Mehrwertsteuerverordnung und Berufsgeheimnis

ShortId
94.3428
Id
19943428
Updated
10.04.2024 14:05
Language
de
Title
Mehrwertsteuerverordnung und Berufsgeheimnis
AdditionalIndexing
1
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Ist es richtig, dass für Anwälte als Berufsgeheimnisträger ein echt steuerbefreiter Dienstleistungsexport nur möglich ist, wenn diese als Berufsgeheimnisträger sich nach Artikel 321 StGB strafbar machen, indem sie Name und Adresse des ausländischen Klienten sowie die Art ihrer Tätigkeit offenlegen?</p><p>Aufgrund welcher Überlegungen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die selbständige Verordnung in der für das Funktionieren des Rechtsstaates zentralen Frage des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses ohne Beachtung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen und anerkannten Grundsätze legiferiert werden kann?</p><p>Die Dienstleistungen ins Ausland sind gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe l Mehrwertsteuer-Verordnung grundsätzlich steuerfrei.</p><p>Nach geplantem Branchenzirkular soll nun der Anwalt für solche Leistungen nur dann von der Steuer befreit sein, wenn er dem Fiskus gegenüber den Namen der Klientschaft aufdeckt und weitere Spezifikationen zu seinem Auftrag offenlegt. Dies kommt einer Aufforderung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses gleich. Überdies soll die Steuerbefreiung dann dahinfallen, wenn der Anwalt bei seiner Tätigkeit schweizerisches Recht anwendet. Im Klartext bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung für ausländische Dienstleistungen praktisch wegfällt.</p>
  • Mehrwertsteuerverordnung und Berufsgeheimnis
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19943417
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ist es richtig, dass für Anwälte als Berufsgeheimnisträger ein echt steuerbefreiter Dienstleistungsexport nur möglich ist, wenn diese als Berufsgeheimnisträger sich nach Artikel 321 StGB strafbar machen, indem sie Name und Adresse des ausländischen Klienten sowie die Art ihrer Tätigkeit offenlegen?</p><p>Aufgrund welcher Überlegungen kommt der Bundesrat zum Schluss, dass die selbständige Verordnung in der für das Funktionieren des Rechtsstaates zentralen Frage des gesetzlich geschützten Berufsgeheimnisses ohne Beachtung der strafrechtlichen Rahmenbedingungen und anerkannten Grundsätze legiferiert werden kann?</p><p>Die Dienstleistungen ins Ausland sind gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe l Mehrwertsteuer-Verordnung grundsätzlich steuerfrei.</p><p>Nach geplantem Branchenzirkular soll nun der Anwalt für solche Leistungen nur dann von der Steuer befreit sein, wenn er dem Fiskus gegenüber den Namen der Klientschaft aufdeckt und weitere Spezifikationen zu seinem Auftrag offenlegt. Dies kommt einer Aufforderung zur Verletzung des Berufsgeheimnisses gleich. Überdies soll die Steuerbefreiung dann dahinfallen, wenn der Anwalt bei seiner Tätigkeit schweizerisches Recht anwendet. Im Klartext bedeutet dies, dass die Steuerbefreiung für ausländische Dienstleistungen praktisch wegfällt.</p>
    • Mehrwertsteuerverordnung und Berufsgeheimnis

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