steuer auf Leistungen die eine Filmvorführung ermöglichen, bestehen bleibt. Das gilt aber nicht etwa nur für Filmvorführungen, sondern ganz allgemein für alle kulturellen Leistungen, ja sogar auch noch für Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens, der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit. Auch auf diesen Gebieten kann die Vorsteuer letztlich nicht abgezogen werden, was tatsächlich eine gewisse taxe occulte ergibt. Die vom Bundesrat getroffene Lösung ist indessen im Einklang mit der EURegelung, was gerade das Parlament als eine der wichtigen Vorgaben angesehen hat.</p><p>Importiert ein Kinobesitzer einen Film aus dem Ausland, liegt nicht der Steuertatbestand des Bezuges einer Dienstleistung vor, sondern jener der Einfuhr eines Gegenstandes der alle Rechte und immateriellen Leistungen einschliesst. Ein solcher Film kann grundsätzlich beliebig oft für die Verbreitung der kulturellen Leistung verwendet werden, so wie eine Schallplatte oder eine Kassette beliebig oft für den Käufer oder für ein breites Publikum abgespielt werden kann. Auch in diesen Fällen wird ein Gegenstand mit Einschluss aller zugehörigen Rechte importiert und nicht eine Dienstleistung aus dem Ausland bezogen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Während des Abstimmungskampfs vor der Volksabstimmung über die Mehrwertsteuer hat der Bundesrat immer wieder betont, dass die Kultur (einschliesslich der Filmbranche) von dieser Steuer befreit sei und damit die Taxe occulte endgültig wegfalle. Wie kann der Bundesrat angesichts dieser Versprechen das Folgende rechtfertigen?</p><p>1. Die Steuerverwaltung interpretiert die Bestimmungen über die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht derart eng, dass die Kinobranche und ihr Publikum die Taxe occulte nicht umgehen können.</p><p>2. Das in der Vollzugsverordnung vorgesehene Kriterium der Unmittelbarkeit der Übertragung eines kulturellen Werks ist äusserst eng. Wollen wir wirklich in einen elitären Kulturbegriff zurückfallen, wie er zur Zeit der Salons von Mme de Staël herrschte, und die Besonderheiten der heutigen Massenkultur ignorieren?</p><p>3. Gibt sich der Bundesrat Rechenschaft darüber, dass die Kinosäle eine sehr spezielle Kostenstruktur aufweisen, die mit der steuerlichen Vorbelastung zusammenhängt, und dass dies eine Erhöhung der Billettpreise um 10 Prozent rechtfertigen könnte, wenn man die Taxe occulte vollständig auf das Publikum überwälzen will?</p><p>4. Anerkennt der Bundesrat, dass eine Filmkopie keine Ware, sondern ein unerlässliches technisches Hilfsmittel für eine Filmvorführung ist, mit der eine kulturelle Dienstleistung erbracht wird? Der Marktwert einer solchen Filmkopie ergibt sich ex post aus der Anzahl der Vorführungen, multipliziert mit dem Bruttoeinkommen aus dem kaum vorausplanbaren Billettverkauf. Das System der pauschalen Besteuerung, das die Verwaltung vorschlägt, schadet dem Schweizer Film schwer, der beim Publikum ja leider sehr viel weniger Erfolg hat als im Durchschnitt die ausländische Produktion. Will der Bundesrat so die Förderung des schweizerischen Films, zu dessen Überleben er ja glücklicherweise einen unerlässlichen Beitrag leistet, in ihrer Wirkung beschneiden?</p>
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