Umsetzung der Revitalisierungspolitik
- ShortId
-
94.3402
- Id
-
19943402
- Updated
-
10.04.2024 10:54
- Language
-
de
- Title
-
Umsetzung der Revitalisierungspolitik
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Revitalisierung ist ein Prozess, der viele Politikbereiche beschlägt und viele Adressaten kennt. Zu den letzteren zählt auch die Verwaltung. Sie hat die Anliegen der Revitalisierung bei ihrer Tätigkeit ebenfalls zu berücksichtigen. So hat der Bundesrat in seinem Bericht vom 13. Juni 1994 über weitere Reformen im Zeichen der marktwirtschaftlichen Erneuerung beispielsweise sieben Kriterien formuliert, welche von der Verwaltung bei der Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen inskünftig generell beachtet werden sollen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Umsetzung der Revitalisierungspolitik in erster Linie Änderungen des geltenden Rechts voraussetzt. Die Möglichkeiten, der Revitalisierung im Rahmen des bestehenden Rechts durch eine entsprechende Auslegung der Bestimmungen zum Durchbruch zu verhelfen, erachtet er aus den nachstehenden Gründen als verhältnismässig gering.</p><p>Als erstes ist festzuhalten, dass die Verwaltung gehalten ist, Bundesrecht zu vollziehen, so, wie es der Absicht des Gesetzgebers entspricht. So wenig wie in der Revitalisierung kommt in anderen Politikbereichen der Verwaltung die Aufgabe zu, ohne entsprechende Beschlüsse von Exekutive und Parlament Ziele umzuinterpretieren und neu zu gewichten.</p><p>Am Beispiel der Bewilligungsverfahren lässt sich im übrigen zeigen, dass den Möglichkeiten Grenzen gesetzt sind, mittels einer anderen Auslegung bestehender Gesetze die Verfahren zu beschleunigen. Bewilligungsverfahren sind nicht zuletzt deshalb so komplex und zeitraubend geworden, weil im Zeitablauf an Projekte neue Auflagen gemacht wurden. Diese haben ihre Grundlage ihrerseits ausnahmslos in Verfassungsbestimmungen und Gesetzen, d. h. in Bestimmungen, welche letztlich auf dem Volkswillen beruhen. Erinnert sei an Anliegen des Umweltschutzes, der Raumplanung oder des Natur- oder Heimatschutzes.</p><p>In anderen Bereichen der Revitalisierung haben die Arbeiten ergeben, dass die Verwirklichung der diesbezüglichen Ziele auf der Stufe des Bundesrates nicht möglich ist, sondern dass Änderungen bestehender bzw. die Schaffung neuer Erlasse unumgänglich sind, wie dies übrigens auch von der Interpellantin nicht in Frage gestellt wird. So liesse sich beispielsweise die anvisierte Neuorientierung der Wettbewerbspolitik insbesondere im Bereich der öffentlich-rechtlichen Regulationen mit einer anderen Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts nicht bewerkstelligen.</p><p>Der Bundesrat wird den eidgenössischen Räten in den nächsten Monaten eine Reihe von Vorlagen unterbreiten, welche im Zeichen der marktwirtschaftlichen Erneuerung stehen. Für eine wirkungsvolle Umsetzung der Revitalisierung ist er auf die Unterstützung seiner Bemühungen durch die eidgenössischen Räte angewiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass sich die Massnahmen zur Umsetzung seiner Revitalisierungspolitik nicht allein im legislativen Bereich erschöpfen dürfen, sondern dass vielmehr auch in der Auslegung und Anwendung geltenden Rechts sowie bei der Ausschöpfung des gewährten Ermessensspielraums durch die Verwaltungsbehörden des Bundes den Zielen und Postulaten des bundesrätlichen Politik gebührend Rechnung zu tragen ist, und zwar - soweit vertretbar - auch mit gezielten vorsorglichen Praxisänderungen?</p><p>Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Verwaltung seiner Revitalisierungspolitik im Vollzug geltenden Rechts genügend Rechnung trägt? Mit welchen Instrumenten stellt der Bundesrat sicher, dass geltendes Recht - soweit zulässig - im Sinne seiner Politik vollzogen wird? Ist er bereit, mit entsprechenden Weisungen die Umsetzung seiner Politik zu beschleunigen und Massnahmen zur Kontrolle zu treffen?</p>
