Medien als 4. Gewalt

ShortId
94.3422
Id
19943422
Updated
25.06.2025 01:56
Language
de
Title
Medien als 4. Gewalt
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Medien und Politik sind beide im Rahmen eines Tauschsystems aneinander interessiert: Während sich die Politik über die Medien mehr Zugänge zur immer weiter entfernten Öffentlichkeit verspricht, erzeugt - umgekehrt - diese Politik beständig Ereignisse, welche durch die Medien verwertbar sind. Dadurch sind beide Partner stark aufeinander angewiesen. Die Interessenverzahnung führt dazu, dass sich beide Seiten immer wieder verleitet fühlen, die andere Seite zum eigenen Nutzen einzuspannen. Es kommt zu Übergriffen und Interessenverfilzungen, die nicht im Interesse der demokratischen Öffentlichkeit sein können.</p><p>Unser Staatsverständnis beruht aber immer noch auf den Grundlagen, gemäss denen weder die Medien politisch domestiziert werden sollen noch die Politik von aussen gesteuert werden soll. Wir wollen gleichzeitig aufklärend-kritische und unabhängige Medien und eine eigenständige, transparente Politik.</p><p>Jüngste Entwicklungen in verschiedenen Ländern zeigen, dass:</p><p>- einerseits die staatspolitische Bedeutung der Medien durch die meinungsbildende Funktion stark wächst; und</p><p>- andererseits die Versuchung der Politik zunimmt, sich Medien in der einen oder anderen Art gefügig zu machen.</p><p>Aufgrund dieser Entwicklungstendenzen wäre der institutionelle Einbezug der Medien in das System der demokratisch-öffentlichen Gewaltenteilung und Gewaltentrennung näher zu prüfen und allenfalls verfassungsrechtlich zu normieren: gleichermassen zum staatspolitisch verantwortlichen Einbezug der Medien und zur Garantierung ihres Service public in kritischer Manier.</p><p>Am Beispiel von Silvio Berlusconi lassen sich gerade beide Missbrauchsarten illustrieren: Zum einen hat er als Medienunternehmer seinen politischen Aufstieg zum Parteivorsitzenden und Ministerpräsidenten massiv medial vorbereitet. Zum anderen hat er, kaum im neuen politischen Amt, die kritischen staatlichen Fernseh- und Radioanstalten zu domestizieren begonnen. Der Italiener ist kein Einzelphänomen. Ähnliche Übergriffe und Interessenverfilzungen gab es auch in den letzten US-Präsidentenwahlen mit dem Kandidaten Ross Perrot. Selbst in Deutschland versucht die Politik, Teile der elektronischen Medien für ihre eigenen Interessen einzuspannen. Zahlreiche namhafte Wissenschafter sind sich einig, dass es sich bei diesen öffentlich bekanntgewordenen Ereignissen nur um Vorboten einer sich anbahnenden universellen Entwicklung handelt. Die systematische Verbindung zwischen den Medien und der Politik schafft die Voraussetzung für ein "telekratisches Zeitalter".</p><p>Für die Verfasser unseres Grundgesetzes waren diese medial-politischen Tendenzen nicht voraussehbar. Die geplante Revision der Bundesverfassung könnte Anlass sein, dem sich wandelnden Kräftespiel zwischen den traditionellen staatlichen Gewalten und der marktwirtschaftlich funktionierenden 4. Gewalt der Medien institutionell in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.</p>
  • <p>Der öffentlichen Meinungsbildung kommt in jedem Land, ganz besonders aber in einem Land mit direktdemokratischen Institutionen wie der Schweiz, eine überragende Bedeutung zu. Nur der gut informierte Bürger kann sich ein verantwortliches Urteil bilden. Informationen und Anstösse zur Meinungsbildung gehen in erster Linie von den Medien - Presse, Radio und Fernsehen - aus. Hierin liegen ihr politischer Auftrag und ihre politische Verantwortung.</p><p>Mit der Bezeichnung der Medien als "4. Gewalt" soll ihre Funktion im Spannungsfeld von Staat und Gesellschaft charakterisiert werden: Die Bezeichnung als "Gewalt" ist jedoch in rechtlicher Hinsicht fragwürdig, denn im Unterschied zu den klassischen drei Staatsgewalten üben sie nicht hoheitliche Gewalt im eigentlichen Sinne aus, ihr Handlungsinstrument ist vielmehr die journalistische Argumentation. Auf staatliche Entscheidungen wirken sie nicht mit rechtlich gesicherten Einflussnahmen, sondern durch ihre Glaubwürdigkeit ein. Der politische Auftrag der Medien basiert in erheblichem Umfang auf der Überzeugung durch Wort und Bild. Die so gewonnene Glaubwürdigkeit und Autorität muss stets von neuem unter Beweis gestellt werden. Die Unbestechlichkeit des einzelnen Medienschaffenden ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch garantiert. Er muss sie sich mit seinem Berufsethos selbst erwerben und bewahren. Die Bezeichnung "4. Gewalt" erfasst somit die Medien nicht in ihrer wirklichen Stellung und Funktion im demokratischen Prozess.