Mehrwertsteuerverordnung und Berufsgeheimnis
- ShortId
-
94.3417
- Id
-
19943417
- Updated
-
10.04.2024 14:00
- Language
-
de
- Title
-
Mehrwertsteuerverordnung und Berufsgeheimnis
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Dienstleistungen ins Ausland sind gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe l der Mehrwertsteuer-Verordnung grundsätzlich steuerfrei.</p><p>Nach geplantem Branchenzirkular soll nun der Anwalt für solche Leistungen nur dann von der Steuer befreit sein, wenn er dem Fiskus gegenüber den Namen der Klientschaft aufdeckt und weitere Spezifikationen zu seinem Auftrag offenlegt. Dies kommt einer Aufforderung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses gleich. Überdies soll die Steuerbefreiung dann dahinfallen, wenn der Anwalt bei seiner Tätigkeit schweizerisches Recht anwendet. Im Klartext bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung für ausländische Dienstleistungen praktisch wegfällt.</p>
- <p>Gemäss den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung sind grundsätzlich sämtliche im Inland erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen zu versteuern. Das gilt namentlich auch für die im Inland erbrachten Dienstleistungen der Rechtsanwälte.</p><p>Wenn nun ein Rechtsanwalt geltend macht, er erziele nicht einen steuerbaren Inlandumsatz, sondern erbringe seine Leistung einem Klienten im Ausland, beansprucht er dadurch eine Ausnahme von der Steuerpflicht. Gemäss einem allgemein anerkannten Grundsatz in Rechtsprechung und Lehre ist er für die Geltendmachung dieser Ausnahme beweisführungspflichtig. Aus diesem Grund verlangt die Steuerverwaltung, dass in solchen Fällen namentlich der Name des Klienten und die Art der Dienstleistung aufgedeckt werden. Das ist sachlich richtig, denn die Mehrwertsteuer ist eine Konsumsteuer, und diese äussert sich ja gerade darin, dass der Endkonsum besteuert werden soll.</p><p>Wenn nun die Leistung von der Schweiz aus wegen Exports von der Steuer befreit wird, kommt dies unmittelbar dem ausländischen Klienten zugute. Denn dem Sinn und Zweck der Mehrwertsteuer als Konsumsteuer nach soll auch der steuerpflichtige Anwalt die Steuer nicht selber tragen, sondern auf seinen Klienten als den Empfänger der Leistung überwälzen. Dieser hat daher alles Interesse daran, seinen Namen durch den inländischen Anwalt gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung offenzulegen. Wenn er damit nicht einverstanden ist, fehlt der Nachweis, dass die Dienstleistung an einen im Ausland ansässigen Klienten erbracht wurde, womit die schweizerische Mehrwertsteuer tatsächlich bestehen bleibt.</p><p>Im übrigen kann festgehalten werden, dass die Anwendung von schweizerischem Recht kein entscheidendes Kriterium dafür ist, ob eine Dienstleistung im In- oder im Ausland genutzt oder ausgewertet wird, ob also eine steuerbare oder eine wegen Exportes befreite Leistung vorliegt. Es ist richtig, dass sich die Frage anlässlich der Festlegung der Praxis stellte und dass sie den interessierten Kreisen unterbreitet wurde. Indessen liess man das Kriterium umgehend wieder fallen, was den betroffenen Kreisen unmittelbar an ihre Stellungnahme mündlich eröffnet wurde.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Rechtsanwälte ihre Leistungen an ausländische Klienten nicht versteuern müssen, wenn sie tatsächlich zur dortigen Auswertung oder Nutzung verwendet werden. Auf der anderen Seite muss aber auch klar gesagt werden, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung keineswegs dazu auffordert, das gesetzlich verankerte Berufsgeheimnis zu verletzen. Vielmehr behandelt sie einzig die Rechtsanwälte wie alle anderen Steuerpflichtigen in dem Sinne gleich, dass eine Lieferung oder Dienstleistung nur dann wegen Exportes befreit ist, wenn dieser nachgewiesen ist.</p><p>Dieser Nachweis kann jedoch, wie bereits erwähnt, nur in der Weise zweifelsfrei geleistet werden, dass der steuerpflichtige Anwalt im Falle einer internen oder externen Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung dieser gegenüber insbesondere Namen und Adresse der ausländischen Klienten offenlegt. Damit ist auch gesagt, dass eine Offenlegung dieser Daten nicht in dem Sinne systematisch in allen Fällen zu geschehen hat, sondern dann, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie anlässlich einer internen Prüfung oder im Rahmen einer Kontrolle an Ort und Stelle verlangt. Dabei ist zu unterstreichen, dass insbesondere auch die Kontrollorgane dieser Verwaltung für die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen der Geheimhaltungspflicht unterstehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist es richtig, dass für Anwälte als Berufsgeheimnisträger ein echt steuerbefreiter Dienstleistungsexport nur möglich ist, wenn diese als Berufsgeheimnisträger sich nach Artikel 321 StGB strafbar machen, indem sie Name und Adresse des ausländischen Klienten sowie die Art ihrer Tätigkeit offenlegen?</p><p>Aufgrund welcher Überlegungen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die selbständige Verordnung in der für das Funktionieren des Rechtsstaates zentralen Frage des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses ohne Beachtung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen und anerkannten Grundsätze legiferiert werden kann?</p>
