Stimmbeteiligung der Auslandschweizer
- ShortId
-
94.3411
- Id
-
19943411
- Updated
-
14.11.2025 07:58
- Language
-
de
- Title
-
Stimmbeteiligung der Auslandschweizer
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Zahl der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die sich für die Ausübung des brieflichen Stimm- und Wahlrechts eintragen lassen, ist seit der Einführung dieses Rechts am 1. Juli 1992 ständig gestiegen und wird nach Überzeugung des Bundesrates auch weiterhin zunehmen. Es gilt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich hier um ein Recht handelt, das auszuüben jedem und jeder Stimmberechtigten freisteht. Die im Postulat verlangte Abklärung der Motive für den hohen Prozentsatz der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die vom Stimm- und Wahlrecht keinen Gebrauch machen, wäre angesichts der breiten geographischen Streuung derselben über die ganze Welt mit einem unverhältnismässigen personellen, administrativen und finanziellen Aufwand verbunden. Zudem sind die wichtigsten Gründe für die Abstinenz bekannt:</p><p>Ein grosser Teil unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger ist aus diversen Gründen wenig am politischen Geschehen in der Schweiz interessiert (z. B. infolge sehr langer Landesabwesenheit oder wegen zu loser Verbindung mit der Schweiz).</p><p>Ferner gibt es auch zahlreiche Landsleute, die sich mit ihrer Heimat durchaus sehr verbunden fühlen, aber mangels direkter Betroffenheit darauf verzichten, das Stimm- und Wahlrecht auszuüben. Es ist zudem für im Ausland lebende Personen nicht immer einfach, trotz vorhandener ausführlicher Informationen über die Abstimmungsvorlagen (Erläuterungen des Bundesrates, "Schweizer Revue", Schweizer Radio International) den Stellenwert einer Abstimmung für unser Land und vor allem die Stimmung im Volk zu erfassen. Auch dies veranlasst viele, auf die Ausübung des Stimmrechts zu verzichten.</p><p>Der Bundesrat ist sich schliesslich auch bewusst, dass von verschiedenen Ländern aus infolge Verzögerungen im Postverkehr die Ausübung des brieflichen Stimm- und Wahlrechts nicht immer termingerecht wahrgenommen werden kann (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer hält fest, dass in diesen Fällen der Stimmbürger bzw. die Stimmbürgerin das Risiko trägt).</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates gibt es vorderhand keinen Anlass, das geltende Recht einer kritischen Würdigung zu unterziehen, zumal die fragliche Verordnung erst seit dem 1. Juli 1992 angewendet wird. Von seiten des EDA und der schweizerischen Vertretungen im Ausland wurde und wird weiterhin alles finanziell und aufwandmässig Vertretbare unternommen, um unsere Landsleute im Ausland über die Möglichkeit des brieflichen Stimm- und Wahlrechts zu informieren und sie für dessen Ausübung zu motivieren.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keine Veranlassung, das Postulat entgegenzunehmen.</p>
- <p>Von den rund 395 000 stimmberechtigten Auslandschweizern haben sich bis heute erst 50 000 bei den schweizerischen Vertretungen für den Bezug der Abstimmungsunterlagen registrieren lassen. Wie viele davon effektiv von ihrem Stimm- und Wahlrecht Gebrauch machen, ist nicht bekannt, da die zuständigen Heimatgemeinden keine statistischen Erhebungen vornehmen. Das Ergebnis liegt aber ohne Zweifel unter den Erwartungen, die man sich mit dem revidierten und am 1. Juli 1992 in Kraft gesetzten Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer gemacht hat.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten:</p><p>1. die Motive in Erfahrung zu bringen, warum immer noch 87 Prozent aller Auslandschweizer von ihrem Stimm- und Wahlrecht keinen Gebrauch machen; und</p><p>2. aufgrund dieser Analyse das geltende Recht einer kritischen Würdigung zu unterziehen, allfällige Schwachstellen im administrativen, sprachlichen, informativen Bereich usw. auszumerzen, mit geeigneten Mitteln die Motivation zur Teilnahme zu fördern und das Parlament gelegentlich über seine diesbezüglichen Bemühungen zu informieren.</p>