</p><p>Die geltende Bundesverfassung von 1874 gewährleistet in ihrem Artikel 55 die Pressefreiheit und gibt in Artikel 55bis dem Bundesrat die Kompetenz, Radio und Fernsehen zu regeln. Gestützt auf diesen Artikel hat der Bundesrat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) eingerichtet. Im weiteren ist das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit zu erwähnen, das durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung als ungeschriebenes Freiheitsrecht in das Schweizer Verfassungsrecht Eingang gefunden hat.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Medien im demokratischen Staatswesen bewusst. Er stimmt mit dem Motionär überein, dass diese Frage im Rahmen der derzeitigen Totalrevision der Bundesverfassung diskutiert werden muss, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Medien keinesfalls mit der Legislative, der Exekutive oder der Judikative gleichgesetzt werden können. Die Frage muss in einem grösseren Zusammenhang gesehen werden. Zu diesem Komplex gehören etwa die Stellung und die Funktion der drei klassischen Gewalten, Legislative, Exekutive und Judikative, die Frage der zulässigen staatlichen Medienförderung, die Ausbildung der zukünftigen Medienschaffenden an den Hochschulen sowie die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit.</p><p>Der Bundesrat hat am 18. Mai 1994 die Stellungnahme auf die Motion Zbinden 93.3558 vom 1. Dezember 1993, Presseartikel in der Bundesverfassung, verabschiedet. Er hat dabei in Aussicht gestellt, die Notwendigkeit eines Presseartikels im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung zu prüfen, und beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. In welcher Art und Weise sich die revidierte Bundesverfassung des Themas "Medien" annehmen wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Dies hängt massgeblich von der Regelungsdichte der neuen Bundesverfassung ab und muss parallel zu anderen Bereichen angegangen werden. Sicherlich wird in den Entwurf der neuen Bundesverfassung eine Bestimmung über die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit aufgenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung die Medien als 4. Gewalt in das sich wechselseitig kontrollierende und schützende System der Gewaltenteilung und damit Gewaltentrennung einzubeziehen.</p><p>Auf diese Weise sollen wechselseitige Übergriffe und Interessenverflechtungen zwischen Medien und staatlichen Gewalten verhindert werden.</p>
  • Medien als 4. Gewalt
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Medien und Politik sind beide im Rahmen eines Tauschsystems aneinander interessiert: Während sich die Politik über die Medien mehr Zugänge zur immer weiter entfernten Öffentlichkeit verspricht, erzeugt - umgekehrt - diese Politik beständig Ereignisse, welche durch die Medien verwertbar sind. Dadurch sind beide Partner stark aufeinander angewiesen. Die Interessenverzahnung führt dazu, dass sich beide Seiten immer wieder verleitet fühlen, die andere Seite zum eigenen Nutzen einzuspannen. Es kommt zu Übergriffen und Interessenverfilzungen, die nicht im Interesse der demokratischen Öffentlichkeit sein können.</p><p>Unser Staatsverständnis beruht aber immer noch auf den Grundlagen, gemäss denen weder die Medien politisch domestiziert werden sollen noch die Politik von aussen gesteuert werden soll. Wir wollen gleichzeitig aufklärend-kritische und unabhängige Medien und eine eigenständige, transparente Politik.</p><p>Jüngste Entwicklungen in verschiedenen Ländern zeigen, dass:</p><p>- einerseits die staatspolitische Bedeutung der Medien durch die meinungsbildende Funktion stark wächst; und</p><p>- andererseits die Versuchung der Politik zunimmt, sich Medien in der einen oder anderen Art gefügig zu machen.</p><p>Aufgrund dieser Entwicklungstendenzen wäre der institutionelle Einbezug der Medien in das System der demokratisch-öffentlichen Gewaltenteilung und Gewaltentrennung näher zu prüfen und allenfalls verfassungsrechtlich zu normieren: gleichermassen zum staatspolitisch verantwortlichen Einbezug der Medien und zur Garantierung ihres Service public in kritischer Manier.</p><p>Am Beispiel von Silvio Berlusconi lassen sich gerade beide Missbrauchsarten illustrieren: Zum einen hat er als Medienunternehmer seinen politischen Aufstieg zum Parteivorsitzenden und Ministerpräsidenten massiv medial vorbereitet. Zum anderen hat er, kaum im neuen politischen Amt, die kritischen staatlichen Fernseh- und Radioanstalten zu domestizieren begonnen. Der Italiener ist kein Einzelphänomen. Ähnliche Übergriffe und Interessenverfilzungen gab es auch in den letzten US-Präsidentenwahlen mit dem Kandidaten Ross Perrot. Selbst in Deutschland versucht die Politik, Teile der elektronischen Medien für ihre eigenen Interessen einzuspannen. Zahlreiche namhafte Wissenschafter sind sich einig, dass es sich bei diesen öffentlich bekanntgewordenen Ereignissen nur um Vorboten einer sich anbahnenden universellen Entwicklung handelt. Die systematische Verbindung zwischen den Medien und der Politik schafft die Voraussetzung für ein "telekratisches Zeitalter".</p><p>Für die Verfasser unseres Grundgesetzes waren diese medial-politischen Tendenzen nicht voraussehbar. Die geplante Revision der Bundesverfassung könnte Anlass sein, dem sich wandelnden Kräftespiel zwischen den traditionellen staatlichen Gewalten und der marktwirtschaftlich funktionierenden 4. Gewalt der Medien institutionell in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.</p>