- Umsetzung der Revitalisierungspolitik
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Revitalisierung ist ein Prozess, der viele Politikbereiche beschlägt und viele Adressaten kennt. Zu den letzteren zählt auch die Verwaltung. Sie hat die Anliegen der Revitalisierung bei ihrer Tätigkeit ebenfalls zu berücksichtigen. So hat der Bundesrat in seinem Bericht vom 13. Juni 1994 über weitere Reformen im Zeichen der marktwirtschaftlichen Erneuerung beispielsweise sieben Kriterien formuliert, welche von der Verwaltung bei der Ausarbeitung von Gesetzesvorlagen inskünftig generell beachtet werden sollen.</p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Umsetzung der Revitalisierungspolitik in erster Linie Änderungen des geltenden Rechts voraussetzt. Die Möglichkeiten, der Revitalisierung im Rahmen des bestehenden Rechts durch eine entsprechende Auslegung der Bestimmungen zum Durchbruch zu verhelfen, erachtet er aus den nachstehenden Gründen als verhältnismässig gering.</p><p>Als erstes ist festzuhalten, dass die Verwaltung gehalten ist, Bundesrecht zu vollziehen, so, wie es der Absicht des Gesetzgebers entspricht. So wenig wie in der Revitalisierung kommt in anderen Politikbereichen der Verwaltung die Aufgabe zu, ohne entsprechende Beschlüsse von Exekutive und Parlament Ziele umzuinterpretieren und neu zu gewichten.</p><p>Am Beispiel der Bewilligungsverfahren lässt sich im übrigen zeigen, dass den Möglichkeiten Grenzen gesetzt sind, mittels einer anderen Auslegung bestehender Gesetze die Verfahren zu beschleunigen. Bewilligungsverfahren sind nicht zuletzt deshalb so komplex und zeitraubend geworden, weil im Zeitablauf an Projekte neue Auflagen gemacht wurden. Diese haben ihre Grundlage ihrerseits ausnahmslos in Verfassungsbestimmungen und Gesetzen, d. h. in Bestimmungen, welche letztlich auf dem Volkswillen beruhen. Erinnert sei an Anliegen des Umweltschutzes, der Raumplanung oder des Natur- oder Heimatschutzes.</p><p>In anderen Bereichen der Revitalisierung haben die Arbeiten ergeben, dass die Verwirklichung der diesbezüglichen Ziele auf der Stufe des Bundesrates nicht möglich ist, sondern dass Änderungen bestehender bzw. die Schaffung neuer Erlasse unumgänglich sind, wie dies übrigens auch von der Interpellantin nicht in Frage gestellt wird. So liesse sich beispielsweise die anvisierte Neuorientierung der Wettbewerbspolitik insbesondere im Bereich der öffentlich-rechtlichen Regulationen mit einer anderen Auslegung und Anwendung des geltenden Rechts nicht bewerkstelligen.</p><p>Der Bundesrat wird den eidgenössischen Räten in den nächsten Monaten eine Reihe von Vorlagen unterbreiten, welche im Zeichen der marktwirtschaftlichen Erneuerung stehen. Für eine wirkungsvolle Umsetzung der Revitalisierung ist er auf die Unterstützung seiner Bemühungen durch die eidgenössischen Räte angewiesen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass sich die Massnahmen zur Umsetzung seiner Revitalisierungspolitik nicht allein im legislativen Bereich erschöpfen dürfen, sondern dass vielmehr auch in der Auslegung und Anwendung geltenden Rechts sowie bei der Ausschöpfung des gewährten Ermessensspielraums durch die Verwaltungsbehörden des Bundes den Zielen und Postulaten des bundesrätlichen Politik gebührend Rechnung zu tragen ist, und zwar - soweit vertretbar - auch mit gezielten vorsorglichen Praxisänderungen?</p><p>Ist der Bundesrat der Meinung, dass die Verwaltung seiner Revitalisierungspolitik im Vollzug geltenden Rechts genügend Rechnung trägt? Mit welchen Instrumenten stellt der Bundesrat sicher, dass geltendes Recht - soweit zulässig - im Sinne seiner Politik vollzogen wird? Ist er bereit, mit entsprechenden Weisungen die Umsetzung seiner Politik zu beschleunigen und Massnahmen zur Kontrolle zu treffen?</p>
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