- Stimmbeteiligung der Auslandschweizer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Zahl der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die sich für die Ausübung des brieflichen Stimm- und Wahlrechts eintragen lassen, ist seit der Einführung dieses Rechts am 1. Juli 1992 ständig gestiegen und wird nach Überzeugung des Bundesrates auch weiterhin zunehmen. Es gilt in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass es sich hier um ein Recht handelt, das auszuüben jedem und jeder Stimmberechtigten freisteht. Die im Postulat verlangte Abklärung der Motive für den hohen Prozentsatz der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die vom Stimm- und Wahlrecht keinen Gebrauch machen, wäre angesichts der breiten geographischen Streuung derselben über die ganze Welt mit einem unverhältnismässigen personellen, administrativen und finanziellen Aufwand verbunden. Zudem sind die wichtigsten Gründe für die Abstinenz bekannt:</p><p>Ein grosser Teil unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger ist aus diversen Gründen wenig am politischen Geschehen in der Schweiz interessiert (z. B. infolge sehr langer Landesabwesenheit oder wegen zu loser Verbindung mit der Schweiz).</p><p>Ferner gibt es auch zahlreiche Landsleute, die sich mit ihrer Heimat durchaus sehr verbunden fühlen, aber mangels direkter Betroffenheit darauf verzichten, das Stimm- und Wahlrecht auszuüben. Es ist zudem für im Ausland lebende Personen nicht immer einfach, trotz vorhandener ausführlicher Informationen über die Abstimmungsvorlagen (Erläuterungen des Bundesrates, "Schweizer Revue", Schweizer Radio International) den Stellenwert einer Abstimmung für unser Land und vor allem die Stimmung im Volk zu erfassen. Auch dies veranlasst viele, auf die Ausübung des Stimmrechts zu verzichten.</p><p>Der Bundesrat ist sich schliesslich auch bewusst, dass von verschiedenen Ländern aus infolge Verzögerungen im Postverkehr die Ausübung des brieflichen Stimm- und Wahlrechts nicht immer termingerecht wahrgenommen werden kann (Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über die politischen Rechte der Auslandschweizer hält fest, dass in diesen Fällen der Stimmbürger bzw. die Stimmbürgerin das Risiko trägt).</p><p>Aus der Sicht des Bundesrates gibt es vorderhand keinen Anlass, das geltende Recht einer kritischen Würdigung zu unterziehen, zumal die fragliche Verordnung erst seit dem 1. Juli 1992 angewendet wird. Von seiten des EDA und der schweizerischen Vertretungen im Ausland wurde und wird weiterhin alles finanziell und aufwandmässig Vertretbare unternommen, um unsere Landsleute im Ausland über die Möglichkeit des brieflichen Stimm- und Wahlrechts zu informieren und sie für dessen Ausübung zu motivieren.</p><p>Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat keine Veranlassung, das Postulat entgegenzunehmen.</p>
- <p>Von den rund 395 000 stimmberechtigten Auslandschweizern haben sich bis heute erst 50 000 bei den schweizerischen Vertretungen für den Bezug der Abstimmungsunterlagen registrieren lassen. Wie viele davon effektiv von ihrem Stimm- und Wahlrecht Gebrauch machen, ist nicht bekannt, da die zuständigen Heimatgemeinden keine statistischen Erhebungen vornehmen. Das Ergebnis liegt aber ohne Zweifel unter den Erwartungen, die man sich mit dem revidierten und am 1. Juli 1992 in Kraft gesetzten Bundesgesetz über die politischen Rechte der Auslandschweizer gemacht hat.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb gebeten:</p><p>1. die Motive in Erfahrung zu bringen, warum immer noch 87 Prozent aller Auslandschweizer von ihrem Stimm- und Wahlrecht keinen Gebrauch machen; und</p><p>2. aufgrund dieser Analyse das geltende Recht einer kritischen Würdigung zu unterziehen, allfällige Schwachstellen im administrativen, sprachlichen, informativen Bereich usw. auszumerzen, mit geeigneten Mitteln die Motivation zur Teilnahme zu fördern und das Parlament gelegentlich über seine diesbezüglichen Bemühungen zu informieren.</p>
- Stimmbeteiligung der Auslandschweizer
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