Diskriminierung aufgrund religiƶser Kriterien
- ShortId
-
94.3421
- Id
-
19943421
- Updated
-
10.04.2024 15:00
- Language
-
de
- Title
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Diskriminierung aufgrund religiöser Kriterien
- AdditionalIndexing
-
- 1
-
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Beitritt zum Internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ist von den Eidgenössischen Räten am 18. Juni 1993 und vom Schweizervolk am 25. September 1994 gutgeheissen worden. Artikel 4 dieses Übereinkommens verlangt Strafmassnahmen.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb einen neuen Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches und einen neuen Artikel 171a des Militärstrafgesetzes vorgelegt, welche rassistische Handlungen, ja sogar gewisse rassistische Äusserungen unter Strafe stellen. In seiner Botschaft zur Begründung des neuen Artikels 261bis StGB (und 171a MStG) vertritt der Bundesrat die Ansicht: "Das Kriterium der religiösen Zugehörigkeit ist im Rahmen einer strafrechtlichen Erfassung der Rassendiskriminierung nicht fehl am Platze." (BBl 1992 III 311).</p><p>Vielleicht hatte der Bundesrat dabei die Diskriminierung "exotischer" Religionen im Auge. Aber man muss sich fragen, ob die Schweiz nicht zuerst in ihrem eigenen Haus aufräumen und die Diskriminierung einer Religionsgemeinschaft beseitigen sollte, der zur Zeit die Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner unseres Landes angehört.</p><p>Unabhängig davon, ob man sich für die Theorie von AUBERT (Traité de droit constitutionnel suisse, Nr. 2064) und CAVELTI (Die Praxis zum Bistumsartikel der Bundesverfassung: ZBl 1980, S. 61), wonach Artikel 50 Absatz 4 BV auf alle Kirchen mit Bistumsstruktur anzuwenden sei, oder aber für die Theorie von FAVRE (Droit constitutionnel suisse, 2. Aufl., S. 290) und GARDAZ (Organisation ecclésiastique cantonale et droit fédéral, Diss. 1973, S. 89) entscheidet, wonach ausschliesslich die römisch-katholische Kirche gemeint sei, liegt hier unbestreitbar eine Diskriminierung durch die staatliche Autorität vor. Die übrigen Religionsgemeinschaften können über ihre territoriale Organisation nämlich nach eigenem Gutdünken (m.a.W. ohne Genehmigung des Bundes) entscheiden, während die Kirchen mit Bistumsstruktur dafür eine Genehmigung benötigen. Im Sinne des Übereinkommens und übrigens auch für jede freiheitlich eingestellte Person ist es stossend, dass sich Muslime und Schintoisten in der Schweiz nach eigenem Ermessen organisieren können, dass aber die römisch-katholische Kirche dieses Recht nur mit einer Genehmigung des Bundes ausüben kann.</p><p>Abgesehen davon könnte Artikel 50 Absatz 4 BV den Bundesrat in Verlegenheit bringen: Entweder ist er gezwungen, seine Genehmigung zur allfälligen Errichtung eines neuen Bistums zu geben, und dieser Zwang ist einer souveränen Regierung unwürdig, oder er kann diese Genehmigung verweigern und setzt sich damit den Sanktionen des neuen Artikels 261bis StGB aus, den er selber beantragt hat!</p><p>Unabhängig von juristischen Überlegungen erscheint es eindeutig, dass Artikel 50 Absatz 4 ein Relikt des Kulturkampfs darstellt und überhaupt nicht mehr in die heutige Zeit passt, die das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen nicht mehr im Sinne der Unterordnung versteht. Gewiss hat der Staat das Recht und sogar die Pflicht - die er nicht immer erfüllt -, von den Kirchen und ihren Mitgliedern die Einhaltung der Gesetze zu verlangen; andererseits darf er den Religionsgemeinschaften nicht vorschreiben, wie sie sich zu organisieren haben, und dies auch nicht in der abgeschwächten Form der Genehmigung oder Bestätigung.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 22ter des Geschäftsverkehrsgesetzes stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Anerkennt der Bundesrat, dass Artikel 50 Absatz 4 der Bundesverfassung, welcher Religionsgemeinschaften mit Bistumsstruktur diskriminiert, mit dem Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit unvereinbar ist?</p><p>2. Wenn nicht, wie rechtfertigt der Bundesrat die Tatsache, dass nur Religionsgemeinschaften mit Bistumsstruktur eine Genehmigung des Bundes benötigen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Abschaffung von Artikel 50 Absatz 4 der Bundesverfassung zu beantragen, damit sich die Schweiz nicht einer Verletzung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung schuldig macht?</p>