- Mehrwertsteuerverordnung und Berufsgeheimnis
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Dienstleistungen ins Ausland sind gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe l der Mehrwertsteuer-Verordnung grundsätzlich steuerfrei.</p><p>Nach geplantem Branchenzirkular soll nun der Anwalt für solche Leistungen nur dann von der Steuer befreit sein, wenn er dem Fiskus gegenüber den Namen der Klientschaft aufdeckt und weitere Spezifikationen zu seinem Auftrag offenlegt. Dies kommt einer Aufforderung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses gleich. Überdies soll die Steuerbefreiung dann dahinfallen, wenn der Anwalt bei seiner Tätigkeit schweizerisches Recht anwendet. Im Klartext bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung für ausländische Dienstleistungen praktisch wegfällt.</p>
- <p>Gemäss den Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung sind grundsätzlich sämtliche im Inland erbrachten Lieferungen und Dienstleistungen zu versteuern. Das gilt namentlich auch für die im Inland erbrachten Dienstleistungen der Rechtsanwälte.</p><p>Wenn nun ein Rechtsanwalt geltend macht, er erziele nicht einen steuerbaren Inlandumsatz, sondern erbringe seine Leistung einem Klienten im Ausland, beansprucht er dadurch eine Ausnahme von der Steuerpflicht. Gemäss einem allgemein anerkannten Grundsatz in Rechtsprechung und Lehre ist er für die Geltendmachung dieser Ausnahme beweisführungspflichtig. Aus diesem Grund verlangt die Steuerverwaltung, dass in solchen Fällen namentlich der Name des Klienten und die Art der Dienstleistung aufgedeckt werden. Das ist sachlich richtig, denn die Mehrwertsteuer ist eine Konsumsteuer, und diese äussert sich ja gerade darin, dass der Endkonsum besteuert werden soll.</p><p>Wenn nun die Leistung von der Schweiz aus wegen Exports von der Steuer befreit wird, kommt dies unmittelbar dem ausländischen Klienten zugute. Denn dem Sinn und Zweck der Mehrwertsteuer als Konsumsteuer nach soll auch der steuerpflichtige Anwalt die Steuer nicht selber tragen, sondern auf seinen Klienten als den Empfänger der Leistung überwälzen. Dieser hat daher alles Interesse daran, seinen Namen durch den inländischen Anwalt gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung offenzulegen. Wenn er damit nicht einverstanden ist, fehlt der Nachweis, dass die Dienstleistung an einen im Ausland ansässigen Klienten erbracht wurde, womit die schweizerische Mehrwertsteuer tatsächlich bestehen bleibt.</p><p>Im übrigen kann festgehalten werden, dass die Anwendung von schweizerischem Recht kein entscheidendes Kriterium dafür ist, ob eine Dienstleistung im In- oder im Ausland genutzt oder ausgewertet wird, ob also eine steuerbare oder eine wegen Exportes befreite Leistung vorliegt. Es ist richtig, dass sich die Frage anlässlich der Festlegung der Praxis stellte und dass sie den interessierten Kreisen unterbreitet wurde. Indessen liess man das Kriterium umgehend wieder fallen, was den betroffenen Kreisen unmittelbar an ihre Stellungnahme mündlich eröffnet wurde.</p><p>Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die Rechtsanwälte ihre Leistungen an ausländische Klienten nicht versteuern müssen, wenn sie tatsächlich zur dortigen Auswertung oder Nutzung verwendet werden. Auf der anderen Seite muss aber auch klar gesagt werden, dass die Eidgenössische Steuerverwaltung keineswegs dazu auffordert, das gesetzlich verankerte Berufsgeheimnis zu verletzen. Vielmehr behandelt sie einzig die Rechtsanwälte wie alle anderen Steuerpflichtigen in dem Sinne gleich, dass eine Lieferung oder Dienstleistung nur dann wegen Exportes befreit ist, wenn dieser nachgewiesen ist.</p><p>Dieser Nachweis kann jedoch, wie bereits erwähnt, nur in der Weise zweifelsfrei geleistet werden, dass der steuerpflichtige Anwalt im Falle einer internen oder externen Kontrolle durch die Eidgenössische Steuerverwaltung dieser gegenüber insbesondere Namen und Adresse der ausländischen Klienten offenlegt. Damit ist auch gesagt, dass eine Offenlegung dieser Daten nicht in dem Sinne systematisch in allen Fällen zu geschehen hat, sondern dann, wenn die Eidgenössische Steuerverwaltung sie anlässlich einer internen Prüfung oder im Rahmen einer Kontrolle an Ort und Stelle verlangt. Dabei ist zu unterstreichen, dass insbesondere auch die Kontrollorgane dieser Verwaltung für die in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen der Geheimhaltungspflicht unterstehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist es richtig, dass für Anwälte als Berufsgeheimnisträger ein echt steuerbefreiter Dienstleistungsexport nur möglich ist, wenn diese als Berufsgeheimnisträger sich nach Artikel 321 StGB strafbar machen, indem sie Name und Adresse des ausländischen Klienten sowie die Art ihrer Tätigkeit offenlegen?</p><p>Aufgrund welcher Überlegungen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die selbständige Verordnung in der für das Funktionieren des Rechtsstaates zentralen Frage des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses ohne Beachtung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen und anerkannten Grundsätze legiferiert werden kann?</p>
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