Schulkosten der Kinder von AsylbewerberInnen

ShortId
94.3409
Id
19943409
Updated
14.11.2025 06:59
Language
de
Title
Schulkosten der Kinder von AsylbewerberInnen
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Eine im Frühjahr 1993 durchgeführte Erhebung ergab, dass in den Schulen des Kantons Basel-Stadt rund 160 Kinder von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen unterrichtet werden, die jährliche Kosten von rund 2,3 Millionen Franken verursachen. Der Bund lehnt jede Beteiligung an diesen Kosten ab, obwohl die Rechtslage für seine Zahlungspflicht spricht.</p><p>Der Bund ist der gesetzliche Verursacher dieser Kosten, da er den Kantonen über seine Asylgesetzgebung die Asylbewerber und Asylbewerberinnen und ihre Kinder zuweist. Die dadurch den Kantonen entstehenden Schulkosten gehen weit über jene des verfassungsmässig vorgeschriebenen "gewöhnlichen" Primarschulunterrichts hinaus, weil bei diesen Kindern vielfältige Defizite vorliegen, welche Sondermassnahmen erfordern.</p><p>Prof. Thomas Fleiner führt in den Schlussfolgerungen eines Grobgutachtens aus dem Jahre 1992 folgendes aus:</p><p>"Die Fürsorgeartikel des Asylgesetzes müssen heute mit der Ratifizierung der Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte völkerrechtskonform auch auf Kinder ausgedehnt werden. Die Weisungen, die eine Finanzierung der Einschulung von Asylbewerberkindern durch den Bund ausschliessen, sind gerade deshalb gesetzwidrig.</p><p>Die Finanzierung der Einschulung muss durch den Bund erfolgen, weil</p><p>- die Kompetenz, über Aufenthaltsort und -dauer der Asylbewerber und Asylbewerberinnen zu entscheiden, beim Bund liegt und die Kantone/Gemeinden hier eine 'Duldungspflicht' haben;</p><p>- Asylbewerber und Asylbewerberinnen keine Steuern zahlen;</p><p>- die Einschulung unter den Begriff der Fürsorge fällt und die Auslagen durch den Bund vergütet werden (Art. 20b Asylgesetz, völkerrechtskonforme Auslegung);</p><p>- die Einschulung als Beschäftigungsprogramm für Asylbewerberkinder verstanden werden muss, welches durch Bundesbeiträge unterstützt wird (Art. 34 Asylverordnung 2, völkerrechtskonforme Auslegung);</p><p>- die internationalen Pakte dem Staat/dem Bund einen klaren Auftrag geben, für die Bildung und den Schutz des Kindes zu sorgen und diese zu gewährleisten."</p><p>Es folgt, dass die Einschulung ein Bestandteil richtig verstandener Fürsorge ist; somit hat der Bund nach geltendem Asylgesetz die Kosten zu tragen. Zudem lässt sich argumentieren, dass der Bund den Kantonen jene Aufwendungen aus dem Vollzug des Asylgesetzes, die nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden, ohnehin als Verwaltungskosten vergüten muss. Der Bund hätte also aufgrund der Rechtslage die Möglichkeit, die Schulkosten der Kinder von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen zu übernehmen. Er macht jedoch offenbar mangelnde Rechtsgrundlagen geltend und weigert sich, diese Kosten auch nur massgeblich mitzutragen.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Stimmt er den Schlussfolgerungen von Prof. Fleiner zu, wonach die Rechtsgrundlagen den Bund verpflichten, die Schulkosten der Kinder von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen zu tragen?</p><p>- Welche Rechtsgrundlagen müssten allenfalls geschaffen werden?</p><p>- Ist er bereit, die Schaffung dieser Rechtsgrundlagen sofort an die Hand zu nehmen?</p>
  • Schulkosten der Kinder von AsylbewerberInnen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine im Frühjahr 1993 durchgeführte Erhebung ergab, dass in den Schulen des Kantons Basel-Stadt rund 160 Kinder von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen unterrichtet werden, die jährliche Kosten von rund 2,3 Millionen Franken verursachen. Der Bund lehnt jede Beteiligung an diesen Kosten ab, obwohl die Rechtslage für seine Zahlungspflicht spricht.</p><p>Der Bund ist der gesetzliche Verursacher dieser Kosten, da er den Kantonen über seine Asylgesetzgebung die Asylbewerber und Asylbewerberinnen und ihre Kinder zuweist. Die dadurch den Kantonen entstehenden Schulkosten gehen weit über jene des verfassungsmässig vorgeschriebenen "gewöhnlichen" Primarschulunterrichts hinaus, weil bei diesen Kindern vielfältige Defizite vorliegen, welche Sondermassnahmen erfordern.</p><p>Prof. Thomas Fleiner führt in den Schlussfolgerungen eines Grobgutachtens aus dem Jahre 1992 folgendes aus:</p><p>"Die Fürsorgeartikel des Asylgesetzes müssen heute mit der Ratifizierung der Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte völkerrechtskonform auch auf Kinder ausgedehnt werden. Die Weisungen, die eine Finanzierung der Einschulung von Asylbewerberkindern durch den Bund ausschliessen, sind gerade deshalb gesetzwidrig.</p><p>Die Finanzierung der Einschulung muss durch den Bund erfolgen, weil</p><p>- die Kompetenz, über Aufenthaltsort und -dauer der Asylbewerber und Asylbewerberinnen zu entscheiden, beim Bund liegt und die Kantone/Gemeinden hier eine 'Duldungspflicht' haben;</p><p>- Asylbewerber und Asylbewerberinnen keine Steuern zahlen;</p><p>- die Einschulung unter den Begriff der Fürsorge fällt und die Auslagen durch den Bund vergütet werden (Art. 20b Asylgesetz, völkerrechtskonforme Auslegung);</p><p>- die Einschulung als Beschäftigungsprogramm für Asylbewerberkinder verstanden werden muss, welches durch Bundesbeiträge unterstützt wird (Art. 34 Asylverordnung 2, völkerrechtskonforme Auslegung);</p><p>- die internationalen Pakte dem Staat/dem Bund einen klaren Auftrag geben, für die Bildung und den Schutz des Kindes zu sorgen und diese zu gewährleisten."</p><p>Es folgt, dass die Einschulung ein Bestandteil richtig verstandener Fürsorge ist; somit hat der Bund nach geltendem Asylgesetz die Kosten zu tragen. Zudem lässt sich argumentieren, dass der Bund den Kantonen jene Aufwendungen aus dem Vollzug des Asylgesetzes, die nicht nach besonderen Bestimmungen abgegolten werden, ohnehin als Verwaltungskosten vergüten muss. Der Bund hätte also aufgrund der Rechtslage die Möglichkeit, die Schulkosten der Kinder von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen zu übernehmen. Er macht jedoch offenbar mangelnde Rechtsgrundlagen geltend und weigert sich, diese Kosten auch nur massgeblich mitzutragen.</p><p>Ich bitte deshalb den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:</p><p>- Stimmt er den Schlussfolgerungen von Prof. Fleiner zu, wonach die Rechtsgrundlagen den Bund verpflichten, die Schulkosten der Kinder von Asylbewerbern und Asylbewerberinnen zu tragen?</p><p>- Welche Rechtsgrundlagen müssten allenfalls geschaffen werden?</p><p>- Ist er bereit, die Schaffung dieser Rechtsgrundlagen sofort an die Hand zu nehmen?</p>
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