- Diskriminierung aufgrund religiöser Kriterien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Beitritt zum Internationalen Übereinkommen vom 21. Dezember 1965 zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ist von den Eidgenössischen Räten am 18. Juni 1993 und vom Schweizervolk am 25. September 1994 gutgeheissen worden. Artikel 4 dieses Übereinkommens verlangt Strafmassnahmen.</p><p>Der Bundesrat hat deshalb einen neuen Artikel 261bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches und einen neuen Artikel 171a des Militärstrafgesetzes vorgelegt, welche rassistische Handlungen, ja sogar gewisse rassistische Äusserungen unter Strafe stellen. In seiner Botschaft zur Begründung des neuen Artikels 261bis StGB (und 171a MStG) vertritt der Bundesrat die Ansicht: "Das Kriterium der religiösen Zugehörigkeit ist im Rahmen einer strafrechtlichen Erfassung der Rassendiskriminierung nicht fehl am Platze." (BBl 1992 III 311).</p><p>Vielleicht hatte der Bundesrat dabei die Diskriminierung "exotischer" Religionen im Auge. Aber man muss sich fragen, ob die Schweiz nicht zuerst in ihrem eigenen Haus aufräumen und die Diskriminierung einer Religionsgemeinschaft beseitigen sollte, der zur Zeit die Mehrheit der Einwohnerinnen und Einwohner unseres Landes angehört.</p><p>Unabhängig davon, ob man sich für die Theorie von AUBERT (Traité de droit constitutionnel suisse, Nr. 2064) und CAVELTI (Die Praxis zum Bistumsartikel der Bundesverfassung: ZBl 1980, S. 61), wonach Artikel 50 Absatz 4 BV auf alle Kirchen mit Bistumsstruktur anzuwenden sei, oder aber für die Theorie von FAVRE (Droit constitutionnel suisse, 2. Aufl., S. 290) und GARDAZ (Organisation ecclésiastique cantonale et droit fédéral, Diss. 1973, S. 89) entscheidet, wonach ausschliesslich die römisch-katholische Kirche gemeint sei, liegt hier unbestreitbar eine Diskriminierung durch die staatliche Autorität vor. Die übrigen Religionsgemeinschaften können über ihre territoriale Organisation nämlich nach eigenem Gutdünken (m.a.W. ohne Genehmigung des Bundes) entscheiden, während die Kirchen mit Bistumsstruktur dafür eine Genehmigung benötigen. Im Sinne des Übereinkommens und übrigens auch für jede freiheitlich eingestellte Person ist es stossend, dass sich Muslime und Schintoisten in der Schweiz nach eigenem Ermessen organisieren können, dass aber die römisch-katholische Kirche dieses Recht nur mit einer Genehmigung des Bundes ausüben kann.</p><p>Abgesehen davon könnte Artikel 50 Absatz 4 BV den Bundesrat in Verlegenheit bringen: Entweder ist er gezwungen, seine Genehmigung zur allfälligen Errichtung eines neuen Bistums zu geben, und dieser Zwang ist einer souveränen Regierung unwürdig, oder er kann diese Genehmigung verweigern und setzt sich damit den Sanktionen des neuen Artikels 261bis StGB aus, den er selber beantragt hat!</p><p>Unabhängig von juristischen Überlegungen erscheint es eindeutig, dass Artikel 50 Absatz 4 ein Relikt des Kulturkampfs darstellt und überhaupt nicht mehr in die heutige Zeit passt, die das Verhältnis zwischen Staat und Kirchen nicht mehr im Sinne der Unterordnung versteht. Gewiss hat der Staat das Recht und sogar die Pflicht - die er nicht immer erfüllt -, von den Kirchen und ihren Mitgliedern die Einhaltung der Gesetze zu verlangen; andererseits darf er den Religionsgemeinschaften nicht vorschreiben, wie sie sich zu organisieren haben, und dies auch nicht in der abgeschwächten Form der Genehmigung oder Bestätigung.</p>
- <p>Gestützt auf Artikel 22ter des Geschäftsverkehrsgesetzes stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Anerkennt der Bundesrat, dass Artikel 50 Absatz 4 der Bundesverfassung, welcher Religionsgemeinschaften mit Bistumsstruktur diskriminiert, mit dem Verbot jeglicher Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit unvereinbar ist?</p><p>2. Wenn nicht, wie rechtfertigt der Bundesrat die Tatsache, dass nur Religionsgemeinschaften mit Bistumsstruktur eine Genehmigung des Bundes benötigen?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, die Abschaffung von Artikel 50 Absatz 4 der Bundesverfassung zu beantragen, damit sich die Schweiz nicht einer Verletzung des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung schuldig macht?</p>
- Diskriminierung aufgrund religiöser Kriterien
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