    • <p>Der öffentlichen Meinungsbildung kommt in jedem Land, ganz besonders aber in einem Land mit direktdemokratischen Institutionen wie der Schweiz, eine überragende Bedeutung zu. Nur der gut informierte Bürger kann sich ein verantwortliches Urteil bilden. Informationen und Anstösse zur Meinungsbildung gehen in erster Linie von den Medien - Presse, Radio und Fernsehen - aus. Hierin liegen ihr politischer Auftrag und ihre politische Verantwortung.</p><p>Mit der Bezeichnung der Medien als "4. Gewalt" soll ihre Funktion im Spannungsfeld von Staat und Gesellschaft charakterisiert werden: Die Bezeichnung als "Gewalt" ist jedoch in rechtlicher Hinsicht fragwürdig, denn im Unterschied zu den klassischen drei Staatsgewalten üben sie nicht hoheitliche Gewalt im eigentlichen Sinne aus, ihr Handlungsinstrument ist vielmehr die journalistische Argumentation. Auf staatliche Entscheidungen wirken sie nicht mit rechtlich gesicherten Einflussnahmen, sondern durch ihre Glaubwürdigkeit ein. Der politische Auftrag der Medien basiert in erheblichem Umfang auf der Überzeugung durch Wort und Bild. Die so gewonnene Glaubwürdigkeit und Autorität muss stets von neuem unter Beweis gestellt werden. Die Unbestechlichkeit des einzelnen Medienschaffenden ist weder gesetzlich vorgeschrieben noch garantiert. Er muss sie sich mit seinem Berufsethos selbst erwerben und bewahren. Die Bezeichnung "4. Gewalt" erfasst somit die Medien nicht in ihrer wirklichen Stellung und Funktion im demokratischen Prozess.</p><p>Die geltende Bundesverfassung von 1874 gewährleistet in ihrem Artikel 55 die Pressefreiheit und gibt in Artikel 55bis dem Bundesrat die Kompetenz, Radio und Fernsehen zu regeln. Gestützt auf diesen Artikel hat der Bundesrat die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) eingerichtet. Im weiteren ist das Grundrecht der Meinungsäusserungsfreiheit zu erwähnen, das durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung als ungeschriebenes Freiheitsrecht in das Schweizer Verfassungsrecht Eingang gefunden hat.</p><p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Medien im demokratischen Staatswesen bewusst. Er stimmt mit dem Motionär überein, dass diese Frage im Rahmen der derzeitigen Totalrevision der Bundesverfassung diskutiert werden muss, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Medien keinesfalls mit der Legislative, der Exekutive oder der Judikative gleichgesetzt werden können. Die Frage muss in einem grösseren Zusammenhang gesehen werden. Zu diesem Komplex gehören etwa die Stellung und die Funktion der drei klassischen Gewalten, Legislative, Exekutive und Judikative, die Frage der zulässigen staatlichen Medienförderung, die Ausbildung der zukünftigen Medienschaffenden an den Hochschulen sowie die Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit.</p><p>Der Bundesrat hat am 18. Mai 1994 die Stellungnahme auf die Motion Zbinden 93.3558 vom 1. Dezember 1993, Presseartikel in der Bundesverfassung, verabschiedet. Er hat dabei in Aussicht gestellt, die Notwendigkeit eines Presseartikels im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung zu prüfen, und beantragt die Umwandlung der Motion in ein Postulat. In welcher Art und Weise sich die revidierte Bundesverfassung des Themas "Medien" annehmen wird, kann derzeit noch nicht gesagt werden. Dies hängt massgeblich von der Regelungsdichte der neuen Bundesverfassung ab und muss parallel zu anderen Bereichen angegangen werden. Sicherlich wird in den Entwurf der neuen Bundesverfassung eine Bestimmung über die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit aufgenommen werden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, im Rahmen der Totalrevision der Bundesverfassung die Medien als 4. Gewalt in das sich wechselseitig kontrollierende und schützende System der Gewaltenteilung und damit Gewaltentrennung einzubeziehen.</p><p>Auf diese Weise sollen wechselseitige Übergriffe und Interessenverflechtungen zwischen Medien und staatlichen Gewalten verhindert werden.</p>
    • Medien als 4. Gewalt

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